Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Kollekten — Kolonialbeamte 
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IV. Im Königreich Sachsen unterliegen K. Haus K. zu kirchlichen Zwecken können bezirkspoli- 
der Genehmigung der Ortsobrigkeit, der Kreis= zeilich untersagt werden (vgl. Dursy, Staatskirchen- 
hauptmannschaft oder des Min Inn, je nachdem die 
Sammlung nur an einem einzelnen Ort oder in 
einem größeren Bezirk oder im ganzen Lande 
stattfinden soll. Ohne Nachweis dieser Erlaubnis 
herumgehende Kollektanten sind zur Verantwor- 
tung zu ziehen. Aufrufe in öffentlichen Blättern 
bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Amts- 
hauptmannschaft des Bezirks, wo sich die zu Unter- 
stützenden befinden, oder wenn es Ausländer sind, 
des Min Inn (Armen O f. d. Kgr. Sachsen v. 22. 10. 
40 8 13 à 1, 13, §§# 103 104 GVl1840, 257 ff; 
Abänd. 1868, 275 K+ 2). Die Anordnung allge- 
meiner K. in den evangelisch-lutherischen Kirchen 
Sachsens hat das Landeskonsistorium den in 
evangelicis beauftragten Staats Min zur Beschluß- 
fassung vorzutragen (G wegen Erricht. d. evang. 
v. 15. 4. 73; GVBl 1873, 376 ff 
„9). 
V. In Württembertg ist zur Bewilligung 
von Landes K. das Min Inn, bei solchen im Um- 
fang eines Kreises die Kreisregierung, im Um- 
fang eines Bezirks das Oberamt, im Umfang einer 
Gemeinde nach der GemO v. 28. 7. 06 der Orts- 
vorsteher zuständig (vgl. Schicker, Pol Strafrecht 
und PolsStrafverfahren im Kgr. W. “, 1907 
205 Anm. 1). Kollektieren ohne diese Erlaubnis 
wird nach a 13 des PolStGB mit Geld bis 45 Mk. 
bestraft, das Gesammelte wird konfisziert und 
einem etwaigen erlaubten Zweck, sonst der Armen- 
kasse des Bezirks zugeführt. Mit Namen unter- 
zeichnete Aufrufe an die Mildtätigkeit in öffent- 
lichen Blättern bedürfen keiner Genehmigung. 
Bei Kirchenopfern (oben 1) sind die Bestimmungen 
der Kirchenbehörden maßgebend (Steinheil, Evang. 
Kirchengesetze 115; v. Schicker, S 204, 205 Anm. 2). 
VI. In Baden sind zur Erteilung der Ge- 
nehmigung bei Sammlungen, die sich über mehrere 
unter verschiedenen Landeskommissären stehende 
Kreise oder über das ganze Großherzogtum er- 
strecken, oder für politische Zwecke, für das Aus- 
land (auch andere Bundesstaaten) oder für Brand- 
verunglückte im Inland bestimmt sind, das Min Inn, 
bei Sammlungen innerhalb des unter einem Lan- 
deskommissär stehenden Dienstbezirks oder inner- 
halb eines Amtsbezirks der Landeskommissär 
bezw. das Bezirksamt zuständig. Unbefugtes 
Sammeln wird nach §s 62 Pol StGB mit Geld 
bis 50 Mk. bestraft, das Gesammelte wird für die 
Armenkasse des Orts konfisziert. War der Zweck 
der Sammlung jedoch ein an sich zulässiger, so 
kann es auch dafür verwendet werden. 
VII. Im Großherzogtum Hessen 
bedarf jede öffentliche K. der Erlaubnis des Kreis- 
amts. Durch unerlaubtes RKollektieren Gesammel- 
tes wird eingezogen und dem Kreisamt zu wohl- 
tätigem Zweck überwiesen. K. zu eigenem Vorteil 
des Kollektierenden sind nur bei ganz besonderen 
Unglücksfällen gestattet. Unerlaubtes Kollektieren 
zum Zweck von Erringung eines Privatvorteils ist 
strafbar (PolSt GB a 99). 
