Stelle die Beförderungsbedingungen der Bahn.
Das KlBGeset schreibt im 8 21 entsprechend den
Satzungen der Verkehrsordnung vor, daß der
Fahrplan und die Beförderungspreise vor ihrer
Einführung öffentlich bekannt zu machen sind,
und daß die Preise gleichmäßig für alle Personen
und Güter Anwendung zu finden haben. Ermäßi-
gung der Preise, die nicht bei gleichen Bedin-
ungen jedermann zugute kommen (sogen. Re-
aktien) sind verboten. Im übrigen ist bei der Kon-
zession das Erforderliche über die Feststellung des
Fahrplanes und der Beförderungspreise festzu-
setzen (§ 14 Kl BG). Vgl. auch Min E v. 7. 12. 93,
Z f. KlB 94, 49. 7. 3. 03 ebenda 215).
Die Beziehungen der KlB zu den En# (Ueber-
gang der Betriebsmittel, direkte Tarife usw.)
regelt u. a. der Min E v. 9. 6. 94 (EVBl 146),
ferner Min Ev. 13.9. 98 (Z f. Kl B 545) v. 31. 1.00,
(218) v. 27. 7. 00, 464 (EBV ll 350), 12. 10. 00
(ebenda 560), 4. 4. 01 (EBVBlM 147).
IV. Wie klraft reichsrechtlicher Vorschrift der
En, so sind landesgesetzlich den KIB gleichfalls
Pflichten im Interesse der Lan-
desverteidigung und sonstiger
Zwecke des Reiches und des Staates
auferlegt. Wenn die Bahn sich einer Festung oder
Reichstelegraphenanlage nähert, ist das Einver-
ständnis der Festungs= und der Telegraphenbehörde
einzuholen (§ 8) (Min E 9. 2. 04). Außer den
durch polizeiliche Rücksichtnahme gebotenen Ver-
pflichtungen in der Genehmigung sind zugleich
die Pflichten zu bestimmen, die der Unternehmer
im Interesse der Landesverteidigung und der
Reichspost Verw zu erfüllen hat (§ 69). Der Unter-
nehmer hat auf jeder Fahrt einen Post unterbeam-
ten mit Briefsack und erforderlichenfalls auch andere
Unterbeamte im Dienst gegen Zahlung der Abon-
nementsgebühren oder der halben Gebühr, sowie
Postsendungen jeder Art durch das Zugpersonal ge-
gen gewisse festgesetzte Vergütungen mitzunehmen
und der Postverwaltung die Anbringung eines
Briefkastens an den Bahnwagen zu gestatten
(XF* 42). Die Anforderungen im Interesse der
Landesverteidigung (Ausführungsan-
weisung v. 13. 8. 98 EBl 225) entsprechen
denen der Militärtrausportordnung (5 6). Es
besteht hiernach eine Pflicht zur Uebernahme der
Militärtransporte, und zwar im Frieden gegen
Barzahlung, im Kriege gegen Stundung des Fahr-
preises. Ein besonderer Militärtarif besteht zwar
nicht, bei der Mobilmachung (# sind jedoch die Ein-
berufenen der bewaffneten Macht zum Zwecke der
Erreichung des Gestellungsortes kostenfrei zu be-
fördern. Schon im Frieden besteht ein weit-
gehendes Erkundigungsrecht und eine Auskunfts-
pflicht der KlB. Im Mobilmachungsfall tritt, wie
bei den Em, unter Umständen eine völlige Unter-
werfung der Bahn unter die Gewalt der Militär-
behörden ein. Es kann ein Kriegsfahrplan fest-
gesetzt werden. Die Kl B müssen ihr Personal und
Material gegen Entschädigung der Militärbehörde
zur Verfügung stellen. Die Militärbehörde ist auch
berechtigt, eine auf dem Kriegsschauplatz oder in
dessen Nähe gelegene Bahn in eigenen Betrieb zu
übernehmen.
V. Die Staatsaufsicht über den Be-
trieb der Klm führt die Genehmigungsbehörde.
