Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
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Kleinbahnen (Konzession) 
  
2. Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage 
und hut Vetriebes; 3. technische Befähigung 
und Zuverlässigkeit der in dem äußeren Betriebs- 
dienst anzustellenden Bediensteten; 4. Wahrung 
der Interessen des öffentlichen Verkehrs (G 4). 
„Ueber das, was nach Lage des einzelnen Falles 
nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Behörde 
zur Sicherung der beteiligten öffentlichen Interes- 
sen notwendig ist, darf in keinem Falle heraus- 
egangen werden.“ Abgesehen von der Anhörung 
ber Wegepolizeibehörde ist die Wahrung der Rechte 
der Militärbehörde und der Post= und Telegraphen- 
verwaltung der genehmigenden Behäörde besonders 
zur Pflicht gemacht: Anhörung der Festungs- 
behörde, der Reichstelegraphenbehörde, wenn die 
Bahn sich einer Festung oder Telegraphenanlage 
nähert (§ 8 Abs 1, 2), Bericht an den Kriegs Min 
bei der Abweichung von den vorgeschriebenen, an 
die Leistungsfähigkeit der Bahn zu stellenden An- 
forderungen (Ausführungsanweisung zu § 9). 
Wenn die Kl Beine dem EB unterliegende Bahn 
berühren oder kreuzen soll, so ist in jedem Fall die 
Entscheidung des Min ö erforderlich (3§ 8 Abs 3 
MinErl v. 4. 4. 01, EBVBl 147). 
c) Wird die Genehmigungnicht erteilt, so 
steht dem Unternehmer, wenn für die Genehmigung 
neben dem Reg Präsidenten oder Pol Präsidenten 
eine EB Behörde berufen ist, die Beschwerde an 
den Min öA zu (5 52). Im übrigen geht die Be- 
schwerde gegen die Verfügung der Ortspolizei- 
behörde auf dem Lande oder in Städten, die zu 
einem Landkreise gehören und weniger als 10 000 
Einwohner haben, an den Landrat und gegen 
dessen Entscheidung an den Reg Präsidenten, gegen 
die Verfügung der sonstigen Ortspolizeibehörden 
und des Landrates an den Reg= und alsdann an 
den Oberpräsidenten, gegen Verfügung des Pol- 
Präsidenten von Berlin nur an den Oberpräsiden- 
ten (X+ 127 LV). 
d) Die Genehmigungsbedingungen sind 
innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu halten. 
Sie dürfen anderweite Bedingungen nur aufer- 
legen, sobald solche zur Wahrung des Staats- 
interesses im Sinne des #l 4 des Gesetzes nötig 
sind. Abgesehen von den bereits erwähnten Vor- 
schriften im Interesse der Landesverteidigung, Post 
und Telegraphie muß die Art und Höhe der Sicher- 
stellung, die Unterhaltung und Wiederherstellung 
öffentlicher Wege, sobald diese nicht bereits er- 
folgt ist, vorgeschrieben werden. Es muß im 
Interesse des öffentlichen Verkehrs über den 
Fahrplan und die Beförderungs- 
preise das Erforderliche festgestellt werden. 
Mindestens während der ersten 5 Jahre können die 
Fahrpreise von dem Unternehmer frei bestimmt 
werden, und später erstreckt sich die Genehmigung 
nur auf den Höchstsatz. Es kann ferner bei der 
Genehmigung von Bahnen, die Güter beför- 
dern sollen, die Herstellung von Privatanschluß- 
gleisen zur Pflicht gemacht werden. Erneuerungs- 
und Reservefonds können verlangt werden. 
Schließlich kann die Genehmigung dauernd oder 
auf Zeit erteilt werden. Letzteres soll immer ge- 
schehen, wenn öffentliche Wege benutzt werden 
sollen. Die Anschlußpflicht ist für Kl B 
des § 28 des Kl BGesetzes dahin geregelt, daß der 
Unternehmer verpflichtet ist, sich den Anschluß 
anderer Bahnen gefallen zu lassen, sofern die 
Genehmigungsbehörde dies mit Rücksicht auf die 
  
