602
mählich von den Gutsherren eingezogen. Erst das Ab-
lösungs G v. 2. 3. 50 (GS 77) legte auch jenen Stellen die
Regulierungsfähigkeit bei; aber zu spät; denn inzwischen
waren die meisten von ihnen (ihre Anzahl schätzt Sering
auf 100 000 mit 400 000 ha) bereits verschwunden. Das-
selbe Gesetz suchte den Erwerb kleiner Stellen dadurch zu
erleichtern, daß es die Uebertragung von Grundstücken zu
vollem Eigentum gegen Auferlegung einer festen. aber ab-
lösbaren Geldrente für zulässig erklärte (die gleichen Bor-
schriften sind später auch in die neu erworbenen Landesteile
mit Ausnahme der Provinz Hannover — wo aber ebenfalls
die Bereinbarung des Unablösbarkeit von Geldrenten aus-
geschlossen ist — eingeführt [U Ablösung der Real-
lasten S27u. 361 und durch das BGn EGa 115, Pr. AG
a 30 1 aufrecht erhalten). Das G v. 3. 3. 50 (GS 145) er-
leichterte den Eigentumserwerb dadurch, daß die Abveräuße-
rung kleiner Parzellen von größeren Gütern auch ohne die
Einwilligung der Hypotheken= und anderen Realgläubiger
gegen Ausstellung eines Unschädlichkeitsze#ugnisses zuge-
lassen wurde 1(1 Agrargesetzgebung in Preußen # 51. Die
neuen Einrichtungen haben sich aber nicht bewährt. Es ist
kaum ein Fall bekannt geworden, in dem von jener neuen
Einrichtung Gebrauch gemacht wäre. Zur Beförderung der
Nutzbarmachung von unkultivierten Hochmoor= und Heide-
flächen durch Kolonisation wurde daher (u. a. vom Landes-
ökonomiekollegium in den Sessionen 1879, 1885, 1889, von
der Zentral-Moor-Kommission in den Sessionen 1882, 1885,
vom Herrenhause durch Beschl v. 26. 3. 89) die Einführung
von „Rentengütern“ erstrebt.
Durch das Gesetz betr. die Beförderung deut-
scher Ansiedlungenss]] in den Provinzen
Westpreußen und Posen v. 26.4. 86 (GS 131)
wurden „Rentengüter“ eingeführt (§5 3—7), aber
mit der Beschränkung auf die Zwecke des Gesetzes.
Verallgemeinert wurde die Einrichtung
durch das Gesetz über Ro v. 27. 6. 90 (GS 209),
blieb aber ein toter Buchstabe, weil dem Grund-
stücksbesitzer der Regel nach darum zu tun sein
wird, für den Verkauf eines Trennstücks nicht eine
Jahresrente, sondern Kapitalzahlung zu erhalten;
insbesondere dann, wenn er die abzuveräußernde
Fläche von den darauf mithaftenden Schulden
freizustellen oder auf ihr Wohn= und Wirtschafts-
ebäude herzustellen hat. Das Gesetz betr. die
Beförde Vung der Errichtung von R
v. 7. 7. 91 (GS 279) gewährte daher die Mög-
lichkeit einer sofortigen Ablösung der verein-
barten Kaufrente durch die RBanken und auch
der Gewährung eines Baudarlehens in RBriefen
an die ReErwerber. Gleichzeitig wurden die
staatlichen GK ermächtigt, auf Antrag die Ver-
mittelung bei der Begründung von R zu über-
nehmen. Eine weitere Erleichterung brachte das
Gesetz betr. die Gewährung von Zwischen-
kredit bei RoGründungen v. 12. 6. 00 (GS
300) dadurch, daß es für die durch Vermittelung
der G#K begründeten R Mittel zur Abstoßung der
Schulden und Lasten der aufzuteilenden oder abzu-
trennenden Grundstücke und zur erstmaligen Be-
setzung der Rö mit den notwendigen Wohn= und
Wirtschaftsgebäuden aus den Beständen des Re-
servefonds der RBanken zur Verfügung stellte
(zunächst 10 Millionen, später unter Ausdehnung
des Verwendungszweckes auf „den erforderlichen
Zwischenkredit“" 15 Mill. Mark. G v. 20. 7. 10,
GS 149). Durch das BGB sind die Vorschriften
über RG unberührt geblieben (Einf G a 62), das
preuß. AusfG a 29 hat für sie ein dingliches
Wiederkaufsrecht eingeführt. Durch die Novelle
— — — —
–
Kolonisation (innere)
zum Ansiedelungs G v. 10. 8. 04 (GS 227) ist die
Zuständigkeit der GK zur Erteilung der Ansiede-
lungsgenehmigung bei Röo# Gründungen neu ge-
ordnet.
