Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Koalitionsrecht — Kollekten 
  
  
recht in Bhdl des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 76; Lö- 
wenfeld, Kontraktbruch und Koalitionsrecht in Brauns 
Arch Bd. 3, K. und Strafrecht, ebendort Bd. 19; Lot- 
mar, Der Arbeitsvertrag Bd. 1, 1902 und Bd. 2, 1908; 
Macrosty, Der Rechtszustand der Gewerbevereine in 
Großbritannien in Brauns Arch, 1903; Maschke, Boy- 
kott, Sperre und Aussperrung (Eine sozialpolitische Stu- 
die) 1911; Nothnagel, Exekutive durch soziale Interes-. 
sengruppen 1890; Oldenberg, Ueber den Einfluß des Ver- 
kehrs auf die Koalitionsgesetzgebung im Jahrbuch für Ge- 
setzgebung, Berwaltung und Volkswirtschaft im Deutschen 
Reich 1891, Heft 2, S 35 f; Roeckner, Die straf- 
rechtliche Bedeutung des Streiks. Diss. 1911; v. Schulz, 
Zur Koalitionsfreihcit in Brauns Arch Bd. 18:;: Das 
Reichsgericht wider die Tarifverträge im Arch f. Sozial- 
wissenschaft und Sozialpolitik Bd. 20; Der Entwurf eines 
Gesetzes betr. gewerbl. Berufsvereine, ebendort Bd. 24; 
Gutachten des 29. DIr 2, 272 ff; Stieda, Koalition 
und Koalitionsverbote im W StaatsW Bd. 5, 1900, auch 
wegen der ausländischen Gesetzgebung; Thorndike, Zur 
Rechtsfähigkeit der deutschen Arbeiterberufsvereine, 1908; 
Toennies, Vereins-= und Versammlungsrecht wider die 
Koalitionsfreiheit, Schriften der Gcsellschaft für soziale 
Reform, 5. Heft, 1902; Berhdl des 29. Juristentages; 
Wiberg, Das ösffentl. Vereinsrecht und die Gewerk. 
schaftsbewegung, Diss. 1906; Zimmermann, Die 
Rechtsfähigkeit der Berufesvereine in Deutsche Wirtschafts- 
zeitung, 1906, Nr. 23. v. Schulz. 
Kollekten 
I. Kollekten sind Sammlungen von frei- 
willigen Beiträgen zu einem bestimmten Zweck 
durch Angehen des Publikums überhaupt oder 
einer größeren Anzahl von Personen. Vorwiegend 
versteht man unter K. Sammlungen von Geld- 
beiträgen, jedoch können auch andere Gegenstände, 
z. B. Bücher für Volksbibliotheken, Ausrüstungs- 
gegenstände für Anstalten in Frage kommen 
(Rt 21, 193; KG# 8, 235). Man unterscheidet 
öffentliche K. und Kirchen K. (in Württemberg 
Kirchenopfer). Unter diesen letzteren, die regel- 
mäßig keiner Genehmigung bedürfen, werden je- 
doch nur K. innerhalb der Kirchengebäude zu kirch- 
lichen Zwecken verstanden. Fraglich ist es, ob 
dazu auch Sammlungen unmittelbar vor der 
Kirchentür oder auf dem kirchlichen Friedhof 
gehören. Oeffentlich ist eine K., wenn sowohl die 
Aufforderung als auch das Einsammeln öffentlich 
erfolgt. Die Aufforderung ist öffentlich, wenn sie 
sich an einen Kreis von Personen richtet, die über 
die Grenze der durch persönliche Beziehungen ge- 
gebenen Zusammengehörigkeit der einzelnen unter- 
einander hinausgeht. (KG 10, 264; Ob.Trib. 
Oppenhoff 17, 667). Das Kriterium der Oeffent- 
lichkeit fehlt bei Sammlungen, die ein einzelner 
bei bestimmten einzelnen oder ein Verein bei 
seinen Mitgliedern veranstaltet. Das Einsammeln 
ist dann öffentlich, wenn es entweder von Haus zu 
Haus oder an solchen Orten erfolgt, die dem Publi- 
kum zugänglich sind. Ob Tellersammlungen oder 
Sammelbüchsen bei öffentlichen Versammlungen 
öffentliche K. sind, ist streitig. Dafür Röst 
21, 192; dagegen jetzt (unter Aufgabe früherer 
Praxis) K G v. 20. 5. 01 und 30. 10. 04 (Jahrb. 
22, C. 93 und 28, C. 77). 
  
