Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Verbänden hingegen auf die nachgeordneten Ver- 
bände als Ganzes repartiert werden. Jeder höhere 
Verband legt seinen Bedarf auf die nächstfolgende 
Klasse von Verbänden um, diese wiederum ver- 
teilen ihren Anteil zuzüglich des eigenen Bedarfs 
weiter bis auf die Kem (pceuß. KGuSO v. 
10. 9. 73 J5J 71—73; Gen Syn O v. 20. 1. 76 514; 
rhein.-westf. K O v. 5. 3. 35 3 135; G v. 3. 6. 76 
à 3, 11, 15). 
613. Steuerveranlagung und Erhebung. 
Veranlagung besteht in der Aufstellung des Voran- 
von den staatlichen und kommunalen zur Ver- 
fügung gestellten staatlichen und kommunalen Be- 
steuerungsmaterials. Die Veranlagung selbst, d. h. 
die Festsetzung des von den einzelnen Zensiten 
zu entrichtenden St Betrages, erfolgt für das 
St# Jahr oder für die aus mehreren StJahren be- 
stehende St Periode (preuß. K t Ge # 16) in der 
Form entweder des Steschlusses (in den KGem) 
oder der Aufstellung einer Matrikel (in den Syno- 
dalverbänden) oder endlich des K Gesetzes (so meist 
in den landeskirchlichen St Verbänden; preuß. 
Gen SynO #514; G v. 3. 6. 76 à 15, 16). Die 
StFestsetzung bedacf der Genehmigung durch die 
kirchliche und staatliche Aufsichtsbehörde (preuß. 
Köte 51Abs2; Staats Ge al). Ein Zustimmungs- 
recht kommunaler Behörden ist ungerechtfertigt 
und bis auf wenige Reste — insbesondere in Sachsen 
(Gv. 30. 3. 68 § 2), Württemberg (KG#em G a 69), 
Hessen (G v. 23.4. 75 à 3) — dahingefallen. Die 
genehmigte StFestsetzung hat konstitutive Wirkung; 
sie begründet die konkrete St Pflicht der Zensiten. 
2. Erhebung. Der StEerhebung muß 
voraufgehen die Ausrechnung der einzelnen St- 
Schuldigkeiten durch kirchliche oder staatliche Be- 
hörden in der Form der Aufstellung einer Stiste 
oder Heberolle, ferner die Bekanntgabe dieser 
Schuldigkeiten und endlich die Zahlungsaufforde- 
rung. Bei der Erhebung solbst ist zwischen frei- 
williger Entrichtung und zwangsweiser Beitrei- 
bung zu unterscheiden. Die freiwillige Zahlung 
hat an dem angekündigten Ort (beim KMeister 
oder bei einer staatlichen bezw. kommunalen Be- 
hörde) binnen der gesetzten Frist zu erfolgen. Die 
zwangsweise Beitreibung bewegt sich infolge der 
Anlehnung an dasreichsrechtlich geregelte Zwangs- 
verfahren fast allerwärts in den gleichen Formen. 
Natürlich ist hier eine Mitwirkung staatlicher bezw. 
kommunaler Organe unentbehrlich. Eine vor- 
gängige Vollstreckbarkeitserklärung (Vollzugsreif= 
ßen, findet sich heute nur noch vereinzelt (württ. 
K-emG a 70; bad. Ortsh StE a 28; Landesk- 
St G a 23). Das Verfahren zur Einziehung ist 
das staatliche Verwaltungszwangsverfahren. 
