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Kolonialgesellschaften
2. Das Grundkapita soll mindestens 100 Ooo Mk. langsam, zu. Stärker aber ist die Zunahme der
betragen und die Anteile mindestens je 100 Mk. (3).
3. Im Kaduzierungsverfahren gegen den
säumigen Einleger trifft diesen außer seiner Schadensersatz-
pflicht eine Vertragsstrase von 10% des fälligen Be-
trags (11).
4. Der Aufsichtsrat kann im Statut ermächtigt werden,
innerhalb 5 Jahren nach der Gründung das Grund-
kapital bis zum doppelten Betrag zu erhöhen
(16 Abs 1).
5. Die Hauptversammlung kann den Beitrag zum Re-
servefonds und die Abschreibungen nicht geringer,
den zu verteilenden Gewinn nicht höher bestimmen, als
der Aufsichtsrat vorgeschlagen hat (23 Abs 2).
6. Pflanzungen und rein kausmännische Unternehmun-
gen einschließlich der Banken dürfen keine Bauzinsen
gewähren (25 Abs 3 Satz 2).
7. Zum Vorstandsmitglied darf nicht bestellt
werden, wer durch behördliche Anordnung in der Verfügung
über sein Bermögen beschränkt oder rechtskräftig wegen
einer strafbaren Handlung verurteilt ist, die nach deutschem
Recht die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich
ziehen kann. Dennoch erfolgte Bestellung ist nicht unwirk.-
sam, aber widerruflich (27).
8. Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats haften
der Gesellschaft nach BG# 276 oder in weiterem Umfang,
beides jedoch nur, wenn sie diese Haftung bei der Bestellung
ausdrücklich übernehmen (32 und 45).
# 4. Staatsaufsicht. Die K. unterstehen der
Aufsicht des Rä, die in dessen Vertretung vom
Kolonialamt geführt wird. Nach # 62 Abs 1 der
Mustersatzungen soll sie sich darauf beschränken,
daß die Geschäfte der K. im Einklang mit den ge-
setzlichen Vorschriften und den Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrags geführt werden. Dies wird
„in der Praxis regelmäßig“ den älteren K. gegen-
über ebenso gehandhabt, „so daß also der K. in
wirtschaftlichen Angelegenheiten freie Hand ge-
lassen wird“ (Gerstmeyer, Anm. 1 zu § 13 Schutz-
geb G). Diese einschränkende Verwendung des im
Schutzgeb G erteilten Aufsichtsrechts ist unter allen
Umständen zu begrüßen. Leider geht man viel
weiter bei derjenigen Prüfung der Gesellschafts-
angelegenheiten, die der Statutengenehmigung
vorausgeht (oben § 3 A zu 11).
Eine selbstverständliche Ergänzung des staat-
lichen Satzungsgenehmigungsrechts ist die Be-
stimmung des § 62 Abs 2 der Mustersatzungen, nach
der zu allen Aenderungen des Gesellschaftsver-
trags die Genehmigung der Aufsichtsbehörde er-
fordert wird.
Der R übt nach § 62 Abs 3 die Aufsicht durch
einen oder mehrere von ihm bestellte Kommissare
aus, von denen jeder berechtigt ist, auf Kosten der
Gesellschaft an jeder Verhandlung des Aufsichts-
rats und an jeder Hauptversammlung teilzuneh-
men, die Aufnahme bestimmter Punkte in die
Tagesordnung zu verlangen, vom Vorstand oder
Aufsichtsrat jederzeit Bericht über die Angelegen-
heiten der Gesellschaft zu fordern, ihre Bücher und
Schriften einzusehen oder durch einen Bevoll-
mächtigten einsehen zu lassen, auf Kosten der Ge-
sellschaft, wenn dem Verlangen der dazu Berech-
tigten nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen
wichtigen Gründen eine außerordentliche Haupt-
anderen gesellschaftlichen, in den Schutzgebieten
tätigen Unternehmen. Eine Statistik unserer ko-
lonialen Unternehmen nach ihrer Rechtsform gibt
es nicht. Ich zählte (nach v. d. Heydts Kolonial=
Handbuch):
1907 1908 1909 1910 1911
Gesellschaftl. organisierte
Unternehmen überhauptu) 146 220 264 356 461
Darunter waren Kolo-
nlalgesellschaften 36 35 37 30 40“
ANT 24,6 15,5 14,0 10,9 8.7
* Darunter 2 in Liquidation.
