nehmigung zur Betriebseröffnung erteilt die
Genehmigungsbehörde.
5. Die Kl B bildet mit den dem Bahnunter-
nehmen gewidmeten Vermögenswerten eine Ein-
heit (Bahneinheit), wenn dem Unternehmer
die Pflicht obliegt für die Dauer der ihm erteilten
Genehmigung das Unternehmen — und dies ist,
wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich festgesetzt
ist, jede Kl B (vgl. Eger, Bahneinheitsgesetz 5) —
zu betreiben (G v. 11. ö. 02, GS 238). Die Bahn-
einheit entsteht mit der Genehmigung zur Betriebs-
eröffnung oder schon vorher, wenn die Bahn in
das Bahngrundbuch eingetragen wird. Im übri-
gen JX Eisenbahnwesen, Bahnpfandrecht, oben
Band 1 S. 700.
53. Betrieb (Polizei, Beförderung, Beauspru-
Kleinbahnen (Betrieb)
I
cng für öffenutliche Zwecke), Staatsaufsicht.
I. Die KlB unterliegen nicht der Bau-- und
Betricbsordnung, der Signalordnung und den
anderen reichsrechtlichen Betriebsverordnungen.
Für KlV# gilt in Preußen die Ausführungs V v.
13. 8. 98 nebst Nachträgen. Hiernach gliedern sich
die KlB, welche mit Maschinenkraft betrieben
werden, in solche im engeren Sinne (Straßen-
bahnen und nebenbahnähnliche KlB
(oben § 2 Z. 3a). Für die KlB im engeren
Sinne wird der Betrieb durch ortspolizeiliche Ver-
ordnung geregelt und die Befolgung der Anord-
nung durch Straffestsetzung gesichert. Bei Kl
mit Maschinenbetrieb sind mit Rucksicht darauf,
daß ihre Beaufsichtigung durch die CBBehörde
stattsindet, derartige Verordnungen nicht ohne
Einverständnis der Aussichtsbehörde zu erlassen.
Für nebenbahnähnliche KlIB sind in Anlage 3 der
Ausführungsverordnung besondere Betriebsvor-
schriften gegeben. Für die Straßenbahnen mit
Maschinenbetrieb, namentlich elektrische Straßen-
bahnen, sind durch Erl v. 26. 9. 06 (EBVBlI 309)
Formulare zu Polizeiverordnungen ausggestellt
worden. Der Erlaß hat durch den MinE v.
22. 10. 08 (EUU Bl 309) eine geringe Aenderung
erfahren. Die KlIB Vorschriften unterscheiden sich
von der Bau= und Betriebsordnung der Haunt-
und Nebenbahnen darin, daß sic lediglich Bestim-
mungen für die KlB VBerwaltungen, nicht aber Be-
stimmungen für das Publikum enthalten.
Die Betriebsvorschriften stellen ent-
sprechend der geringeren Bedeutung und geringeren
Gefährlichkeit dernlBminder große Anforderungen.
So braucht z. B. eine Sicherung gegen die An-
näherung an die Bahn durch Einfriedungen,
Schranken usw. nur ausnahmsweise, wenn be-
sondere Gründe vorliegen, zu erfolgen. Dafür ist
vorgeschrieben, daß der Maschinenführer bei der
Annäherung eines Zuges an einem unbewachten
Uebergang ein Läuntewerk in ätigkeit zu halten
oder ein anderes besonderes Zeichen zu geben hat
(X* 7 Betriebsvorschriften). Die Untersuchung der
Lokomotiven und Wagen erfolgt regelmäßig nur
alle drei Jahre. Für die Lokomotiven ist außerdem
noch nach jeder umfangreichen Ausbesserung eine
Untersuchung vorgeschrieben. Die Untersuchung
der Bahnstrecke erfolgt bei nebenbahnähnlichen
Kl B an jedem Tage nur, wenn die Fahrgeschwin-
digkeit der Züge mehr als 20 km in der Stunde
beträgt, sonst an jedem dritten Tage. Die Fahr-
geschwindigkeit ist bei Kl B nach der Spurweite
geregelt. Sie beträgt im Höchstmaß bei Zahnrad-
bahnen 15 km in der Stunde; bei anderen
Bahnen 20 km (600 mm Spurweite) bis 30 km
(1435 mm) (Vollspurbahn). Größere Geschwin-
digkeiten können mit ministerieller Erlaubnis zu-
gelassen werden. Abweichend von den Haupt= und
Nebenbahnen kann die TLätigkeit des Maschinen-
und Zugführers in einer Hand vereinigt sein, wenn
die Betriebsmittel einen Uebergang zwischen
Maschine und Wagen gestatten und sich auf dem
Zuge ein Zugbediensteter befindet, der es ver-
steht, den Zug zum Stehen zu bringen. Die für
die Bahnen des allgemeinen Verkehrs geltenden sa-
nitätspolizeilichen Vorschriften gelten für Kl#
insoweit, als sie lediglich allgemeine Vorschriften
geben: z. B. das RGesetz, betr. die Bekämpfung ge-
meingefährlicher Krantheiten (X. soweit es der Na-
tur der Sache nach Anwendung finden kann, ebenso
das Viehseuchengesetz und das preußische Gesetz,
betr. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
Ferner ist das Gesetz über die Beseitigung von
Ansteckungsstoffen bei der Viehbeförderung v.
