Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
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Kirche (Kirchensteuern) 
  
(G v. 17. 8. 64 8 40 Nr. A 4; Go. 21. 12. 99), die aber einer 
praktischen Bedeutung entbehren, da in der Regel die bür- 
gerlichen Gem eintreten (Gem O v. 9. 6. 76 a 15); ähnlich 
ist die Rechtslage in Schwarzburg--Sondershau- 
sen (Gv. w. 12. 65 1 85 Nr. 12, 3 38 Nr. 6; G v. 19. 7. 99). 
Dagegen kennt das Recht von Walbeck ein kirchliches 
Vesteuerungsrecht der ev. K Gem (früher V v. 109. 4. bezw. 
4. 5. 64; jetzt AG v. 12. 12. 08 und Staats G##v. 29. 3. 
09), der ev. Landes K (KG##v. 31. 3. 98 nebst Ausf.B v. 
16. 4. 01) und der kath. KGem (G v. 20. 1. 02). Während 
in Reuß j. L. keine KSt erhoben werden, vielmehr die 
bürgerlichen Gem die Aufbringung in die Hand nehmen, 
hat in Reuß ä3. L. das lokale Besteuerungsrecht der ev. 
KGem eine gewisse gesetzliche Regelung gesunden (Gesesl. 
Bv. 7. 1. 54, G v. 7. 4. 80, G v. 7. 1. 88). In Schaum- 
burg-Lippe ist den ev.-luther. KGem (VB v. 3. 2. 93, 
Gv. 24. 4. 94, Ausf. B v. 12. 10. 94), den ev.-ref. Kem 
(Gv. 17. 3. 10) und der ev. luther. Landes K (Gv. 6. 4. 03) 
ein Besteuerungsrecht eingeräumt. Die ältesten Lippe- 
schen K St Vorschriften finden sich in der Lippeschen KO 
v. 6. 6. 1684 Kap. XVIII 16 und Kap. XXII 138, die 
heute geltenden im KBeitrags G v. 15. ö. 1827 mit Novellen 
v. 2. 4. 80 und 25. 10. 94. Für das landeskirchliche Be- 
steuerungsrecht ist das G v. 12. 9. 77 maßgebend. 
5. Die freien Städte. Im Staatsgebiet von 
Lübeck sind die ev.-luther. Landes K (G v. 16. 1. 95) und 
die römisch-kath. K Gem (G v. 14. 3. 04), im Staatsgebiet 
von Bremen die ev. Keem des Land gebiets (G 
v. 27. 11. 89, kirchl. Gem O v. 18. 1. 89) und die kath. 
# Gem in Bremen (Verf v. 27. 8. 09) und Bremerhaven 
(VBerf v. 26. 1. 00) K t zu erheben berechtigt. Ham- 
burg kennt schon lange kirchliche Zwangsbeiträge. Ein- 
gehende Vorschriften über die K St traf das kirchliche G 
v. 27. 5. 86, das jedoch von den Gerichten als der kirchen- 
verfassungsmäßigen Grundlage entbehrend für ungültig 
erklärt wurde. Heute gilt das K St G v. 26. 2. 96 mit No- 
velle v. 12. 2. O04. Das Besteuerungsrecht der kath. Kaem 
beruht auf der Berf der röm.-kath. Kem v. 13. 2. 01 
(ietzt 19. 1. 04) und dem KötWG v. 22. 1. 04. 
II. Geltendes Recht 
5 10. Stenerverbände. Damit ein kirchlicher 
Verband als „Steuerverband“ wirksam werden 
kann, bedarf es einerseits der kirchlichen und staat- 
lichen Ermächtigung des Verbandes zur Ausübung 
des Besteuerungsrechts, anderseits einer zur Hand- 
habung des Rechts hinreichenden Organisation des 
Verbandes. Um StVerband zu sein, muß näm- 
lich der kirchliche Verband selbständige Vermögens- 
verwaltung, öffentliche Rechtspersönlichkeit und 
bestimmte Organe besitzen. Doch können (bezw. 
müssen) außer kirchlichen auch nichtkirchliche (staat- 
liche oder kommunale) Behörden an der Ausübung 
des kirchlichen St Rechts teilnehmen. Z 
Die Steuerverbände zerfallen in die 
drei Gruppen der Lokal St Verbände, der höheren 
St Verbände und der gesamtkirchlichen St Ver- 
bände. Oertliche St Verbände, beiden Konfessio- 
nen bekannt, sind entweder Einzel= oder Gesamt- 
K#em. Die Bezeichnungen sind sehr mannigfaltig. 
Bisweilen begegnet man in der ev. K dem Aus- 
druck KGem im Gegensatz zur PfarrGem der 
lath. K (Württemberg, Lippe). Die Bildung von 
Gesamtüc#em (Gesamtverband, Gesamtparochie, 
Pfarrverband) ist vorzugsweise in Norddeutsch- 
land üblich (z. B. altpreuß. Koe v. 17. 5. 93; 
Staats G v. 18. 5. 95; KStGv. 26. 5. 05 5 26; 
  
