stehen eine Grundsteuer, eine Spirituosenschank-
und Handelssteuer, Bier= und Branntweinsteuer,
Umsatz= und Hundesteuer, sowie eine Steuer auf
Handlungs-Reisende und Wanderhändler. In
Kiautschon kommt namentlich eine große Reihe
verschiedener Verw Gebühren in Betracht, die
auch in den übrigen Kolonien eine Rolle spielen.
Erhebliche Einnahmen erzielt Ostafrika aus der
Münzprägung.
Weitere Einnahmen fließen verschiedenen Ko-
lonten aus Regiebetrieben, Eisenbahnverpachtung
usw. zu.
Kiteratur: v. König, Die Fin. d. dtsch. Sch G.
Beitr. zur Kol. Pol. usw., 1900/01, S 123, 147, 177 ff;
Die wirtsch. u. finanz. Entw. d. disch. Kol., ebenda 1907,
776 ff; Die finanz. Entw. d. dtsch. Kol. bis zum Abschluß
d. Aera Dernburg, ebenda 1910, 600 ffi Gesetzg. u. Verw-
Aufg. auf kol. Geb. im Arch f. Rechts- u. Wirtsch. Philos.
Nr. 1, 1908; Seit, Grunds. üb. Aufst. u. Bewirtsch. d.
Etats d. Sch , 1905; Dern burg, Vorträge, abgedr. im
Kal 1907; Gaul, Fin. Recht d. disch. Sch G unt. bes. Be-
rücks. d. Steuergesetzgebung, 1900; Friedr. Weber, Die
kol. Finanzverwaltung, 1909; Radlauer, Finanz.
Selbswerwaltung u. Kgommunalverwaltung der Sch Geb.
20. Heft d. Abh. a. d. Staats= u. VerwRecht von Brie u.
Fleischmann, 1910; v. Doffmann, Einf. in das deutsche
Kol. Recht 154 ff (Fin. Verw.), 1911; Zöpfl, Kolonien
u. Kol. Pol., Abschn. 3 im HB d. Staatsw., 1911, 1018 ff;
Fleischmann in den einzelnen Bänden des Jahrbuchs
für die deutschen Kolonien (seit 1908). v. König.
Kolonialgesellschaften
#5 1. Begriff. 51 2. Anzuwendendes Recht.
sebungen der Entstehung. Satzungen und Crgane.
Staatsaussicht. # 5. Wirtschaftspolitische Würdigung.
5+1. Begriff. K. sind gesellschaftliche, meist dem
Privatrecht unterstehende Kolonialunternehmen,
die nach §& 11 des Schutzgeb G die Rechtsfähigkeit
erlangt haben. §& 11 scheint nach seiner nicht sehr
glücklichen Ausdrucksweise zwischen K. mit und
K. ohne Rechtsfähigkeit zu unterscheiden. #§ 11
Abs ! ist der fast unveränderte Text von § 8 Abs 1
des Gv. 15. 3. 88. Seit dieser Zeit hat das Wort
K. den engeren Sinn eines terminus technicus
bekommen. Heute wird darunter in Literatur und
Praxis ausschließlich die nach & 11 des
Schutzgebietsgesetzesrechtsfähige
Körperschaft verstanden. Beide Arten von
Personenvereinigungen werden besser zusammen
mit den nichtgesellschaftlichen Unternehmen gleicher
Tendenz unter dem Begriff der „Kolonialunter-
nehmen“ zusammengefaßt. Das sind Unterneh-
men, die irgend eine koloniale Tätigkeit oder deren
Förderung bezwecken, z. B. irgend welche wirt-
schaftlichen Unternehmungen in den Schutzgebie-
ten, Schaffung, Besserung und Unterhaltung der
erforderlichen Verkehrsmittel dorthin und dort,
aber auch altruistische Zwecke, wie Anlegung und
Verwaltung von Kolonien einschließlich der dazu-
gehörigen vorbereitenden Tätigkeit, Ansiedelung
von Kolonisten in Einwanderungsgebieten u. dgl.
