Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Konflikt 
  
det erklärt und wird dem gerichtlichen Verfahren 
Fortgang gewährt“, so präjudiziert diese Vorent- 
scheidung weder dem Beamten in seiner weiteren 
Verteidigung noch dem Gerichte in seiner recht- 
1 
lichen Entscheidung der Sache (§ 3 K.Ges.) und das 
gerichtliche Verfahren wird nach zivil= bezw. 
strafprozessualen Grundsätzen fortgesetzt. 
5 3. Vorentscheidung des Cberverwaltungs- 
gerichtes. I. Die Prüfung des Gerichtshofes er- 
streckt sich zunächst auf die Frage, ob der K. zu- 
lässig ist, d. h. ob die äußeren Voraussetzungen 
zur Erhebung des K. erfüllt sind: 
1. Der K. muß zugunsten eines unmittelbaren 
oder mittelbaren, aktiven oder inaktiven, dauernd 
oder nur vorübergehend (OVG 10, 399) ange- 
stellten Beeamten dder dessen Erben erhoben 
sein (§& 1, 4, 5 K.Ges.). Die Person des Beklagten 
muß aus den gerichtlichen Vorgängen wie aus 
dem K. Beschluß bestimmt erkennbar sein (OVG554, 
449). „Beamter“ im Sinne des K. Gesetzes ist der 
Träger amtlicher Obliegenheiten dann, wenn er 
sich dem Staate oder gewissen dem Staate unter- 
geordneten Kollegien, organisch in die Verfassung 
des Staates eingreifenden Korporationen (Pr- 
Verw Bl 23, 504; OVG 16, 15|1 ff) oder Gemeinen 
— — 
— — —–— 
gegenüber in ein Gewaltverhältnis begeben hat, 
vermöge dessen er in eine besondere Gehorsams-, 
Treue= und Dienstpflicht tritt (O VG 52, 430). 
Auch die Minister, und so auch der Justiz Min, 
können zu eigenen Gunsten den K. erheben (OVG 
47, 436); ebenso der Kriegs Min (“,. der in sich neben I 
den Funktionen eines Reichsbeamten auch die 
eines preußischen Beamten vereinigt, jedoch nur 
in Angelegenheiten der Verwaltung des Zeug- 
hauses in Berlin und der Landgendarmerie (C I. Zu 
den Beamten im Sinne des K. Gesetzes rechnen 
weiter die Beamten der Staatsanwaltschaft und 
gerichtlichen Polizei (&§7); die Geistlichen “ der an- 
erkannten Religionsgesellschaften in ihrer Eigen- 
schaft als Lokalschulinspektoren, Vorsitzende des 
Schulvorstandes (Pr Verw Bl 25, 797), Führer der 
Kirchenbücher (J] und Verwalter des Kirchen- 
vermögens L zufolge staatlichen Auftrages: Mit- 
glieder der Konsistorien (O VBG 35, 449); alle 
Lehrers“an staatlichen und nichtstaatlichen öffent- 
lichen Unterrichts= und Erziehungsanstalten, auch 
an Stiftsschulen, selbst wenn sie keinen Diensteid 
geleistet haben (Pr Verw Bl 25, 871), ebenso die 
Lehrer an obligatorischen städtischen Fortbildungs- 
schulen (OV 30, 433); Standesbeamte; land- 
schaftliche Beamte; Feuerlöschdirigenten in West- 
falen und Mitglieder einer unter polisceilicher 
Genehmigung gebildeten freiwilligen Feuerwehr 
(OBG 8, 403); 
verbänden (OV## 41, 443), sowie Deichgrafen, 
Geschworene, 
Vorsteher von Gesamtarmen- 
2. Der Beamte muß — persönlich, nicht lediglich 
als gesetzlicher Vertreter einer Korporation (OV# 
25, 425) — wegen einer in Ausübung oder 
in Veranlassung der Ausübung 
des Amtes vorgenommenen Hand- 
lung oder wegen Unterlassung einer Amts- 
handlung in Anspruch genommen sein. „In Aus- 
übung des Amtes“ handelt der Beamte, wenn er 
um der Erfüllung amtlicher Aufgaben willen, 
nicht zur Verfolgung privater Interessen tätig 
wird (OV 56, 441). Häufig ist hier die Grenze 
schwer zu ziehen. Im allgemeinen ist für die Frage 
die Abgrenzung des Kreises der Dienstgeschäfte 
durch diel Aufsichtsbehörde maßgebend (Pr Verw- 
Bl 29, 623). In Ausübung des Amtes geschieht 
jedenfalls die Zeugenaussage des Beamten vor 
Gericht über Tatsachen, die er in Ausübung des 
Amtes wahrgenommen hat (so auch die neueste 
Rechtsprechung des O im Gegensatz zu der 
früheren bei v. Brauchitsch #: 1, 801 Anm. 23 
zitierten). „In Veranlassung der Ausübung des 
Amtes“ geschieht eine Handlung, wenn sie schon 
nicht mehr Amtshandlung ist, sondern mit dieser 
nur noch in einem gewissen Zusammenhang steht. 
