Privilegiums, wie bei der CB gegeben, vielmehr
nähert sie sich in der Form der gewöhnlichen poli-
zeilichen Genehmigung von gewerblichen geneh-
migungspflichtigen Unternehmungen. Das Wesen
der Kl Beenehmigung als einer wahren Kon-
zession [+j wird aber dadurch nicht beeinträchtigt.
Wie bei den Haupt= und Nebenbahnen steht dem
Betriebsrecht auch bei den Kl die Betriebspflicht
des Unternehmers gegenüber, auch wenn in der
Kleinbahnen (Konzession)
— — — —
— Òs
die Genehmigung.
Genehmigung diese Pflicht nicht besonders auf-
erlegt ist. Aus den Ausführungsanweisungen zu
111 des Kl Besetzes, die der Genehmigungs-
pflicht aufzuerlegen, sofern die Kl#U i nicht für das
öffentliche Verkehrsinteresse ohne Wert ist, folgt
Behörde, die von Fall zu Fall von dem Min öA
bezeichnet wird, im übrigen genehmigt die Orts-
Pol Behörde das Unternehmen innerhalb ihres
Bezirkes. Wenn die Bahn mehrere Gemeinde-
bezirke des Landkreises berührt, erteilt der Landrat
Wenn mehrere Landdkreise
durchschnitten werden, oder nichtstädtische Kunst-
straßen benutzt werden sollen, der Reg Präsident.
Berührt die Bahn mehrere Landespolzizeibezirke,
so daß zweifelhaft wird, wer zur Genehmigung
zuständig ist, so bestimmt, wenn die Landespolizei-
.. .. . · behörde derselben Provinz angehört, der Ober-
behörde zur Pflicht machen, der KlIB die Betriebs-
nicht das Gegenteil. Das Verfahren bei der Ge-
nehmigung der #Kl ist den fur die Entstehung der
Privat EB geltenden Bestimmungen ähnlich gere-
gelt. Wie bei der Privat E zwischen der Kon-
zession und der Genehmigung zum Betriebe, so ist
bei der KlB zwischen der generellen Genehmigung
und der speziellen Genehmigung (Feststellung des
Bauplans usw.) zu unterscheiden.
2. Unternehmer einer KlI ,B kann wie bei
der Privatbahn jedermann sein. Zumeist wird
auch hier eine Aktiengesellschaft in Frage kommen.
In neuerer Zeit wenden sich die Kommunen und
Kommunalverbände (Kreise, Provinzen) mehr und
mehr dem Betriebe von Kl B zu. Ebenso kann das
Reich oder ein Staat Unternehmer sein. JFür diese
öffentlichen Körperschaften gelten alle Bestim-
mungen des Gesetzes gleichmäßig, nur daß die Be-
stimmungen über den Erwerb durch den Staat
bei staatlichen KlB wegfallen. Ferner brauchen,
wenn das Reich, der Staat oder ein Kommunal-
verband Unternehmer ist, die sonst vorgesehenen
Sicherstellungen, Fristen und Geldstrafen nicht
vorgeschrieben oder gefordert zu werden (#6, 11,
26, 27 Kl BG). Wenn eine Aktiengesellschaft sich
— — —... — —
zu dem Zwecke des Betriebes einer KlB erst
gründet, so gelten die für die Gründung der Aktien-
gesellschaft gegebenen Vorschriften, jedoch mit dem
Unterschied, daß die Genehmigungsurkunde vor
der Eintragung ins Handelsregister ausgehändigt
wird. Zum Schutze vor Mißbrauch tritt die Ge-
nehmigung gleichwohl erst mit dem Nachweise der
Eintragung in Wirksamkeit. Das gleiche gilt, wenn
die Genehmigung einer Gesellschaft mit beschränk-
ter Haftung oder Kommanditzesellschaft erteilt
wird. Die Genehmigung kann auch dem ersten
Unternehmer und seinen Erben erteilt, oder auch
die Uebertragung des Unternehmens auf andere
Personen ausdrücklich gestattet werden. Dagegen
ist die Uebertragung des Unternehmens auf einen
Dritten ohne die genehmigungspflichtige Aende-
rung des Unternehmens unzulässig (Erl v. 15. 1.03,
EnBBl 39). Ein Ausländer, der um die Genehmi-
gung nachsucht, muß im Inlande seinen Wohnsitz
nehmen und hat vor dem Gericht des betreffenden
Ortes in allen das Unternehmen betreffenden
Angelegenheiten Recht zu nehmen. Dies ist in der
Konzession nach den Bestimmungen der Ausfüh-
rungsanweisungen vorzuschreiben.
