Knappschaftsvereine
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Generalversammlung zu, ihr ist u. a.
die Abänderung der Satzung und die Wahl des
Vorstandes vorbehalten (5 60). Sie besteht aus
den Werksbesitzern und aus den Kleltesten oder
von diesen aus ihrer Mitte satzungsgemäß gewähl-
ten Abgeordneten. Anträge, denen nicht beide
Teile zustimmen, gelten als abgelehnt (5 61).
3. Aufsichtsbehörde über den KV ist
das Oberbergamt. Eshat die Beobachtung der für die
Tätigkeit der KV in Betracht kommenden Gesetze
und der Satzungen zu überwachen, namentlich
die dauernde Leistungsfähigkeit der Vereine und
die satzungsmäßige Verwaltung des Vereinsver-
mögens. Es ist befugt, durch einen Kommissar
an allen Generalversammlungen und Vorstands-
sitzungen teilzunehmen, die Berufung solcher Ver-
sammlungen und Sitzungen zu verlangen und
nötigenfalls sie selbst anzuberaumen. Hat der
Kommissar einen gesetz= oder satzungswidrigen
Beschluß beanstandet, so entscheidet das On##,
ob der Beschluß aufzuheben oder die Beanstan-
dung zurückzunehmen ist (§§8 65, 66). Solange die
Wahl des Vorstandes oder die Generalversamm-
lung nicht zustande kommt oder diese Organe ge-
setzliche oder satzungsmäßige Obliegenheiten nicht
erfüllen, kann das OVBA deren Befugnisse und
Obliegenheiten wahrnehmen (§ 67). Bei Be-
schwerden über die Verwaltung des Vorstandes
entscheidet das OB, in der weiteren Instanz
der Handels Min (§ 70 vgl. im übrigen wegen der
Rechtsmittel unten # 6 III1).
5 6. Beiträge und sonstige Einnahmen der
Kuappschaftsvereine. Zu den Krankenkassen und
den Pensionskassen der KV haben die Mitglieder
und die Werksbesitzer gleich hohe Beiträge
zu leisten. Zu Beitragsleistungen für nicht bei-
trittspflichtige Mitglieder sind die Werksbesitzer
nicht verpflichtet (& 36).
a) Die Beiträge zur Krankenkasse sind
so zu bemessen, daß sie ausreichen, um die gesetz-
lichen und satzungsmäßigen Ausgaben der Kran-
kenkasse zu decken und außerdem einen Reserve-
fonds im Mindestbetrage der durchschnittlichen
Jahresausgabe der letzten drei Jahre anzusammeln
und zu erhalten (§5 37).
b) Die Beiträge zur Pensionskasse
müssen so hoch sein, daß sie die dauernde Erfüll-
barkeit der Pensionskassenleistungen ermöglichen.
Während das Gesetz für die Krankenkassen das
Umlageverfahren vorgesehen hat, ist für die
Pensionskassen ein bestimmtes Verfahren nicht
vorgeschrieben. Der § 40 Abf 2 beschränkt sich auf
die Festlegung des Grundsatzes, daß die Beiträge
unter Hinzurechnung der etwaigen weiteren Ein-
nahmen der Kasse und unter Berücksichtigung aller
sonstigen für die Leistungsfähigkeit des KV in
Betracht kommenden Umstände die dauernde
Erfüllbarkeit der Pensionskassen-
leistungen ermöglichen müssen (nicht unbe-
dingt die Bemessung der Beiträge nach dem
Kapitaldeckungsverfahren). Unter Umständen wird
bei genügend breiter Grundlage, wie z. B. bei
Bildung eines Rückversicherungsverbandes für
alle preußischen K# — der am I1. 1. 08 ge-
gründeten „Knappschaftlichen Rückversicherungs-
anstalt auf Gegenseitigkeit“ (vgl. deren Satzung
bei Steinbrinck-Reuß S. 377) gehören jetzt (1912)
38 von den 65 preußischen KV an — auch das
—...
