Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
des St Verbandes gestellt sein, wie in Preußen 
(* 1 der KStGesetze: die K#em sind berechtigt, 
zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse St zu erheben) 
und in den meisten Kleinstaaten. Inhaltlich läßt 
sich ein persönlicher (Unterhalt des Pfarrers usw.) 
und ein sachlicher (Kosten des K Systems usw.), 
örtlich ein lokaler, synodaler und landeskirchlicher 
StBedarf unterscheiden. Zeitlich gilt der Grund- 
satz der Beschränkung auf die gegenwärtigen kirch- 
lichen Bedürfnisse (vgl. aber Ausf. Anw. zu den 
preuß. Kt G unter II A). Hervorzuheben ist der 
Begriff der „notwendigen“ kirchlichen Ausgaben, 
zu deren Deckung die St Verbände verpflichtet sind 
und gegebenenfalls zwangsweise angehalten wer- 
den können (altpreuß. KuSO v. 10. 9. 73 8 73; 
Gv. 3. 6. 76 à 27 Abs 2). Allgemein anerkannt ist 
das Prinzip der Subsidiarität: Von der Be- 
steuerungsbefugnis ist nur Gebrauch zu machen, 
soweit die sonstigen verfügbaren Einnahmen zur 
Befriedigung der Bedürfnisse nicht ausreichen. 
(Preuß. K te #1 Abs 1 Satz 2; bayer. G v. 
15. 8. 08 a 1; sächs. G v. 8. 3. 38 öF§ 1, 2; württ. 
KGemGass, Pfarr Gem Ga 38; bad. OrtsK StG 
à3, LandesK StGa3;z hefs. Gv. 23. 4. 75 a2 usw.) 
12. Stenerpflicht und Stenerumlage. 
1. Steuerpflicht. Als kirchliche Mitglied- 
schaftspflicht beruht die kirchliche Beitragspflicht auf 
der K Angehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit eines 
Zensiten berührt die Frage seiner kirchlichen 
St Pflicht prinzipiell überhaupt nicht, weder in 
dem Sinne, daß sie eine Voraussetzung der 
St Pflicht bildete, noch dahin, daß Nichtdeutsche 
von dieser Pflicht befreit wären (vgl. jedoch preuß. 
Staats G v. 14. 7. 05 (22. 3. 061 a IV 51 Absj 3; 
bayer. Gv.# 15. 8. 08 a 7). Die beiden Voraus- 
setzungen der kirchlichen St Pflicht sind kirchliche 
Mitgliedschaft überhaupt und Zugehörigkeit zu 
einem bestimmten St Verband. Das erstere Mo- 
ment beschränkt die Pflicht auf die Konfessionsan- 
gehörigen. Konfessionslose und Konfessionsfremde 
unterliegen der Heranziehung nicht. Eine Aus- 
nahme bildet jedoch die für eine gewisse Zeit 
wirkende Nachbesteuerung aus der K ausgetretener 
und zu einer anderen K übergetretener Personen, 
wie sie in fast allen deutschen K St Rechtsordnungen 
vorgesehen ist (z. B. preuß. G v. 14. 5. 73 +. 3). 
i Königreich Sachsen, wo noch zwischen einer 
persönlichen und einer sachlichen Beitragspflicht 
unterschieden wird, erstreckt sich letztere auf das 
ganze im K Bezirk befindliche unbewegliche Eigen- 
tum, auch wenn sein Besitzer einer anderen Kon- 
fession angehört (G v. 8. 3. 38 F 3). Endlich stellt 
auch die meist übliche Halbierung der Beitrags- 
pflicht bei gemischten Ehentz. B. preuß. K Ste 
# 5) eine Durchbrechung des Grundsatzes der 
Nichtheranziehung Konfessionsfremder dar, indem 
in Wirklichkeit der eine Ehegatte zuviel, der andere 
zu wenig zu seiner K, also jedenfalls einer von 
ihnen zu einer ihm fremden Konfession mitbei- 
steuert. Die zweite Voraussetzung der St Pflicht, 
die Zugehörigkeit zu einem bestimmten 
St Verband,. schließt eine Verpflichtung aller 
dem Verbande nicht angehörigen Personen, insbe- 
sondere der Mitglieder von Militär Gem und der Aus- 
märker oder Forensen aus. Wo eine Besteuerung 
der Ausmärker noch — oder wieder — stattfindet 
(kgl. sächs. G v. 8. 3. 38 3 3; oldenb. G v. 10. 11. 09 
52; Sachs.-Altenb. Gv. 19. 12.06 5WP. 5), ist diese 
ihre Heranziehung prinzipwidrig. Eine rückläufige 
Kirche (Kirchensteuern) 
  
  
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Bewegung in diesem Sinne weist auch der Ent- 
wurf der bayerischen K#emO (a 20) auf. Eine 
dem Grundsatz entsprechende Konsequenz wäre 
dagegen die mehrfache Heranziehung von Zensiten, 
die mehreren St Verbänden angehören. Doch 
greifen hier aus Billigkeitsgründen nach dem Vor- 
bilde des staatlichen St Rechts allenthalben Verbote 
solcher „Doppelbesteuerung“ Platz (z. B. eingehen- 
de Regelung in # 4 der preuß. Ktesetze). 
