Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Knappschaftsvereine 
  
II. Ppreuben 
# 3. Grundlagen. Die K V sind öffentlich- 
rechtliche Zwangsgenossenschaften, die mit der Be- 
stätigung ihrer Satzung durch das Oberbergamt 
Rechtsfähigkeit erlangen (§6 Abs7). Sie gewähren 
ihren Mitgliedern Versicherung gegen zeitweise 
Erwerbsunfähigkeit (Crankenkassenleistun- 
gen) und gegen Berufsinvalidität sowie eine Für- 
sorge für ihre Hinterbliebenen (Pensions- 
kassen leistungen). Diese beiden ihrem Wesen 
nach voneinander verschiedenen Versicherungs- 
zweige müssen rechnungsmäßig getrennt verwaltet 
werden (§+ 4 Abs 2). Innerhalb einzelner KV 
können durch Beschluß „besondere Krankenkassen“ 
für die zugehörigen Werke errichtet werden (§5). 
A#6 und Kesetz haben die bestehenden KWV 
aufrecht erhalten (§ 2, früher § 166). Die Be- 
zirke der KV sind in der Regel geographisch 
abgegrenzt und derart bestimmt, daß entweder 
sämtliche innerhalb des Bezirks belegenen Berg- 
werke usw. ohne Unterschied der Gattung, oder 
nur die innerhalb des Bezirks belegenen Bergwerke 
usw. einer bestimmten Gattung dem KV ange- 
hören. Daneben bestehen K V für ein oder mehrere 
Werke eines Bezirks. 
Bei Gründung neuer KV hängt die Bestimmung 
des Bezirks zunächst vom Beschlusse der Beteiligten 
ab. Ist eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet 
  
  
nach Anhörung der Beteiligten auf Vorschlag des 
OBder Handels Min (§ 3). In bestimmten, im 
Gesetze näher angeführten Fällen, namentlich 
wenn die dauernde Leistungsfähigkeit eines K V 
gefährdet ist, kann das OBA einen KV. auf- 
lösen oder auch die Vereinigung zweier 
oder mehrerer Pensionskassen anordnen (vgl. im 
einzelnen ## 45—47). 
4. Organisation. 
I. Mitgliedschaft. 
a) Kranken kasse. Mitglieder der Kranken- 
kasse des K V sind, ohne daß es einer Beitrittser- 
klärung bedarf, alle Arbeiter, die auf den im Be- 
zirke eines K V belegenen, unter der Aufsicht der 
Bergbehörde stehenden Bergwerken, Aufbe- 
reitungsanstalten, Salinen und zugehörigen Be- 
triebsanstalten beschäftigt werden. Ausgenommen 
sind die unständig Beschäftigten, bei denen die 
Beschäftigung auf weniger als eine Woche ent- 
weder nach der Natur der Sache beschränkt zu 
sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsver- 
trag beschränkt ist (§9 Abs 1). Dasselbe gilt von 
den „Werksbeamten“ (§9 Abs 2) und den VerwBe- 
amten der KV, wenn ihr Jahresverdienst 2500 Mk. 
nicht übersteigt; im letzteren Falle sind sie bei 
einem Einkommen bis zu 4000 Mk. zum Beitritt 
berechtigt. Arbeiter und Beamte auf Ge- 
werbsanlagen, d. h. Anlagen, die zwar mit den 
genannten Werken verbunden sind, aber nicht 
unter der Aufsicht der Bergbehörde stehen, werden 
Mitglieder der Krankenkasse, wenn auf Antrag 
die Aufnahme in den K V erfolgt ist (§ 1 Abs 3, 
§ 9 Abs 1). Vom Beitrittszwange wird auf An- 
trag befreit, wer auf die Dauer nur zu einem 
geringen Teile arbeitsfähig ist, solange der vor- 
  
