Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

de paroisse ausgeschrieben werden (Dursy, 
Staats KRecht von Elsaß-Lothringen 1, 300 ff). 
Literatur tval. auch die Zitate im Texrt): Hel- 
sert, Von der Erbauung, Erhaltung und Herstellung 
der kirchl. Gebäude nach gemeinem und österr. KRecht?, 
1334 derselbe im Arch. f. ziil. Pr. 27, 101; v. Rein- 
hardt, Ueber kirchliche Baulast, 1836; Gründler, Ver- 
bindlichkeil zum Britrage der Kosten für Kultusgebäude, 
18301 Permane dder,. TDie kirchliche Baulast 32, 1390 
(Riedle)#; Huck, Die rechtliche Natur der KB., 3 für 
Deutsches Recht 8, 326; Maner, Zur Lehre v. d. 
Kirchenbaulast, das. 10, 39 Herrmann, Zur Lehre 
von der rechtlichen Natur der K Lasten, das. 13, 20; Lang, 
Beiträge zur Lehre von der Baulast, Arch zivil. Praxis, 
26, 12, 290; Sche sold, Parochialrechte , 1856, 2, 
3252 Kubel, Zur Lehre von der kirchlichen Baulast, 
württemb. Arch für Recht und Rechtsverwaltung 2, 7; 
Burkhard, Zur Lehre von der kirchlichen Baupflicht, 
1334: Schmitt, Die nuliusbaulast mit besonderer 
Berücksichtigung der Partikularrechte in Franken, 18383; 
K. Baupflicht nach ... badischem Recht, 1912; Weiz- 
säcker, Weagweiser für Kirchenbau und Poarochialteilung 
1991; Kletke, Rechtsverhältnisse bei K., Psarr., Küster- 
und Schulhausbauten, 1865, 10 ff; Trusen, Preuß. 
AKw8KRecht, 1883, 441 ssa; Hinschius, Preuß. KRecht, 
I1884, 308 ff; Jakobson, Evang. uRecht der Preuß. 
Staaten, 1866, 691 ffz Dessauer, Das Chiekt der 
kirchl. Baulast, 1007; Schorn, Das ev. A#N in Preußen 
II, 2, 1910, 515 ff. Hübler. 
V. Nirchliche Kbgaben 
Gem — Gemeinde; Abg — Abgabe; St — Steuerl 
A. Neberblick 
# 1. Freiwillige Gaben. 1 2. Zehnten. # 3. Stolge- 
buhren. 4. Sonderabgaben an Bischof und Pupfst. 
5. Baulastbeiträge. 
1. Freiwillige Gaben. In den ältesten Zeiten 
gewann die christliche K die für ihre Bedürfnisse 
erforderlichen Mittel lediglich durch freiwillige, 
vorwiegend in Naturalien bestehende Liebesgaben 
der Gläubigen. Solche Spenden haben sich durch 
alle Zeiten hindurch bis auf den heutigen Tag er- 
halten. Sie bilden gegenwärtig noch eine reich 
Kirche (Kirchenbaulast — 
Kirchliche Abgaben) 565 
  
