Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Knappschaftsvereine — Koalitionsrecht 
  
Die Beihilfe zur Erziehung der Kinder (Wai- 
sengeld) wird bemessen entweder unter Be- 
rücksichtigung des von dem Mitgliede zurückge- 
legten Dienstalters in derselben Weise wie die 
obengenannten Pensionen oder in festen Monats- 
sätzen (s§ 31 Abs 3). 
Die Leistungen der Pensionskasse können durch 
die Satzung an die Zurücklegung einer Warte- 
zeit bis zur Höchstdauer von fünf Jahren ge- 
bunden werden. Eine Pension wird alsdann, aus- 
genommen den Fall, daß die Arbeitsunfähigkeit 
durch Verunglückung bei der Berufsarbeit verur- 
sacht ist, erst gewährt, wenn das Mitglied die in 
der Satzung vorgeschriebene Zeit der Pensions- 
kasse als beitragszahlendes Mitglied angehört hat 
30). 
6hie Freizügigkeit der dem KzZwang unter- 
worfenen Personen sucht das Gesetz durch 
Vorschriften über die Erhaltung der Pen- 
sionskassenansprüche ausscheiden- 
der Mitglieder zu gewährleisten, und zwar 
einmal durch Einführung eines gesetzlichen Ge- 
genseitigkeitsverhältnisses aller 
preußischen K V. Darnach werden die Mitglieder 
der Pensionskassen bei Uebernahme von Beschäf- 
tigung im Bezirk eines anderen KV nach näherer 
Bestimmung des § 32 Mitglieder dieses Vereins 
mit ihrem bisherigen Dienstalter. Die Bemessung 
der Invaliden= und der Witwenunterstützungen 
erfolgt dann unter Berücksichtigung der Ansprüche, 
welche nach den Satzungen der im Einzelfall in 
Betracht kommenden KV von dem betreffenden 
Mitgliede in diesem Verein erworben sind. An 
der Aufbringung dieser Unterstützungen werden 
sämtliche K V beteiligt, denen das Mitglied ange- 
hört hat. Weiterhin wird die Freizügigkeit auch 
dadurch gewährleistet, daß die Mitglieder der 
Pensionskasse sich bei Aufgabe der Bergarbeit die 
bis zu ihrem Ausscheiden aus den K Veerworbenen 
Ansprüche auf die Pensionskassenleistungen (An- 
wartschaft) durch Zahlung einer Anerken- 
nungsgebühr (sog. Feierschichtengeld) er- 
halten können (§5 33). Z 
III. Inanspruchnahme der Lei- 
stungen. 
Ueber jeden Anspruch auf Leistungen der Kran- 
kenkasse und der Pensionskasse (ebenso über jede 
Aenderung) ist ein schriftlicher Bescheid zu er- 
teilen mit Angabe der gegen die Entscheidung zu- 
  
lässigen Rechtsmittel (vgl. § 70), Rechtsmittelfrist 
und zuständigen Behörden. Insoweit Entschei- 
dungen über Krankenkassenleistungen auf Grund 
eines sog. Krankenscheines erfolgen, bedarf es 
eines besonderen schriftlichen Bescheides nicht; 
der Krankenschein muß aber die genannten An- 
gaben enthalten. 
1. Krankenkasse. Gegen Entscheidungen 
der Verwaltung bezw. des Vorstandes des KWBVi 
(vgl. §§ 56, 57) über Ansprüche auf Leistungen der 
Krankenkasse sowie über das Mitgliedsverhältnis 
zur Krankenkasse und die Entrichtung von Ein- 
trittsgeldern und Beiträgen findet unter Aus- 
schluß des ordentlichen Rechtsweges die Berufung 
auf schiedsgerichtliche Entscheidung statt. Zuständig 
sind gemäß § 81 die knappschaftlichen 
Schiedsgerichte, die für den Bezirk jedes 
OB gebildet werden (I871), oder auch unter den 
Voraussetzungen des P die „genappschafts- 
Oberversicherungsämter'(s63NRV0), 
  