Dagegen sind in den letzten Jahren etwa die
Hälfte aller dort aufgezählten Gesellschaftsunter-
nehmen G. m. b. H. Diese Gesellschaftsform
scheint also die für die Kolonien geeignetste zu sein 2).
Auch hinsichtlich ihres Kapitals und ihrer Betriebs-
mittel sowie hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen
Leistungen ragen die K. keineswegs aus den übri-
gen Kolonialunternehmen empor; es gibt zwar
manche unter ihnen, die teils durch Glück, teils
durch wirklich beharrliche, wirtschaftliche Arbeit in
den Schutzgebieten große Vermögenswerte er-
worben haben, daneben aber auch manche, bei
denen nur das eine in Erstaunen setzt, wie sie ein
Geschäftsjahr nach dem andern zu überleben ver-
mögen. In der Gesellschaftsform der K. allein
versammlung oder Aufsichtsratssitzung mit von
ihm bestimmter Tagesordnung zu berufen.
(5. Wirtschaftspolitische Würdigung. Die K.
nehmen jährlich in der absoluten Zahl, wenn auch
die Ursache solchen Fehlschlags zu sehen, wäre
übereilt. Aber ebenso wenig gerechtfertigt wäre es,
die Erfolge der glücklicheren K. mit dem bei ihnen
wirkenden Einfluß der staatlichen Aufsicht zu er-
klären, da die Aufsichtsbehörde den K. in wirt-
schaftlichen Angelegenheiten absichtlich freie Hand
läßt. Aus inneren Gründen ist die Wahl gerade
der Rechtsform der K. kaum zu verstehen. Einige
Kolonialbanken und einige Kolonialbahnen sind
K., die Deutsch-Asiatische Bank, die sogar Noten-
bank ist, und die Schantung-Eisenbahngesellschaft
sind jedoch Aktien-Gesellschaften. Kolonialrecht-
liche Konzessionen (#| werden oft nur unter der Be-
dingung erteilt, daß das Unternehmen K. wird;
die größten Konzessionen hat jedoch die South
West Africa Company englischen Rechts und das
Irangi-Syndikat, also eine Gesellschaft des BG,
erhalten. Die koloniale Landwirtschaft stellt von
den 40 K. mindestens 17, aber diesen lassen sich
wenigstens gleichviel und teilweise bedeutendere
anderen Rechts gegenüberstellen; z. B. die Süd-
westafrikanische Schäfereigesellschaft ist K., die
Deutsche Farmgesellschaft Aktiengesellschaft. Dies
gilt noch in höherem Maße vom Bergbau. Und
dafür, daß das Hotel Kaiserhof in Daressalam K.
ist, ist kein Grund ersichtlich. Die praktische Not-
wendigkeit der K. als besonderes Rechtsinstitut
kann folglich bezweifelt werden. Allem Anschein
nach wird die Rechtsform der K. heute teils von
solchen Gesellschaften gewählt, die hierzu von der
Regierung gegen Erteilung von Konzessionen und
dergleichen veranlaßt werden; zuweilen aber wohl
auch von solchen Unternehmungen, die hierdurch
besseren Absatz ihrer Anteile erhoffen, denn in der,
1) Dazu treten jetzt noch die unter französischem Rechte
gegründeten Konzessionsgesellschaften in Neu-Kamerun;
UKonzessionen (kolonialrechtliche) #& 4. ID. H.)
2) Wegen Erleichterungen für Aktiengesellschaften in Ost-
asien [Kiautschou 1 8 V, oben S. 511.