Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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prüfen habe, ob eine gegebene Amtsüberschreitung 
zur gerichtlichen Verfolgung geeignet sei, 
Konflikt 
beseitigt worden. Das nunmehr zur Vorentschei- 
dung berufene Oberverwaltungsgericht 
entscheidet nach den Vorschriften über das Verw- 
Streitverfahren; weder Kostenpauschquantum noch 
bare Auslagen werden erhoben, aber auch eine 
Erstattung der den Parteien erwachsenden Kosten 
findet nicht statt (IS 114, 113 Abs 5 LW v. 
30. 7. 83). — Werden Personen des Soldaten- 
standes vor bürgerlichen Gerichten belangt (vgl. 
88 2—4 MSt v. 1. 12. 98), so ist zur Ent- 
scheidung über den vom vorgesetzten Didvisions- 
kommandeur oder kommandierenden General zu 
erhebenden K. an Stelle des OVG das gemäß 
6&6 Gv. 13. 2.54 zusammengesetzte verstärkte 
Militärjustizdepartement berufen. 
Allerdings wird dessen Rechtsbeständigkeit in der 
Literatur teilweise angezweifelt, die Regierung 
hält jedoch daran fest, daß es nach wie vor zur 
Porentscheidung berufen sei (vgl. JMBl 1911, 
91). 
III. Für Reichsbeamte und Kolonialbeamte ist 
eine Vorentscheidung nicht eingeführt (OV## 
11, 403½. Jedoch Elsaß-Lothringen unten 85112. 
IV. Die Vorentscheidung nach § 11 Ecz. G## 
hat in den einzelnen Rechtsgebieten eine sehr ver- 
schiedene Kraft und Bedeutung erhalten (ogl. 
unten § 5), zumal in den verschiedenen Staaten 
verschiedene Beamtengruppen der Wohltat der 
Vorentscheidung teilhaftig werden und die ver- 
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Strafsachen auch der Staatsanwaltschaft, mit dem 
Eröffnen zu, daß ihnen freistehe, sich binnen einer 
Präklusivfrist von 4 Wochen schriftlich zu erklären, 
und daß eine solche Erklärung von einem Rechts- 
anwalt unterzeichnet sein und in duplo einge- 
reicht werden müsse (5 5). Sind Erklärungen der 
Parteien eingegangen, so stellt das Gericht Ab- 
schrift davon der VerwBehörde zu; sind keine 
Erklärungen eingegangen, so benachrichtigt das 
Gericht die Verw Behörde hiervon. Konzept des 
Schreibens an die VerwBBehörde und Empfangs- 
bescheinigung der letzteren, woraus der Tag des 
Empfanges ersichtlich sein muß, sind zu den Akten 
zu bringen (JIMl 1856, 86; 1871, 2). Das Ge- 
richt reicht die Akten dem Justizminister ein und 
äußert sich gutachtlich darüber, ob die Formvor- 
schriften beobachtet sind und ob der K. zulässig und 
begründet ist; ist die Sache bei einem Untergericht 
anhängig, so sendet dies die Akten zunächst an das 
übergeordnete OL, das seinerseits ein Gutachten 
beifügt, nachdem es in Strafsachen dem Oberstaats- 
anwalt Gelegenheit zur Aeußerung gegeben hat, 
und dann die Akten dem Justiz Min überreicht. 
schiedenen Gerichtshöfe abweichende Ansichten 
über den Umfang der ihnen bei der Vorentschei- 
dung obliegenden Prüfungspflicht haben. Ehe 
jedoch eine für sämtliche Staaten übereinstimmende 
Regelung gefordert werden kann, müßte zum min- 
desten eine einheitliche Regelung des materiellen 
Beamtenrechts (/1 vorausgehen. 
I. Preußen 
5s 2. Gang des Verfahrens, abgesehen von der 
Borentscheidung. Die Vorschriften über das Ver- 
fahren finden sich hauptsächlich in dem G v. S. 4. 47. 
(Eine Darstellung des von den Gerichten zu beob- 
achtenden Verfahrens im JIMl von 1888, 6 III). 