  
Revisionsinstanz ist bei Ansprüchen auf Leistungen 
der Krankenkasse (Ausnahmen s. 582 Abs 2) das 
„Oberschiedsgericht in Knapp- 
schaftsangelegenheiten“" in Berlin 
(66 82, 83). , 
2. Pensionskasse. Die Entscheidung über 
Anträge auf Invaliditätserklärung sowie die Fest- 
setzung der aus der Pensionskasse zu gewährenden 
Unterstützungen obliegt dem Vorstande, kann aber 
durch die Satzung besonders hierzu bestimmten 
Geschäftsausschüssen übertragen werden, die wie 
der Vorstand zur Hälfte aus Werksbesitzern, zur 
anderen Hälfte aus beitrittspflichtigen Koeltesten 
bestehen (§ 56 Abs 1). Gegen Entscheidungen über 
Anträge auf Invaliditätserklärung sowie über 
Festsetzung der Unterstützungen (5 70 Abs 2, + 56 
Abs 1 Satz 3), überhaupt gegen Entscheidungen 
über Ansprüche auf Pensionskassenleistungen sowie 
über das Mitgliederverhältnis zur Pensionskasse 
und die hierzu zu entrichtenden Eintrittsgelder 
und Beiträge (vgl. Gesetz zur Berichtigung der 
KNovelle v. 3. 6. 12, auch Steinbrinck-Reuß S. 
256) sind die bei der Krankenkasse erwähnten 
Rechtsmittel bei den daselbst vermerkten In- 
stanzen gegeben. 
Gegen alle sonstigen nicht unter 1 und 2 erwähn- 
ten Entscheidungen der zuständigen K Organe fin- 
det die Beschwerde beim OBU und weiter- 
hin beim Handelsminister statt (§ 70). 
Literatur: Steinbrinck-Neuß, #86esez, 
v. 17. 6. 1912. Halbach, Die Cinwirkung der Ar- 
beiterversicherungsgesetze auf die KV und ihre Einrich- 
tungen, 1906; Karwehl, Die Entwicklung und Reform 
des deutschen K Wesens mit besonderer Berücksichtigung 
der preuß. K Novelle v. 19. 6. 06, 1907; Vgl. auch Arndt, 
Allg. Berggesetz'“, 1909, S 154—202; Klostermann- 
Fürst- Thielmann, Allg. Berggesetz“, 1911, S 
416—545 Westhoff-Schlüter, Allg. Bergge- 
setz" 1913; serner die Literaturangaben im Jahrb- 
VerwR 2, 795; 3, 548 ff; 4, 516; 5, 634; v. Rauck, 
Das bayerische Berg G v. 13. 8. 10, 71911, S175—196: 
Wahle, Allg. Berggesetz für das Königreich Sachsen, 
1911; Derselbe, Z f. Bergr. 50, 222 ff. Statistik der 
KV des preuß. Staates, nach amtl. Quellen bearbeitet, 
erscheint jährlich in der 8 f. Berg-, Hütten- und Salinen- 
wesen, Berlin; Statistik über die Krankenversicherung im 
Jahre 1910 im RArbBl 1912 S 210. Schlüter. 
Koalitionsrecht 
1. Begriff. 1 2. Geschichtliches. 3. Rechtsinhalt. 
#4. Koalitionszwang. # 5. Reformbestrebungen. 
§ 1. Begriff. Koalition ist eine Vereinigung 
zeitweiliger oder dauernder Natur, die gegen Per- 
sonen (physische und juristische) oder gegen Sachen 
gerichtet ist; z. B. eine Koalition von Staaten, 
gewerbliche Koalitionen wie Kartelle, Trusts, 
Ringe (Erzielung von Preissteigerungen oder Ver- 
hinderung von Preissenkungen an Waren), auch 
Koalitionen von Privatbeamten, Aerzten, Geist- 
lichen usw. Hier wird nur von den Koalitionen 
der im Sinne der Gewerbeordnung gewerblichen 
Arbeitgeber und Arbeiter ( Band 1 S 1521s, zu
	        
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