Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Knappschaftsvereine 583 
  
Hilse, O der Straf enbahnkunde, 1892, 1893; Müller, 
Die Grundzüge des KlBWesens, 1895; v. Unruh, Die 
Kl#, 1893; Wächter, Die Kl#VB in Preußen, 1903; Eger, 
En# echt im Deutschen Reich und in Preußen, 1910; A. 
Liebmann, Tie Klein= und Straßenbahnen, 1910; 
Fr. Lohmann, Die Entwicklung der Lokalbahnen in 
Bayern, 1901; M. Lehmann, Rechte des Unternehmers 
aus der KlBBnonzession, Diss. 1909; Zeitschrift für 
Kleinbahnen, herausgeg. im preuß. Min öll, Berlin 
139# ff. Eger. 
Klöster 
Orden, Säkularisation 
—.. 
Knappschaftsvereine 
I. Gesetzge bung. 11. Preußen und Rrich. # 2. Die 
übrigen Staaten. — II. Preuße n. 1 3. Grundlagen. 
54. Organisation. 3 5. Einnahmen. 1 6. Leistungen. 
[IX = Knappschaft; KB = Knappschaftsverein.) 
I. Gesetzgebung 
1. Preußen und das Reich. 
1. Preußen. Die Gefahren für Leben und 
Gesundheit der Arbeiter im Bergwerksbetriebe 
hatten schon in der frühesten Zeit des deutschen 
Bergbaues zu einer Fürsorge für den Bergmann 
namentlich gegen die Folgen von Krankheit und 
Betriebsunfällen auf genossenschaftlicher Grund- 
lage in den Kjassen geführt. Nach dem ALR 
(II 16) standen die KhRassen unter der Verwaltung 
der Bergbehörde. Ihre Einnahmen bestanden in 
Beiträgen der RGenossen, die durch das Statut 
jeder K geregelt wurden, und in Beiträgen der 
Bergwerksbesitzer, die zwei Kuxe für die K-- und 
Armenkassen frei bauen mußten. 
Durch das Knappschaftsgesetz v. 10. 4. 54 
(6 134) wurde die Bildung der K# für 
die Arbciter aller Bergwerke, Hütten-, Salinen- 
und Aufbereitungsanstalten angeordnet mit pflicht- 
mäßigem Beitritt der Arbeiter. Die Verwaltung 
erfolgte unter Aufsicht der Bergbehörde durch 
einen je zur Hälfte aus den Werksbesitzern und den 
Küeltesten gewählten Vorstand. Als Leistungen 
der K bestimmte das Gesetz: in Krankheitsfällen 
freie Kur und Arznei sowie Krankenlohn, bei ein- 
getretener Arbeitsunfähigkeit (Bergfertigkeit) eine 
lebenslängliche Invalidenunterstützung, bei Todes- 
fällen einen Beitrag zu den Begräbniskosten und 
Unterstützung von Witwen und Waisen. Das 
Allgemeine Berggesetz v. 24. 6. 65 hatte im 7. 
Titel die Grundsätze des KGesetzes und die hierauf 
begründeten Einrichtungen im wesentlichen über- 
nommen. Nach dem Erlasse des AB# hatte 
dann das Reich in den Arbeiterversicherungsge- 
setzen Bestimmungen getroffen, die den 7. Titel 
des AB berührten und in umfassendem Maße 
eine Aenderung dieser landesgesetzlichen Vor- 
schriften in sich schlossen (vgl. z. B. N 1, 74 
Krank VW, Kaiserl. V v. 2. 11. O03 u. 7. 11. 04; #+1 
Ziff. 1, & 134 UM/; 52, 166 Inv BVE). Dazu 
  
