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Knappschaftsvereine
II. Ppreuben
# 3. Grundlagen. Die K V sind öffentlich-
rechtliche Zwangsgenossenschaften, die mit der Be-
stätigung ihrer Satzung durch das Oberbergamt
Rechtsfähigkeit erlangen (§6 Abs7). Sie gewähren
ihren Mitgliedern Versicherung gegen zeitweise
Erwerbsunfähigkeit (Crankenkassenleistun-
gen) und gegen Berufsinvalidität sowie eine Für-
sorge für ihre Hinterbliebenen (Pensions-
kassen leistungen). Diese beiden ihrem Wesen
nach voneinander verschiedenen Versicherungs-
zweige müssen rechnungsmäßig getrennt verwaltet
werden (§+ 4 Abs 2). Innerhalb einzelner KV
können durch Beschluß „besondere Krankenkassen“
für die zugehörigen Werke errichtet werden (§5).
A#6 und Kesetz haben die bestehenden KWV
aufrecht erhalten (§ 2, früher § 166). Die Be-
zirke der KV sind in der Regel geographisch
abgegrenzt und derart bestimmt, daß entweder
sämtliche innerhalb des Bezirks belegenen Berg-
werke usw. ohne Unterschied der Gattung, oder
nur die innerhalb des Bezirks belegenen Bergwerke
usw. einer bestimmten Gattung dem KV ange-
hören. Daneben bestehen K V für ein oder mehrere
Werke eines Bezirks.
Bei Gründung neuer KV hängt die Bestimmung
des Bezirks zunächst vom Beschlusse der Beteiligten
ab. Ist eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet
nach Anhörung der Beteiligten auf Vorschlag des
OBder Handels Min (§ 3). In bestimmten, im
Gesetze näher angeführten Fällen, namentlich
wenn die dauernde Leistungsfähigkeit eines K V
gefährdet ist, kann das OBA einen KV. auf-
lösen oder auch die Vereinigung zweier
oder mehrerer Pensionskassen anordnen (vgl. im
einzelnen ## 45—47).
4. Organisation.
I. Mitgliedschaft.
a) Kranken kasse. Mitglieder der Kranken-
kasse des K V sind, ohne daß es einer Beitrittser-
klärung bedarf, alle Arbeiter, die auf den im Be-
zirke eines K V belegenen, unter der Aufsicht der
Bergbehörde stehenden Bergwerken, Aufbe-
reitungsanstalten, Salinen und zugehörigen Be-
triebsanstalten beschäftigt werden. Ausgenommen
sind die unständig Beschäftigten, bei denen die
Beschäftigung auf weniger als eine Woche ent-
weder nach der Natur der Sache beschränkt zu
sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsver-
trag beschränkt ist (§9 Abs 1). Dasselbe gilt von
den „Werksbeamten“ (§9 Abs 2) und den VerwBe-
amten der KV, wenn ihr Jahresverdienst 2500 Mk.
nicht übersteigt; im letzteren Falle sind sie bei
einem Einkommen bis zu 4000 Mk. zum Beitritt
berechtigt. Arbeiter und Beamte auf Ge-
werbsanlagen, d. h. Anlagen, die zwar mit den
genannten Werken verbunden sind, aber nicht
unter der Aufsicht der Bergbehörde stehen, werden
Mitglieder der Krankenkasse, wenn auf Antrag
die Aufnahme in den K V erfolgt ist (§ 1 Abs 3,
§ 9 Abs 1). Vom Beitrittszwange wird auf An-
trag befreit, wer auf die Dauer nur zu einem
geringen Teile arbeitsfähig ist, solange der vor-
läufig unterstützungspflichtige Armenverband ein-
verstanden ist (§ 10, J 54 Abs. 4).
b) Pensionskasse. Alle Arbeiter, die
der Krankenkasse des KV angehören sowie die
Beamten mit einem Jahresverdienst bis 2000 Mk.
(vol. indes § 29), sind ohne Antrag als Mitglieder
in die Pensionskasse aufzunehmen, sofern sie den
in der Satzung des KV aufgestellten Erforder-
nissen über Lebensalter und Gesundheit genügen
(5§ 27). Das Mindestlebensalter darf nicht über
18 Jahre, das Höchstalter nicht unter 40 Jahre
festgesetzt werden (§ 27 Abs 1). Zur Mitgliedschaft
in der Pensionskasse berechtigt sind die
Beamten mit einem Jahresverdienste von
mehr als 2000 Mk. (527 Abs 2, wegen besonderer
Beamten Abteilungen s. s§ 28, 29). Arbeiterinnen
können durch die Satzung von der Mitgliedschaft in
der Pensionskasse ausgeschlossen werden (§27 Abs 3).
II. Die Verfassung der KV wird durch
eine Satzung geregelt, welche die Werksbe-
sitzer unter Mitwirkung eines von den künftigen
beitrittspflichtigen Mitgliedern zu wählenden Aus-
schusses aufzustellen haben (##6). Die Satzung
(zwingend für den Inhalt § 8) unterliegt der Be-
stätigung der Aufsichtsbehörde, des OHA. Das
OBAhat eine sachverständige Prüfung der Unter-
lagen zur Beurteilung der dauernden Erfüllbar-
keit der Leistungen herbeizuführen und nötigen-
falls ein versicherungstechnisches Gutachten auf
Kosten des K V einzuholen (§ 6 Abs 2). Das OBM
darf die Bestätigung nur versagen, wenn die
Satzung den gesetzlichen Vorschriften zuwider-
läuft oder Bestimmungen enthält, die mit dem
gesetzlichen Zwecke des K V nicht in Zusammen-
hang stehen. Werden die Mängel nicht behoben,
so hat das O die Satzung rechtsverbindlich
aufzustellen. Dasselbe gilt von Aenderungen der
Satzung (§5 0).
Die Verwaltung eines jeden KV erfolgt
unter Beteiligung von Keeltesten durch den KVor-
stand und die Generalversammlung (5 51). Die K-
Aeltesten werden von den Vereinsmitglie-
dern aus ihrer Mitte gewählt. Sie haben die
Befolgung der Satzung durch die Mitglieder zu
überwachen, andererseits aber auch deren Rechte
gegenüber dem Vorstande wahrzunehmen (7 52).
1. Der K Vorstand vertritt den Verein ge-
richtlich und außergerichtlich. Er führt regelmäßig
die laufende Verwaltung. Er entscheidet über
Anträge auf Invaliditätserklärung sowie über die
Festsetzung der aus der Pensionskasse zu gewähren-
den Unterstützungen. Nach dem Gesetze obliegt
ihm u. a. auch die Verwaltung des Vereinsver-
mögens und die Anlegung verfügbarer Gelder
( 55, 56). Seine Mitglieder werden zur einen
Hälfte aus den Werksbesitzern, zur anderen aus
den beitrittspflichtigen Aeltesten gewählt. Aus
den ersteren wählt der K Vorstand seinen Vor-
sitzenden und dessen Stellvertreter (s 53).
Zu einem Beschlusse des Vorstandes ist einfache
Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmen-
gleichheit ist der Antrag innerhalb eines Monats
zur nochmaligen Beschlußfassung zu bringen. Er-
gibt auch diese Stimmengleichheit, so kann, falls
erhebliche Interessen des Vereins gefährdet er-
scheinen, die Entscheidung des OB angerufen
werden, gegen dessen Beschluß Beschwerde an das
Oberschiedsgericht stattfindet (§ 54).
2. Soweit die Vereinsverwaltung nicht dem
Vorstande obliegt, steht die Beschlußfassung der