Nommunen Versassanz, Verwaltung, Finanzen)
Selbstverwaltung, Gemeinde, Bezirk, Kreis,
Provinz (Kommunalständische Verbände, eben-
dort §& 5); serner bei dem Stichworte für die
einzelnen Staaten
Kompetenzkonflikt
Rechtsweg; auch Konflikt
Komptabilität
Staatshaushalt
Kondominat
Landesgrenze ##4 I, Moresnet
Konflikt
## 1. Begriff; geschichtliche Entwicklung in Preußen und
für das Reichsrecht. — I. Preuße n. 12. Gang des Ver-
sahrens, abgesehen von der Borentscheidung. # 3. Vorent-
scheidung des Oberverwaltungsgerichts. 1 4. Klagen gegen
den Staat oder andere Berbände.
II. Die anderen deutschen Staaten. 15.
# 1. Begriff; geschichtliche Entwicklung in
Preußen und für das Reichsrecht. I. Die Er-
hebung des K. ist eine speziell dem preußischen
Recht angehörende Einrichtung. Wird gegen einen
Beamten wegen einer in Ausübung oder in Ver-
anlassung der Ausübung seines Amtes vorgenom-
menen Handlung oder wegen Unterlassens einer
Amtshandlung eine gerichtliche Verfolgung ein-
geleitet, so kann die vorgesetzte Provinzial= oder
Zentralbehörde dadurch, daß sie den K. erhebt, den
Prozeß vom ordentlichen Gericht abrufen und die
Vorentscheidung des OV darüber herbeiführen,
ob sich der Beamte einer Ueberschreitung seiner
Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm
obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht habe.
Gesetzliche Grundlagen sind das G v. 13. 2. 54
betr. die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen
wegen Amts- und Diensthandlungen (GS 86) in
Verbindung mit dem G v. 8. 4. 47 über das Ver-
fahren bei Kompetenz K. (GS#170) — einge führt
in die neuen Landesteile durch V v. 16. 9. 67
(GS 1515) und G v. 25. 2. 78 (GS 97), in Helgo-
land durch B v. 22. 3. 91 (GS 39) — ferner
11 Ech z. GV# sowie §/f114, 113 Abs 5 LVG.
Durch die Erhebung des K. soll den Beamten kein
persönliches Vorrecht verliehen werden. Der zu-
grunde liegende Gedanke ist vielmehr einmal der,
die Beamten gegen vexatorische Ansprüche zu
schützen, sodann aber wurzelt er in der Theorie
von der Scheidung der Staatsgewalt und
von dem Rechte der Organe der vollziehenden und
richterlichen Gewalt auf gegenseitige Unabhängig-
keit. Die vollziehende Gewalt sollte in ihrer Selb-
ständigkeit gegenüber der Rechtsprechung der
ordentlichen Gerichte geschützt werden, die nicht
immer das volle Verständnis für die Eigenart des
Verwzechts bewiesen und in
Konflikt
#
i
i
607
hängigkeit zu einem gewissen Mißtrauen Veran-
lassung gegeben hatten.
II. Die Wurzeln des K. gehen auf das alt-
preußische Recht zurück, wo schon unter Friedrich
Wilhelm I. der Verletzte seine Rechtsbeschwerde
bei Ansprüchen aus der Amtstätigkeit eines Be-
amten vor der Kammer, also vor der Verw-
Behörde, von welcher der betreffende Beamte
ressortierte, anzubringen hatte. Der in dieser Be-
stimmung liegende Gedanke fand in Preußen För-
derung unter dem Einfluß des älteren franzö-
sischen Rechts, welches die gerichtliche Verfolgung
von Vollzugsbeamten der Verw von einer vor-
gängigen, in Form einer Verw Verfügung zu tref-
feenden Ermächtigung des Staatsrates abhängig
machte (sog. garantie constitutionelle; à 75 Verf
v. 22. krim. VIII). Im Laufe der Entwicklung
wurde der Rechtsweg gegen Beamte in Preußen
ihrer Unab-
mehr und mehr eingeschränkt, bis a 97 Vl inso-
fern einen Umschwung brachte, als er jedenfalls
die Einholung der Genehmigung der vorgesetzten
Dienstbehörde des zu verfolgenden Beamten ver-
bot. Der Ausführung dieses a 97 diente das K. Gesetz
v. 13. 2. 54, das in § 1 Abs 2 das im Gv. 8. 4. 47
geregelte KompetenzK. Verfahren auf das K. Ver-
fahren übertrug, den Gerichtshof zur Entschei-
dung der KompetenzK. zur Vorentscheidung be-
rief und insofern bisher nur für Grenzaufsichts- und
Jagdbeamte bestehende Vorschriften (Gv. 28. 6. 34
und 31. 3. 37) für alle Beamten verallgemeinerte.
Das K. Gesetz entfachte namentlich bei den liberalen
Parteien einen Sturm der Entrüstung in Wort
und Schrift. 1861 hatte sich sogar die Regierung
veranlaßt gefunden, weil sich das bisherige Ver-
fahren zum Schutz der Beamten gegen ungerecht-
fertigte Angriffe nicht bewährt habe, einen Gesetz-
entwurf einzubringen, der das K. Gesetz wieder
aufhob und der vorgesetzten Dienstbehörde nur die
Befugnis gab, sich in dem gegen den Beamten an-
hängigen gerichtlichen Verfahren durch einen Be-
amten ihres Ressorts oder einen Anwalt vertre-
ten zu lassen. Dieser Gesetzentwurf wurde je-
doch vom Herrenhaus abgelehnt.
Eine neue Gelegenheit zur Beseitigung des K.=
Gesetzes schien sich bei Einführung der Reichsjustiz-
gesetze zu bieten. Gegenüber dem Entwurf des
EG z. St PO, der die landesgesetzlichen Vor-
schriften über besondere Voraussetzungen für die
gerichtliche Verfolgung öffentlicher Beamter we-
gen Amtshandlungen unberührt lassen wollte,
beschloß der RT in §9a ECz. G#, jene Vor-
schriften außer Kraft zu setzen. Der Widerstand
des B gegen diese, eine „Gefährdung der ihm
anvertrauten öffentlichen Interessen“ darstellende
Bestimmung führte jedoch zu einem Kompromiß,
dessen Ergebnis der jetzige § 11 EG z. GV ist.
Danach bleiben die erwähnten landesgesetzlichen
Vorschriften mit der Maßgabe unberührt, daß die
Vorentscheidung sich auf die Feststellung zu
beschränken hat, ob der Beamte sich einer
Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der
Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung
schuldig gemacht habe, und daß in den
Bundesstaaten, die einen obersten V besitzen,
die Vorentscheidung diesem, in den anderen
Bundesstaaten dem Reichsgericht zusteht.
Hiermit war für Preußen auch die einen Haupt-
beschwerdepunkt bildende Bestimmung des G v.
13. 2. 54, daß der Kompetenzkonfliktsgerichtshof zu