Die generelle Genehmigung
(Konzession) wird erteilt, wenn eine Bahn
mit Maschinenkraft (Dampf, Elektrizität, Wasser-
kraft usw.) betrieben werden soll, von dem Regie-
rungspräsidenten (Landespolizeibezirk Berlin, Pol-
Präsident) im Einvernehmen mit einer En-
präsident, wenn sie verschiedenen Provinzen an-
gehört oder wenn die Stadt Berlin beteiligt ist,
der Min öl die zuständige Behörde im Einver-
ständnis mit dem Min Inn. Zur Anlegung von
Bahnen in Berlin und Potsdam bedarf es Kal
Genehmigung (5 39 Kl Be9).
a) Der Unternehmer hat der zur Genehmigung
zuständigen Behörde die zur Beurteilung des Unter-
nehmens in finanzieller und technischer Hinsicht er-
forderlichen Unterlagen, insbesondere einen
Bauplan, einzureichen. Zur Vornahme der Vor-
arbeiten ist das Einverständnis des Reg Präsidenten
und bei den mit Maschinenkraft zu betreibenden
Bahnen die Genehmigung des Ministers erfor-
derlich (Erl v. 13. 1.96, EB BV Bl 43). Die Ausfüh-
rungsanweisung regelt das Mindestmaß der zu
fordernden Nachweise. Sie unterscheidet hierbei
zwei Klassen von KlBia) städtische Stra-
ßhenbahnen einschließlich derjenigen, die zwar
dem Verkehr von Nachbarorten dienen, aber nach
ihrem Bau und ihrer Zweckbestimmung (haupt-
sächlich Personenverkehr) einen straßenbahnähn-
lichen Charakter haben, und b) KlB mit neben-
bahnähnlichem Charakter, die den Per-
sonen= und Güterverkehr in größerem Maßstabe
zwischen mehreren Orten vermitteln. Gefordert
werden insbesondere Lage= und Höhenpläne,
Kostenanschlag und Rentabilitätsberechnung. Ge-
setzlich vorgeschrieben ist die Beibringung der Zu-
stimmung des Wegeunterhaltungs-
pflichtigen. Der Unternehmer kann auf Er-
gänzung der versagten Zustimmung antragen. Es
entscheidet, wenn eine Provinz oder ein ihr gleich-
stehender Kommunalverband in Frage kommt, der
Provinzialrat, gegenüber dem Zweckverband Groß-
Berlin (G v. 19. 7. 11, GS1#23) die Beschluß-
behörde für Groß-Berlin (dagegen Beschwerde an
den Min öA), wenn eine Stadtgemeinde oder ein
Kreis oder ein mehrere Kreise berührender Weg
in Frage kommt, der Bezirksausschuß, sonst der
Kreisausschuß. Beschwerde an den Provinzialrat
(Bezirksausschuß) innerhalb 2 Wochen (* 121
LV(). Die Wegeunterhaltungspflichtigen können
für die Benutzung des Weges ein angemessenes
Entgelt beanspruchen. Sie können sich auch den
Erwerb der Bahn im ganzen nach Ablauf einer
bestimmten Frist gegen angemessene Entschädi-
gung des Unternehmers vorbehalten. Ueber die
Besonderheiten für die Wegebenutzung im Ver-
bandsgebiet Groß-Berlin s. 4 des gen. G v.
19. 7. 11 (dazu die Erläuterungen von Gordan bei
Brühl-Gordan-Ledermann, Kommentar 1912).
b) Auf Grund der eingereichten Nachweise erfolgt
die Prüfung des geplanten Unternehmens durch
die zuständige Behörde, unter Beschränkung der
Prüfung auf folgende Punkte: 1. betriebssichere
Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel;
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