Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
stehen eine Grundsteuer, eine Spirituosenschank- 
und Handelssteuer, Bier= und Branntweinsteuer, 
Umsatz= und Hundesteuer, sowie eine Steuer auf 
Handlungs-Reisende und Wanderhändler. In 
Kiautschon kommt namentlich eine große Reihe 
verschiedener Verw Gebühren in Betracht, die 
auch in den übrigen Kolonien eine Rolle spielen. 
Erhebliche Einnahmen erzielt Ostafrika aus der 
Münzprägung. 
Weitere Einnahmen fließen verschiedenen Ko- 
lonten aus Regiebetrieben, Eisenbahnverpachtung 
usw. zu. 
Kiteratur: v. König, Die Fin. d. dtsch. Sch G. 
Beitr. zur Kol. Pol. usw., 1900/01, S 123, 147, 177 ff; 
Die wirtsch. u. finanz. Entw. d. disch. Kol., ebenda 1907, 
776 ff; Die finanz. Entw. d. dtsch. Kol. bis zum Abschluß 
d. Aera Dernburg, ebenda 1910, 600 ffi Gesetzg. u. Verw- 
Aufg. auf kol. Geb. im Arch f. Rechts- u. Wirtsch. Philos. 
Nr. 1, 1908; Seit, Grunds. üb. Aufst. u. Bewirtsch. d. 
Etats d. Sch , 1905; Dern burg, Vorträge, abgedr. im 
Kal 1907; Gaul, Fin. Recht d. disch. Sch G unt. bes. Be- 
rücks. d. Steuergesetzgebung, 1900; Friedr. Weber, Die 
kol. Finanzverwaltung, 1909; Radlauer, Finanz. 
Selbswerwaltung u. Kgommunalverwaltung der Sch Geb. 
20. Heft d. Abh. a. d. Staats= u. VerwRecht von Brie u. 
Fleischmann, 1910; v. Doffmann, Einf. in das deutsche 
Kol. Recht 154 ff (Fin. Verw.), 1911; Zöpfl, Kolonien 
u. Kol. Pol., Abschn. 3 im HB d. Staatsw., 1911, 1018 ff; 
Fleischmann in den einzelnen Bänden des Jahrbuchs 
für die deutschen Kolonien (seit 1908). v. König. 
Kolonialgesellschaften 
#5 1. Begriff. 51 2. Anzuwendendes Recht. 
sebungen der Entstehung. Satzungen und Crgane. 
Staatsaussicht. # 5. Wirtschaftspolitische Würdigung. 
5+1. Begriff. K. sind gesellschaftliche, meist dem 
Privatrecht unterstehende Kolonialunternehmen, 
die nach §& 11 des Schutzgeb G die Rechtsfähigkeit 
erlangt haben. §& 11 scheint nach seiner nicht sehr 
glücklichen Ausdrucksweise zwischen K. mit und 
K. ohne Rechtsfähigkeit zu unterscheiden. #§ 11 
Abs ! ist der fast unveränderte Text von § 8 Abs 1 
des Gv. 15. 3. 88. Seit dieser Zeit hat das Wort 
K. den engeren Sinn eines terminus technicus 
bekommen. Heute wird darunter in Literatur und 
Praxis ausschließlich die nach & 11 des 
Schutzgebietsgesetzesrechtsfähige 
Körperschaft verstanden. Beide Arten von 
Personenvereinigungen werden besser zusammen 
mit den nichtgesellschaftlichen Unternehmen gleicher 
Tendenz unter dem Begriff der „Kolonialunter- 
nehmen“ zusammengefaßt. Das sind Unterneh- 
men, die irgend eine koloniale Tätigkeit oder deren 
Förderung bezwecken, z. B. irgend welche wirt- 
schaftlichen Unternehmungen in den Schutzgebie- 
ten, Schaffung, Besserung und Unterhaltung der 
erforderlichen Verkehrsmittel dorthin und dort, 
aber auch altruistische Zwecke, wie Anlegung und 
Verwaltung von Kolonien einschließlich der dazu- 
gehörigen vorbereitenden Tätigkeit, Ansiedelung 
von Kolonisten in Einwanderungsgebieten u. dgl. 
#3. Voraus- 
# 1. 
Kolonialfinanzen — Kolonialgesellschaften 
  