— — — — —„ … -
Reservefonds für die Bemessung der Beiträge in
Frage kommen können (vgl. Steinbrinck-Reuß
S 185).
Genügen die Beiträge zur Krankenkasse oder
zur Pensionskasse nicht, so ist eine entsprechende
Erhöhung der Beiträge oder Minderung
der Kassenleistungen herbeizuführen, die nötigen-
falls vom OB angeordnet werden kann (§ 41).
Weitere Einnahmen der KV bilden
etwaige Eintrittsgelder (§ 43) und auf Grund der
Satzung gegen Mitglieder des Vereins verhängte
Ordnungsstrafen (§ 13 Abs 7).
Die Mitglieder sind vervflichtet, sich ihre Bei-
träge usw. bei den Lohnzahlungen einbehalten zu
lassen (§ 43 Abs 2). Die Werkbesitzer sind dagegen
verpflichtet, die Mitgliederbeiträge usw. von den
bei ihnen beschäftigten Personen einzuziehen und
zugleich mit ihren eigenen Beiträgen an den KV
abzuführen (§ 43). Die genannten Leistungen
können auch auf vorgängige Festsetzung durch das
OB im Wege des VerwZwangsverfahrens ein-
gezogen werden (5 44). Zum Zwecke der Bei-
tragserhebung haben die Werksbesitzer
die von ihnen beschäftigten Personen, soweit ihre
Mitgliedschaft zum KV begründet ist, satzungs-
gemäß beim KVorstande bei Vermeidung von
Geldstrafen oder der Heranziehung zu etwa ent-
standenen Kosten anzumelden und nach Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses wieder abzumel-
den (F 42). Rückständige Beiträge, Eintrittsgelder
und Ordnungsstrasfen verjähren binnen
zwei Jahren nach der Fälligkeit (5 44 Abfs 3).
6. Leistungen.
I. Die Krankenkasse muß ihren Mit-
gliedern und deren Angehörigen an Krankenhilfe,
Wochengeld und Sterbegeld mindestens die Regel-
leistungen der Ortskrankenkassen gemäß §§ 179 ff.
RV0O gewähren. Außerdem kann die Satzung
bestimmen, wie den K Invaliden und deren An-
gehörigen gegen Entrichtung von Beiträgen für
Kur und Arznei in Krankheitsfällen sowie den
Mitgliedern des K V und deren Angehörigen oder
Hinterbliebenen in Fällen der Notlage außer-
ordentliche Unterstützungen gewährt werden kön-
——
II. Dee Pensionskassen miüssen Mit-
gliedern mindestens gewähren a) eine lebensläng-
liche Invalidenpen sion bei eingetretener
Unfähigkeit zur Berufsarbeit (Unfähigkeit zur Ver-
richtung der wesentlichen bergmännischen Arbeiten
und der diesen Arbeiten gleichwertigen Arbeiten),
b) eine Pension für die Witwen auf Lebens-
zeit oder bis zur Wiederverheiratung, c) eine Bei-
hilfe zur Erziehung der Kinder verstorbener
Mitglieder und Invaliden bis zum vollendeten
14. Lebensjahre, d) einen Beitrag zu den Be-
gräbniskosten der Invaliden (§ 30).
Invaliden= und Witwenpensio-
nen sind nach alljährlich oder allmonatlich oder
allwöchentlich eintretenden Steigerungssätzen zu
bemessen, so daß der Betrag der im Einzelfalle
zu gewährenden Pension gleich der Summe der
von dem Mitgliede erdienten Steigerungssätze
ist (& 31).
Die Invalidenpension kann wieder entzo-
gen werden, wenn in den Verhältnissen des
Empfängers eine Veränderung eingetreten ist, die
ihn nicht mehr als unfähig zur Berufsarbeit er-
Umlageverfahren mit Ansammlung eines hohen scheinen läßt (§ 30 Abs 6).