Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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jener Verquickung entbehrte das kirchliche Be- 
steuerungsrecht noch lange Jahre der gesetzlichen 
Regelung und wurde ohne eigentliche rechtliche 
Grundlage lediglich von der Praxis ausgestaltet. 
Erst die Gesetzgebung des Jahres 1887 machte 
diesem unhaltbaren Zustande ein Ende. Die beiden 
G v. 14. 6. 87 betr. die Vertretung der kath. 
Pfarr Gem bezw. der ev. K Gem und die Verwal- 
tung ihrer Vermögensangelegenheiten führten 
eine Sonderung des ortskirchlichen Vermögens 
vom Stiftungsvermögen herbei, übertrugen jenes 
der KGem zu selbständiger Verwaltung, gewährten 
der K Gem ein Organ zur Ausübung der Selbst- 
verwaltung und regelten klar und bestimmt die 
Frage der Deckung des kirchlichen Bedarfs even- 
tuell durch Umlagen. Zur Ausführung der Gesetze 
ergingen die Min fg v. 21.· 26. 3. 89 über die 
Bildung der Organe der ev. K= bezw. kath. Pfarr- 
Gem und ihre geschäftliche Behandlung. Einc No- 
vellec zu den beiden G v. 22. 7. 06 führte zu einer 
Neubekanntmachung ihrer Texte als Ev. KGeme- 
setz und Kath. Psarr Gem Gesetz. (Dazu die beiden 
Vollzugs Vfg v. 15. 8. 06). Ein Besteuerungsrecht 
für allgemeine kirchliche Zwecke hat sich in Würt- 
temberg nicht entwickelt. 
v. Steinheil, Die Gesetze und Versügungen über 
die K#em und Spnoden, 1300; Kiene, Kath. Pfarr- 
Gem#k, 1906. 
8 7. Baden. Die ersten genaueren Vorschriften 
über die Deckung kirchlicher Baukosten traf das 
K Bauedikt v. 26. 4. 1808 (Nr. 14, 26) auf inter- 
konfessioneller Grundlage. Diese Vasis wurde un- 
haltbar, als die bürgerlichen Gem ihres konfessio- 
nellen Charakters beraubt wurden und die KGem 
sich zur Deckung ihres steigenden Bedarfs auf die 
Inanspruchnahme ihrer Angehörigen angewiesen 
sahen. Da das Go. 9. 10. 60, die rechtliche Stellung 
der K und kirchlichen Vereine im Staate betr., 
sich als nicht zureichender Rechtsgrund für die Er- 
hebung von Umlagen erwies, drängten sowohl der 
ev. OnR als auch das erzbischöfliche Ordinariat 
auf die staatliche Verleihung eines Besteuerungs- 
rechts an die K, jedoch lange vergeblich. Crst nach 
abschließender Regelung des staatlichen und kom- 
munalen StWesens hatte die Bewegung Erfolg. 
Das G v. 26. 7. 88 gewährte für örtliche, das 
Gv. 18. 6. 92 für allgemeine lirchliche Vedürfnisse 
cin genau geregeltes und mit Zwangsgarantie 
ausgestattetes K StRecht. Trotz der erheblichen 
Aenderungen, welche die Cinführung des StRechts 
für die Organisation beider K, namentlich der 
kath. K, im Gefolge hatte, ertlärten sich doch 
beide mit den neuen Bestimmungen einverstanden 
und zur Durchführung der Gesetze bereit. Cine 
Novelle v. 20. 11. 06 machte auch hier eine Neu- 
bekanntgabe der Texte als Orts! Si esetz und 
Landesn StGesetz erforderlich. Eine weitere No- 
velle zum Landesn Sto“ datiert v. 15. 8. 08, eine 
solche zu beiden Gesetzen v. 8. 8. 10. 
Armbruster, Die lirchl. Besteuerung für den kat#. 
Religionsteil, 1891; Walz, Das Staaterecht des Großh. 
Baden, 1908, 402 ff. 
5 8. Hessen. Das am 23. 4. 75 zusammen mit 
den übrigen hessischen staatskircheurechtlichen Ge- 
setzen erlassene Gesetz über das Besteucrungsrecht 
der K- und Religionsgemeinschaften gilt mit einer 
Novelle v. 30. 3. 01 heute noch. Es ist durch 
Bek des Min Inn v. 24. 12. 75 für die ev. K, 
durch Bek v. 8. 10. 77 für die deutsch-kath. Gem 
Kirche (Kirchensteuern) 
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in Osthofen, durch Bek v. 31. 10. 82 für die deutsch- 
kath. Gem in Mainz, endlich durch Bek v. 30. 1.00, 
soweit es das Besteuerungsrecht für Bedürfnisse 
der Gesamt# betrifft, für die kath. K in Anwen- 
dung gesetzt worden. Das bischöfliche Statut betr. 
die Bildung des Diözesann Vorstandes, einer Ver- 
tretungsbehörde der Katholiken des Großherzog-= 
tums, hat am 16. 10. 99 die landesherrliche Ge- 
nehmigung gefunden. 
