gesellschaft in Hannover, die Ostpreußische Land-
gesellschaft m. b. H. in Königsberg und die Schles-
wig-Holsteinische Ansiedlungsgesellschaft in Kiel.
Für die Ansiedlung von Landarbeitern sollen ins-
besondere die Kreiskommunalverbände oder kleine
Lokalgesellschaften Träger des Unternehmens sein.
Der Regel nach nehmen alle diese Unternehmungen
die Vermittlung der GK in Anspruch, doch er-
streben sie eine größere Selbständigkeit. Z
Zu den Kosten, die bei der Aufteilung eines
größeren Gutes durch die Anlegung und den Aus-
bau der erforderlichen Wege und Gräben,
durch die Regelung der Gemeinde-, Kirchen= und
Schulverhältnisse entstehen, gewährt der Staat
erhebliche Zuschüsse. **“2
Zur Deckung der durch ihre Tätigkeit entstehen-
den Kosten erhebt die GK Pauschsätze in der-
selben Weise wie bei der wirtschaftlichen Zusam-
menlegung von Grundstücken IN Gemeinheits-
teilungen) (vgl. G v. 24. 6. 75; G v. 7. 7. 91
# Nr. 8). Die Begründung von R unterliegt
aber dem Reichsstempel von 28200° (Gv.
15. 7. 09 RGBl 717), sofern nicht der Wert der
R unter 20 000 Mk. bei bebauten, oder 5000
Mk. bei unbebauten Grundstücken beträgt. Einer
Umsatzsteuer können sie aber nicht unterworfen
werden (O###v. 8. 10.09 LMBl99).
45. Umfang und Bedeutung der Neutengutsbilbungen.
Darüber können folgende Zahlen einen Aufschluß geben:
Bis zum Schlusse des Jahres 1911 sind im ganzen 18 187
RG gebildet worden, von denen der überwiegende Teil auf
die östlichen Provinzen entfällt. Hiervon in der Größe
unter 2½ ha: 3911 Güter, von 2 ¼½—5 ha: 2537, von 5—10
ha: 4415, von 10—25 ha: 5739, über 25 ha: 1585. Der
Gesamttaxwert dieser R beträgt 217 958 3834 Mk. 14 686
R sind Neu.Ansiedelungen, 3501 Zukausohch. Von
sämtlichen R befinden sich 13 3490 in evangelischer, 4.12 in
katholischer Hand. Der nauspreis hat im ganzen 6 552 430
Mark in NK und 47 224 163 Mk. in Kapital betragen. Aus
dem Verkause sind 32 798 950 Mk. in Anzahlungen,
146 466 877 Mk. in RBriefen, 454 322 Mk. in Privat R
und 11 337 448 Mk. in Resthypotheken ausgekommen.
Besondere Baudarlehen in Rriefen sind zur Höhe von
14 986 549 Mk. gewährt worden. Der Gesamtbetrag der
an die RBanken jährlich abzuführenden R für die aus-
gegebenen RBriefe beläuft sich auf 6 513 537 Mk.
2. Bayern.
#§ 6. Die Verhältnisse des Grundbesitzes und
seiner Bewirtschaftung sind in Süd= und West-
deutschland infolge der geschichtlichen Entwicklung
stark von denen des preußischen Ostens verschieden.
Die Besiedlung des Landes ist hier, soweit die
Natur es gestattet, vollzogen, und der landwirt-
schaftliche Boden befindet sich fast ausschließlich in
bäuerlichen Händen. Zur Beförderung der Herbei-
führung einer anderen Besitzverteilung liegt daher
für den Staat wenig Veranlassung vor. Trotzdem
ist die Einführung des preußischen Re auch in
Bayern erwogen worden, insbesondere um mit
seiner Hilfe die Güterschlächterei bei der Zer-
schlagung der Bauernhöfe besser bekämpfen, die
Moore leichter besiedeln und namentlich land-
wirtschaftliche Arbeitskräfte ansiedeln zu können.
Man hat aber, wenigstens einstweilen, davon ab-
gesehen.
