de paroisse ausgeschrieben werden (Dursy,
Staats KRecht von Elsaß-Lothringen 1, 300 ff).
Literatur tval. auch die Zitate im Texrt): Hel-
sert, Von der Erbauung, Erhaltung und Herstellung
der kirchl. Gebäude nach gemeinem und österr. KRecht?,
1334 derselbe im Arch. f. ziil. Pr. 27, 101; v. Rein-
hardt, Ueber kirchliche Baulast, 1836; Gründler, Ver-
bindlichkeil zum Britrage der Kosten für Kultusgebäude,
18301 Permane dder,. TDie kirchliche Baulast 32, 1390
(Riedle)#; Huck, Die rechtliche Natur der KB., 3 für
Deutsches Recht 8, 326; Maner, Zur Lehre v. d.
Kirchenbaulast, das. 10, 39 Herrmann, Zur Lehre
von der rechtlichen Natur der K Lasten, das. 13, 20; Lang,
Beiträge zur Lehre von der Baulast, Arch zivil. Praxis,
26, 12, 290; Sche sold, Parochialrechte , 1856, 2,
3252 Kubel, Zur Lehre von der kirchlichen Baulast,
württemb. Arch für Recht und Rechtsverwaltung 2, 7;
Burkhard, Zur Lehre von der kirchlichen Baupflicht,
1334: Schmitt, Die nuliusbaulast mit besonderer
Berücksichtigung der Partikularrechte in Franken, 18383;
K. Baupflicht nach ... badischem Recht, 1912; Weiz-
säcker, Weagweiser für Kirchenbau und Poarochialteilung
1991; Kletke, Rechtsverhältnisse bei K., Psarr., Küster-
und Schulhausbauten, 1865, 10 ff; Trusen, Preuß.
AKw8KRecht, 1883, 441 ssa; Hinschius, Preuß. KRecht,
I1884, 308 ff; Jakobson, Evang. uRecht der Preuß.
Staaten, 1866, 691 ffz Dessauer, Das Chiekt der
kirchl. Baulast, 1007; Schorn, Das ev. A#N in Preußen
II, 2, 1910, 515 ff. Hübler.
V. Nirchliche Kbgaben
Gem — Gemeinde; Abg — Abgabe; St — Steuerl
A. Neberblick
# 1. Freiwillige Gaben. 1 2. Zehnten. # 3. Stolge-
buhren. 4. Sonderabgaben an Bischof und Pupfst.
5. Baulastbeiträge.
1. Freiwillige Gaben. In den ältesten Zeiten
gewann die christliche K die für ihre Bedürfnisse
erforderlichen Mittel lediglich durch freiwillige,
vorwiegend in Naturalien bestehende Liebesgaben
der Gläubigen. Solche Spenden haben sich durch
alle Zeiten hindurch bis auf den heutigen Tag er-
halten. Sie bilden gegenwärtig noch eine reich
Kirche (Kirchenbaulast —
Kirchliche Abgaben) 565
fach eine rechtliche Regelung erfahren (& Kollekten?.
Die wichtigsie unter den freiwilligen Abgaben ist
in der kath. K der sog. Peterspfennig
(denarius St. Petri, Romschatz), welcher, im
Mittelalter eine eigentliche K St (Häuser St), seit
langem zu einer freiwilligen Gabe geworden ist,
die der Papst aus allen Teilen der kath. Christen-
heit bezieht.