25. 2. 76 auf nebenbahnähnliche KlB. anzu-
wenden (Erl v. 29. 5. O1, EBBBl 206). Die Vor-
schriften über die Beseitigung von Ansteckungs-
stoffen bei der Geflügelbeförderung v. 2. 2. 99
gelten nicht für KlB, weil sie auf Grund des
Artikels 42·43 RV erlassen sind, und die Kl B der
Zuständigkeit des Reiches nicht unterliegen.
II. Eine eigentliche Bahnpolizei gibt es bei
den Kl#o;¾ nicht, jedoch kann die Ortspoligeibehörde
Angestellten des äußeren Betriebsdienstes der
KlB, wenn es erforderlich ist, innerhalb ihrer Zu-
ständigkeit für die Dauer ihrer Beschäftigung die
Eigenschaft von Polizeiexekutivbeamten verleihen.
Die Angestellten müssen den Staatsdienereid
leisten und erhalten eine Bestallung, die jederzeit
widerruflich ist. Für diese KlB Polizeibeamten
gelten die Bestimmungen der Bau= und Betriebs-
ordnung, soweit sie sich beziehen: auf die Ver-
pflichtung des Uniformtragens, die vorläufige
Festnahme, die gegenseitige Unterstützungspflicht
der Polizei und Bahnpolizei, über das Alter und
die Eigenschaften der Betriebsbeamten (§45 BB0)
vgl. hierzu Min E v. 27. 12. 1900 (3 für KIB. 190|1,
216). In strafrechtlicher Hinsicht
unterliegt der Kl BBetrieb — nach der herrschenden
Ansicht mit Ausnahme des Pferdebahnbetriebs
(Dalcke, EBeuntsch 11, 160; Eger, ECBRecht 2, 155;
Oilse, Straßenbahnkunde 1, 312) — den §8§ 313 bis
320, 325, 243 4, 305, 306, 327, 328 Stöo B. Das
Haftpflichtgeses findet auch auf Pferde-
bahnen Anwendung.
Auf das Verhältnis des Kl Blnternehmers zu
den Bahnangestellten finden wic bei
den C die Bestimmungen des Boe(/V über die
Dienstverträge (nicht Titel 7 der GewO wegen §
das.) Anwendung; der KlI,Wetrieb ist kein
Gewerbebetrieb im Sinne der GewO; (vgl.
Gordan in CB-Entsch 25, S. 83 ff, 221 ff, 336 ff).
Dagegen nimmt in steuerlicher Hinsicht die
Kl# ni cht wie der EBetrieb eine Sonderstellung
(CBAbgabe, Gewerbestenerfreiheit) ein (5 40
Kl,Be#).
III. Für den Transportverkehr der
Kl# sind die eisenbahnreichsrechtlichen Bestim-
mungen des HGB in gleicher Weise wie für die
Vollbahnen mit der Maßgabe anwendbar, daß die
Transportpflicht sich nur auf die eigene Bahn-
strecke erstreckt. Soweit das HGB auch die Eh-
Verkehrsordnung in Bezug nimmt, treten an deren