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prüfen habe, ob eine gegebene Amtsüberschreitung
zur gerichtlichen Verfolgung geeignet sei,
Konflikt
beseitigt worden. Das nunmehr zur Vorentschei-
dung berufene Oberverwaltungsgericht
entscheidet nach den Vorschriften über das Verw-
Streitverfahren; weder Kostenpauschquantum noch
bare Auslagen werden erhoben, aber auch eine
Erstattung der den Parteien erwachsenden Kosten
findet nicht statt (IS 114, 113 Abs 5 LW v.
30. 7. 83). — Werden Personen des Soldaten-
standes vor bürgerlichen Gerichten belangt (vgl.
88 2—4 MSt v. 1. 12. 98), so ist zur Ent-
scheidung über den vom vorgesetzten Didvisions-
kommandeur oder kommandierenden General zu
erhebenden K. an Stelle des OVG das gemäß
6&6 Gv. 13. 2.54 zusammengesetzte verstärkte
Militärjustizdepartement berufen.
Allerdings wird dessen Rechtsbeständigkeit in der
Literatur teilweise angezweifelt, die Regierung
hält jedoch daran fest, daß es nach wie vor zur
Porentscheidung berufen sei (vgl. JMBl 1911,
91).
III. Für Reichsbeamte und Kolonialbeamte ist
eine Vorentscheidung nicht eingeführt (OV##
11, 403½. Jedoch Elsaß-Lothringen unten 85112.
IV. Die Vorentscheidung nach § 11 Ecz. G##
hat in den einzelnen Rechtsgebieten eine sehr ver-
schiedene Kraft und Bedeutung erhalten (ogl.
unten § 5), zumal in den verschiedenen Staaten
verschiedene Beamtengruppen der Wohltat der
Vorentscheidung teilhaftig werden und die ver-
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Strafsachen auch der Staatsanwaltschaft, mit dem
Eröffnen zu, daß ihnen freistehe, sich binnen einer
Präklusivfrist von 4 Wochen schriftlich zu erklären,
und daß eine solche Erklärung von einem Rechts-
anwalt unterzeichnet sein und in duplo einge-
reicht werden müsse (5 5). Sind Erklärungen der
Parteien eingegangen, so stellt das Gericht Ab-
schrift davon der VerwBehörde zu; sind keine
Erklärungen eingegangen, so benachrichtigt das
Gericht die Verw Behörde hiervon. Konzept des
Schreibens an die VerwBBehörde und Empfangs-
bescheinigung der letzteren, woraus der Tag des
Empfanges ersichtlich sein muß, sind zu den Akten
zu bringen (JIMl 1856, 86; 1871, 2). Das Ge-
richt reicht die Akten dem Justizminister ein und
äußert sich gutachtlich darüber, ob die Formvor-
schriften beobachtet sind und ob der K. zulässig und
begründet ist; ist die Sache bei einem Untergericht
anhängig, so sendet dies die Akten zunächst an das
übergeordnete OL, das seinerseits ein Gutachten
beifügt, nachdem es in Strafsachen dem Oberstaats-
anwalt Gelegenheit zur Aeußerung gegeben hat,
und dann die Akten dem Justiz Min überreicht.
schiedenen Gerichtshöfe abweichende Ansichten
über den Umfang der ihnen bei der Vorentschei-
dung obliegenden Prüfungspflicht haben. Ehe
jedoch eine für sämtliche Staaten übereinstimmende
Regelung gefordert werden kann, müßte zum min-
desten eine einheitliche Regelung des materiellen
Beamtenrechts (/1 vorausgehen.
I. Preußen
5s 2. Gang des Verfahrens, abgesehen von der
Borentscheidung. Die Vorschriften über das Ver-
fahren finden sich hauptsächlich in dem G v. S. 4. 47.
(Eine Darstellung des von den Gerichten zu beob-
achtenden Verfahrens im JIMl von 1888, 6 III).