  
tungen der Reichsversicherungsgesetze auf die preu- 
ßischen K V, z. B. zur Sicherstellung der den ein- 
zelnen K V obliegenden Leistungen und weiter 
die Beseitigung von Mißständen empfahl, die sich 
bei der Handhabung der Vorschriften des AB## 
bemerkbar gemacht hatten, wie die gersplitterung 
in eine übergroße Zahl von KV und die Tat- 
sache, daß die Freizügigkeit der dem K Zwang unter- 
worfenen Personen eben durch diesen Zwang be- 
einträchtigt erschien. Diesen Umständen trug das 
6, betr. die Abänderung des 7. Titels im AB, 
v. 19. 6G. 06 (GS 199) Rechnung. 
kam, daß sich die Ausdehnung bewährter Einrich- 
Neuerdings ist mit Rücksicht auf die Reichs- 
versicherungsO v. 19. 7. 11, die vielfach in 
die Vorschriften des ABG über die Kranken- 
versicherung der KAitglieder eingreift (Bgl. 
unter 1I), und weiterhin behufs Anpassung an 
das VersicherungsEG für Angestellte v. 20. 12. 11 
(Röl 989) der K Titel abermals und zwar durch G 
v. 3. 6G. 12 (GS 97) geändert und demnächst als 
selbständiges „Knappschaftsgesetz“ un- 
term 17. 6. 12 (GS 137) bekannt gemacht worden. 
II. Das Reich. 
Nach der grundsätzlichen Stellung, welche die Reichs- 
versicherungsordnung in 1 502 Abs. 2 zu den 
nach Landesgesetz bestehenden K ##einnimmt, bleiben diese 
in ihrem Bestande und ihrer Organisation unverändert. 
Nur über die Voraussetzungen, die Art und den Umfang 
der als Krankenversicherung zu gewährenden Leistungen 
enthält das zweite Buch der R . insbesondere in dem 
Sonderabschnitt „Knapupschaftliche Krankenkassen“ (15. 495 fj) 
verschiedene auch die K V teils unmittelbar, teils mittelbar 
berührende Vorschriften. 
In dem Versicherungsgesetze für Ange- 
stellte ist auf die nach Landesgesetz bestehende Versiche- 
rung der Beamten der Bergwerke, die grundsätzlich dieser 
Reichsversicherung unterworsen sind, insosern Rücksicht ge- 
nommen, als die ## 8T und 388 Sondervorschriften über 
eine erleichterte Durchführung der Versicherung bei den 
K V enthalten (vgl. noch 1 29 des preuß. G.). 
Wegen des Verhältnisses der Reiches-Invaliden., Alters- 
und Hinterbliebenenunterstützungen zu den knappschaftlichen 
Pensionskassen-Leistungen vgl. #J## 1321 Hf N V. MWegen 
der als Sonderanstalten zugelassenen K , z. B. in Preußen 
der Saarbrücker N B, der Allg. K R in Bochum und die Nord- 
deutsche K Pensionskasse in Halle a. S. vgl. 15 1461 ffRV. 
*2. Die übrigen deutschen Staaten. Die Berg- 
gesetze für Baden, Sachsen-Meiningen, Sachsen- 
Koburg-Gotha und Reuß j. L. enthalten keine 
Bestimmungen über die Knappschaftsvereine. 
Die Berggesebe für Bayern, Württemberg, 
Hessen, Anhalt, Braunschweig und Elsaß-Lothrin- 
gen haben die Vorschriften des preuß. AB v. 
24. 6. 65 in seiner ursprünglichen Fassung mit 
unwesentlichen Aenderungen übernommen. 
Braunschweig hat jetzt durch G v. 23. 
10. 09, betr. Abänderung des B v. 15. 4. 67, 
mit kleinen Abweichungen das preuß. K v. 
19. 6. 06 übernommen, desgleichen Waldeck 
durch G v. ö. 1. 11. 
Ebenso hat Bayern in seinem BergG v. 
13. 8. 10 den Kitel der neueren Gesetzgebung 
angepaßt. 
Das unter dem 31. 8. 10 neu veröffentlichte 
A# für das Königreich Sachsen 
(88 140 —228) beruht im wesentlichen auf dem 
sächsischen KG#v. 2. 4. 84, trägt aber dem neueren 
Neichsrecht und den modernen Versicherungs- 
grundsätzen Rechnung.
	        
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