Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Knappschaftsvereine 
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Generalversammlung zu, ihr ist u. a. 
die Abänderung der Satzung und die Wahl des 
Vorstandes vorbehalten (5 60). Sie besteht aus 
den Werksbesitzern und aus den Kleltesten oder 
von diesen aus ihrer Mitte satzungsgemäß gewähl- 
ten Abgeordneten. Anträge, denen nicht beide 
Teile zustimmen, gelten als abgelehnt (5 61). 
3. Aufsichtsbehörde über den KV ist 
das Oberbergamt. Eshat die Beobachtung der für die 
Tätigkeit der KV in Betracht kommenden Gesetze 
und der Satzungen zu überwachen, namentlich 
die dauernde Leistungsfähigkeit der Vereine und 
die satzungsmäßige Verwaltung des Vereinsver- 
mögens. Es ist befugt, durch einen Kommissar 
an allen Generalversammlungen und Vorstands- 
sitzungen teilzunehmen, die Berufung solcher Ver- 
sammlungen und Sitzungen zu verlangen und 
nötigenfalls sie selbst anzuberaumen. Hat der 
Kommissar einen gesetz= oder satzungswidrigen 
Beschluß beanstandet, so entscheidet das On##, 
ob der Beschluß aufzuheben oder die Beanstan- 
dung zurückzunehmen ist (§§8 65, 66). Solange die 
Wahl des Vorstandes oder die Generalversamm- 
lung nicht zustande kommt oder diese Organe ge- 
setzliche oder satzungsmäßige Obliegenheiten nicht 
erfüllen, kann das OVBA deren Befugnisse und 
Obliegenheiten wahrnehmen (§ 67). Bei Be- 
schwerden über die Verwaltung des Vorstandes 
entscheidet das OB, in der weiteren Instanz 
der Handels Min (§ 70 vgl. im übrigen wegen der 
Rechtsmittel unten # 6 III1). 
5 6. Beiträge und sonstige Einnahmen der 
Kuappschaftsvereine. Zu den Krankenkassen und 
den Pensionskassen der KV haben die Mitglieder 
und die Werksbesitzer gleich hohe Beiträge 
zu leisten. Zu Beitragsleistungen für nicht bei- 
trittspflichtige Mitglieder sind die Werksbesitzer 
nicht verpflichtet (& 36). 
a) Die Beiträge zur Krankenkasse sind 
so zu bemessen, daß sie ausreichen, um die gesetz- 
lichen und satzungsmäßigen Ausgaben der Kran- 
kenkasse zu decken und außerdem einen Reserve- 
fonds im Mindestbetrage der durchschnittlichen 
Jahresausgabe der letzten drei Jahre anzusammeln 
und zu erhalten (§5 37). 
b) Die Beiträge zur Pensionskasse 
müssen so hoch sein, daß sie die dauernde Erfüll- 
barkeit der Pensionskassenleistungen ermöglichen. 
Während das Gesetz für die Krankenkassen das 
Umlageverfahren vorgesehen hat, ist für die 
Pensionskassen ein bestimmtes Verfahren nicht 
vorgeschrieben. Der § 40 Abf 2 beschränkt sich auf 
die Festlegung des Grundsatzes, daß die Beiträge 
unter Hinzurechnung der etwaigen weiteren Ein- 
nahmen der Kasse und unter Berücksichtigung aller 
sonstigen für die Leistungsfähigkeit des KV in 
Betracht kommenden Umstände die dauernde 
Erfüllbarkeit der Pensionskassen- 
leistungen ermöglichen müssen (nicht unbe- 
dingt die Bemessung der Beiträge nach dem 
Kapitaldeckungsverfahren). Unter Umständen wird 
bei genügend breiter Grundlage, wie z. B. bei 
Bildung eines Rückversicherungsverbandes für 
alle preußischen K# — der am I1. 1. 08 ge- 
gründeten „Knappschaftlichen Rückversicherungs- 
anstalt auf Gegenseitigkeit“ (vgl. deren Satzung 
bei Steinbrinck-Reuß S. 377) gehören jetzt (1912) 
38 von den 65 preußischen KV an — auch das 
  
