Gemeindemitglieder (Preußen)
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Ueber den Begriff des Wohnsitzes: 3 7f fBGB,
1 des Doppelsteuer G v. 22. 3. 09; G betr. die
Bestimmung des Wohnsitzes i. S. der rh. Gem-
Verfassungs G v. 30. 6. 84; Einkommen- und Er-
gänzungssteuer G #l; KommAbgG # 33; ferner:
OVBG 15, 41:26, 72; 30, 28: —Entsch in Staats-
steuersachen 1, 83; 7, 209:; 10, 6; 12, 1; Pr. VBl.
8, 19: 15, 483; 20, 46; 24, 421; RE# 15, 367;
29, 23; 30, 349. Trotz Begründung eines Wohn-
sines gehören nicht zur Gem die servisberechtigten
Militärpersonen des aktiven Dienststandes (§ 38
NMil v. 2. 5. 74; G betr. den Serwistarif und
die Klasseneinteilung der Orte v. 6. 7. 04) und
zwar nach einigen Gesetzen alle (St O O., Ha.,
W., Rh., Fr. u. S.-H. sowie LGO Rh.), nach
anderen nur, soweit sie nicht in der Gem ange-
sessen sind: StO H.-N. u. LGO W., O., S.-H.,
H.-N., GemO Ho. (LGO Ha. hat keine Bestim-
mung, doch ist wohl das gleiche anzunehmen,
s. auch Kr O § 6). Doch sind die Militärpersonen
zur Mitbenutzung der öffentlichen Gem Anstalten
berechtigt und müssen auch zu den Gem Lasten,
allerdings auf Grund besonderer Bestimmungen,
mit beitragen: V v. 23. 9. 67 betr. die Heran-
ziehung der Staatsdiener zu den Kommunal-=
auflagen und G v. 29. 6. 68 betr. die Heranziehung
von Militärpersonen für Gem Zwecke; §+ 42 Kom-
munalabgabengesetz; Ges. v. 1. 6. 09.
St O O., W., Rh. u. H.-N. 3, 4; Fr. 5, 6; S.-H. 4, 5;
26O O., S.-S. u. H.-N. sowie Gem O Do. 7, 8.
S 2. Bürgerrecht. -
l.Voraussetzungen.Schließtdas
geltende Recht von der wirtschaftlichen Zuge-
hörigkeit zur Gem (mit Ausnahme der Militär-
personen) niemand mehr aus, der in ihrem Gebiet
seinen Wohnsitz nehmen will, so wird für die Aus-
übung der politischen Befugnisse doch eine Reihe
von Voraussetzungen aufgestellt, die als das Min-
destmaß dessen gedacht sind, was den sachgemäßen
Gebrauch derselben zu gewährleisten imstande ist.
Bezeichnet wird der Inbegriff dieser politischen
Rechte und Pflichten in den Städten als „Bürger-
recht“", in den Land Gem als „Gemeinderecht“ (in der
Folge für beide Kategorien zusammen der Kürze
wegen lediglich als „Bürgerrecht“), während
seine Inhaber „Bürger“ bezw. „Gemeindemit-
glieder“ (in der Folge kurz „Bürger“) genannt
werden.
Die Bedingungen seines Erwerbes sind jedoch
im Geltungsbereich der verschiedenen Gesetze
nicht so gleichartig wie sein Inhalt.
Für die Staatsangehörigkeit ist eine grund-
sätzliche Verschiedenheit festzustellen zwischen
alterer und neuerer Gesetzgebung und zwar
insofern, als jene (StO O., W., Rh., Fr.,
LEO Rh.) die preußische Staatsangehörigkeit
fordert, während diese (St O S.-H., H.-N., LGO
O., S.-H., H.-N. u. GemO Ho.) sich mit der
Reichsangehörigkeit begnügt. Für Ha. fehlt
eine ausdrückliche Bestimmung, doch ist hier
analog jener älteren Gesetzgebung entschieden
worden: OVG Pr. VBl 8, 101 und 12, 251;
. auch das. 4, 161. Ausländer sind durchweg vom
Bürgerrecht ausgeschlossen, während sie als Ein-
wohner der Gem solange zu behandeln sind, wie
ihnen der Aufenthalt in Preußen gestattet wird:
MinE v. 5. 5. 57 (Ml 104; s. auch Pr. VBl
21, 524).