  
  
Staats G v. 14. 7. 05 a VI). Als GesamtKchem 
müssen auch die Berliner Stadtsynode (K G v. 
17. 5. 95) und die vereinigten Frankfurter Stabt- 
synoden (Frankf. KSGuSO v. 27. 9. 99 §# # 51, 
61, 67, 83, 85) charakterisiert werden. Als höhere 
St Verbände kennt das kath. Recht nur die preußi- 
schen Diözesen (G v. 29. 5. 03; 21. 3. 06). Viel 
mehr verbreitet sind solche in den ev. K in Gestalt 
der Synodalverbände. Altpreußen kennt drei 
Stufen solcher Verbände, eine Reihe anderer 
Landes K zwei, die K der Kleinstaaten in der 
Regel nur einen einzigen. Der höchste Synodal- 
verband fällt mit dem gesamtkirchlichen St Verband 
zusammen. Ursprünglich nur dem ev. KRecht be- 
kannt, haben sich neuerdings auch in der kath. K 
nach den Staatsgrenzen abgegrenzte St Verbände, 
so in Baden und Hessen, entwickelt. Der innerhalb 
eines Staates bestehende Teil der kath. Gesamt s 
wird als Quasi-Landes K mit eigener Rechtspersön- 
lichkeit und den zur Besteuerung erforderlichen Or- 
ganen ausgestattet und bildet dann ein Gegen- 
stück zum ev.-landeskirchlichen St Verband (bad. 
erzbisch. V v. 8. 7. 1908; kath. Landes KSt V v. 
1. 11. 1907; hefs. Statut v. 16. 10. 99). 
Die Steuerorgane, d. h. die zur Aus- 
Übung des Besteuerungsrechts berufenen Behör- 
den, find teils kirchliche, teils nichtkirchliche (staat- 
liche, kommunale). In den K Gem bestehen in der 
Regel zwei kirchliche St Organe, der K Vorstand 
(Gem KRat) und die Gem Vertretung. Hier ist der 
Gedanke der kirchlichen Selbstverwaltung, auch in 
der kath. K, zur vollen Durchführung gelangt, 
während er in den höheren St Verbänden nicht 
so rein verwirklicht ist und in den obersten St Ver- 
bänden ganz zurücktritt. Im einzelnen ist die 
Anteilnahme der St Organe am Besteuerungs- 
geschäft verschieden. Einige haben nur geschäfts- 
führende, andere beschließende oder genehmigende, 
wieder andere sogar richterliche Funktionen zu er- 
füllen. Bald haben sie vorwiegend die Interessen 
des St Gläubigers, bald ausschließlich die Interessen 
der St Schuldner wahrzunehmen. Beachtenswert 
sind in letzterer Beziehung neben den Gen Ver- 
tretungen in den KGem und den Synoden der 
unteren Synodalverbände die St Synoden, d. h. 
parlamentsähnliche Körperschaften zur Vertretung 
der Interessen der Zensiten bei der landeskirch- 
lichen oder gquasilandeskirchlichen Besteuerung 
(bayer. G v. 15.8. 1908 a 3; bad. erzbisch. V v. 
8. 7. 1908; hess. Statut v. 16. 10. 99). Die Mit- 
wirkung nichtkirchlicher (staatlicher oder kommuna- 
ler) Behörden ist teils eine obligatorische: in Aus- 
übung des staatlichen Schutz= und Aufsichtsrechts, 
teils eine fakultative: bei noch nicht völliger Ueber- 
windung der früheren Vermischung von kirchlicher 
und staatlicher bezw. kommunaler Verwaltung 
oder auch aus Zweckmäßigkeitsgründen, nament- 
lich Sparsamkeitsrücksichten. 
#1ll. Der Steuerbedarf kann durch nament- 
liche Aufzählung der Verwendungszwecke genau 
abgegrenzt sein, wie es z. B. in den preußischen 
ev. Kreissynoden (altpreuß. KGuSO v. 10. 9. 73 
#71), in den preußischen kath. Diözesen (Gv. 
29. 5. 03; 21. 3. 06), in der bayerischen protestan- 
tischen Landes K (G v. 15. 8. 08 a 1) der Fall ist; 
oder die Aufzählung hat nur kasuistische Bedeutung, 
wie z. B. im badischen Orts K StE (v. 20. 11. 06 
a 2) und Landesn St (v. 20. 11. 06 a 2); oder 
es kann endlich durch eine allgemeine Wendung 
der Umfang des StBedarfs in das eigene Ermessen
	        
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