Knappschaftsvereine 583
Hilse, O der Straf enbahnkunde, 1892, 1893; Müller,
Die Grundzüge des KlBWesens, 1895; v. Unruh, Die
Kl#, 1893; Wächter, Die Kl#VB in Preußen, 1903; Eger,
En# echt im Deutschen Reich und in Preußen, 1910; A.
Liebmann, Tie Klein= und Straßenbahnen, 1910;
Fr. Lohmann, Die Entwicklung der Lokalbahnen in
Bayern, 1901; M. Lehmann, Rechte des Unternehmers
aus der KlBBnonzession, Diss. 1909; Zeitschrift für
Kleinbahnen, herausgeg. im preuß. Min öll, Berlin
139# ff. Eger.
Klöster
Orden, Säkularisation
—..
Knappschaftsvereine
I. Gesetzge bung. 11. Preußen und Rrich. # 2. Die
übrigen Staaten. — II. Preuße n. 1 3. Grundlagen.
54. Organisation. 3 5. Einnahmen. 1 6. Leistungen.
[IX = Knappschaft; KB = Knappschaftsverein.)
I. Gesetzgebung
1. Preußen und das Reich.
1. Preußen. Die Gefahren für Leben und
Gesundheit der Arbeiter im Bergwerksbetriebe
hatten schon in der frühesten Zeit des deutschen
Bergbaues zu einer Fürsorge für den Bergmann
namentlich gegen die Folgen von Krankheit und
Betriebsunfällen auf genossenschaftlicher Grund-
lage in den Kjassen geführt. Nach dem ALR
(II 16) standen die KhRassen unter der Verwaltung
der Bergbehörde. Ihre Einnahmen bestanden in
Beiträgen der RGenossen, die durch das Statut
jeder K geregelt wurden, und in Beiträgen der
Bergwerksbesitzer, die zwei Kuxe für die K-- und
Armenkassen frei bauen mußten.
Durch das Knappschaftsgesetz v. 10. 4. 54
(6 134) wurde die Bildung der K# für
die Arbciter aller Bergwerke, Hütten-, Salinen-
und Aufbereitungsanstalten angeordnet mit pflicht-
mäßigem Beitritt der Arbeiter. Die Verwaltung
erfolgte unter Aufsicht der Bergbehörde durch
einen je zur Hälfte aus den Werksbesitzern und den
Küeltesten gewählten Vorstand. Als Leistungen
der K bestimmte das Gesetz: in Krankheitsfällen
freie Kur und Arznei sowie Krankenlohn, bei ein-
getretener Arbeitsunfähigkeit (Bergfertigkeit) eine
lebenslängliche Invalidenunterstützung, bei Todes-
fällen einen Beitrag zu den Begräbniskosten und
Unterstützung von Witwen und Waisen. Das
Allgemeine Berggesetz v. 24. 6. 65 hatte im 7.
Titel die Grundsätze des KGesetzes und die hierauf
begründeten Einrichtungen im wesentlichen über-
nommen. Nach dem Erlasse des AB# hatte
dann das Reich in den Arbeiterversicherungsge-
setzen Bestimmungen getroffen, die den 7. Titel
des AB berührten und in umfassendem Maße
eine Aenderung dieser landesgesetzlichen Vor-
schriften in sich schlossen (vgl. z. B. N 1, 74
Krank VW, Kaiserl. V v. 2. 11. O03 u. 7. 11. 04; #+1
Ziff. 1, & 134 UM/; 52, 166 Inv BVE). Dazu
tungen der Reichsversicherungsgesetze auf die preu-
ßischen K V, z. B. zur Sicherstellung der den ein-
zelnen K V obliegenden Leistungen und weiter
die Beseitigung von Mißständen empfahl, die sich
bei der Handhabung der Vorschriften des AB##
bemerkbar gemacht hatten, wie die gersplitterung
in eine übergroße Zahl von KV und die Tat-
sache, daß die Freizügigkeit der dem K Zwang unter-
worfenen Personen eben durch diesen Zwang be-
einträchtigt erschien. Diesen Umständen trug das
6, betr. die Abänderung des 7. Titels im AB,
v. 19. 6G. 06 (GS 199) Rechnung.
kam, daß sich die Ausdehnung bewährter Einrich-
Neuerdings ist mit Rücksicht auf die Reichs-
versicherungsO v. 19. 7. 11, die vielfach in
die Vorschriften des ABG über die Kranken-
versicherung der KAitglieder eingreift (Bgl.
unter 1I), und weiterhin behufs Anpassung an
das VersicherungsEG für Angestellte v. 20. 12. 11
(Röl 989) der K Titel abermals und zwar durch G
v. 3. 6G. 12 (GS 97) geändert und demnächst als
selbständiges „Knappschaftsgesetz“ un-
term 17. 6. 12 (GS 137) bekannt gemacht worden.
II. Das Reich.
Nach der grundsätzlichen Stellung, welche die Reichs-
versicherungsordnung in 1 502 Abs. 2 zu den
nach Landesgesetz bestehenden K ##einnimmt, bleiben diese
in ihrem Bestande und ihrer Organisation unverändert.
Nur über die Voraussetzungen, die Art und den Umfang
der als Krankenversicherung zu gewährenden Leistungen
enthält das zweite Buch der R . insbesondere in dem
Sonderabschnitt „Knapupschaftliche Krankenkassen“ (15. 495 fj)
verschiedene auch die K V teils unmittelbar, teils mittelbar
berührende Vorschriften.
In dem Versicherungsgesetze für Ange-
stellte ist auf die nach Landesgesetz bestehende Versiche-
rung der Beamten der Bergwerke, die grundsätzlich dieser
Reichsversicherung unterworsen sind, insosern Rücksicht ge-
nommen, als die ## 8T und 388 Sondervorschriften über
eine erleichterte Durchführung der Versicherung bei den
K V enthalten (vgl. noch 1 29 des preuß. G.).
Wegen des Verhältnisses der Reiches-Invaliden., Alters-
und Hinterbliebenenunterstützungen zu den knappschaftlichen
Pensionskassen-Leistungen vgl. #J## 1321 Hf N V. MWegen
der als Sonderanstalten zugelassenen K , z. B. in Preußen
der Saarbrücker N B, der Allg. K R in Bochum und die Nord-
deutsche K Pensionskasse in Halle a. S. vgl. 15 1461 ffRV.
*2. Die übrigen deutschen Staaten. Die Berg-
gesetze für Baden, Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Koburg-Gotha und Reuß j. L. enthalten keine
Bestimmungen über die Knappschaftsvereine.
Die Berggesebe für Bayern, Württemberg,
Hessen, Anhalt, Braunschweig und Elsaß-Lothrin-
gen haben die Vorschriften des preuß. AB v.
24. 6. 65 in seiner ursprünglichen Fassung mit
unwesentlichen Aenderungen übernommen.
Braunschweig hat jetzt durch G v. 23.
10. 09, betr. Abänderung des B v. 15. 4. 67,
mit kleinen Abweichungen das preuß. K v.
19. 6. 06 übernommen, desgleichen Waldeck
durch G v. ö. 1. 11.
Ebenso hat Bayern in seinem BergG v.
13. 8. 10 den Kitel der neueren Gesetzgebung
angepaßt.
Das unter dem 31. 8. 10 neu veröffentlichte
A# für das Königreich Sachsen
(88 140 —228) beruht im wesentlichen auf dem
sächsischen KG#v. 2. 4. 84, trägt aber dem neueren
Neichsrecht und den modernen Versicherungs-
grundsätzen Rechnung.