Weitere Voraussetzungen für den Erwerb des
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl.
Bürgerrechts: Männliches Geschlecht, Selbstän-
digkeit und Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte,
Einwohnerschaft und Zugehörigkeit zur Gem
sowie Zahlung der GemAbgaben und Nicht-
empfang von Armenunterstützung. Als selbstän-
dig wird bezeichnet, wer das 24. Lebensjahr voll-
endet hat und einen eigenen Hausstand besitzt,
sofern ihm nicht das Verfügungsrecht über sein
Vermögen durch richterliche Anordnung entzogen
ist. Nur StO S.-H. und fast gleichlautend LGO
Ha. fassen die Frage negativ und sehen als un-
selbständig an, wer minderjährig ist, unter einer
die Dispositionsbefugnis beschränkenden Kuratel
oder im Hause und Brot anderer steht oder eine
nach seinem 18. Lebensjahre empfangene Ar-
menunterstützung nicht zurückerstattet hat. Ueber
den Begriff des Hausstandes: O# 8, 129;
14, 170; 37, 14 und Pr. VBl 7, 183; s. auch das.
4, 81. Frauen und nichtselbständige Personen,
deren Grundbesitz sie an sich berechtigen würde,
sind nach LGO W., O., S.-H. u. H.-N. sowie
GemO Ho. zwar nicht zum vollen Gemecht,
wohl aber zur Ausübung des Stimmrechts durch
Vertreter zugelassen. Der Wohnsitz in der Gem
muß 1 Jahr (StO O., W., Rh., Fr., S.-H.;
LGO W., O. u. S.-H.) bezw. 2 Jahre bestehen
(StO u. LO H.-N. u. GemO Ho.). Für die
Entrichtung der Gem Abgaben sowie den Nicht-
empfang von Armenunterstützung fordern StO
u., W., Rh., Fr., S.-H. u. LGO W. u. Ha.
gleichfalls einjährige Dauer, die übrigen Gesetze
nehmen auf die Vergangenheit keine Rücksicht.
Wer auf Grund der #§8 21, 24, 41 und 42 Komm-
Abg G Steuerfreiheit genießt, kann trotzdem Bür-
ger werden, wofern er nur die übrigen Voraus-
setzur gen erfüllt hat.
Die letzte dieser Voraussetzungen bildet eine
gewisse Sicherheit der wirtschaftlichen Existenz,
die von allen Gem Gesetzen übereinstimmend in
dem Besitz (Eigentum, Nießbrauch, Erbbaurecht)
eines Wohnhauses im Gem Bezirk erblickt wird.
Der Fall des Miteigentumes ist in StO H.-N.,
GemO Ho. und in den LEO Rh., O., S.-H.
u. H.-N. derart geregelt, daß das Bürgerrecht auf
Grund dieses Besitzes nur von einem der Berech-
tigten ausgeübt werden darf. Für das Gebiet
der StO O. hat das OV (38, 26) das bloße
Miteigentum für ungenügend erklärt, auch nur
einem der Beteiligten das Bürgerrecht zu ver-
schaffen. Alternativ gleichgestellt mit dem Besitz
eines Wohnhauses ist ferner eine bestimmte
Steuerkraft und zwar die Veranlagung entweder
zu dem fingierten Normalsteuersatz von 4 Mk.
bezw. das dementsprechende Einkommen von 660
bis 900 Mk. (§77 des Einkommensteuergesetzes für
alle Stadt= und Land Gem; für Rh. und S.-H.
s. OVG 38, 32 und 40, 43) — oder aber, was in
StO O., W., und Fr. nicht vorgesehen, die Ver-
anlagung zu einem Mindestbetrage an staatlich
veranlagter Grund= und Gebäudesteuer von dem
im Gem Bezirk belegenen Grundbesitz, der in
S. H. durch Ortsstatut bestimmt wird und in Ho.
(einschließlich Gefällsteuer) auf 2 Mk., nach LO
O., S.-H. u. H.-N. auf 3 Mk. sowie nach StO
Rh., H.-N. und LO Rh. u. W. auf 6 Mk. ge-
setzlich normiert ist. Auch diesem Erfordernis
muß nach den oben (bei Abgabenentrichtung und
Armenunterstützung) genannten Gesetzen während
der Dauer eines Jahres genügt werden, doch lassen
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