fach eine rechtliche Regelung erfahren (& Kollekten?. 
Die wichtigsie unter den freiwilligen Abgaben ist 
in der kath. K der sog. Peterspfennig 
(denarius St. Petri, Romschatz), welcher, im 
Mittelalter eine eigentliche K St (Häuser St), seit 
langem zu einer freiwilligen Gabe geworden ist, 
die der Papst aus allen Teilen der kath. Christen- 
heit bezieht. 
#§#2. Zehnten. Seit Ende des 6. Jahrhunderts 
entwickelt sich im Anschluß an Vorschriften des 
mosaischen Rechts allgemein in der abendländischen 
K der gehnt als obligatorische kirihliche Abg. Der 
Zehnt wird bald von den Synoden als Pflicht- 
leistung gefordert, weiterhin durch die Gesetzge- 
bung der fränkischen Könige anerkannt und auf das 
weltliche Recht ausgedehnt, endlich vom kanoni- 
schen Recht dahin festgestellt, daß der Pfarrer der 
fließende Finanzquclle zu kirchlichen Zwecken und 
tragen entweder den Charakter ständiger Samm- 
lungen oder denjenigen nichtständiger Samm- 
lungen oder Kollekten (I| im engeren Sinne. Eine 
allgemein übliche Abgabe der ersteren Art ist das 
während des ordentlichen Gottesdienstes mittels 
des Klingelbeutels oder nach Veendigung des 
Gottesdienstes mittels am Ausgang der K aufge- 
stellter Kästen oder bereitgehaltener Becken ge- 
sammelte Opfer, dessen Verwendung in den ein- 
zelnen Teilen Deutschlands sehr verschieden ge- 
ordnet ist. In der Regel gehört der Ertrag zu den 
N Einkünften schlechthin (§*665 ALR II 11), doch 
kann auch seine Verwertung speziell zur Unter- 
stützung der Armen besonders vorgeschrieben wer- 
den. Die Einführung oder Abschaffung derartiger 
Sammlungen bedarf in den ev. K der Genehmi- 
gung des Konsistoriums. Die nichtständigen 
Sammlungen (Rollekten) haben neuerdings mehr- 
gesetzliche Zehntherr der Parochie ist (c 10, X 3, 30). 
Die Zehnten bilden im Mittclalter die bedeutsamste 
an die K zu entrichtende, namentlich zur Dotation 
der Geistlichen und übrigen KBeamten bestimmte 
Abg. Das kanonische Recht unterscheidet decimne 
sanguinalcs, pracciorum und personales. Das 
Zehntwesen ist durch die Reformation nicht beein- 
flußt worden und hat sich bis in die neuere geit er- 
halten. Seine Ausgestaltung war sehr mannig- 
faltig, da neben die kanonischen Vorschriften ört- 
liche Gewohnheiten und Herkommen und im wei- 
teren Verlaufe auch partikularrechtliche Kodifika- 
tionen traten. So wurde namentlich in Preußen 
das Zehntrecht durch das ALR 1I 11 in umfassen- 
der Weise geregelt (#s 857—938). Das AL## be- 
trachtet als eigentlichen Zehnten eine Abg von 
Früchten, die auf der zur Parochie gehörenden 
Feldmark erzeugt werden (&+ 857). Ursprünglich 
zur Unterhaltung des Pfarrers beseimmt, kann der 
Zehnt auch von der K sowie von jedem anderen 
erworben und besessen werden (5 858). Wo der 
Zehnt überhaupt und ohne weitere Bestimmung 
hergebracht ist, wird darunter der sog. Großzehnt 
verstanden, welcher von allen Erzeugnissen der 
gehutpflichtigen Aecker und Wiesen, die der Halm 
trägt, zu entrichten ist (38 375, 876; Art der Ent- 
richtung §&§ 894 ff). Der von allen Garten= und 
Baumfrüchten zu erstattende Kleinzehnt muß als 
ausdrücklich eingeführt nachgewiesen werden (I910). 
Neben Groß= und Kleinzehnt als Prädialzehnten 
tritt der Fleisch= oder Blutzehnt. Dieser erstreckt 
sich auf alle Arten von Vieh. welches zur Haus= oder 
Feldwirtschaft gehört (§ 915). Ausgeschlossen ist 
dagegen der Personalzehnt, d. h. der Zehnt von 
dem, was durch bloßen menschlichen Fleiß erwor- 
ben worden ist (§5 921). Wenn der Zehnt auf ge- 
wisse Ouantitäten oder Maßc von gedroschenem 
Getreide oder gewonnenen Früchten bestimmt ist, 
so heißt er Sackzehnt (§*922). Der Geldzehnt ent- 
steht, wenn der Zehntberechtigte statt des Natural- 
zehnten einc beständig gleichfsörmige Abg in Geld 
durch rechtsverjährte Zeit angenommen hat (5935). 
Bezüglich anderer, zehntähnlicher PfarrAbg, wie 
Offertoria, Pröven, Ostercier, Wettergarben usw. 
verweist das Gesetz auf lolale Gewohnheiten 
(5 937). Die neuere Entwicklung hat die Zehnten 
teils aufgehoben, teils abgelöst, teils in feste Ren- 
ten verwandelt (preuß. (J v. 2. 3. 50, 27. 4. 72, 
15. 3. 79). Doch gilt z. B. in Ostpreußen noch der 
kirchliche Realzehnt von allen Grundstücken ohne 
Rücksicht auf die Konfession des Eigentümers, 
allerdings in ziemlich willkürlicher Fixierung
	        
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