#§#2. Zehnten. Seit Ende des 6. Jahrhunderts
entwickelt sich im Anschluß an Vorschriften des
mosaischen Rechts allgemein in der abendländischen
K der gehnt als obligatorische kirihliche Abg. Der
Zehnt wird bald von den Synoden als Pflicht-
leistung gefordert, weiterhin durch die Gesetzge-
bung der fränkischen Könige anerkannt und auf das
weltliche Recht ausgedehnt, endlich vom kanoni-
schen Recht dahin festgestellt, daß der Pfarrer der
fließende Finanzquclle zu kirchlichen Zwecken und
tragen entweder den Charakter ständiger Samm-
lungen oder denjenigen nichtständiger Samm-
lungen oder Kollekten (I| im engeren Sinne. Eine
allgemein übliche Abgabe der ersteren Art ist das
während des ordentlichen Gottesdienstes mittels
des Klingelbeutels oder nach Veendigung des
Gottesdienstes mittels am Ausgang der K aufge-
stellter Kästen oder bereitgehaltener Becken ge-
sammelte Opfer, dessen Verwendung in den ein-
zelnen Teilen Deutschlands sehr verschieden ge-
ordnet ist. In der Regel gehört der Ertrag zu den
N Einkünften schlechthin (§*665 ALR II 11), doch
kann auch seine Verwertung speziell zur Unter-
stützung der Armen besonders vorgeschrieben wer-
den. Die Einführung oder Abschaffung derartiger
Sammlungen bedarf in den ev. K der Genehmi-
gung des Konsistoriums. Die nichtständigen
Sammlungen (Rollekten) haben neuerdings mehr-
gesetzliche Zehntherr der Parochie ist (c 10, X 3, 30).
Die Zehnten bilden im Mittclalter die bedeutsamste
an die K zu entrichtende, namentlich zur Dotation
der Geistlichen und übrigen KBeamten bestimmte
Abg. Das kanonische Recht unterscheidet decimne
sanguinalcs, pracciorum und personales. Das
Zehntwesen ist durch die Reformation nicht beein-
flußt worden und hat sich bis in die neuere geit er-
halten. Seine Ausgestaltung war sehr mannig-
faltig, da neben die kanonischen Vorschriften ört-
liche Gewohnheiten und Herkommen und im wei-
teren Verlaufe auch partikularrechtliche Kodifika-
tionen traten. So wurde namentlich in Preußen
das Zehntrecht durch das ALR 1I 11 in umfassen-
der Weise geregelt (#s 857—938). Das AL## be-
trachtet als eigentlichen Zehnten eine Abg von
Früchten, die auf der zur Parochie gehörenden
Feldmark erzeugt werden (&+ 857). Ursprünglich
zur Unterhaltung des Pfarrers beseimmt, kann der
Zehnt auch von der K sowie von jedem anderen
erworben und besessen werden (5 858). Wo der
Zehnt überhaupt und ohne weitere Bestimmung
hergebracht ist, wird darunter der sog. Großzehnt
verstanden, welcher von allen Erzeugnissen der
gehutpflichtigen Aecker und Wiesen, die der Halm
trägt, zu entrichten ist (38 375, 876; Art der Ent-
richtung §&§ 894 ff). Der von allen Garten= und
Baumfrüchten zu erstattende Kleinzehnt muß als
ausdrücklich eingeführt nachgewiesen werden (I910).
Neben Groß= und Kleinzehnt als Prädialzehnten
tritt der Fleisch= oder Blutzehnt. Dieser erstreckt
sich auf alle Arten von Vieh. welches zur Haus= oder
Feldwirtschaft gehört (§ 915). Ausgeschlossen ist
dagegen der Personalzehnt, d. h. der Zehnt von
dem, was durch bloßen menschlichen Fleiß erwor-
ben worden ist (§5 921). Wenn der Zehnt auf ge-
wisse Ouantitäten oder Maßc von gedroschenem
Getreide oder gewonnenen Früchten bestimmt ist,
so heißt er Sackzehnt (§*922). Der Geldzehnt ent-
steht, wenn der Zehntberechtigte statt des Natural-
zehnten einc beständig gleichfsörmige Abg in Geld
durch rechtsverjährte Zeit angenommen hat (5935).
Bezüglich anderer, zehntähnlicher PfarrAbg, wie
Offertoria, Pröven, Ostercier, Wettergarben usw.
verweist das Gesetz auf lolale Gewohnheiten
(5 937). Die neuere Entwicklung hat die Zehnten
teils aufgehoben, teils abgelöst, teils in feste Ren-
ten verwandelt (preuß. (J v. 2. 3. 50, 27. 4. 72,
15. 3. 79). Doch gilt z. B. in Ostpreußen noch der
kirchliche Realzehnt von allen Grundstücken ohne
Rücksicht auf die Konfession des Eigentümers,
allerdings in ziemlich willkürlicher Fixierung