Reidel, Die kath. K. im Großherzogtum Hessen, 1904. 
#9#. Die übrigen Staaten. 17 Kirchl. Vermögens- 
verwallung # 32, oben S 552.) 1. Sachsen = Weimar. 
Ein kirchliches Umlagenrecht der Gem ist zuerst in der KGem O 
v. 24. 6. 51 näher geregelt worden. Abänderungen und Er- 
gänzungen durch G v. 22. 2. 54 und G v. 209. 3. 73, bezw. 
13. 5. 79 bezw. 8. 12. 99. Die abschließende Kodifikation 
enthalten das G v. 21. 2. 94 betr. die kirchlichen Umlagen in 
den ev. K Gem des Großh. Sachsen und die KGempO v. 
24. 7. 95 nebst Ausf. V v. 14. 8. 95. Ein landeskirchliches Be- 
steuerungsrecht sehlt. Die KSt der kath. KG#em werden 
nach dem Uml. G v. 6. 12. 99 erboben, dessen Inhalt vom 
cv. K Gesetz nur unerheblich abweicht (Vollert, Sammlg. d. 
kirchl. Gesetze u. Berordnungen, 1880). 
2. Oldenburg. Das Besteucrungsrecht der kath. 
K Gem des Herzogtums Oldenburg hat berei:s in dem 
Normativ v. ö. 4. 31 und in dem Negulativ v. 1. 8. 33 Aus- 
druck und Regelung gefunden. Eine Neuordnung des kath. 
K StRechts dürfte bevorstehen. Für die ev. KGem des 
Herzogtums ist sie, nachdem das StaatsG v. 20. 3. 03 
die Heranziehung juristischer Personen ermöglicht hat, 
durch das KG v. 10. 11. 09 erfolgt (dazu die Ausf. Vest. 
des On v. 8. 4. 10). Bis dahin galten die Vorschriften 
des Gv. 21. 1. 65 und seiner Novellen v. 20. 1. 71 und 22. 
12. 82. Das Beitragswesen für allgemeinec kirchliche Aus- 
gaben der ev.-luther. LandesK des Herzogtums beruht auf 
dem Gv. 16. 12. 76. Im Fürstentum Lübeck hat sich nur eine 
lokale K St in einzelnen ev. Gem ausgebildet. Das K StRecht 
28. 6. 91, 26. ö. 92, 7. 12. 98, 14. 3. 04). 
der ev. und kath. KGem des Fürstentums Birkenfeld hat 
keine nennenswerte Ausgestaltung erfahren (Hayen, Cldenb. 
K Recht, 1889). 
3. Die Herzogtümer. Unter den deutschen Her- 
zogtümern haben nur Sachsen-Meiningen, Sachsen-Alten- 
burg und Anhalt ein selbständiges kirchliches Besteuerungs- 
rkecht auszuweisen. In Braunschweig besteht, wenn 
man von den geringsügigen, aber praktisch noch niemals 
gehandhabten Ansatzen zu einem Besteuerungsrecht der ev. 
Landes absieht, leine K St in dem bisher erörterten Sinne. 
Wir finden allerdings ecine von den K#cm Gliedern für 
kirchliche Zwecke zu entrichtende St, doch sind zu ihrer Ver- 
waltung und Erhebung nicht die nK Gem, sondern (wie in der 
Pfalz) die Zivil Giem zufolge ihrer Pflicht zur Dedung 
der kirchlichen Bedürsnisse berechtigt (G v. 18. 6. 64 bezw. 
In Sachsen- 
Meiningen sind sowohl die ev. K ##m (G v. 25. 2. 
76) als auch die ev. Landeen (G v. 4. 1. 70, 27. 12. 90) zur 
Erhebung wirklicher KSt besugt. Dagegen kennt Sach- 
sen - Alten burg nur eine örtliche (ev.) M St, deren 
Regelung früher auf dem G v. 21. 4. 37, sodann auf dem 
Gv. 30. 6. 62 beruhte, neuestens aber abschließend durch 
das G v. 19. 12. 06 vorgenommen worden ist. In Sach- 
sen - Koburg- Gotha werden keine K St erhoben. 
Die Aufbringung der Mittel für den Kuliusbedarf gehört 
zur Aufgabe der bürgerlichen Gem (Gemch für Gotha v. 11. 
6. 58 a 70, für Koburg v. 22. 2. 67 a 20). In Anhalt 
steht den ev. Kem (K Gem v. 6. 2. 75, Staats G v. 28. 
12. 75) und der cv. LandesK (Syon.O v. 11. 12. 78, 
Staats G v. 24. 3. 79) ein Recht zur Erhebung von K St zu. 
4. Die Fürstentümer. In Schwarzburg- 
Rudolstadt gibt es nur K t der ev.-luther. Ortön Gem
	        
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