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jener Verquickung entbehrte das kirchliche Be-
steuerungsrecht noch lange Jahre der gesetzlichen
Regelung und wurde ohne eigentliche rechtliche
Grundlage lediglich von der Praxis ausgestaltet.
Erst die Gesetzgebung des Jahres 1887 machte
diesem unhaltbaren Zustande ein Ende. Die beiden
G v. 14. 6. 87 betr. die Vertretung der kath.
Pfarr Gem bezw. der ev. K Gem und die Verwal-
tung ihrer Vermögensangelegenheiten führten
eine Sonderung des ortskirchlichen Vermögens
vom Stiftungsvermögen herbei, übertrugen jenes
der KGem zu selbständiger Verwaltung, gewährten
der K Gem ein Organ zur Ausübung der Selbst-
verwaltung und regelten klar und bestimmt die
Frage der Deckung des kirchlichen Bedarfs even-
tuell durch Umlagen. Zur Ausführung der Gesetze
ergingen die Min fg v. 21.· 26. 3. 89 über die
Bildung der Organe der ev. K= bezw. kath. Pfarr-
Gem und ihre geschäftliche Behandlung. Einc No-
vellec zu den beiden G v. 22. 7. 06 führte zu einer
Neubekanntmachung ihrer Texte als Ev. KGeme-
setz und Kath. Psarr Gem Gesetz. (Dazu die beiden
Vollzugs Vfg v. 15. 8. 06). Ein Besteuerungsrecht
für allgemeine kirchliche Zwecke hat sich in Würt-
temberg nicht entwickelt.
v. Steinheil, Die Gesetze und Versügungen über
die K#em und Spnoden, 1300; Kiene, Kath. Pfarr-
Gem#k, 1906.
8 7. Baden. Die ersten genaueren Vorschriften
über die Deckung kirchlicher Baukosten traf das
K Bauedikt v. 26. 4. 1808 (Nr. 14, 26) auf inter-
konfessioneller Grundlage. Diese Vasis wurde un-
haltbar, als die bürgerlichen Gem ihres konfessio-
nellen Charakters beraubt wurden und die KGem
sich zur Deckung ihres steigenden Bedarfs auf die
Inanspruchnahme ihrer Angehörigen angewiesen
sahen. Da das Go. 9. 10. 60, die rechtliche Stellung
der K und kirchlichen Vereine im Staate betr.,
sich als nicht zureichender Rechtsgrund für die Er-
hebung von Umlagen erwies, drängten sowohl der
ev. OnR als auch das erzbischöfliche Ordinariat
auf die staatliche Verleihung eines Besteuerungs-
rechts an die K, jedoch lange vergeblich. Crst nach
abschließender Regelung des staatlichen und kom-
munalen StWesens hatte die Bewegung Erfolg.
Das G v. 26. 7. 88 gewährte für örtliche, das
Gv. 18. 6. 92 für allgemeine lirchliche Vedürfnisse
cin genau geregeltes und mit Zwangsgarantie
ausgestattetes K StRecht. Trotz der erheblichen
Aenderungen, welche die Cinführung des StRechts
für die Organisation beider K, namentlich der
kath. K, im Gefolge hatte, ertlärten sich doch
beide mit den neuen Bestimmungen einverstanden
und zur Durchführung der Gesetze bereit. Cine
Novelle v. 20. 11. 06 machte auch hier eine Neu-
bekanntgabe der Texte als Orts! Si esetz und
Landesn StGesetz erforderlich. Eine weitere No-
velle zum Landesn Sto“ datiert v. 15. 8. 08, eine
solche zu beiden Gesetzen v. 8. 8. 10.
Armbruster, Die lirchl. Besteuerung für den kat#.
Religionsteil, 1891; Walz, Das Staaterecht des Großh.
Baden, 1908, 402 ff.
5 8. Hessen. Das am 23. 4. 75 zusammen mit
den übrigen hessischen staatskircheurechtlichen Ge-
setzen erlassene Gesetz über das Besteucrungsrecht
der K- und Religionsgemeinschaften gilt mit einer
Novelle v. 30. 3. 01 heute noch. Es ist durch
Bek des Min Inn v. 24. 12. 75 für die ev. K,
durch Bek v. 8. 10. 77 für die deutsch-kath. Gem
Kirche (Kirchensteuern)
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in Osthofen, durch Bek v. 31. 10. 82 für die deutsch-
kath. Gem in Mainz, endlich durch Bek v. 30. 1.00,
soweit es das Besteuerungsrecht für Bedürfnisse
der Gesamt# betrifft, für die kath. K in Anwen-
dung gesetzt worden. Das bischöfliche Statut betr.
die Bildung des Diözesann Vorstandes, einer Ver-
tretungsbehörde der Katholiken des Großherzog-=
tums, hat am 16. 10. 99 die landesherrliche Ge-
nehmigung gefunden.
