Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
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(ProvRecht Zusatz 213; G v. 10. 3. 64, GS 149). 
Auch Reste von Personalzehnten finden sich noch 
partikularrechtlich. Völlig beseitigt sind alle Zehn- 
ten auf dem linken Rheinufer (Dekret von 1789 5 5; 
G v. 17. brumaire IV). Z 
63. Stolgebühren sind seit dem frühen Mittel- 
alter im Widerspruch mit den kirchlichen Grund- 
sätzen über Simonie ausgebildet und werden in 
beiden K bis heute erhoben. Erst in neuester Zeit, 
veranlaßt durch Einführung der obligatorischen 
Zivilehe und Aufhebung des Taufzwanges durch 
Reichsrecht (Gv. 6. 2. 75, dazu die Denkschriften 
des preuß. OKfR v. 11. 5. 78, 5. 8. 81) hat sich 
eine starke Bewegung auf Beseitigung der Stol- 
ebühren geltend gemacht. Während der preußische 
Episkopat dieser Bewegung weniger geneigt gegen- 
überstand, hatte dieselbe in den ev. K größeren 
Erfolg. Aufgehoben wurden die Stolgebühren 
ganz oder teilweise zunächst in Nassau (1818) und 
in der lutherischen K Hannovers (K v. 16. 6. 75), 
sodann in den preußischen Militär Gem (Allerh. V 
v. 21. 7. 77), neuestens endlich in sämtlichen 
preußischen Landes K (altpreuß. K v. 28. 6. 92; 
Staats G v. 3. 9. 92; K v. 6. 7. 98, 1. 2. 04; 
schlesw.-holst. K Gv. #. 7. 92; Staats G v. 14. 8. 92; 
hannov. luther. KG v. 18. 6. 92; Staats G v. 20. 8. 
92; K G v. 17. 6. 00; hannov. ref. KG u. Staats G 
v. 30. 3. 93; Cassel Gv. 31. 3. 93; Wiesbaden 
K v. 15. 6. 95; Staats G v. 16. 6. 95); damit 
sind die Stolgebühren in den ev. K Preußens 
für Taufen und Trauungen in ortsüblich einfachster 
Form dauernd beseitigt. Soweit die KBeamten 
hierdurch einen Ausfall erleiden, werden sie durch 
eine von den KGem zu zahlende Rente entschädigt. 
Aufgehoben sind die Stolgebühren ferner in Sach- 
sen (G v. 2. 12. 76, 22. 5. 76), Württemberg 
(&G v. 29. 1. 01), Hessen (& G v. 23. 6. 91), Ol- 
denburg (K erf 127; KG v. 27. 1I. 51), beiden 
Mecklenburg (V v. 13. 3. 76; 21. 6. 79; 24. 7. 79), 
Braunschweig (G v. 31. 5. 71), Sachsen-Weimar 
(&G v. 21. 1. 79), Meiningen, Altenburg, Anhalt, 
Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß j. L., Lübeck, 
Hamburg, sowie in der altkath. K, und zwar teils 
unter Uebernahme einer Entschädigung auf die 
Staatskasse, teils ohne solche. — Soweit Stolge- 
bühren noch erhoben werden, gelten dafür fol- 
gende Bestimmungen. Sie dürfen nach kanonischem 
Recht nicht gefordert werden für letzte Oelung, 
Abendmahl, Beichte und bischöfliche Weihehand- 
lungen. Ihre Festsetzung beruht entweder auf 
Observanz oder auf bischöflicher bezw. staatlicher 
Anordnung. Sie dürfen nicht im voraus und von 
Armen überhaupt nicht verlangt, die Amtshand- 
lung darf wegen Nichtentrichtung nicht verschoben 
werden (# 424 ALR II 11). Stolgebühren sind 
auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung 
von einem nichtzuständigen Geistlichen außerhalb 
der Parochie vorgenommen wird (R 36, 182). 
Rückständige Gebühren können eingeklagt werden 
(F§ 423 ALR II 11). Die Einführung neuer und 
die Veränderung bestehender Taxen erfolgt in 
den ev. K durch Beschluß der Keem Behörden, 
welcher vom Konsistorium und Reg Präsidenten 
bestätigt werden muß (KGuS#O v. 10. 9. 73 
5 31 Nr.7; Gv. 3. ö. 76 à 24 Nr. 4; V v. H. pH. 76 
a l Nr. 7). Die entsprechenden Beschlüsse der 
kath. K Gem Organe bedürfen der Genehmigung 
der bischöflichen Behörde sowie des Oberpräsi- 
  
denten als staatlicher Aufsichtsbehörde (G v. 20.6C. 
