Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Kolonialgesellschaften 
  
Verpflichtungen z. B. die Form von Aktiengesell- 
schaften hätten. „ 
2. Anzuwendendes Recht ist hiernach das 
SchutzgebG ## 11—13, als lex specialis aber 
der Gesellschaftsvertrag. Keine subsidiäre An- 
wendung finden die #§s 21—79 des BG, denn 
diese gelten nur für Körperschaften, die auf viel 
freierer Grundlage rechtsfähig werden. s 3 des 
Schutzgeb G, der in Verbindung mit # 31 des 
Kons GG nur die Anwendung gewisser ## unter 
den Bestimmungen des BGB über Vereine aus- 
schließt, steht dieser Auffassung nicht entgegen, 
denn jener § 31 bezieht sich nur auf solche in seinem 
Schutzgebiet residierende Vereine, die nicht zu den 
K. gehören. Auch der Umstand, daß es gestattet 
ist, in den Satzungen die subsidiäre Anwendung 
der Regeln BG#B ss 24 ff vorzuschreiben (s. un- 
ten), hindert nicht, daß diese Regeln an sich unan- 
wendbar sind. Dagegen gilt in dem in §& 1 a. E. 
erwähnten Sonderfall, daß öffentliches Recht An- 
wendung findet, BGB | 89, und zwar sind die 
von den Organen solcher K. in privatrechtlicher 
Vertretung vorgenommenen Rechtshandlungen 
ausnahmslos nach § 89 Abs 1 zu beurteilen, wäh- 
rend § 89 Abfs 2 nur unter Umständen im Recht 
der K. von Bedeutung ist. Nicht kommen die Be- 
stimmungen HGB 58 178 ff, BG B r 705 ff oder 
andere Materien des gesetzten Privatrechtes für 
die Beurteilung der K. zur Anwendung, weder 
subsidiär noch „analog" oder „vergleichsweise“, 
denn die K. weichen in ihrer Entstehungsart so 
stark von jeder anderen gesellschaftlichen Organi- 
sation des deutschen Privatrechts ab, daß sie durch- 
aus als Formen eigenen Rechts angesehen werden 
müssen. 
Nicht sind Rechtsquelle die Mustersatz- 
ungen, die das Kolonialamt für gewisse 
K. ausgearbeitet hat (zu beziehen vom Kolonial= 
amt und von der Handelskammer in Berlin; ab- 
gedruckt bei Reimer 38 ff). Sie sind ein autori- 
tativer Kodifikationsversuch. Zwar fehlt den darin 
aufgestellten zahlreichen Normativbestimmungen 
die zwingende Kraft; auch ihre Mußvorschriften 
können nur als Sollvorschriften gelten; Abwei- 
chungen sind vorbehalten und werden tatsächlich 
gestattet;die Mustersatzungen sind überhaupt nur 
Vertragsnorm, nicht Rechtsverordnung. Da je- 
doch der RK ohne weitere Begründung dem Ge- 
sellschaftsvertrag seine Genehmigung versagen 
kann, wenn dieser seinen Wünschen nicht entspricht, 
werden jene Bestimmungen Bedeutung erlangen, 
soweit sie einem praktischen Bedürfnis Rechnung 
tragen, weil sie insoweit die Bildung eines Reichs- 
gewohnheitsrechts beschleunigen werden. Deshalb 
18 sie im folgenden mitberücksichtigt. (Unten 
Eine weitere ergänzende Gesetzesmaterie kommt 
obligatorisch nicht zur Anwendung. Ihre subsidiäre 
Geltung kann aber im Statut bestimmt sein, wie 
es die Mustersatzungen in §§ 2, 60 und 61 hinsicht- 
lich der Vorschriften des B#B über Vereine sowie 
in §&§l 20, 29, 58 und 66 hinsichtlich gewisser Vor- 
schriften des H## B vorsehen. 
8 3. Die Voraussetzungen der Entstehung. 
Satzungen und Organe. 
A. Die Entstehung der Kolonialge- 
sellschaft ist nach dem in dieser Beziehung 
wenig gelungenen Schutzgebietsgesetz 
an folgende 3 Voraussetzungen geknüpft: 
  