Um jedoch den immer fühlbarer werdenden
Mangel an landwirtschaftlichen Arbeitern zu be-
Kolonisation (innere)
kämpfen, hat man durch G v. 24. 3. 08 die durch
Gv. 20. 4. 84 ins Leben gerufenen Landeskultur-
Rünstalten ausgebaut und in die Lage versetzt,
fortan auch für die Ansiedlung landwirtschaftlicher
Arbeiter Darlehen geben zu können. Hierbei sollen
Stellen zugelassen werden können, die außer der
zur Anlegung eines Haus- und Nutzgartens er-
forderlichen Fläche Acker und Wiesland bis zu
2 ha umfassen. Das in Form von Landeskultur-
RScheinen zu gewährende Darlehen darf aber
nur an Gemeinden gegeben werden und diesen
bleibt überlassen, es an die Ansiedlungsunterneh-
mer weiter zu begeben und sich dabei — zur Siche-
rung gegen Verluste an Zins= und Tilgungs-
raten — einen Zuschlag von höchstens ½0% zu
den von der Gemeinde an die Landeskultur-RAn-
stalt J abzuführenden Beträgen auszubedingen.
Das Darlehen darf den vollen Betrag der Kosten
für Grunderwerb und Bauausführung erreichen,
wenn die Gemeinde selbst die Grundstücke erwirbt
und den Bau ausführt; wenn aber gemeinnützige
Vereinigungen oder einzelne landwirtschaftliche
Grundbesitzer die Arbeiter ansiedeln, nur 900%
jener Kosten. Nach einer bei der Beratung des
Gesetzes von der Regierung abgegebenen Erklärung
war in Aussicht genommen, wenn der Versuch der
Arbeiteransiedelung gelingen sollte, im Zusam-
menhange mit den Maßnahmen gegen die Güter-
zertrümmerung die Schaffung kleiner selbständiger
Ansiedlungen zu fordern, insbesondere, wo mög-
lich, durch Errichtung einer Auseinandersetzungs-
behörde, die in Verbindung mit einer Länderbank
oder dgl. die planmäßige Aufteilung von Gütern
zu bewirken hätte.
II. Erhaltung bestehender Stellen in einem lei-
stungsfähigen Sustande bei eintretendem Erbfalle,
ipSbesondere das Knerbenrecht
# 7. Im allgemeinen. Das römischrechtliche
Erbsystem führt regelmäßig zu einer realen Teilung
der zum Nachlasse gehörenden Grundstücke. Da
aber ein Landgut in der Regel einen besonderen
Organismus darstellt, der eine Teilung nicht zu-
läßt, ohne in seinem Bestande erschüttert oder sogar
vernichtet zu werden, der aber auch bald zugrunde
geht, wenn er mehr leisten soll, als aus ihm nach-
haltig herausgewirtschaftet werden kann, so ist
jenes Erbsystem nur in einem geringen Teile
Deutschlands (etwa ½⅛ seiner Fläche, insbesondere
im Rheingebiet und in Thüringen, aber auch in
kleinen Gebietsteilen in Posen, Schlesien, an der
Weser, der Nord= und der Ostsce) zur Geltung
gekommen und dort als Realteilung noch heute
geltende Erbsitte. In dem weitaus überwiegenden
Teile entwickelte sich aber die Erbsitte, durch be-
sondere Verfügungen des Erblassers den Hof ge-
schlossen auf einen Uebernehmer zu übertragen,
der seine Miterben durch Geld oder in anderer
geeigneter Weise abzufinden hatte. Als die Agrar-
gesetzgebung im Anfange des 19. Jahrhunderts
jede Gebundenheit des Grundeigentums aufhob
und folgerichtig das Grundeigentum auch dem
gemeinen Erbrechte unterwarf, blieben trotzdem
jene Erbsitten bestehen. Schon bald drang auch die
Anschauung durch, daß die sozial-wirtschaftliche
Bedeutung des Grundbesitzes und das Interesse
an der Erhaltung und Ausbreitung eines kräftigen
Bauernstandes besondere gesetzliche Maßnahmen