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Kolonialgesellschaften
Verpflichtungen z. B. die Form von Aktiengesell-
schaften hätten. „
2. Anzuwendendes Recht ist hiernach das
SchutzgebG ## 11—13, als lex specialis aber
der Gesellschaftsvertrag. Keine subsidiäre An-
wendung finden die #§s 21—79 des BG, denn
diese gelten nur für Körperschaften, die auf viel
freierer Grundlage rechtsfähig werden. s 3 des
Schutzgeb G, der in Verbindung mit # 31 des
Kons GG nur die Anwendung gewisser ## unter
den Bestimmungen des BGB über Vereine aus-
schließt, steht dieser Auffassung nicht entgegen,
denn jener § 31 bezieht sich nur auf solche in seinem
Schutzgebiet residierende Vereine, die nicht zu den
K. gehören. Auch der Umstand, daß es gestattet
ist, in den Satzungen die subsidiäre Anwendung
der Regeln BG#B ss 24 ff vorzuschreiben (s. un-
ten), hindert nicht, daß diese Regeln an sich unan-
wendbar sind. Dagegen gilt in dem in §& 1 a. E.
erwähnten Sonderfall, daß öffentliches Recht An-
wendung findet, BGB | 89, und zwar sind die
von den Organen solcher K. in privatrechtlicher
Vertretung vorgenommenen Rechtshandlungen
ausnahmslos nach § 89 Abs 1 zu beurteilen, wäh-
rend § 89 Abfs 2 nur unter Umständen im Recht
der K. von Bedeutung ist. Nicht kommen die Be-
stimmungen HGB 58 178 ff, BG B r 705 ff oder
andere Materien des gesetzten Privatrechtes für
die Beurteilung der K. zur Anwendung, weder
subsidiär noch „analog" oder „vergleichsweise“,
denn die K. weichen in ihrer Entstehungsart so
stark von jeder anderen gesellschaftlichen Organi-
sation des deutschen Privatrechts ab, daß sie durch-
aus als Formen eigenen Rechts angesehen werden
müssen.
Nicht sind Rechtsquelle die Mustersatz-
ungen, die das Kolonialamt für gewisse
K. ausgearbeitet hat (zu beziehen vom Kolonial=
amt und von der Handelskammer in Berlin; ab-
gedruckt bei Reimer 38 ff). Sie sind ein autori-
tativer Kodifikationsversuch. Zwar fehlt den darin
aufgestellten zahlreichen Normativbestimmungen
die zwingende Kraft; auch ihre Mußvorschriften
können nur als Sollvorschriften gelten; Abwei-
chungen sind vorbehalten und werden tatsächlich
gestattet;die Mustersatzungen sind überhaupt nur
Vertragsnorm, nicht Rechtsverordnung. Da je-
doch der RK ohne weitere Begründung dem Ge-
sellschaftsvertrag seine Genehmigung versagen
kann, wenn dieser seinen Wünschen nicht entspricht,
werden jene Bestimmungen Bedeutung erlangen,
soweit sie einem praktischen Bedürfnis Rechnung
tragen, weil sie insoweit die Bildung eines Reichs-
gewohnheitsrechts beschleunigen werden. Deshalb
18 sie im folgenden mitberücksichtigt. (Unten
Eine weitere ergänzende Gesetzesmaterie kommt
obligatorisch nicht zur Anwendung. Ihre subsidiäre
Geltung kann aber im Statut bestimmt sein, wie
es die Mustersatzungen in §§ 2, 60 und 61 hinsicht-
lich der Vorschriften des B#B über Vereine sowie
in §&§l 20, 29, 58 und 66 hinsichtlich gewisser Vor-
schriften des H## B vorsehen.
8 3. Die Voraussetzungen der Entstehung.
Satzungen und Organe.
A. Die Entstehung der Kolonialge-
sellschaft ist nach dem in dieser Beziehung
wenig gelungenen Schutzgebietsgesetz
an folgende 3 Voraussetzungen geknüpft:
I. Ein Gesellschaftsvertrag muß in
einem Statut schriftlich niedergelegt sein, das
ewissen Normativbestimmungen entsprechen muß.
Das Statut unterliegt der Genehmigung durch
den Reichskanzler (II); die Rechtspersönlichkeit
verleiht der Bundesrat (III).
Normativbestimmungen erläßt das
Gesetz nach] 5 Richtungen für Kolonialgesell-
schaften:
1. Der Zweck des Unternehmens muß Kolo-
nisation sein, d. i. koloniale Tätigkeit (oben
#§ 1). Die vom Schutzgeb G aufgezählten Zwecke,
die ausschließlich wirtschaftlichen Charakter haben
— Erwerb und Verwertung von Grundbesitz, Be-
trieb von Land= und Plantagenwirtschaft, Berg-
bau, gewerbliche Unternehmungen und Handels-
geschäfte — sind nur Beispiele. Es würde dem
Sprachgebrauch zuwiderlaufen, wenn man unter
Kolonisation nicht auch solche Zwecke verstünde,
die wir oben (§5 1 Abs. 1) als altruistische be-
zeichnet haben.
2. Die Kolonisation muß sich beziehen
a) entweder auf die deutschen Schutzgebiete,
*ls 11 Abs 1. Es genügt mangels einer entgegen-
stehenden ratio legis, wenn Kolonisation eines
Schutzgebietes bezweckt wird. So auch die Sat-
zungen der meisten Kolonialgesellschaften;
b) oder auf das „Hinterland“ eines deutschen
Schutzgebietes, § 11 Abs 2. Da das Gesetz im
Anschluß hieran von den „sonstigen dem Schutz-
gebiet benachbarten Bezirken“ spricht, ist dieser
Begriff hier geographisch gemeint und bedeutet
nicht wie sonst Interessensphäre (JI. Für Deutsch-
ostafrika z. B. ist Belgisch-Kongo Hinterland im
Sinne dieser Bestimmung;
JPa) oder auf sonstige dem Schutzgebiet benach-
barte Bezirke, § 11 Abs 2;
d) oder auf einen deutschen Konsulargerichts-
bezirk, Kons GG # 32;
3. die Kolonisation muß der ausschließ-
liche Gegenstand des Unternehmens sein,
Schutzgeb G # 11 Abs 1 (ziemlich belanglos);
4. das Unternehmen muß seinen Sitz im
Reichsgebiet, in einem deutschen Schutzgebiet oder
in einem deutschen Konsulargerichtsbezirk haben.
Nicht erforderlich ist das für K., denen durch
Kaiserliche Schutzbriefe die Ausübung von Hoheits-
rechten in den deutschen Schutzgebieten übertragen
ist (loben § 1);
5. der Gesellschaftsvertrag muß ferner (§8 12
und 13) Bestimmungen enthalten über Erwerb
und Verlust der Mitgliedschaft, Vertretung der
Gesellschaft Dritten gegenüber, Befugnisse der
Gesellschaftsorgane, Rechte und Pflichten der Mit-
glieder, Jahresrechnung und Gewinnverteilung
— es ist also jährlicher Abschluß obligatorisch —,
Gesellschaftsauflösung und die danach eintretende
Vermögensverteilung sowie über die Befugnisse,
die dem RK vermöge seines Aufsichtsrechts der
Gesellschaft gegenüber zustehen.
Dagegen ist nicht gesetzliche Normatiobestim-
mung, daß der Vorstand, die Aufsichtsräte oder
gar die Mitglieder der Gesellschaft die deutsche
Reichsangehörigkeit haben müssen.
Man hat das zwar aus den Eingangsworten von Schutg-
geb G §3 11 „Deutscher Kolonialgesellschaften“.. schlie-