  
– 
Konstruktion der Bahn und den Betrieb für zu- 
lässig achtet. Die Genehmigungsbehörde regelt 
auch die Beziehung beider Unternehmer mangels 
gütlicher Einigung und setzt die von dem Anschluß- 
berechtigten zu zahlende Vergütung fest. Beson- 
ders festgesetzt ist danebeen das Anschluß rech t der 
Kl B (529). KlB Unternehmer können nämlich ver- 
langen, daß ihnen der Anschluß an eine E ge- 
stattet werde. Die Genehmigung erteilt, wenn 
nach Konstruktion und Betrieb der Bahn der An- 
schluß zulässig ist, der Min 5A. In der Genehmi- 
gungsurkunde können für den Fall der Nichtaus- 
führung der Bahn, der nicht fristgemäßen Eröffnung 
und anderer Zuwiderhandlungen Geldstrafen fest- 
gesetzt werden. Wird wegen solcher Verstöße die 
Genehmigung für erloschen erklärt oder zurück- 
genommen (5 25/26), so entscheidet der Min 5A 
über die Verwendung der Strafen. Der Rechts- 
weg ist nicht zulässig. Das Geld wird für das alte, 
gegebenenfalls für andere KlBunternehmungen 
desselben Landesteiles verwendet (§ 27). 
*4. Die spezielle Genehmigung. 
Sind die Genehmigungsbedingungen festgestellt, 
so erfolgt die Aushändigung der Ur- 
kunde,, und, wenn es sich nicht um eine Aktien- 
gesellschaft, Aktien-Kommanditgesellschaft oder 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, 
gleichzeitig die Veröffentlichung im Amtsblatt der 
Regierung, in deren Bezirk die Bahn gelegen ist 
(bei den Gesellschaften erst nach der Eintragung 
in das Handelsregister). Auf Grund der Geneh- 
migung kann mit dem Bau von nicht mit Ma- 
schinenkraft zu betreibenden Bahnen gleich begon- 
nen werden. Für die anderen erfolgt zunächst die 
Feststellung des Bauplanes durch 
die Genehmigungsbehörde. Zu diesem Zwecke 
wird der Plan, dem die bei der Genehmigung vor- 
läufig getroffenen Festsetzungen zugrunde gelegt 
werden, 14 Tage lang zu jedermanns Einsicht aus- 
gelegt. Jeder Beteiligte kann Einwendungen er- 
heben. Ort und Zeit der Auslegung, sowie die 
Stelle, bei der Einwendungen zu erheben sind, ist 
ortsüblich bekannt zu machen. Nach Ablauf der 
Frist wird unter Zuziehung der Beteiligten und 
nötigenfalls Sachverständiger ein Termin abge- 
halten und die Einwendungen erörtert. Auf Grund 
dieser Erörterung beschließt die genehmigende Be- 
hörde und stellt den Beschluß dem Unternehmer 
und dem Beteiligten zu. (Gegen den Beschluß 
Beschwerde an den Minister). Dem Unternehmer 
kann zur Sicherung der Nachbargrundeigentümer 
gegen Gefahren und auch im öffentlichen Interesse 
die Pilicht zur Herstellung und Unterhaltung von 
Anlagen auferlegt werden. Wenn für die Oeffent- 
lichkeit oder die benachbarten Grundeigentümer 
keine Nachteile zu erwarten sind, so kann der 
Minister auch den Beginn des Baues vor der 
Planfeststellung gestatten, wenn öffentliche Wege 
außer städtischen Straßen nicht in Anspruch ge- 
nommen sind. 
Wenn ein Enteignungsverfahren 
stattfindet, so wird diese Planfeststellung durch die 
Planfeststellung im Enteignungsverfahren ersetzt. 
Erst nach der Erteilung der (speziellen) Genehmi- 
gung kann mit dem Bau begonnen werden. Der 
Erwerb der dazu nötigen Grundstücke, soweit nicht 
öffentliche Wege in Frage kommen, erfolgt ent- 
weder im Wege freiwilliger Einigung oder im 
Wege der Enteignung (G v. 11. 6. 74). Die Ge-
	        
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