VIII. In Elsaß---Lothringen bedarf es 
für alle öffentlichen K. behördlicher Genehmigung. 
Allgemein ist die Armenverwaltung gesetzlich be- 
fugt, in den Kirchen Opferstöcke aufzustellen und 
K. zu veranstalten (Dekret v. 12. 9. 1806). Die 
Zulassung von Opferstöcken und Sammlungen in 
  
  
den Kirchen regelt das Dekret v. 30. 12. 1809. 
recht in Elsaß-Lothringen 2; Geigel, Staatskirchen- 
recht v. Elsaß-Lothringen). 
Liüteratur: Für die kirchlichen K. in Preußen: 
Schoen, Das evangel. Kirchenrecht in Preußen 2, 552 ff; 
1, 181. Hier auch weitere Literaturangaben. Für Würt- 
temberg und Elsaß-Lothringen siehe im Text. Jacobl. 
Z Nolonien 
Schutzgebiete, Kiautschou; vielfach innerhalb der 
einzelnen Stichworte z. B. bei Gewerberecht, fer- 
ner in den nachfolgenden Artikeln 
Kolonialbeamte 
# 1. Rechtsgrundlagen. 1 2. Auswahl und Vorbildung. 
# 3. Rechtsverhältnisse, abgesehen von den finanziellen. 
# 4. Bezüge und Versorgung. 
§& 1. Nechtsgrundlagen. I. Bei Ereichtung. der 
Schutzgewalt ging man davon aus, daß das Reich 
die Besoldung der dorthin zu entsendenden Be- 
amten insoweit zu übernehmen habe, als sie ähn- 
lich wie die Konsuln den deutschen Interessen im. 
Auslande dienstbar sind. Es wurden daher auf 
den Etat des Auswärtigen Amts übernommen für 
Kamerun der Gouverneur, ein Kanzler, zwei Se- 
kretäre, ein Polizeimeister, für Togo und Süd- 
westafrika der Landeshauptmann und je ein Sekre- 
tär und Polizeimeister, für die Marschallinseln der 
Landeshauptmann und ein Sekretär; die Besol- 
dung der beiden letzteren wurde von der Jaluit- 
gesellschaft erstattet. Alle diese Beamten waren 
ebenso wie die Konsuln Reichsbeamte in dem 
Sinne, daß ihre Rechtsverhältnisse sich lediglich 
nach den Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes 
richteten. Alle übrigen Beamten dieser Schutzge- 
biete sowie sämtliche Beamte in Deutsch-Ostafrika, 
wo die Verwaltung erst später eingerichtet wurde, 
wurden auf die Lokaletats der betreffenden Schutz- 
gebiete übernommen, was später allgemein ge- 
schah. Die Rechtsverhältnisse dieser K. wurden ge- 
regelt für Kamerun und Togo durch die Kaiserl. 
Vv. 3. 8. 88, für Ostafrika v. 24. 4. 94 und später 
allgemein durch die zusammenfassende Allerh. 
Vv. 9. 8. 96 (RoBl 691), betr. die Rechtsver- 
hältnisse der Landesbeamten in den deutschen 
Schutzgebicten nebst Abänderungs B v. 23. 5. 01 
(RGBl 189). 
Die Handhabe für eine solche Regelung bot 
der 8 1des Gesetzes betr. die Rechtsverhältnisse 
der deutschen Schutzgebiete (I] (RGBl 1888, 75, 
heute RGBl 1900, 813), der den Kaiser zur Aus- 
übung der Schutzgewalt namens des Reichs er- 
mächtigt. Die Kaiserl. Verordnungen erklärten 
für die K. im allgemeinen die Vorschriften des 
Reichsbeamtengesetzes für anwendbar, jedoch mit 
einigen durch die besonderen Verhältnisse des 
Kolonialdienstes gebotenen Abweichungen. So- 
weit die Verordnungen auf das vermögensrecht-
	        
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