Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
gesellschaft in Hannover, die Ostpreußische Land- 
gesellschaft m. b. H. in Königsberg und die Schles- 
wig-Holsteinische Ansiedlungsgesellschaft in Kiel. 
Für die Ansiedlung von Landarbeitern sollen ins- 
besondere die Kreiskommunalverbände oder kleine 
Lokalgesellschaften Träger des Unternehmens sein. 
Der Regel nach nehmen alle diese Unternehmungen 
die Vermittlung der GK in Anspruch, doch er- 
streben sie eine größere Selbständigkeit. Z 
Zu den Kosten, die bei der Aufteilung eines 
größeren Gutes durch die Anlegung und den Aus- 
bau der erforderlichen Wege und Gräben, 
durch die Regelung der Gemeinde-, Kirchen= und 
Schulverhältnisse entstehen, gewährt der Staat 
erhebliche Zuschüsse. **“2 
Zur Deckung der durch ihre Tätigkeit entstehen- 
den Kosten erhebt die GK Pauschsätze in der- 
selben Weise wie bei der wirtschaftlichen Zusam- 
menlegung von Grundstücken IN Gemeinheits- 
teilungen) (vgl. G v. 24. 6. 75; G v. 7. 7. 91 
# Nr. 8). Die Begründung von R unterliegt 
aber dem Reichsstempel von 28200° (Gv. 
15. 7. 09 RGBl 717), sofern nicht der Wert der 
R unter 20 000 Mk. bei bebauten, oder 5000 
Mk. bei unbebauten Grundstücken beträgt. Einer 
Umsatzsteuer können sie aber nicht unterworfen 
werden (O###v. 8. 10.09 LMBl99). 
45. Umfang und Bedeutung der Neutengutsbilbungen. 
Darüber können folgende Zahlen einen Aufschluß geben: 
Bis zum Schlusse des Jahres 1911 sind im ganzen 18 187 
RG gebildet worden, von denen der überwiegende Teil auf 
die östlichen Provinzen entfällt. Hiervon in der Größe 
unter 2½ ha: 3911 Güter, von 2 ¼½—5 ha: 2537, von 5—10 
ha: 4415, von 10—25 ha: 5739, über 25 ha: 1585. Der 
Gesamttaxwert dieser R beträgt 217 958 3834 Mk. 14 686 
R sind Neu.Ansiedelungen, 3501 Zukausohch. Von 
sämtlichen R befinden sich 13 3490 in evangelischer, 4.12 in 
katholischer Hand. Der nauspreis hat im ganzen 6 552 430 
Mark in NK und 47 224 163 Mk. in Kapital betragen. Aus 
dem Verkause sind 32 798 950 Mk. in Anzahlungen, 
146 466 877 Mk. in RBriefen, 454 322 Mk. in Privat R 
und 11 337 448 Mk. in Resthypotheken ausgekommen. 
Besondere Baudarlehen in Rriefen sind zur Höhe von 
14 986 549 Mk. gewährt worden. Der Gesamtbetrag der 
an die RBanken jährlich abzuführenden R für die aus- 
gegebenen RBriefe beläuft sich auf 6 513 537 Mk. 
2. Bayern. 
#§ 6. Die Verhältnisse des Grundbesitzes und 
seiner Bewirtschaftung sind in Süd= und West- 
deutschland infolge der geschichtlichen Entwicklung 
stark von denen des preußischen Ostens verschieden. 
Die Besiedlung des Landes ist hier, soweit die 
Natur es gestattet, vollzogen, und der landwirt- 
schaftliche Boden befindet sich fast ausschließlich in 
bäuerlichen Händen. Zur Beförderung der Herbei- 
führung einer anderen Besitzverteilung liegt daher 
für den Staat wenig Veranlassung vor. Trotzdem 
ist die Einführung des preußischen Re auch in 
Bayern erwogen worden, insbesondere um mit 
seiner Hilfe die Güterschlächterei bei der Zer- 
schlagung der Bauernhöfe besser bekämpfen, die 
Moore leichter besiedeln und namentlich land- 
wirtschaftliche Arbeitskräfte ansiedeln zu können. 
Man hat aber, wenigstens einstweilen, davon ab- 
gesehen. 
