Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Kolonialfinanzen 
  
Soweit die eigenen Einnahmen nicht ausreichten, 
stellte das Reich in den Etat des Auswärtigen Am- 
tes Pauschquanten ein und übernahm für die west- 
afrikanischen Kolonien auch die Kosten der not- 
wendigsten Kolonialbeamten (, da diese ähnlich 
wie die Konsuln dem Reichsinteresse dienten. Für 
Ostafrika und Neu-Guineaübernahmen Schutzbrief- 
Gesellschaften Verwaltung und Kosten, für die 
Marschallinseln trug gegen Einräumung wert- 
voller Privilegien die Jaluit-Gesellschaft die 
wesentlichen Kosten der vom Reiche geführten 
Verwaltung. Mit dem Versagen der Gesellschafts- 
beteiligung wuchsen die Ausgaben, was zu einer 
Einschränkung der kaiserlichen Finanzhoheit führte. 
Das RG v. 30. 3. 92 knüpft die Festsetzung der 
Sch GEtats an die Genehmigung von Bundesrat 
und Reichstag. Es bestimmt, daß die Aufnahme 
einer Anleihe oder die Uebernahme einer Garantie 
auf dem Wege der Gesetzgebung erfolgt (§ 4) und 
daß für die Verbindlichkeiten aus der Verwaltung 
eines Sch# nur das Vermögen dieses Gebiets 
haftet (8 5), wodurch die besondere juristische 
Persönlichkeit jedes einzelnen SchG außer Zweifel 
gestellt wird. Klagen sind daher gegen den Landes- 
fiskus des betr. Sch, nicht gegen den Reichs- 
fiskus zu richten. Wegen der prozessualen Vertre- 
tung s. Gerstmeyer, SchG#G 1910, 198/9. Für die 
westafrikanischen Schutzgebiete wurde 1893/4, für 
Ostafrika 1894/5 erstmalig ein förmlicher Etat auf- 
estellt und vom Reichstage verabschiedet. Eine 
Novelle zum Sch GEtatsgesetz erging am 18. 5. 08, 
RG#l 207; sie enthält in den Zusatz-Paragraphen 
4—g wichtige Bestimmungen über die Deckung 
außerordentlicher Bedürfnisse durch SchGnlei- 
hen oder Reichsdarlehen und über die Heranzie- 
hung der Interessenten zu Leistungen bei Auf- 
nahme von Anleihen im Verkehrsinteresse und zu 
anderen werbenden Zwecken. 
Der Erlaß eines einheitlichen Sch GEtatsgesetzes 
ist beabsichtigt, ein Entwurf, dem Reichstag unter 
dem 29. 4. 09 vorgelegt, ist nicht Gesetz geworden. 
Insoweit nicht durch das Gv. 30. 3. 92 bezw. 
18. 5. 08, durch einzelne Denkschriften und dis- 
positive Vermerke zu den Etats Abänderungen 
oder Ergänzungen stattgefunden haben, gilt für 
die Sch G z. Zt. das Reichsetatsrecht. 
#5#2. a) Etatsaufstellung. Der Etat wird auf An- 
meldung der Bezirksämter usw. in der Regel von 
den Gouvernements aufgestellt, eventl. im Gou- 
vernementsrat bezw. Landesrat (S.-W.-Afrika) 
durchberaten, vom Kolonial-Amt (für Kiaut- 
schon vom Marine-Amt) im Einvernehmen mit 
dem Schatzamt aufsgestellt und dem Bundesrat 
und Reichstag vorgelegt. Er zerfällt seit 1908 in 
den „ordentlichen“ und „außerordentlichen“ Etat. 
Ersterer enthält die Einnahmen und Ausgaben der 
laufenden Verwaltung, letzterer die aus außer- 
ordentlichen Deckungsmitteln — Anleihen — zu 
werbenden Zwecken (unten § 4). Der früher der Ko- 
lonial Verw eigene, ihr größere Bewegungsfreiheit 
gewährende Reservefonds, dem überetatsmäßige 
Einnahmen und Ersparnisse zuflossen und aus dem 
notwendige Mehrausgaben zu decken waren, ist 
fortgefallen; er hatte bewirkt, daß der Etat unge- 
achtet seiner Spczialisierung zu einem Pausch- 
quantum wurde. Unvorhergesehene Ausgaben 
werden jetzt bei der Position „zu vermischten Aus- 
gaben der Zivil= und Militär Verw“ verrechnet. 
Anderseits wurde, zunächst für 1908 und für 
  
