Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Stelle die Beförderungsbedingungen der Bahn. 
Das KlBGeset schreibt im 8 21 entsprechend den 
Satzungen der Verkehrsordnung vor, daß der 
Fahrplan und die Beförderungspreise vor ihrer 
Einführung öffentlich bekannt zu machen sind, 
und daß die Preise gleichmäßig für alle Personen 
und Güter Anwendung zu finden haben. Ermäßi- 
gung der Preise, die nicht bei gleichen Bedin- 
ungen jedermann zugute kommen (sogen. Re- 
  
aktien) sind verboten. Im übrigen ist bei der Kon- 
zession das Erforderliche über die Feststellung des 
Fahrplanes und der Beförderungspreise festzu- 
setzen (§ 14 Kl BG). Vgl. auch Min E v. 7. 12. 93, 
Z f. KlB 94, 49. 7. 3. 03 ebenda 215). 
Die Beziehungen der KlB zu den En# (Ueber- 
gang der Betriebsmittel, direkte Tarife usw.) 
regelt u. a. der Min E v. 9. 6. 94 (EVBl 146), 
ferner Min Ev. 13.9. 98 (Z f. Kl B 545) v. 31. 1.00, 
(218) v. 27. 7. 00, 464 (EBV ll 350), 12. 10. 00 
(ebenda 560), 4. 4. 01 (EBVBlM 147). 
IV. Wie klraft reichsrechtlicher Vorschrift der 
En, so sind landesgesetzlich den KIB gleichfalls 
Pflichten im Interesse der Lan- 
desverteidigung und sonstiger 
Zwecke des Reiches und des Staates 
auferlegt. Wenn die Bahn sich einer Festung oder 
Reichstelegraphenanlage nähert, ist das Einver- 
ständnis der Festungs= und der Telegraphenbehörde 
einzuholen (§ 8) (Min E 9. 2. 04). Außer den 
durch polizeiliche Rücksichtnahme gebotenen Ver- 
pflichtungen in der Genehmigung sind zugleich 
die Pflichten zu bestimmen, die der Unternehmer 
im Interesse der Landesverteidigung und der 
Reichspost Verw zu erfüllen hat (§ 69). Der Unter- 
nehmer hat auf jeder Fahrt einen Post unterbeam- 
ten mit Briefsack und erforderlichenfalls auch andere 
Unterbeamte im Dienst gegen Zahlung der Abon- 
nementsgebühren oder der halben Gebühr, sowie 
Postsendungen jeder Art durch das Zugpersonal ge- 
gen gewisse festgesetzte Vergütungen mitzunehmen 
und der Postverwaltung die Anbringung eines 
Briefkastens an den Bahnwagen zu gestatten 
(XF* 42). Die Anforderungen im Interesse der 
Landesverteidigung (Ausführungsan- 
weisung v. 13. 8. 98 EBl 225) entsprechen 
denen der Militärtrausportordnung (5 6). Es 
  
besteht hiernach eine Pflicht zur Uebernahme der 
Militärtransporte, und zwar im Frieden gegen 
Barzahlung, im Kriege gegen Stundung des Fahr- 
preises. Ein besonderer Militärtarif besteht zwar 
nicht, bei der Mobilmachung (# sind jedoch die Ein- 
berufenen der bewaffneten Macht zum Zwecke der 
Erreichung des Gestellungsortes kostenfrei zu be- 
fördern. Schon im Frieden besteht ein weit- 
gehendes Erkundigungsrecht und eine Auskunfts- 
pflicht der KlB. Im Mobilmachungsfall tritt, wie 
bei den Em, unter Umständen eine völlige Unter- 
werfung der Bahn unter die Gewalt der Militär- 
behörden ein. Es kann ein Kriegsfahrplan fest- 
gesetzt werden. Die Kl B müssen ihr Personal und 
Material gegen Entschädigung der Militärbehörde 
zur Verfügung stellen. Die Militärbehörde ist auch 
berechtigt, eine auf dem Kriegsschauplatz oder in 
dessen Nähe gelegene Bahn in eigenen Betrieb zu 
übernehmen. 
V. Die Staatsaufsicht über den Be- 
trieb der Klm führt die Genehmigungsbehörde. 
Bei den mit Maschinonkraft belriebenen Bahnen 
  