  
läufig unterstützungspflichtige Armenverband ein- 
verstanden ist (§ 10, J 54 Abs. 4). 
b) Pensionskasse. Alle Arbeiter, die 
der Krankenkasse des KV angehören sowie die 
Beamten mit einem Jahresverdienst bis 2000 Mk. 
(vol. indes § 29), sind ohne Antrag als Mitglieder 
in die Pensionskasse aufzunehmen, sofern sie den 
in der Satzung des KV aufgestellten Erforder- 
nissen über Lebensalter und Gesundheit genügen 
(5§ 27). Das Mindestlebensalter darf nicht über 
18 Jahre, das Höchstalter nicht unter 40 Jahre 
festgesetzt werden (§ 27 Abs 1). Zur Mitgliedschaft 
in der Pensionskasse berechtigt sind die 
Beamten mit einem Jahresverdienste von 
mehr als 2000 Mk. (527 Abs 2, wegen besonderer 
Beamten Abteilungen s. s§ 28, 29). Arbeiterinnen 
können durch die Satzung von der Mitgliedschaft in 
der Pensionskasse ausgeschlossen werden (§27 Abs 3). 
II. Die Verfassung der KV wird durch 
eine Satzung geregelt, welche die Werksbe- 
sitzer unter Mitwirkung eines von den künftigen 
beitrittspflichtigen Mitgliedern zu wählenden Aus- 
schusses aufzustellen haben (##6). Die Satzung 
(zwingend für den Inhalt § 8) unterliegt der Be- 
stätigung der Aufsichtsbehörde, des OHA. Das 
OBAhat eine sachverständige Prüfung der Unter- 
lagen zur Beurteilung der dauernden Erfüllbar- 
keit der Leistungen herbeizuführen und nötigen- 
falls ein versicherungstechnisches Gutachten auf 
Kosten des K V einzuholen (§ 6 Abs 2). Das OBM 
darf die Bestätigung nur versagen, wenn die 
Satzung den gesetzlichen Vorschriften zuwider- 
läuft oder Bestimmungen enthält, die mit dem 
gesetzlichen Zwecke des K V nicht in Zusammen- 
hang stehen. Werden die Mängel nicht behoben, 
so hat das O die Satzung rechtsverbindlich 
aufzustellen. Dasselbe gilt von Aenderungen der 
Satzung (§5 0). 
Die Verwaltung eines jeden KV erfolgt 
unter Beteiligung von Keeltesten durch den KVor- 
stand und die Generalversammlung (5 51). Die K- 
Aeltesten werden von den Vereinsmitglie- 
dern aus ihrer Mitte gewählt. Sie haben die 
Befolgung der Satzung durch die Mitglieder zu 
überwachen, andererseits aber auch deren Rechte 
gegenüber dem Vorstande wahrzunehmen (7 52). 
1. Der K Vorstand vertritt den Verein ge- 
richtlich und außergerichtlich. Er führt regelmäßig 
die laufende Verwaltung. Er entscheidet über 
Anträge auf Invaliditätserklärung sowie über die 
Festsetzung der aus der Pensionskasse zu gewähren- 
den Unterstützungen. Nach dem Gesetze obliegt 
ihm u. a. auch die Verwaltung des Vereinsver- 
mögens und die Anlegung verfügbarer Gelder 
( 55, 56). Seine Mitglieder werden zur einen 
Hälfte aus den Werksbesitzern, zur anderen aus 
den beitrittspflichtigen Aeltesten gewählt. Aus 
den ersteren wählt der K Vorstand seinen Vor- 
sitzenden und dessen Stellvertreter (s 53). 
Zu einem Beschlusse des Vorstandes ist einfache 
Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmen- 
gleichheit ist der Antrag innerhalb eines Monats 
zur nochmaligen Beschlußfassung zu bringen. Er- 
gibt auch diese Stimmengleichheit, so kann, falls 
erhebliche Interessen des Vereins gefährdet er- 
scheinen, die Entscheidung des OB angerufen 
werden, gegen dessen Beschluß Beschwerde an das 
Oberschiedsgericht stattfindet (§ 54). 
2. Soweit die Vereinsverwaltung nicht dem 
Vorstande obliegt, steht die Beschlußfassung der
	        
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