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Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894. 820-22. 583
Fällen der 88 14 und 15 dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen,
die Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu
machen. Die Art der Bekanntmachung sowie die Frist zu derselben
ist in dem Urtheil zu bestimmen.
8 20. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes
wird durch Abweichungen nicht ausgeschlossen, mit denen fremde
Namen, Firmen, Zeichen, Wappen und sonstige Kennzeichnungen von
daaren wiedergegeben werden, sofern ungeachtet dieser Abweichungen
le Gefahr einer Verwechselung im Verkehr vorliegt.
§ 21. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch
Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes
geltend gemacht ist, wird die Verhandlung auf Entscheidung letzter
Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
verfassungsgesetze dem Reichsgericht zugewiesen.
§ 22. Wenn deutsche Waaren im Auslande bei der Einfuhr
oder Durchfuhr der Verpflichtung unterliegen, eine Bezeichnung zu
tragen, welche ihre deutsche Herkunft erkennen läßt, oder wenn die-
lelben bei der Zollabfertigung in Beziehung auf die Waarenbezeich-
nungen ungünstiger als die Waaren anderer Länder behandelt
werden, so ist der Bundesrath ermächtigt, den fremden Waaren bei
ihrem Eingang nach Deutschland zur Einfuhr oder Durchfuhr eine
entsprechende Äuflage zu machen, und anzuordnen, daß für den Fall
er Zuwiderhandlung die Beschlagnahme und Einziehung der Waaren
erfolge. Die Beschlagnahme erfolgt durch die Zoll- und Steuer—
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nichtung oder Unbrauchbarmachung von Gegenständen selbständig erkannt
werden kann, ist der Antrag, sofern die Entscheidung nicht in Verbindung mit
einem Urtheil in der Hauptsache erfolgt, seitens der Staatsanwaltschaft oder
des Privatklägers bei demjenigen Gerichte zu stellen, welches für den Fall der
Verfolgung einer bestimmten Person zuständig sein würde.
An die Stelle des Schwurgerichts tritt die an dessen Sitzungsorte be—
stehende Strafkammer.
478. Die Verhandlung und Entscheidung erfolgt in einem Termine,
auf welchen die Bestimmungen über die Hauptverhandlung entsprechende An—
wendung finden.
Personen, welche einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Ein-
gehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung haben, sind, soweit dies aus-
bar erscheint, zu dem Termine zu laden.
stel Dieselben können alle Befugnisse ausüben, welche einem Angeklagten zu-
* sich auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht verschenen Vertheidiger
U reten lassen. Durch ihr Nichterscheinen wird das Verfahren und die
rtheilsfällung nicht aufgehalten.
de 79. Die Rechtsmittel gegen das Urtheil stehen der Staatsanwaltschaft,
m Privatkläger und den im 8 478 bezeichneten Personen zu.