steht die eisenbahntechnische Aufsicht der zur Mit- 
Kleinbahnen 
  
wirkung bei der Genehmigung berufenen En- 
Behörde zu, sofern nicht der Minister die Aufsicht 
einer anderen EBBehörde überträgt (Min E v. 
23. 10. 93 EBVBl 334, 31. 7. 95, Z f. Kl B 95). 
#sa4. Beräußerung und Ende der Kleinbahn. 
Die Veräußerung der Kl B kann entweder frei- 
willig oder zwangsweise geschehen. Jenes ist 
nur mit staatlicher Genehmigung zulässig (Min E 
v. 15. 1. 03 EBVBl 39). Eine zwangsweise Ver- 
äußerung kann erfolgen an Private im Wege der 
Zwangsversteigerung (§ 20 ff Bahneinheitsgesetz) 
oder an den Staat im Wege des Zwangserwerbes 
(F 30 ff Kl BG). Ein solcher ist zulässig, wenn nach 
der Entscheidung des Staats Min eine Kl B eine 
solche Bedeutung für den öffentlichen Verkehr 
gewonnen hat, daß sie als Teil des allgemeinen 
Eec#tzes zu behandeln ist. Der Staat muß mit 
einjähriger Frist kündigen. Für die Berechnung 
des Erwerbspreises bestehen im KlB Gesetze be- 
sondere Vorschriften (§ 31). Zum Zwecke der Be- 
rechnung des Erwerbspreises kann der Unter- 
nehmer zu einer Buchführung verpflichtet werden, 
aus der der Reinertrag (Dividende) jederzeit klar 
ersichtlich ist. Sonst erfolgt Entschädigung nach 
dem Sachwerte. Solche kann bei noch nicht 15 
Jahre im Betriebe befindlichen Unternehmungen 
auch von dem Unternehmer verlangt werden 
(5 33). Bei dem Zwangserwerbe findet ein dem 
Enteignungsverfahren (G v. 1I1. 6. 74) ähnliches 
Verfahren statt. Das staatliche Erwerbsrecht geht 
dem Erwerbsrechte des Wegeunterhaltungspflich- 
tigen vor (§ 6). 
Die KlB endet, wenn die Genehmigung 
erlischt oder zurückgenommen wird. Für erloschen 
kann die Genehmigung durch Beschluß der Auf- 
sichtsbehörde erklärt werden, wenn die Ausfüh- 
rung der Bahn oder die Betriebseröffnung nicht 
fristgemäß erfolgt (§ 23), eine Zurücknahme 
der Genehmigung findet nur auf Klage der Ge- 
nehmigungsbehörde durch das O statt. Sie 
ist zulässig, wenn der Bau oder Betrieb ohne 
genügenden Grund unterbrochen oder wiederholt 
gegen die Bedingungen der Genehmigung oder 
die dem Unternehmer nach dem Gesetze obliegen- 
den Pflichten in wesentlicher Beziehung verstoßen 
wird. Erlischt die Genehmigung oder wird sie 
zurückgenommen, so kann der Wegeunterhaltungs- 
pflichtige wählen, ob er die Wiederherstellung des 
früheren Zustandes, Beseitigung der eingebauten 
Teile, oder ob er die Uebertragung dieser Anlagen 
zu Eigentum gegen angemessene Entschädigung 
verlangen will. 
Erlischt die Genehmigung, so hört die Bahn- 
einheit (EB# v. 11. 6. (8. 7.0 02) bei nicht in 
das Bahngrundbuch eingetragenen Bahnen sofort, 
bei eingetragenen mit der Schließung des Grund- 
buchblattes auf (§ 3 Bahneinheits G). Auf Antrag 
von Bahnpfandgläubigern des Bahneigentümers 
oder Konkursverwalters kann alsdann von dem 
Amtsgerichte, bei dem das Bahngrundbuch ge- 
führt wird, zwecks abgesonderter Befriedigung der 
Bahnpfandgläubiger die Zwangsliquida- 
tion stattfinden (X Eisenbahnwesen, Bahnpfand- 
rechtl. 
Literatur: Kommentare und Erläuterungen zum 
Prcuß#ischen KlB Geseb von Gleim 1007; Egerr 1912; 
Jerusalem 18093; Lochte 1003: ochne 1903. 
Systematische Werke: Laarmann, Die KlB,. 189;
	        
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