Togo, ein Ausgleichsfonds vorgesehen, 
dem ein bei Aufstellung des Etats sich ergebender 
Ueberschuß zugeführt wurde. Der Fonds sollte 
zur Ausgleichung für die Zeit einer weniger gün- 
stigen Finanzlage dienen. Bereits 1909 wurde die 
Bildung von Ausgleichsfonds auch für solche Sch G 
vorgesehen, die, wenn auch im ganzen keinen 
Ueberschuß aufweisend, doch mindestens in der 
Lage sind, ihre Verwaltungsausgaben insoweit 
aus eigenen Mitteln zu bestreiten, als es sich nicht 
um Ausgaben der Militär Verw und Kosten von 
Grenzvermessungen handelt. Die letzteren Auf- 
wendungen sollen einstweilen noch durch Reichs- 
zuschüsse bestritten, nach Erreichung einer be- 
stimmten Höhe des Ausgleichsfonds aber all- 
mählich auf die Kolonie abgebürdet werden. Ueber- 
schüsse oder Fehlbeträge eines Rechnungsjahres 
sind spätestens in dem Etat des betreffenden Sch G 
für das dem abgeschlossenen Rechnungsjahre fol- 
gende dritte Rechnungsjahr einzustellen. Eines 
Ausgleichsfonds ermangeln jetzt nur noch Neu- 
Guinea und Kiautschou, die auch zur Bestreitung 
der eigentlichen Verw Aufgaben noch eines Reichs- 
zuschusses bedürfen. 
b) Bewirtschaftung und Rechunngslegung. Der 
Schwerpunkt der kolon. Finanz Verw lag früher 
in Berlin. Mit der fortschreitenden Entwicklung 
wurde die Bewirtschaftung mehr und mehr den 
Gouvernements übertragen. In den größeren 
Sch ist dem Gouverneur ein Finanzreferent oder 
Finanzdirektor beigegeben, der auch die Aufsicht 
über Kasse und Kalkulatur führt. Zu unvermeid- 
lichen über= und außeretatsmäßigen Ausgaben ist 
die Zustimmung des Kolonialamts erforderlich, das 
sich mit dem Schatzamt zu verständigen und eventl. 
die Entscheidung des Reichskanzlers einzuholen hat. 
Das gesamte Kassenwesen ist in der Gouverne- 
ments--Hauptkasse vereinigt, der die Kassen der 
größeren Bezirke und Stationen ihrerseits Rech- 
mung legen, während die kleineren Kassen 
nur ihre Kassenbücher einreichen. In den 4 afri- 
kanischen SchG werden auf Grund der Ergebnisse 
der Rechnungen des Gouvernements und der in 
Berlin geleisteten Ausgaben alsdann die Ueber- 
sichten der Einnahmen und Ausgaben aufgestellt 
(Haushaltsübersichten), die nach + 2 des 
Sch GEtatsgesetzes dem Bundesrat und Reichstag 
baldmöglichst nach Schluß des Rechnungsjahres, 
svätestens aber im darauf folgenden 2. Rechnungs- 
jahre vorzulegen sind. Für diese Sch#G liegt also 
Bewirtschaftung des Etats und Rechnungslegung 
jetzt allein in den Händen der Gouvernements. 
Für die übrigen Sch G erfolgt die Rechnungs- 
legung noch durch das Kolonialamt auf Grund der 
Zusammenstellungen der Kolonial-Hauptkasse in 
Berlin, für KRiautschou durch das Marineamt auf 
Grund der Vorkontrollen und Nachweise der In- 
tendantur zu Wilhelmshaven. 
c) Etats= und Rechnungskontrolle. Die Haus- 
haltungsübersichten werden von den gesetzgebenden 
Körpern, falls sie die Unvermeidbarkeit et- 
waiger Ueberschreitungen anerkennen, genehmigt, 
aber nur vorbehaltlich der Rechnungskontrolle, d. h. 
der Prüfung durch den Rechnungshof. Für diese 
Prüfung ist gegenwärtig maßgebend das Reichs- 
kontroll G v. 21. 3. 10, RGl 521, das die Kon- 
trolle auch des Haushalts der SchE für die Rech- 
nungsjahre 1909—1914 der Oberrechnungskammer 
in Potsdam als „Rechnungshof des Deutschen
	        
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