StBefreiungen und St Vergünstigungen finden 
sich für den Patron (l oder sonst speziell Lasten- 
pflichtige, für Geistliche und K Beamte hinsichtlich 
ihrer Dienstbezüge, endlich für staats= (bezw. ge- 
meinde-) steuerfreie Personen (I 6, 7 preuß. 
KStcesetze). Eine seltsame, juristisch kaum kon- 
struierbare Ausnahmeerscheinung ist die neuestens, 
zumal bei Baubeiträgen, wieder mehr und mehr 
aufkommende kirchliche Besteuerung juristischer 
Personen, nicht in Preußen (Vhdl der 5. außerord. 
Gen. Syn. 1907, der 6. ord. Gen. Syn. 1909), wohl 
aber z. B. in Sachsen (Min V v. 7. 5. 87), Baden 
(OrtsK St Ga 13), Sachsen-Altenburg (Gv. 19. 12. 
06 f#F 3, 4), Oldenburg (Gv. 10. 11. 09 # .2), 
dennãchs wohl auch in Bayern (Entw der KGemO 
a 
2. Die Steuerumlage. Die Vorschrif- 
ten darüber, in welcher Weise und in welchem 
Umfange die steuerpflichtigen Zensiten bei der 
Verteilung des in seinem Höchstbetrage staatlich 
begrenzbaren (Maximal St Soll, z. B. Sachs.-Weim. 
G v. 24. 2. 94 §5 7) kirchlichen St Solls zu berück- 
sichtigen sind, bilden die Umlage= oder Beitrags- 
ordnung. Diese Vorschriften beziehen sich teils 
auf den Verteilungsmaßstab (Beitragsfuß), teils 
auf seine Anwendung. Sie sind entweder in ge- 
setzlicher Form niedergelegt (z. B. in den preuß. 
Köt Gen ##9 f) oder werden durch autonome Sat- 
zung (württ. Kem G a 67; Pfarr Gem Ga 39, 40) 
oder durch das Herkommen (preuß. KtGe 7# 30) 
bestimmt. Vereinzelt besteht die Möglichkeit, mit 
den Zensiten besondere Abkommen über den Bei- 
tragssuß zu treffen. So gestattet z. B. 5 14 der 
preußischen K St Gesetze den Keem Vereinbarun-ä 
gen mit steuerpflichtigen Mitgliedern, wonach von 
fabrikmäßigen Betrieben und von Bergwerken an 
Stelle der K St in Form von Zuschlägen zur 
Staats St feste jährliche St Beiträge zu entrichten 
sind. Den Verteilungsfuß bilden (anders nur in 
Hamburg, G v. 26. 2. 96 KF 6) die staatlichen St, 
und zwar entweder die Staats= bezw. staatlich 
veranlagten St (preuß. Ge §9; wald. GemO # 34) 
oder die Gem St (Sachs.-Weim. Go. 24. 2. 94 83) 
oder beide Arten (bad. Ortsn StE a 12, 13, 
Landesn StE a 12; hess. G v. 13. 4. 75 a 6). 
Die Verteilungsform ist nach den einzelnen Staa- 
ten und Verbänden verschieden. Während in den 
meisten Staaten, darunter Preußen, zunächst der 
Kreis der Zensiten abgegrenzt und sodann die 
Beiträge des einzelnen festgestellt werden (Per- 
sonalverteilung), werden anderwärts (z. B. in 
Baden) umgekehrt zunächst die St Werte und dann 
erst die dafür haftenden Personen bezeichnet 
(Sachverteilung; bad. OrtsN StG a2 ff, Landes- 
KtE a 12 ff). Vereinigt sind beide Arten der 
Repartition im sächsischen Recht (G v. 8. 3. 38 
§l 3). Nach den Verbänden ist die Verteilungsform 
insofern verschieden, als die St in den Gem und 
Gesamt Gem auf die einzelnen Zensiten, in den 
höheren, insbesondere den landeskirchlichen St-
	        
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