& 14. Rechtemittel. Das K StRecht kennt drei 
Arten von Rechtsmittelverfahren: das 
Beschwerde Verfahren, das Verw Streitverfahren 
und den ordentlichen Rechtsweg. Während in den 
norddeutschen Kleinstaaten das Beschwerdever- 
fahren vorherrscht, bildet in den Südstaaten das 
Streitverfahren die ziemlich ausschließliche Form 
des Rechtomittelweges. Preußen hat eine Ver- 
bindung beider Arten gewählt. Der Rechtszug be- 
ginnt hier mit dem Beschwerde= und endet mit 
dem Streitverfahren. Dem zur K t Herange- 
zogenen steht gegen die Heranziehung bezw. Ver- 
Kirche (Kirchensteuern — Kirchenhoheit) 
  
anlagung Einspruch zu, über den der K Vorstand 
beschließt. Im Falle der Heranziehung seitens 
mehrerer Gem kann der Zensit an Stelle des Ein- 
spruchs einen Antrag auf Verteilung des kirchen- 
steuerpflichtigen Einkommens auf die mehreren 
Gem seitens der zuständigen Staatsbehörde stellen 
(preuß. K StGe #19—21; Staats Ge a IV 5 2, 3; 
kath. K StG #§### 21—22, 24—26). Gegen die Ent- 
scheidung über Einspruch oder Verteilungsantrag 
psteht dem Zensiten die Beschwerde offen (Staats Ge 
1. Veranlagung. Die Vorbereitung der St- 
Möglichkeit der Klage beim OVG (StaatsGe a IV. 
schlages an der Hand des den kirchlichen Behörden 
— –. — — 
a IVsI; tath. KStG 8 23). Daran schließt sich die 
54; kath. KSEtG8 27). Wie in Preußen so sind auch 
anderwärts die Instanzen des Beschwerdeverfah- 
rens teils kirchliche, teils staatliche. Dagegen können 
im Streitverfahren nur Verwcerichte, d. h. staat- 
liche Behörden, entscheiden. Der ordentliche 
Rechtsweg erscheint für K St Sachen ebenso prin- 
zipwidrig wie praktisch ungeeignet; er ist mit Recht 
fast allenthalben ausgeschlossen und nur vereinzelt 
und unter ganz verklausulierten Voraussetzungen 
statthaft (preuß. Staats GGa IV F 7 in Verb. mit 
Gv. 24. 5. 61 KS# T, 10). " 
Liüteratur: Giese, Deutsches Kirchensteuerrecht, 
69.—71. Hest der von Ulrich Stutz hag. Kirchenrechtlichen 
Abhandlungen, 1910 (dort die Literatur im einzelnen). 
Val. auch die Literaturangaben oben bei 1# 3—9 sowie 
zu den Artikeln uhber „Kirchenvermögen“. 
Giese. 
C. Mirchen hoheit 
5s 1. Begriff. 1# 2. Reformationsrecht des Staates. 
5s 3. Oberaufsichtsrecht des Staalcs. 1 4. Schutzrecht des 
Staates. 
S1. Begriff der Kirchenhoheit. Im Sinne der 
gegenwärtigen Verhältnisordnung von Staat und 
Kirche ist Kirchen hoheit der Inbegriff der- 
jenigen Rechte, welche auf dem Grunde der allge- 
meinen Staatshoheit der Staat als sol- 
cher über alle innerhalb des Staatsgebiets 
befindlichen Kirchen und anderen Religionsgesell- 
schaften in Anspruch nimmt. Mit diesem Inhalt 
bildet die Kden begrifflichen und sachlichen Gegen- 
satz zur Kirchen gewalt, als der nur den Cr- 
ganen einer bestimmten Kirche selbst zustehenden, 
in das Innere des Kirchenwesens eingreifenden, 
1 hier ordnenden und herrschenden Macht. Die Kir- 
erklärung) der Hebelisten, wie früher z. B. in Preu- 
Verw-- 
chengewalt bildet hiernach einen integrierenden 
Bestandteil der Kirchenverfassung und ist nach 
Wesen und Geschichte der einzelnen Kirchen ver- 
schieden organisiert. Die Kirchengewalt hat ihre 
Schranke an der Rechtemacht des Staats und ihren 
Gegenstand allein an den sacra interna 
ceclesiac. Die KH dagegen hat prinzipgemäß ihre 
Schranke an den sacra interna der einzelnen 
Kirchen und ihren Gegenstand bilden allein die 
sacracxterna, d. h. diejenigen Bestandteile 
von Kirchenwesen und Religion, welche irgendwie 
mit der staatlichen Rechtsordnung selbst sich be- 
rühren. Ganz treffend und siungemäß ist dieses 
Verhältnis in den technischen Quellen= und Schul- 
bezeichnungen Jus circa und Jus in sacra 
ausgedrückt. Jus majestaticum circa sacra ist 
die nur an der Peripherie der kirchlichen Ange-
	        
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