Um jedoch den immer fühlbarer werdenden 
Mangel an landwirtschaftlichen Arbeitern zu be- 
  
  
Kolonisation (innere) 
kämpfen, hat man durch G v. 24. 3. 08 die durch 
Gv. 20. 4. 84 ins Leben gerufenen Landeskultur- 
Rünstalten ausgebaut und in die Lage versetzt, 
fortan auch für die Ansiedlung landwirtschaftlicher 
Arbeiter Darlehen geben zu können. Hierbei sollen 
Stellen zugelassen werden können, die außer der 
zur Anlegung eines Haus- und Nutzgartens er- 
forderlichen Fläche Acker und Wiesland bis zu 
2 ha umfassen. Das in Form von Landeskultur- 
RScheinen zu gewährende Darlehen darf aber 
nur an Gemeinden gegeben werden und diesen 
bleibt überlassen, es an die Ansiedlungsunterneh- 
mer weiter zu begeben und sich dabei — zur Siche- 
rung gegen Verluste an Zins= und Tilgungs- 
raten — einen Zuschlag von höchstens ½0% zu 
den von der Gemeinde an die Landeskultur-RAn- 
stalt J abzuführenden Beträgen auszubedingen. 
Das Darlehen darf den vollen Betrag der Kosten 
für Grunderwerb und Bauausführung erreichen, 
wenn die Gemeinde selbst die Grundstücke erwirbt 
und den Bau ausführt; wenn aber gemeinnützige 
Vereinigungen oder einzelne landwirtschaftliche 
Grundbesitzer die Arbeiter ansiedeln, nur 900% 
jener Kosten. Nach einer bei der Beratung des 
Gesetzes von der Regierung abgegebenen Erklärung 
war in Aussicht genommen, wenn der Versuch der 
Arbeiteransiedelung gelingen sollte, im Zusam- 
menhange mit den Maßnahmen gegen die Güter- 
zertrümmerung die Schaffung kleiner selbständiger 
Ansiedlungen zu fordern, insbesondere, wo mög- 
lich, durch Errichtung einer Auseinandersetzungs- 
behörde, die in Verbindung mit einer Länderbank 
oder dgl. die planmäßige Aufteilung von Gütern 
zu bewirken hätte. 
II. Erhaltung bestehender Stellen in einem lei- 
stungsfähigen Sustande bei eintretendem Erbfalle, 
ipSbesondere das Knerbenrecht 
# 7. Im allgemeinen. Das römischrechtliche 
Erbsystem führt regelmäßig zu einer realen Teilung 
der zum Nachlasse gehörenden Grundstücke. Da 
aber ein Landgut in der Regel einen besonderen 
Organismus darstellt, der eine Teilung nicht zu- 
läßt, ohne in seinem Bestande erschüttert oder sogar 
vernichtet zu werden, der aber auch bald zugrunde 
geht, wenn er mehr leisten soll, als aus ihm nach- 
haltig herausgewirtschaftet werden kann, so ist 
jenes Erbsystem nur in einem geringen Teile 
Deutschlands (etwa ½⅛ seiner Fläche, insbesondere 
im Rheingebiet und in Thüringen, aber auch in 
kleinen Gebietsteilen in Posen, Schlesien, an der 
Weser, der Nord= und der Ostsce) zur Geltung 
gekommen und dort als Realteilung noch heute 
geltende Erbsitte. In dem weitaus überwiegenden 
Teile entwickelte sich aber die Erbsitte, durch be- 
sondere Verfügungen des Erblassers den Hof ge- 
schlossen auf einen Uebernehmer zu übertragen, 
der seine Miterben durch Geld oder in anderer 
geeigneter Weise abzufinden hatte. Als die Agrar- 
gesetzgebung im Anfange des 19. Jahrhunderts 
jede Gebundenheit des Grundeigentums aufhob 
und folgerichtig das Grundeigentum auch dem 
gemeinen Erbrechte unterwarf, blieben trotzdem 
jene Erbsitten bestehen. Schon bald drang auch die 
Anschauung durch, daß die sozial-wirtschaftliche 
Bedeutung des Grundbesitzes und das Interesse 
an der Erhaltung und Ausbreitung eines kräftigen 
Bauernstandes besondere gesetzliche Maßnahmen
	        
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