570
Kirche (Kirchensteuern)
(G v. 17. 8. 64 8 40 Nr. A 4; Go. 21. 12. 99), die aber einer
praktischen Bedeutung entbehren, da in der Regel die bür-
gerlichen Gem eintreten (Gem O v. 9. 6. 76 a 15); ähnlich
ist die Rechtslage in Schwarzburg--Sondershau-
sen (Gv. w. 12. 65 1 85 Nr. 12, 3 38 Nr. 6; G v. 19. 7. 99).
Dagegen kennt das Recht von Walbeck ein kirchliches
Vesteuerungsrecht der ev. K Gem (früher V v. 109. 4. bezw.
4. 5. 64; jetzt AG v. 12. 12. 08 und Staats G##v. 29. 3.
09), der ev. Landes K (KG##v. 31. 3. 98 nebst Ausf.B v.
16. 4. 01) und der kath. KGem (G v. 20. 1. 02). Während
in Reuß j. L. keine KSt erhoben werden, vielmehr die
bürgerlichen Gem die Aufbringung in die Hand nehmen,
hat in Reuß ä3. L. das lokale Besteuerungsrecht der ev.
KGem eine gewisse gesetzliche Regelung gesunden (Gesesl.
Bv. 7. 1. 54, G v. 7. 4. 80, G v. 7. 1. 88). In Schaum-
burg-Lippe ist den ev.-luther. KGem (VB v. 3. 2. 93,
Gv. 24. 4. 94, Ausf. B v. 12. 10. 94), den ev.-ref. Kem
(Gv. 17. 3. 10) und der ev. luther. Landes K (Gv. 6. 4. 03)
ein Besteuerungsrecht eingeräumt. Die ältesten Lippe-
schen K St Vorschriften finden sich in der Lippeschen KO
v. 6. 6. 1684 Kap. XVIII 16 und Kap. XXII 138, die
heute geltenden im KBeitrags G v. 15. ö. 1827 mit Novellen
v. 2. 4. 80 und 25. 10. 94. Für das landeskirchliche Be-
steuerungsrecht ist das G v. 12. 9. 77 maßgebend.
5. Die freien Städte. Im Staatsgebiet von
Lübeck sind die ev.-luther. Landes K (G v. 16. 1. 95) und
die römisch-kath. K Gem (G v. 14. 3. 04), im Staatsgebiet
von Bremen die ev. Keem des Land gebiets (G
v. 27. 11. 89, kirchl. Gem O v. 18. 1. 89) und die kath.
# Gem in Bremen (Verf v. 27. 8. 09) und Bremerhaven
(VBerf v. 26. 1. 00) K t zu erheben berechtigt. Ham-
burg kennt schon lange kirchliche Zwangsbeiträge. Ein-
gehende Vorschriften über die K St traf das kirchliche G
v. 27. 5. 86, das jedoch von den Gerichten als der kirchen-
verfassungsmäßigen Grundlage entbehrend für ungültig
erklärt wurde. Heute gilt das K St G v. 26. 2. 96 mit No-
velle v. 12. 2. O04. Das Besteuerungsrecht der kath. Kaem
beruht auf der Berf der röm.-kath. Kem v. 13. 2. 01
(ietzt 19. 1. 04) und dem KötWG v. 22. 1. 04.
II. Geltendes Recht
5 10. Stenerverbände. Damit ein kirchlicher
Verband als „Steuerverband“ wirksam werden
kann, bedarf es einerseits der kirchlichen und staat-
lichen Ermächtigung des Verbandes zur Ausübung
des Besteuerungsrechts, anderseits einer zur Hand-
habung des Rechts hinreichenden Organisation des
Verbandes. Um StVerband zu sein, muß näm-
lich der kirchliche Verband selbständige Vermögens-
verwaltung, öffentliche Rechtspersönlichkeit und
bestimmte Organe besitzen. Doch können (bezw.
müssen) außer kirchlichen auch nichtkirchliche (staat-
liche oder kommunale) Behörden an der Ausübung
des kirchlichen St Rechts teilnehmen. Z
Die Steuerverbände zerfallen in die
drei Gruppen der Lokal St Verbände, der höheren
St Verbände und der gesamtkirchlichen St Ver-
bände. Oertliche St Verbände, beiden Konfessio-
nen bekannt, sind entweder Einzel= oder Gesamt-
K#em. Die Bezeichnungen sind sehr mannigfaltig.