Danach gilt folgendes: 
1. Die Erhebung des K. erfolgt durch Ueber- 
sendung eines motivierten Beschlusses der Verw- 
behörde an das Gericht mit dem Antrage auf vor- 
läufige Einstellung des Rechtsverfahrens (§ 4). 
Das Gericht muß diesem Antrage durch einen 
(unanfechtbaren) Bescheid stattgeben; lehnt es ab, 
so hat nach der Praxis die K. Behörde das Recht, 
Beschwerde einzulegen. Die Einstellung hat zur 
Folge, daß alle Präklusivfristen, sei es prozes- 
sualische, sei es zivil= oder strafrechtliche Verjäh- 
rungsfristen, gehemmt werden und jede Voll- 
streckung vorläufig unzulässig ist (S 19). Das Ge- 
richt hat sich ferner nach Einstellung des Verfah- 
rens jeder Verfügung in dem Prozeßverfahren selbst 
zu enthalten, kann also den Beamten auch nicht aus 
der Untersuchungshaft entlassen. Nachträgliche Er- 
mittelungen der Staatsanwaltschaft sind aber nicht 
unstatthaft, da sie sich außerhalb des eingestellten 
Verfahrens bewegen, auch nur die gericht- 
liche Verfolgung gegen den Beamten einge- 
stellt ist. Den Einstellungsbescheid stellt das Gericht 
nebst Abschrift des K. Beschlusses den Parteien, in 
  
Dieser gibt die Akten an die zur Vorentscheidung 
berufene Behörde unter Benachrichtigung des betr. 
VerwéEhefs. Justizminister und VerwChef können 
ihre Bemerkungen machen, die sie einander mit- 
teilen müssen. Der VerwéChef kann gegebenen 
Falles den K. zurücknehmen (§§## 10—12). — Dies 
umständliche Verfahren wäre zweckmäßig einfacher 
zu gestalten, denn augenblicklich wird der Prozeß 
oft unliebsam in die Länge gezogen, weil auf genaue 
Einhaltung der Formvorschriften gesehen werden 
muß. 
Im Bezirk des früheren Appellationsgerichts- 
hofs zu Köln und in der Provinz Hannover gelten 
Abweichungen (§ 8 G v. 8. 4. 47; a VI Vo. 
16. 9. 67): Ist die Sache nämlich bei einem Amts- 
gericht anhängig, so erstattet der Amtsrichter sein 
Gutachten, auch in Zivilsachen, dem Ersten Staats- 
anwalt, der durch Vermittlung des Oberstaats- 
anwalts an den Justiz Min weiterberichtet. Ist 
die Sache dagegen beim Landgericht oder OL## 
anhängig, so ist der K. Beschluß an den Ersten 
Staatsanwalt bzw. Oberstaatsanwalt zu richten, 
der davon sofort dem Gericht Mitteilung macht 
und nach Abfassung des vorläufigen Einstellungs- 
bescheides durch das Gericht die sonst dem letzteren 
zustehenden Funktionen (Benachrichtigung der 
Parteien, Gutachten usw.) übernimmt. 
2. Ueber die Vorentscheidung vgl. unten §# 3. 
3. Die Vorentscheidung wird dem Justiz Min 
sowie dem VerwChef zugestellt. Ersterer teilt sie 
seinerseits unter Uebersendung der Prozeßakten 
dem Prozeßgericht mit, letzterer der Verw Behörde 
(§17); das Prozeßgericht stellt den Parteien eine 
Ausfertigung des Urteiles zu. Ist die Vorent- 
scheidung dahin ergangen, daß „der K. begründet 
sei und das gerichtliche Verfahren daher endgültig 
einzustellen sei“, so hat das Prozeßgericht dem- 
entsprechend das Verfahren endgültig einzustellen 
(das Verfahren kann nicht schon durch die Vor- 
entscheidung des OVG eingestellt werden: vgl. 
Stein, Grenzen zw. Justiz und Verwaltung, 
S. 116—118, sowie die gerichtlichen Kosten 
niederzuschlagen und die etwa schon bezahl- 
ten zu erstatten. Außergerichtliche Kosten hat 
in diesem Falle keine Partei der anderen zu er- 
statten (§ 18). Ist dagegen „der K. für unbegrün-
	        
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