Reidel, Die kath. K. im Großherzogtum Hessen, 1904.
#9#. Die übrigen Staaten. 17 Kirchl. Vermögens-
verwallung # 32, oben S 552.) 1. Sachsen = Weimar.
Ein kirchliches Umlagenrecht der Gem ist zuerst in der KGem O
v. 24. 6. 51 näher geregelt worden. Abänderungen und Er-
gänzungen durch G v. 22. 2. 54 und G v. 209. 3. 73, bezw.
13. 5. 79 bezw. 8. 12. 99. Die abschließende Kodifikation
enthalten das G v. 21. 2. 94 betr. die kirchlichen Umlagen in
den ev. K Gem des Großh. Sachsen und die KGempO v.
24. 7. 95 nebst Ausf. V v. 14. 8. 95. Ein landeskirchliches Be-
steuerungsrecht sehlt. Die KSt der kath. KG#em werden
nach dem Uml. G v. 6. 12. 99 erboben, dessen Inhalt vom
cv. K Gesetz nur unerheblich abweicht (Vollert, Sammlg. d.
kirchl. Gesetze u. Berordnungen, 1880).
2. Oldenburg. Das Besteucrungsrecht der kath.
K Gem des Herzogtums Oldenburg hat berei:s in dem
Normativ v. ö. 4. 31 und in dem Negulativ v. 1. 8. 33 Aus-
druck und Regelung gefunden. Eine Neuordnung des kath.
K StRechts dürfte bevorstehen. Für die ev. KGem des
Herzogtums ist sie, nachdem das StaatsG v. 20. 3. 03
die Heranziehung juristischer Personen ermöglicht hat,
durch das KG v. 10. 11. 09 erfolgt (dazu die Ausf. Vest.
des On v. 8. 4. 10). Bis dahin galten die Vorschriften
des Gv. 21. 1. 65 und seiner Novellen v. 20. 1. 71 und 22.
12. 82. Das Beitragswesen für allgemeinec kirchliche Aus-
gaben der ev.-luther. LandesK des Herzogtums beruht auf
dem Gv. 16. 12. 76. Im Fürstentum Lübeck hat sich nur eine
lokale K St in einzelnen ev. Gem ausgebildet. Das K StRecht
28. 6. 91, 26. ö. 92, 7. 12. 98, 14. 3. 04).
der ev. und kath. KGem des Fürstentums Birkenfeld hat
keine nennenswerte Ausgestaltung erfahren (Hayen, Cldenb.
K Recht, 1889).
3. Die Herzogtümer. Unter den deutschen Her-
zogtümern haben nur Sachsen-Meiningen, Sachsen-Alten-
burg und Anhalt ein selbständiges kirchliches Besteuerungs-
rkecht auszuweisen. In Braunschweig besteht, wenn
man von den geringsügigen, aber praktisch noch niemals
gehandhabten Ansatzen zu einem Besteuerungsrecht der ev.
Landes absieht, leine K St in dem bisher erörterten Sinne.
Wir finden allerdings ecine von den K#cm Gliedern für
kirchliche Zwecke zu entrichtende St, doch sind zu ihrer Ver-
waltung und Erhebung nicht die nK Gem, sondern (wie in der
Pfalz) die Zivil Giem zufolge ihrer Pflicht zur Dedung
der kirchlichen Bedürsnisse berechtigt (G v. 18. 6. 64 bezw.
In Sachsen-
Meiningen sind sowohl die ev. K ##m (G v. 25. 2.
76) als auch die ev. Landeen (G v. 4. 1. 70, 27. 12. 90) zur
Erhebung wirklicher KSt besugt. Dagegen kennt Sach-
sen - Alten burg nur eine örtliche (ev.) M St, deren
Regelung früher auf dem G v. 21. 4. 37, sodann auf dem
Gv. 30. 6. 62 beruhte, neuestens aber abschließend durch
das G v. 19. 12. 06 vorgenommen worden ist. In Sach-
sen - Koburg- Gotha werden keine K St erhoben.
Die Aufbringung der Mittel für den Kuliusbedarf gehört
zur Aufgabe der bürgerlichen Gem (Gemch für Gotha v. 11.
6. 58 a 70, für Koburg v. 22. 2. 67 a 20). In Anhalt
steht den ev. Kem (K Gem v. 6. 2. 75, Staats G v. 28.
12. 75) und der cv. LandesK (Syon.O v. 11. 12. 78,
Staats G v. 24. 3. 79) ein Recht zur Erhebung von K St zu.
4. Die Fürstentümer. In Schwarzburg-
Rudolstadt gibt es nur K t der ev.-luther. Ortön Gem