Bisweilen begegnet man in der ev. K dem Aus-
druck KGem im Gegensatz zur PfarrGem der
lath. K (Württemberg, Lippe). Die Bildung von
Gesamtüc#em (Gesamtverband, Gesamtparochie,
Pfarrverband) ist vorzugsweise in Norddeutsch-
land üblich (z. B. altpreuß. Koe v. 17. 5. 93;
Staats G v. 18. 5. 95; KStGv. 26. 5. 05 5 26;
Staats G v. 14. 7. 05 a VI). Als GesamtKchem
müssen auch die Berliner Stadtsynode (K G v.
17. 5. 95) und die vereinigten Frankfurter Stabt-
synoden (Frankf. KSGuSO v. 27. 9. 99 §# # 51,
61, 67, 83, 85) charakterisiert werden. Als höhere
St Verbände kennt das kath. Recht nur die preußi-
schen Diözesen (G v. 29. 5. 03; 21. 3. 06). Viel
mehr verbreitet sind solche in den ev. K in Gestalt
der Synodalverbände. Altpreußen kennt drei
Stufen solcher Verbände, eine Reihe anderer
Landes K zwei, die K der Kleinstaaten in der
Regel nur einen einzigen. Der höchste Synodal-
verband fällt mit dem gesamtkirchlichen St Verband
zusammen. Ursprünglich nur dem ev. KRecht be-
kannt, haben sich neuerdings auch in der kath. K
nach den Staatsgrenzen abgegrenzte St Verbände,
so in Baden und Hessen, entwickelt. Der innerhalb
eines Staates bestehende Teil der kath. Gesamt s
wird als Quasi-Landes K mit eigener Rechtspersön-
lichkeit und den zur Besteuerung erforderlichen Or-
ganen ausgestattet und bildet dann ein Gegen-
stück zum ev.-landeskirchlichen St Verband (bad.
erzbisch. V v. 8. 7. 1908; kath. Landes KSt V v.
1. 11. 1907; hefs. Statut v. 16. 10. 99).
Die Steuerorgane, d. h. die zur Aus-
Übung des Besteuerungsrechts berufenen Behör-
den, find teils kirchliche, teils nichtkirchliche (staat-
liche, kommunale). In den K Gem bestehen in der
Regel zwei kirchliche St Organe, der K Vorstand
(Gem KRat) und die Gem Vertretung. Hier ist der
Gedanke der kirchlichen Selbstverwaltung, auch in
der kath. K, zur vollen Durchführung gelangt,
während er in den höheren St Verbänden nicht
so rein verwirklicht ist und in den obersten St Ver-
bänden ganz zurücktritt. Im einzelnen ist die
Anteilnahme der St Organe am Besteuerungs-
geschäft verschieden. Einige haben nur geschäfts-
führende, andere beschließende oder genehmigende,
wieder andere sogar richterliche Funktionen zu er-
füllen. Bald haben sie vorwiegend die Interessen
des St Gläubigers, bald ausschließlich die Interessen
der St Schuldner wahrzunehmen. Beachtenswert
sind in letzterer Beziehung neben den Gen Ver-
tretungen in den KGem und den Synoden der
unteren Synodalverbände die St Synoden, d. h.
parlamentsähnliche Körperschaften zur Vertretung
der Interessen der Zensiten bei der landeskirch-
lichen oder gquasilandeskirchlichen Besteuerung
(bayer. G v. 15.8. 1908 a 3; bad. erzbisch. V v.
8. 7. 1908; hess. Statut v. 16. 10. 99). Die Mit-
wirkung nichtkirchlicher (staatlicher oder kommuna-
ler) Behörden ist teils eine obligatorische: in Aus-
übung des staatlichen Schutz= und Aufsichtsrechts,
teils eine fakultative: bei noch nicht völliger Ueber-
windung der früheren Vermischung von kirchlicher
und staatlicher bezw. kommunaler Verwaltung
oder auch aus Zweckmäßigkeitsgründen, nament-
lich Sparsamkeitsrücksichten.
#1ll. Der Steuerbedarf kann durch nament-
liche Aufzählung der Verwendungszwecke genau
abgegrenzt sein, wie es z. B. in den preußischen
ev. Kreissynoden (altpreuß. KGuSO v. 10. 9. 73
#71), in den preußischen kath. Diözesen (Gv.
29. 5. 03; 21. 3. 06), in der bayerischen protestan-
tischen Landes K (G v. 15. 8. 08 a 1) der Fall ist;
oder die Aufzählung hat nur kasuistische Bedeutung,
wie z. B. im badischen Orts K StE (v. 20. 11. 06
a 2) und Landesn St (v. 20. 11. 06 a 2); oder
es kann endlich durch eine allgemeine Wendung
der Umfang des StBedarfs in das eigene Ermessen