Der Beamte soll also im weitesten Sinne geschützt 
werden. Andererseits berechtigt aber nicht jede 
Inanspruchnahme des Beamten zur Erhebung 
des K., sondern es muß eine Rechtsver- 
letzung, vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung 
einer Amtspflicht oder Verletzung der Rechte des 
Klägers, behauptet sein, was z. B. nicht der Fall 
ist, wenn Ansprüche auf vertragliche Ge- 
genleistungen gegen den Beamten erhoben werden 
(OV# 56, 440). 
3. Gegen den Beamten muß eine ge- 
richtliche Verfolgung im Wege des 
Zivil= oder Strafprozesses ein- 
geleitet sein. Das ist der Fall, wenn Zah- 
lungsbefehl (Pr Verw Bl 28, 822) oder Klage zu- 
gestellt (Einreichung bei Gericht genügt noch nicht 
OBG 32, 451), Widerklage geltend gemacht, die 
Privattlage seitens des Gerichts dem Beamten zur 
Erklärung mitgeteilt (OV 16, 417) oder vom 
OLG gemäß N 170 ff St P die Erhebung der 
öffsentlichen Klage angeordnet ist; nicht dagegen, 
wenn lediglich Sühnetermin gemäß N 510 c 3 O 
bestimmt, eine Gegenforderung zum Zweck der 
Aufrechnung (OV 48, 44#411) geltend gemacht 
oder dem Beamten der Streit verkündet ist (OVG 
32, 433). In dem Falle, wo der Prozeß bereits 
vor dem Reichsgerichte schwebt, erachtet Stein 
(Grenzen 118 ) die Erhebung des K. noch für zulässig, 
indem er darauf verweist, daß das R sich auch 
durch eine von einem Landesherrn verfügte Abo- 
lition C gebunden erachtet hat (RG St 33, 204). 
Deich-, Schleusen-, Siehl= und 
Wetternrichter im Bozirk der ehemaligen He#og- 
tümer Bremen und Verden (PrVerw Bl 25, 622). 
Dagegen ist der K. unzulässig zugunsten von richter- 
lichen (auch Handelsrichtern) und anderen Justiz- 
beamten (I7)e: Geistlichen hinsichtlich der Ausübung 
des kirchlichen Amtes (OVG, 390; 19, 420 u. 435), 
auch von Superintendenten (O#G 20, 451); 
ferner bei Schiedsmännern, die nach 8 17 AG 
v. 25. 7. 11 zum Reichsviehseuchengesetz zur 
Schätzung des Wertes gefallener oder getöteter 
Tiere berufen sind (vgl. auch OVG 52, 426), end- 
lich von Beamten der althessischen Ritterschaft 
(Pr Verw Bl 23, 504). 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 
4. Nach § 2 Gv. 8. 4. 47 darf ferner die Sache 
von den Gerichten noch nicht rechtskräf- 
tig entschieden sein. Es soll damit gesagt 
sein, daß in der Sache selbst noch nicht endgültig 
über den Prozeßstoff entschieden sein darf: der K. 
ist daher noch zulässig, wenn lediglich ein rechts- 
kräftiges Zwischenurteil nach § 304 8PO (LPr- 
Verw Bl 28, 630) oder ein rechtskräftiges Urteil 
unter Vorbehalt der Rechte gegen den Beamten 
ergangen ist, ebenso wenn Wiederaufnahme des 
Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand beantragt worden ist. Da § 2 nur die 
Aenderung einer rechtskräftigen Entschei- 
dung hindern will, ist der K. auch zulässig, wenn 
II. 39
	        
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