Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Nommunen Versassanz, Verwaltung, Finanzen) 
Selbstverwaltung, Gemeinde, Bezirk, Kreis, 
Provinz (Kommunalständische Verbände, eben- 
dort §& 5); serner bei dem Stichworte für die 
einzelnen Staaten 
  
Kompetenzkonflikt 
Rechtsweg; auch Konflikt 
Komptabilität 
Staatshaushalt 
  
  
Kondominat 
Landesgrenze ##4 I, Moresnet 
Konflikt 
## 1. Begriff; geschichtliche Entwicklung in Preußen und 
für das Reichsrecht. — I. Preuße n. 12. Gang des Ver- 
sahrens, abgesehen von der Borentscheidung. # 3. Vorent- 
scheidung des Oberverwaltungsgerichts. 1 4. Klagen gegen 
den Staat oder andere Berbände. 
II. Die anderen deutschen Staaten. 15. 
# 1. Begriff; geschichtliche Entwicklung in 
Preußen und für das Reichsrecht. I. Die Er- 
hebung des K. ist eine speziell dem preußischen 
Recht angehörende Einrichtung. Wird gegen einen 
Beamten wegen einer in Ausübung oder in Ver- 
anlassung der Ausübung seines Amtes vorgenom- 
menen Handlung oder wegen Unterlassens einer 
Amtshandlung eine gerichtliche Verfolgung ein- 
geleitet, so kann die vorgesetzte Provinzial= oder 
Zentralbehörde dadurch, daß sie den K. erhebt, den 
Prozeß vom ordentlichen Gericht abrufen und die 
Vorentscheidung des OV darüber herbeiführen, 
ob sich der Beamte einer Ueberschreitung seiner 
Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm 
obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht habe. 
Gesetzliche Grundlagen sind das G v. 13. 2. 54 
betr. die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen 
wegen Amts- und Diensthandlungen (GS 86) in 
Verbindung mit dem G v. 8. 4. 47 über das Ver- 
fahren bei Kompetenz K. (GS#170) — einge führt 
in die neuen Landesteile durch V v. 16. 9. 67 
(GS 1515) und G v. 25. 2. 78 (GS 97), in Helgo- 
land durch B v. 22. 3. 91 (GS 39) — ferner 
11 Ech z. GV# sowie §/f114, 113 Abs 5 LVG. 
Durch die Erhebung des K. soll den Beamten kein 
persönliches Vorrecht verliehen werden. Der zu- 
grunde liegende Gedanke ist vielmehr einmal der, 
die Beamten gegen vexatorische Ansprüche zu 
schützen, sodann aber wurzelt er in der Theorie 
von der Scheidung der Staatsgewalt und 
von dem Rechte der Organe der vollziehenden und 
richterlichen Gewalt auf gegenseitige Unabhängig- 
keit. Die vollziehende Gewalt sollte in ihrer Selb- 
ständigkeit gegenüber der Rechtsprechung der 
ordentlichen Gerichte geschützt werden, die nicht 
immer das volle Verständnis für die Eigenart des 
Verwzechts bewiesen und in 
Konflikt 
# 
i 
i 
607 
hängigkeit zu einem gewissen Mißtrauen Veran- 
lassung gegeben hatten. 
II. Die Wurzeln des K. gehen auf das alt- 
preußische Recht zurück, wo schon unter Friedrich 
Wilhelm I. der Verletzte seine Rechtsbeschwerde 
bei Ansprüchen aus der Amtstätigkeit eines Be- 
amten vor der Kammer, also vor der Verw- 
Behörde, von welcher der betreffende Beamte 
ressortierte, anzubringen hatte. Der in dieser Be- 
stimmung liegende Gedanke fand in Preußen För- 
derung unter dem Einfluß des älteren franzö- 
sischen Rechts, welches die gerichtliche Verfolgung 
von Vollzugsbeamten der Verw von einer vor- 
gängigen, in Form einer Verw Verfügung zu tref- 
feenden Ermächtigung des Staatsrates abhängig 
machte (sog. garantie constitutionelle; à 75 Verf 
v. 22. krim. VIII). Im Laufe der Entwicklung 
wurde der Rechtsweg gegen Beamte in Preußen 
  
  
  
ihrer Unab- 
mehr und mehr eingeschränkt, bis a 97 Vl inso- 
fern einen Umschwung brachte, als er jedenfalls 
die Einholung der Genehmigung der vorgesetzten 
Dienstbehörde des zu verfolgenden Beamten ver- 
bot. Der Ausführung dieses a 97 diente das K. Gesetz 
v. 13. 2. 54, das in § 1 Abs 2 das im Gv. 8. 4. 47 
geregelte KompetenzK. Verfahren auf das K. Ver- 
fahren übertrug, den Gerichtshof zur Entschei- 
dung der KompetenzK. zur Vorentscheidung be- 
rief und insofern bisher nur für Grenzaufsichts- und 
Jagdbeamte bestehende Vorschriften (Gv. 28. 6. 34 
und 31. 3. 37) für alle Beamten verallgemeinerte. 
Das K. Gesetz entfachte namentlich bei den liberalen 
Parteien einen Sturm der Entrüstung in Wort 
und Schrift. 1861 hatte sich sogar die Regierung 
veranlaßt gefunden, weil sich das bisherige Ver- 
fahren zum Schutz der Beamten gegen ungerecht- 
fertigte Angriffe nicht bewährt habe, einen Gesetz- 
entwurf einzubringen, der das K. Gesetz wieder 
aufhob und der vorgesetzten Dienstbehörde nur die 
Befugnis gab, sich in dem gegen den Beamten an- 
hängigen gerichtlichen Verfahren durch einen Be- 
amten ihres Ressorts oder einen Anwalt vertre- 
ten zu lassen. Dieser Gesetzentwurf wurde je- 
doch vom Herrenhaus abgelehnt. 
Eine neue Gelegenheit zur Beseitigung des K.= 
Gesetzes schien sich bei Einführung der Reichsjustiz- 
gesetze zu bieten. Gegenüber dem Entwurf des 
EG z. St PO, der die landesgesetzlichen Vor- 
schriften über besondere Voraussetzungen für die 
gerichtliche Verfolgung öffentlicher Beamter we- 
gen Amtshandlungen unberührt lassen wollte, 
beschloß der RT in §9a ECz. G#, jene Vor- 
schriften außer Kraft zu setzen. Der Widerstand 
des B gegen diese, eine „Gefährdung der ihm 
anvertrauten öffentlichen Interessen“ darstellende 
Bestimmung führte jedoch zu einem Kompromiß, 
dessen Ergebnis der jetzige § 11 EG z. GV ist. 
Danach bleiben die erwähnten landesgesetzlichen 
Vorschriften mit der Maßgabe unberührt, daß die 
Vorentscheidung sich auf die Feststellung zu 
beschränken hat, ob der Beamte sich einer 
Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der 
Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung 
schuldig gemacht habe, und daß in den 
Bundesstaaten, die einen obersten V besitzen, 
die Vorentscheidung diesem, in den anderen 
Bundesstaaten dem Reichsgericht zusteht. 
Hiermit war für Preußen auch die einen Haupt- 
beschwerdepunkt bildende Bestimmung des G v. 
13. 2. 54, daß der Kompetenzkonfliktsgerichtshof zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.