Strafbar ist eine öffentliche Aufforderung mittels 
der Presse zur Aufbringung der wegen einer strafba- 
ren Handlung erkannten Geldstrafen und Kosten (das 
Empfangene oder dessen Wert ist der Ortsarmen- 
kasse für verfallen zu erklären): & 16 RPreßgesetz. 
II. In Preußen bedürfen alle öffent- 
lichen K. der Genehmigung durch den Ober- 
präsidenten (Oberpräsidialinstruktion v. 31. 12. 25; 
G#1826, 1 Nr. 4e). Da in der Oberpräsidial- 
instruktion eine Strafandrohung an das Einsam- 
meln von K. ohne Genehmigung nicht geknüpft 
ist, mußte sie nach dieser Richtung hin durch Pol V, 
die in den einzelnen Provinzen ergangen sind, 
ergänzt werden. Z. B. für die Provinzen Preußen 
v. 12. 4. 77, wo als „Hauskollekte“ umgrenzt wird: 
„alle Sammlungen von Gaben oder Beiträgen für 
bestimmte Zwecke, wenn sie mittels Umgangs von 
Haus zu Haus oder an öffentlichen Orten vorge- 
nommen werden. Den Hauskollekten stehen gleich 
die auf die bezeichnete Weise verbreiteten Auf- 
forderungen zur künftigen Zahlung von Beiträgen 
oder zum Beitritt von Vereinen, mit welchem die 
Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen ver- 
bunden ist. " Der Staatsgenehmigung unter- 
liegen auch die kirchlichen K. mit Ausnahme 
(siehe oben I) der im Kirchengebäude selbst ge- 
sammelten. Die Staatsgenehmigung wird bei 
katholischen K. vom Oberpräsidenten, bei evange- 
lischen je nach dem Umfang des Bezirks, in dem 
  
gesammelt wird, vom Min der geistlichen Ange- 
legenheiten, dem Oberpräsidenten oder Reg Präsi- 
denten erteilt, je nachdem nur ein Reg Bezirk, 
mehr als ein solcher oder mehr als eine Provinz. 
beteiligt ist (IS 50, 7; G v. 20. 6. 75 a 1; V v. 
27. 9. 75 88 2, 8; G v. 7. 6. 76 und V v. 29. 9. 76 
al., 4; G v. 3. 6. 76 a 24, 7 und V v. 9. 9. 76 
a I. II, III). Ausnahmsweise hat in der Landes- 
kirche der acht älteren Provinzen die Provinzial- 
synode das Recht, vor ihrem jedesmaligen Zu- 
sammentritt oder jährlich das Einsammeln von 
Haus K. für die bedürftigen Gemeinden des Be- 
zirks ohne Genehmigung anzuordnen, sie muß nur 
die Zeit der Einsammlung dem Oberpräsidenten 
anzeigen (KGu. SO v. 30. 9. 73 §5# 65, 4, 8 und 
Gv. 3. 6. 76 a 10, 4). Die gleiche Befugnis steht 
der katholischen bischöflichen Behörde für den Be- 
reich der Diözese zu (Gv. 7. 6. 76 52 Nr. 8 Abs?2; 
V v. 30. 1. 93 a 1 Nr. 4). 
III. Ir Bayern urnterliegen nach der 
Kgl Vv. 20. 9. 62 der Allerhöchsten Genehmigung 
alle Sammlungen von Geld= oder sonstigen Bei- 
trägen, soweit sie sich übe: mehrere Reg Bezirke 
oder über das ganze Königreich erstrecken oder für 
politische Zwecke oder für das Ausland bestimmt 
sind. Innerhalb des Reg Bezirks werden Samm- 
lungen von der betr. Kreisregierung, Kammer des 
Innern genehmigt. Sammlungen zur Steuerung 
augenblicklicher Notlagen können von den Di- 
strikts Fol Behörden in ihren Amtsbezirken ange- 
ordnet werden, sind aber sodann der vorgesetzten 
Kreisregierung anzuzeigen. Sammlungen ohne 
polizeiliche Genehmigung unterliegen nach a 52 
und 53 des PolSt GB v. 26. 12. 71 der Bestrafung, 
neben der die Einziehung des Gesammelten für 
die Armenkasse eintritt. Das Terminieren der 
Bettelorden gilt nicht als Kollektieren, sondern als 
ein den rezipierten Mendikantenorden gestatteter 
Erwerbszweig (Kultus Min E v. 3. 7. 70). [J Or- 
den, geistliche.]
	        
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