— —— — 
  
  
Zur Kennzeichnung ihrer eigenartigen Rechts- 
597 
stellung gehört notwendig die Bezeichnung 
als K. Nicht in dem Sinne, daß diese Bezeichnuns 
wie bei gewissen Gesellschaften des Handelsrechtg 
obligatorisch in der Firma zum Ausdruck kommen 
müßte, wenn dies auch meist geschehen wird, son- 
dern nur in dem Sinne, daß die Bezeichnung als 
K. im Sinne von Schutzgeb G # 11 in einer kein 
Mißverständnis zulassenden Weise bei der Sta- 
tutengenehmigung und bei der Verleihung der 
Rechtspersönlichkeit zum Ausdruck kommen muß, 
* B. dadurch, daß sie in den Satzungen enthalten 
ist. 
Die Meinung, daß K. schlechthin öffentlichrecht- 
liche Korporationen seien, ist unzutrefsend. Zu 
ihrer Begründung wird entweder darauf hinge- 
wiesen, daß die K. durch Staatsakt zustande kom- 
men, oder darauf, daß sie unter Staatsausfsicht 
Zwecke verfolgen, die der Allgemeinheit dienen. 
Beide Gründe sind hinfällig, denn die Form des 
Zustandekommens und Staatsaufsicht haben die 
K. z. B. mit den Stiftungen des BGB gemein- 
sam. Daß sie in höherem Grade der Allgemeinheit 
zu dienen bestimmt und geeignet wären als irgend 
ein anderes privates Unternehmen, können wir 
gleichfalls nicht glauben. Hieran ändert sich na- 
türlich auch dann nichts, wenn gelegentlich das 
Interesse des Fiskus unmittelbar durch Gewinn- 
beteiligung mit dem Interesse der Gesellschaft 
verquickt ist. Die K. sind also in der Regel juristi- 
schen Personen des Privatrechtes, wenn- 
gleich nicht des B## B (s. unten 932). Nur in den jetzt 
der Geschichte angehörenden Fällen, in denen aufle- 
galem Weg gewissen K. Aufgaben staatlicher Ver- 
waltung übertragen wurden (Chartered-Politik), 
gehörten diese K. hinsichtlich ihrer verwaltungs- 
mäßigen Tätigkeit dem öffentlichen Rechte an, 
denn insoweit hatte eine solche Gesellschaft alle 
Eigenschaften eines Selbstverwaltungskörpers. 
Diejenigen K., die damals durch Schutzbriefe 
sämtliche Hoheitsrechte mit Ausnahme der völker- 
rechtlichen Vertretung erlangt hatten, waren also 
in jeder Beziehung juristische Personen des öffent- 
lichen Rechts; da 1899 der Schutzbrief der Neu- 
guinea-Kompagnie als letzter deutscher Schutz- 
brief außer Kraft trat, gehört diese Frage nur noch 
der Rechtsgeschichte an. Das gleiche gilt von der 
Frage, ob öffentliches oder privates Recht für 
diejenigen Kolonialunternehmen anzuwenden war, 
die als Korporationen des ALR gegründet worden 
sind. Sie waren in verschiedener Hinsicht juristische 
Monstra. Die Schöpfung der K. 1888 war ein 
Versuch, diese Widersprüche zu lösen. Die Deutsche 
Kolonialgesellschaft für Südwestafrika blieb von 
allen Kolonialunternehmen am längsten Korpo- 
ration im Sinne des ALR; 1908 wurde auch sie 
„Kolonialgesellschaft". 
Oeffentlichem Recht dürften heute nur fol- 
gende K. unterstehen, soweit ihre öffentlichrecht- 
lichen Verpflichtungen in Frage kommen: Die Ota- 
vi-Minen- und Eisenbahngesellschaft, die Ostafrika- 
nische, die Kamerun-Eisenbahngesellschaft, die 
Deutsch-Ostafrikanische sowie die Deutsch-West- 
afrikanische Bank und die Diamantenregie des 
Südwestafrikanischen Schutzgebietes. Auch diese 
sind als K. an sich privaten Rechts; nur die 
Verpflichtungen, die sich aus ihren verkehrsrecht- 
lichen Konzessionen (/l ergeben, sind nach öffent- 
lichem Recht zu beurteilen. Dieses gilt also nicht 
in weiterem Umfang, als wenn sie bei den gleichen
	        
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