  
  
I. Ein Gesellschaftsvertrag muß in 
einem Statut schriftlich niedergelegt sein, das 
ewissen Normativbestimmungen entsprechen muß. 
Das Statut unterliegt der Genehmigung durch 
den Reichskanzler (II); die Rechtspersönlichkeit 
verleiht der Bundesrat (III). 
Normativbestimmungen erläßt das 
Gesetz nach] 5 Richtungen für Kolonialgesell- 
schaften: 
1. Der Zweck des Unternehmens muß Kolo- 
nisation sein, d. i. koloniale Tätigkeit (oben 
#§ 1). Die vom Schutzgeb G aufgezählten Zwecke, 
die ausschließlich wirtschaftlichen Charakter haben 
— Erwerb und Verwertung von Grundbesitz, Be- 
trieb von Land= und Plantagenwirtschaft, Berg- 
bau, gewerbliche Unternehmungen und Handels- 
geschäfte — sind nur Beispiele. Es würde dem 
Sprachgebrauch zuwiderlaufen, wenn man unter 
Kolonisation nicht auch solche Zwecke verstünde, 
die wir oben (§5 1 Abs. 1) als altruistische be- 
zeichnet haben. 
2. Die Kolonisation muß sich beziehen 
a) entweder auf die deutschen Schutzgebiete, 
*ls 11 Abs 1. Es genügt mangels einer entgegen- 
stehenden ratio legis, wenn Kolonisation eines 
Schutzgebietes bezweckt wird. So auch die Sat- 
zungen der meisten Kolonialgesellschaften; 
b) oder auf das „Hinterland“ eines deutschen 
Schutzgebietes, § 11 Abs 2. Da das Gesetz im 
Anschluß hieran von den „sonstigen dem Schutz- 
gebiet benachbarten Bezirken“ spricht, ist dieser 
Begriff hier geographisch gemeint und bedeutet 
nicht wie sonst Interessensphäre (JI. Für Deutsch- 
ostafrika z. B. ist Belgisch-Kongo Hinterland im 
Sinne dieser Bestimmung; 
JPa) oder auf sonstige dem Schutzgebiet benach- 
barte Bezirke, § 11 Abs 2; 
d) oder auf einen deutschen Konsulargerichts- 
bezirk, Kons GG # 32; 
3. die Kolonisation muß der ausschließ- 
liche Gegenstand des Unternehmens sein, 
Schutzgeb G # 11 Abs 1 (ziemlich belanglos); 
4. das Unternehmen muß seinen Sitz im 
Reichsgebiet, in einem deutschen Schutzgebiet oder 
in einem deutschen Konsulargerichtsbezirk haben. 
Nicht erforderlich ist das für K., denen durch 
Kaiserliche Schutzbriefe die Ausübung von Hoheits- 
rechten in den deutschen Schutzgebieten übertragen 
ist (loben § 1); 
5. der Gesellschaftsvertrag muß ferner (§8 12 
und 13) Bestimmungen enthalten über Erwerb 
und Verlust der Mitgliedschaft, Vertretung der 
Gesellschaft Dritten gegenüber, Befugnisse der 
Gesellschaftsorgane, Rechte und Pflichten der Mit- 
glieder, Jahresrechnung und Gewinnverteilung 
— es ist also jährlicher Abschluß obligatorisch —, 
Gesellschaftsauflösung und die danach eintretende 
Vermögensverteilung sowie über die Befugnisse, 
die dem RK vermöge seines Aufsichtsrechts der 
Gesellschaft gegenüber zustehen. 
Dagegen ist nicht gesetzliche Normatiobestim- 
mung, daß der Vorstand, die Aufsichtsräte oder 
gar die Mitglieder der Gesellschaft die deutsche 
Reichsangehörigkeit haben müssen. 
Man hat das zwar aus den Eingangsworten von Schutg- 
geb G §3 11 „Deutscher Kolonialgesellschaften“.. schlie- 
 
	        
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