Bei den mit Maschinonkraft belriebenen Bahnen
steht die eisenbahntechnische Aufsicht der zur Mit-
Kleinbahnen
wirkung bei der Genehmigung berufenen En-
Behörde zu, sofern nicht der Minister die Aufsicht
einer anderen EBBehörde überträgt (Min E v.
23. 10. 93 EBVBl 334, 31. 7. 95, Z f. Kl B 95).
#sa4. Beräußerung und Ende der Kleinbahn.
Die Veräußerung der Kl B kann entweder frei-
willig oder zwangsweise geschehen. Jenes ist
nur mit staatlicher Genehmigung zulässig (Min E
v. 15. 1. 03 EBVBl 39). Eine zwangsweise Ver-
äußerung kann erfolgen an Private im Wege der
Zwangsversteigerung (§ 20 ff Bahneinheitsgesetz)
oder an den Staat im Wege des Zwangserwerbes
(F 30 ff Kl BG). Ein solcher ist zulässig, wenn nach
der Entscheidung des Staats Min eine Kl B eine
solche Bedeutung für den öffentlichen Verkehr
gewonnen hat, daß sie als Teil des allgemeinen
Eec#tzes zu behandeln ist. Der Staat muß mit
einjähriger Frist kündigen. Für die Berechnung
des Erwerbspreises bestehen im KlB Gesetze be-
sondere Vorschriften (§ 31). Zum Zwecke der Be-
rechnung des Erwerbspreises kann der Unter-
nehmer zu einer Buchführung verpflichtet werden,
aus der der Reinertrag (Dividende) jederzeit klar
ersichtlich ist. Sonst erfolgt Entschädigung nach
dem Sachwerte. Solche kann bei noch nicht 15
Jahre im Betriebe befindlichen Unternehmungen
auch von dem Unternehmer verlangt werden
(5 33). Bei dem Zwangserwerbe findet ein dem
Enteignungsverfahren (G v. 1I1. 6. 74) ähnliches
Verfahren statt. Das staatliche Erwerbsrecht geht
dem Erwerbsrechte des Wegeunterhaltungspflich-
tigen vor (§ 6).
Die KlB endet, wenn die Genehmigung
erlischt oder zurückgenommen wird. Für erloschen
kann die Genehmigung durch Beschluß der Auf-
sichtsbehörde erklärt werden, wenn die Ausfüh-
rung der Bahn oder die Betriebseröffnung nicht
fristgemäß erfolgt (§ 23), eine Zurücknahme
der Genehmigung findet nur auf Klage der Ge-
nehmigungsbehörde durch das O statt. Sie
ist zulässig, wenn der Bau oder Betrieb ohne
genügenden Grund unterbrochen oder wiederholt
gegen die Bedingungen der Genehmigung oder
die dem Unternehmer nach dem Gesetze obliegen-
den Pflichten in wesentlicher Beziehung verstoßen
wird. Erlischt die Genehmigung oder wird sie
zurückgenommen, so kann der Wegeunterhaltungs-
pflichtige wählen, ob er die Wiederherstellung des
früheren Zustandes, Beseitigung der eingebauten
Teile, oder ob er die Uebertragung dieser Anlagen
zu Eigentum gegen angemessene Entschädigung
verlangen will.
Erlischt die Genehmigung, so hört die Bahn-
einheit (EB# v. 11. 6. (8. 7.0 02) bei nicht in
das Bahngrundbuch eingetragenen Bahnen sofort,
bei eingetragenen mit der Schließung des Grund-
buchblattes auf (§ 3 Bahneinheits G). Auf Antrag
von Bahnpfandgläubigern des Bahneigentümers
oder Konkursverwalters kann alsdann von dem
Amtsgerichte, bei dem das Bahngrundbuch ge-
führt wird, zwecks abgesonderter Befriedigung der
Bahnpfandgläubiger die Zwangsliquida-
tion stattfinden (X Eisenbahnwesen, Bahnpfand-
rechtl.
Literatur: Kommentare und Erläuterungen zum
Prcuß#ischen KlB Geseb von Gleim 1007; Egerr 1912;
Jerusalem 18093; Lochte 1003: ochne 1903.
Systematische Werke: Laarmann, Die KlB,. 189;