53. Begriff und Rechtsverhältnuisse der Nenten-
güter. Unter R wird ein Greundstück verstanden,
das gegen Uebernahme der Entrichtung einer festen
Geldrente oder einer festen Abgabe in Körnern zu
Eigentum erworben ist. Vertragsmäßig kann ver-
einbart werden, daß die Ablösbarkeit von der Zu-
stimmung beider Teile abhängig sein soll. Das
RG muß frei von den Hypotheken und Grund-
schulden des Hauptgutes, von dem es abgezweigt
ist, begründet werden. Zu dem Zweck ist die Aus-
stellung eines Unschädlichkeitszeugnisses (X Agrar-
gesetzgebung in Preußen # 5] auch bei der
Abveräußerung größerer Trennstücke zulässig.
Bei der Begründung des R kann der Erwer-
ber vertragsmäßig in seiner Verfügung dahin
beschränkt werden, daß die Zulässigkeit einer Zer-
teilung des Grundstücks oder der Abveräußerung
von Teilen desselben von der Zustimmung des
RBerechtigten abhängig und daß er verpflichtet
sein soll, die Stelle in wirtschaftlicher Selbständig-
keit zu erhalten. Eine vom Berechtigten etwa
verweigerte Genehmigung zu einer Zerteilung
oder Abveräußerung usw. kann von der Ausein-
andersetzungsbehörde durch richterliche Entschei-
dung erteilt werden, wenn das im gemeinwirt-
schaftlichen Interesse wünschenswert esscheiml. Ein
R kann übrigens auch dadurch begründet werden,
daß zu einer bestehenden unselbständigen Stelle
Grundstücke hinzuerworben werden, um sie da-
durch zu einer selbständigen zu machen (RE durch
Zukauf), sowie ferner dadurch, daß mehrere ein-
zelne Parzellen gekauft werden, um aus ihnen
eine neue Stelle zu errichten (RBildung durch
Konsolidation) (Gv. 27. 6. 90 K§F 1—4). Die ver-
einbarten Kaufrenten können auf ntrag der Be-
teiligten durch Vermittelung der RBank insoweit
durch Gewährung des 27fachen (in der Praxis des
25fachen) Betrages in 3 ½/0#igen oder des 23 3/6=
fachen Betrages in 4% igen RBriefen abgelöst
werden, als ihre Ablösbarkeit nicht von der Zu-
stimmung beider Teile abhängig gemacht ist. Zur
erstmaligen Einrichtung eines R durch Auffüh-
rung der notwendigen Wohn= und Wirtschaftsge-
bäude kann die RBank dem RGBesitzer — nicht
dem Verkäufer — ein Darlehen — sog. Baudarlehen
— in RBriefen geben, das nur kündbar ist, wenn
der Darlehensnehmer den Auflagen zur ordnungs-
mäßigen Unterhaltung und Versicherung der Ge-
bäude nicht nachkommt, in Konkurs gerät, oder
zwangsweise zur Zahlung der rückständigen RBank-
rente angehalten werden muß. Für das erste Jahr
kann die Zahlung der R mit der Maßgabe erlassen
werden, daß ihr Jahresbetrag dem abzulösenden
Kapital zugerechnet und dadurch mit zur Ver-
zinsung und Tilgung gebracht, also nicht etwa
gänzlich erlassen wird (sogen. Freijahr). Die auf
die RBank übernommene R kann innerhalb der
ersten 10 Jahre nach Begründung des R nur
mit Genehmigung der GX, im übrigen aber
jederzeit nach dem Rentenbank G v. 2. 3. 50 durch
Kapitalzahlung abgelöst werden, selbstverständlich
unter Abrechnung der bereits gezahlten Tilgungs-
beträge (S# 6 u. 4 G v. 7. 7. 91). Solange eine
RBankrente auf dem R haftet, ist der Eigen-
tümer bei der Aufhebung der wirtschaftlichen Selb-