Danach gilt folgendes:
1. Die Erhebung des K. erfolgt durch Ueber-
sendung eines motivierten Beschlusses der Verw-
behörde an das Gericht mit dem Antrage auf vor-
läufige Einstellung des Rechtsverfahrens (§ 4).
Das Gericht muß diesem Antrage durch einen
(unanfechtbaren) Bescheid stattgeben; lehnt es ab,
so hat nach der Praxis die K. Behörde das Recht,
Beschwerde einzulegen. Die Einstellung hat zur
Folge, daß alle Präklusivfristen, sei es prozes-
sualische, sei es zivil= oder strafrechtliche Verjäh-
rungsfristen, gehemmt werden und jede Voll-
streckung vorläufig unzulässig ist (S 19). Das Ge-
richt hat sich ferner nach Einstellung des Verfah-
rens jeder Verfügung in dem Prozeßverfahren selbst
zu enthalten, kann also den Beamten auch nicht aus
der Untersuchungshaft entlassen. Nachträgliche Er-
mittelungen der Staatsanwaltschaft sind aber nicht
unstatthaft, da sie sich außerhalb des eingestellten
Verfahrens bewegen, auch nur die gericht-
liche Verfolgung gegen den Beamten einge-
stellt ist. Den Einstellungsbescheid stellt das Gericht
nebst Abschrift des K. Beschlusses den Parteien, in
Dieser gibt die Akten an die zur Vorentscheidung
berufene Behörde unter Benachrichtigung des betr.
VerwéEhefs. Justizminister und VerwChef können
ihre Bemerkungen machen, die sie einander mit-
teilen müssen. Der VerwéChef kann gegebenen
Falles den K. zurücknehmen (§§## 10—12). — Dies
umständliche Verfahren wäre zweckmäßig einfacher
zu gestalten, denn augenblicklich wird der Prozeß
oft unliebsam in die Länge gezogen, weil auf genaue
Einhaltung der Formvorschriften gesehen werden
muß.
Im Bezirk des früheren Appellationsgerichts-
hofs zu Köln und in der Provinz Hannover gelten
Abweichungen (§ 8 G v. 8. 4. 47; a VI Vo.
16. 9. 67): Ist die Sache nämlich bei einem Amts-
gericht anhängig, so erstattet der Amtsrichter sein
Gutachten, auch in Zivilsachen, dem Ersten Staats-
anwalt, der durch Vermittlung des Oberstaats-
anwalts an den Justiz Min weiterberichtet. Ist
die Sache dagegen beim Landgericht oder OL##
anhängig, so ist der K. Beschluß an den Ersten
Staatsanwalt bzw. Oberstaatsanwalt zu richten,
der davon sofort dem Gericht Mitteilung macht
und nach Abfassung des vorläufigen Einstellungs-
bescheides durch das Gericht die sonst dem letzteren
zustehenden Funktionen (Benachrichtigung der
Parteien, Gutachten usw.) übernimmt.
2. Ueber die Vorentscheidung vgl. unten §# 3.
3. Die Vorentscheidung wird dem Justiz Min
sowie dem VerwChef zugestellt. Ersterer teilt sie
seinerseits unter Uebersendung der Prozeßakten
dem Prozeßgericht mit, letzterer der Verw Behörde
(§17); das Prozeßgericht stellt den Parteien eine
Ausfertigung des Urteiles zu. Ist die Vorent-
scheidung dahin ergangen, daß „der K. begründet
sei und das gerichtliche Verfahren daher endgültig
einzustellen sei“, so hat das Prozeßgericht dem-
entsprechend das Verfahren endgültig einzustellen
(das Verfahren kann nicht schon durch die Vor-
entscheidung des OVG eingestellt werden: vgl.
Stein, Grenzen zw. Justiz und Verwaltung,
S. 116—118, sowie die gerichtlichen Kosten
niederzuschlagen und die etwa schon bezahl-
ten zu erstatten. Außergerichtliche Kosten hat
in diesem Falle keine Partei der anderen zu er-
statten (§ 18). Ist dagegen „der K. für unbegrün-