Kirche (Kirchliche Abgaben) 
76.K 21 Nr. 9 47, 50 Nr. 6; Vo. 20. 1.93 à 1 
2 
. 2). 
54. Sonderabgaben an Bischof und Papst. In 
der kath. K haben sich neben den Abg an die Geist- 
lichen (Zehnten, Stolgebühren) Sonder Abg an 
die kirchlichen Oberen (die Bischöfe und den Papst) 
ausgebildet. Von Abg an die Bischöfe sind fol- 
gende zu nennen: Die (übrigens auch der ev. K be- 
kannten, aber hier neuerdings zum großen Teil be- 
seitigten) Visitationsgebühren (procurationes) die- 
nen der Verpflegung des Visitators durch den Visi- 
tandus; sie waren anfänglich in Naturalien zu ent- 
richten. Das cathedraticum (synodaticum) wird 
bei der Versammlung der Diözesansynode erhoben 
und ist heute noch in Bayern gebräuchlich. Das 
seminaristicum (alumnaticum) stellt eine Beisteuer 
zur Begründung und Erhaltung der bischöflichen 
Seminare dar. Eine außerordentliche St ist das 
subsidium charitatiwum gewisser Benefiziaten. 
Für die bei der Ausstellung amtlicher Urkunden 
fälligen Gebühren ist die Taxe Innocenz' XI. 
(1678) maßgebend. Das ius deportuum endlich, 
noch in Bayern bekannt, erstreckt sich auf die Anna- 
ten (Früchte des ersten Jahres) vakanter Bene- 
fizien. Die wichtigsten noch üblichen Abg an den 
Papst sind die Konsekrationsgebühren der Bi- 
schöfe (servitia communia, Annaten im weiteren 
Sinne), die Palliengelder der Erzbischöfe, die 
Annaten im eigentlichen Sinne (d. h. die von 
Benefizien päpstlicher Kollation zu entrichtenden 
halben Früchte des ersten Jahres) und die Expe- 
ditions= und Dispensationstaxen, deren Höhe sich 
grundsätzlich noch nach dem unter Johann XX II. 
aufgestellten Taxbuche richtet. 
5#5. Baulastbeiträge. Zu Zwecken der kirch- 
lichen Baulast werden besondere Abg erhoben. 
Im frühen Mittelalter wurde hierfür eine Quart 
sämtlicher Einkünfte, insbesondere des Zehnten, 
ausgeschieden. Ueber die neuere Entwicklung seit 
dem Tridentinum (XXI deref.) Kirchen- 
baulast oben S. 559f. 
Literatur: Friedberg, Lehrb. d. KR # 1909, 
!# 169—174; Hergenröther-Hollweck, Lehro. 
d. kath. KR., 1905, 878—892; Mejer-Friedberg, 
Art. „Kirchl. Abgaben“ in Herzog-Haucks Realenzykl.“ 1, 
1896, 92 ff; Richter-Dove-Kahl, Lehrb. d. KR , 
1886, 1# 309, 315, 318 f, 232—237;: Sägmüller, Lehrb. 
b. kath. KK" 1909, 862—869; Stutz, KN in v. Holtz.-Kohl. 
Enzykl."“ 1904, 2, S 860, 953 f, 971; Hinschius, Das 
Preuß. KK im Geb. des ALK, 1884, S 331 ff, 401 ff; 
Schoen, Das ev. K/K in Preußen 2, 1910, 552—568; 
Mayer, Kocheitsrechte des Kg. v. Bayern, 1884, 240 ff; 
Birnbaum, Rechtl. Natur b. Zehnt., 1831; Geng. 
ler, Lehrb. d. D. PrivatR“, 1891, 317 ff; Kopp, Zehnt- 
recht u. Zehntablös. in Bad., 1899; Mcurer, Zehnt- und 
Bodenzinsrecht in Bayern, 1898; Stuy, Das karol. Zehnt- 
gebot, 8 f. RGesch., Germ. Abt. 29, 180 ff; Benario, 
Die Stolgeb. nach bayer. Staatsn,K, 1894; Stutz, Art. 
Stolgeb. in Herzog-Haucks Realenzykl.", Bd. 19, 1907, 68; 
Permaneder, Die kirchl. Baulasts, 1890; Schmitt, 
Kultusbaulast, 1888. Zorn. 
B. Kirchenstenern 
*si 1. Begriff und Arten. — I. Geschichte und 
Quellen. 12. Entwicklung im allgemeinen. # 3. Preu- 
ben. ## 4. Bayern. 5 5. Sachsen. # 6. Württemberg. 57.
	        
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