#3. Voraus-
# 1.
Kolonialfinanzen — Kolonialgesellschaften
— —— —
Zur Kennzeichnung ihrer eigenartigen Rechts-
597
stellung gehört notwendig die Bezeichnung
als K. Nicht in dem Sinne, daß diese Bezeichnuns
wie bei gewissen Gesellschaften des Handelsrechtg
obligatorisch in der Firma zum Ausdruck kommen
müßte, wenn dies auch meist geschehen wird, son-
dern nur in dem Sinne, daß die Bezeichnung als
K. im Sinne von Schutzgeb G # 11 in einer kein
Mißverständnis zulassenden Weise bei der Sta-
tutengenehmigung und bei der Verleihung der
Rechtspersönlichkeit zum Ausdruck kommen muß,
* B. dadurch, daß sie in den Satzungen enthalten
ist.
Die Meinung, daß K. schlechthin öffentlichrecht-
liche Korporationen seien, ist unzutrefsend. Zu
ihrer Begründung wird entweder darauf hinge-
wiesen, daß die K. durch Staatsakt zustande kom-
men, oder darauf, daß sie unter Staatsausfsicht
Zwecke verfolgen, die der Allgemeinheit dienen.
Beide Gründe sind hinfällig, denn die Form des
Zustandekommens und Staatsaufsicht haben die
K. z. B. mit den Stiftungen des BGB gemein-
sam. Daß sie in höherem Grade der Allgemeinheit
zu dienen bestimmt und geeignet wären als irgend
ein anderes privates Unternehmen, können wir
gleichfalls nicht glauben. Hieran ändert sich na-
türlich auch dann nichts, wenn gelegentlich das
Interesse des Fiskus unmittelbar durch Gewinn-
beteiligung mit dem Interesse der Gesellschaft
verquickt ist. Die K. sind also in der Regel juristi-
schen Personen des Privatrechtes, wenn-
gleich nicht des B## B (s. unten 932). Nur in den jetzt
der Geschichte angehörenden Fällen, in denen aufle-
galem Weg gewissen K. Aufgaben staatlicher Ver-
waltung übertragen wurden (Chartered-Politik),
gehörten diese K. hinsichtlich ihrer verwaltungs-
mäßigen Tätigkeit dem öffentlichen Rechte an,
denn insoweit hatte eine solche Gesellschaft alle
Eigenschaften eines Selbstverwaltungskörpers.
Diejenigen K., die damals durch Schutzbriefe
sämtliche Hoheitsrechte mit Ausnahme der völker-
rechtlichen Vertretung erlangt hatten, waren also
in jeder Beziehung juristische Personen des öffent-
lichen Rechts; da 1899 der Schutzbrief der Neu-
guinea-Kompagnie als letzter deutscher Schutz-
brief außer Kraft trat, gehört diese Frage nur noch
der Rechtsgeschichte an. Das gleiche gilt von der
Frage, ob öffentliches oder privates Recht für
diejenigen Kolonialunternehmen anzuwenden war,
die als Korporationen des ALR gegründet worden
sind. Sie waren in verschiedener Hinsicht juristische
Monstra. Die Schöpfung der K. 1888 war ein
Versuch, diese Widersprüche zu lösen. Die Deutsche
Kolonialgesellschaft für Südwestafrika blieb von
allen Kolonialunternehmen am längsten Korpo-
ration im Sinne des ALR; 1908 wurde auch sie
„Kolonialgesellschaft".
Oeffentlichem Recht dürften heute nur fol-
gende K. unterstehen, soweit ihre öffentlichrecht-
lichen Verpflichtungen in Frage kommen: Die Ota-
vi-Minen- und Eisenbahngesellschaft, die Ostafrika-
nische, die Kamerun-Eisenbahngesellschaft, die
Deutsch-Ostafrikanische sowie die Deutsch-West-
afrikanische Bank und die Diamantenregie des
Südwestafrikanischen Schutzgebietes. Auch diese
sind als K. an sich privaten Rechts; nur die
Verpflichtungen, die sich aus ihren verkehrsrecht-
lichen Konzessionen (/l ergeben, sind nach öffent-
lichem Recht zu beurteilen. Dieses gilt also nicht
in weiterem Umfang, als wenn sie bei den gleichen