  
  
  
—... 
— — — — —„ … - 
  
Reservefonds für die Bemessung der Beiträge in 
Frage kommen können (vgl. Steinbrinck-Reuß 
S 185). 
Genügen die Beiträge zur Krankenkasse oder 
zur Pensionskasse nicht, so ist eine entsprechende 
Erhöhung der Beiträge oder Minderung 
der Kassenleistungen herbeizuführen, die nötigen- 
falls vom OB angeordnet werden kann (§ 41). 
Weitere Einnahmen der KV bilden 
etwaige Eintrittsgelder (§ 43) und auf Grund der 
Satzung gegen Mitglieder des Vereins verhängte 
Ordnungsstrafen (§ 13 Abs 7). 
Die Mitglieder sind vervflichtet, sich ihre Bei- 
träge usw. bei den Lohnzahlungen einbehalten zu 
lassen (§ 43 Abs 2). Die Werkbesitzer sind dagegen 
verpflichtet, die Mitgliederbeiträge usw. von den 
bei ihnen beschäftigten Personen einzuziehen und 
zugleich mit ihren eigenen Beiträgen an den KV 
abzuführen (§ 43). Die genannten Leistungen 
können auch auf vorgängige Festsetzung durch das 
OB im Wege des VerwZwangsverfahrens ein- 
gezogen werden (5 44). Zum Zwecke der Bei- 
tragserhebung haben die Werksbesitzer 
die von ihnen beschäftigten Personen, soweit ihre 
Mitgliedschaft zum KV begründet ist, satzungs- 
gemäß beim KVorstande bei Vermeidung von 
Geldstrafen oder der Heranziehung zu etwa ent- 
standenen Kosten anzumelden und nach Beendi- 
gung des Arbeitsverhältnisses wieder abzumel- 
den (F 42). Rückständige Beiträge, Eintrittsgelder 
und Ordnungsstrasfen verjähren binnen 
zwei Jahren nach der Fälligkeit (5 44 Abfs 3). 
6. Leistungen. 
I. Die Krankenkasse muß ihren Mit- 
gliedern und deren Angehörigen an Krankenhilfe, 
Wochengeld und Sterbegeld mindestens die Regel- 
leistungen der Ortskrankenkassen gemäß §§ 179 ff. 
RV0O gewähren. Außerdem kann die Satzung 
bestimmen, wie den K Invaliden und deren An- 
gehörigen gegen Entrichtung von Beiträgen für 
Kur und Arznei in Krankheitsfällen sowie den 
Mitgliedern des K V und deren Angehörigen oder 
Hinterbliebenen in Fällen der Notlage außer- 
ordentliche Unterstützungen gewährt werden kön- 
—— 
II. Dee Pensionskassen miüssen Mit- 
gliedern mindestens gewähren a) eine lebensläng- 
liche Invalidenpen sion bei eingetretener 
Unfähigkeit zur Berufsarbeit (Unfähigkeit zur Ver- 
richtung der wesentlichen bergmännischen Arbeiten 
und der diesen Arbeiten gleichwertigen Arbeiten), 
b) eine Pension für die Witwen auf Lebens- 
zeit oder bis zur Wiederverheiratung, c) eine Bei- 
hilfe zur Erziehung der Kinder verstorbener 
Mitglieder und Invaliden bis zum vollendeten 
14. Lebensjahre, d) einen Beitrag zu den Be- 
gräbniskosten der Invaliden (§ 30). 
Invaliden= und Witwenpensio- 
nen sind nach alljährlich oder allmonatlich oder 
allwöchentlich eintretenden Steigerungssätzen zu 
bemessen, so daß der Betrag der im Einzelfalle 
zu gewährenden Pension gleich der Summe der 
von dem Mitgliede erdienten Steigerungssätze 
ist (& 31). 
Die Invalidenpension kann wieder entzo- 
gen werden, wenn in den Verhältnissen des 
Empfängers eine Veränderung eingetreten ist, die 
ihn nicht mehr als unfähig zur Berufsarbeit er- 
Umlageverfahren mit Ansammlung eines hohen scheinen läßt (§ 30 Abs 6).
	        
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