Konflikt
det erklärt und wird dem gerichtlichen Verfahren
Fortgang gewährt“, so präjudiziert diese Vorent-
scheidung weder dem Beamten in seiner weiteren
Verteidigung noch dem Gerichte in seiner recht-
1
lichen Entscheidung der Sache (§ 3 K.Ges.) und das
gerichtliche Verfahren wird nach zivil= bezw.
strafprozessualen Grundsätzen fortgesetzt.
5 3. Vorentscheidung des Cberverwaltungs-
gerichtes. I. Die Prüfung des Gerichtshofes er-
streckt sich zunächst auf die Frage, ob der K. zu-
lässig ist, d. h. ob die äußeren Voraussetzungen
zur Erhebung des K. erfüllt sind:
1. Der K. muß zugunsten eines unmittelbaren
oder mittelbaren, aktiven oder inaktiven, dauernd
oder nur vorübergehend (OVG 10, 399) ange-
stellten Beeamten dder dessen Erben erhoben
sein (§& 1, 4, 5 K.Ges.). Die Person des Beklagten
muß aus den gerichtlichen Vorgängen wie aus
dem K. Beschluß bestimmt erkennbar sein (OVG554,
449). „Beamter“ im Sinne des K. Gesetzes ist der
Träger amtlicher Obliegenheiten dann, wenn er
sich dem Staate oder gewissen dem Staate unter-
geordneten Kollegien, organisch in die Verfassung
des Staates eingreifenden Korporationen (Pr-
Verw Bl 23, 504; OVG 16, 15|1 ff) oder Gemeinen
— —
— — —–—
gegenüber in ein Gewaltverhältnis begeben hat,
vermöge dessen er in eine besondere Gehorsams-,
Treue= und Dienstpflicht tritt (O VG 52, 430).
Auch die Minister, und so auch der Justiz Min,
können zu eigenen Gunsten den K. erheben (OVG
47, 436); ebenso der Kriegs Min (“,. der in sich neben I
den Funktionen eines Reichsbeamten auch die
eines preußischen Beamten vereinigt, jedoch nur
in Angelegenheiten der Verwaltung des Zeug-
hauses in Berlin und der Landgendarmerie (C I. Zu
den Beamten im Sinne des K. Gesetzes rechnen
weiter die Beamten der Staatsanwaltschaft und
gerichtlichen Polizei (&§7); die Geistlichen “ der an-
erkannten Religionsgesellschaften in ihrer Eigen-
schaft als Lokalschulinspektoren, Vorsitzende des
Schulvorstandes (Pr Verw Bl 25, 797), Führer der
Kirchenbücher (J] und Verwalter des Kirchen-
vermögens L zufolge staatlichen Auftrages: Mit-
glieder der Konsistorien (O VBG 35, 449); alle
Lehrers“an staatlichen und nichtstaatlichen öffent-
lichen Unterrichts= und Erziehungsanstalten, auch
an Stiftsschulen, selbst wenn sie keinen Diensteid
geleistet haben (Pr Verw Bl 25, 871), ebenso die
Lehrer an obligatorischen städtischen Fortbildungs-
schulen (OV 30, 433); Standesbeamte; land-
schaftliche Beamte; Feuerlöschdirigenten in West-
falen und Mitglieder einer unter polisceilicher
Genehmigung gebildeten freiwilligen Feuerwehr
(OBG 8, 403);
verbänden (OV## 41, 443), sowie Deichgrafen,
Geschworene,
Vorsteher von Gesamtarmen-
2. Der Beamte muß — persönlich, nicht lediglich
als gesetzlicher Vertreter einer Korporation (OV#
25, 425) — wegen einer in Ausübung oder
in Veranlassung der Ausübung
des Amtes vorgenommenen Hand-
lung oder wegen Unterlassung einer Amts-
handlung in Anspruch genommen sein. „In Aus-
übung des Amtes“ handelt der Beamte, wenn er
um der Erfüllung amtlicher Aufgaben willen,
nicht zur Verfolgung privater Interessen tätig
wird (OV 56, 441). Häufig ist hier die Grenze
schwer zu ziehen. Im allgemeinen ist für die Frage
die Abgrenzung des Kreises der Dienstgeschäfte
durch diel Aufsichtsbehörde maßgebend (Pr Verw-
Bl 29, 623). In Ausübung des Amtes geschieht
jedenfalls die Zeugenaussage des Beamten vor
Gericht über Tatsachen, die er in Ausübung des
Amtes wahrgenommen hat (so auch die neueste
Rechtsprechung des O im Gegensatz zu der
früheren bei v. Brauchitsch #: 1, 801 Anm. 23
zitierten). „In Veranlassung der Ausübung des
Amtes“ geschieht eine Handlung, wenn sie schon
nicht mehr Amtshandlung ist, sondern mit dieser
nur noch in einem gewissen Zusammenhang steht.
Der Beamte soll also im weitesten Sinne geschützt
werden. Andererseits berechtigt aber nicht jede
Inanspruchnahme des Beamten zur Erhebung
des K., sondern es muß eine Rechtsver-
letzung, vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung
einer Amtspflicht oder Verletzung der Rechte des
Klägers, behauptet sein, was z. B. nicht der Fall
ist, wenn Ansprüche auf vertragliche Ge-
genleistungen gegen den Beamten erhoben werden
(OV# 56, 440).
3. Gegen den Beamten muß eine ge-
richtliche Verfolgung im Wege des
Zivil= oder Strafprozesses ein-
geleitet sein. Das ist der Fall, wenn Zah-
lungsbefehl (Pr Verw Bl 28, 822) oder Klage zu-
gestellt (Einreichung bei Gericht genügt noch nicht
OBG 32, 451), Widerklage geltend gemacht, die
Privattlage seitens des Gerichts dem Beamten zur
Erklärung mitgeteilt (OV 16, 417) oder vom
OLG gemäß N 170 ff St P die Erhebung der
öffsentlichen Klage angeordnet ist; nicht dagegen,
wenn lediglich Sühnetermin gemäß N 510 c 3 O
bestimmt, eine Gegenforderung zum Zweck der
Aufrechnung (OV 48, 44#411) geltend gemacht
oder dem Beamten der Streit verkündet ist (OVG
32, 433). In dem Falle, wo der Prozeß bereits
vor dem Reichsgerichte schwebt, erachtet Stein
(Grenzen 118 ) die Erhebung des K. noch für zulässig,
indem er darauf verweist, daß das R sich auch
durch eine von einem Landesherrn verfügte Abo-
lition C gebunden erachtet hat (RG St 33, 204).
Deich-, Schleusen-, Siehl= und
Wetternrichter im Bozirk der ehemaligen He#og-
tümer Bremen und Verden (PrVerw Bl 25, 622).
Dagegen ist der K. unzulässig zugunsten von richter-
lichen (auch Handelsrichtern) und anderen Justiz-
beamten (I7)e: Geistlichen hinsichtlich der Ausübung
des kirchlichen Amtes (OVG, 390; 19, 420 u. 435),
auch von Superintendenten (O#G 20, 451);
ferner bei Schiedsmännern, die nach 8 17 AG
v. 25. 7. 11 zum Reichsviehseuchengesetz zur
Schätzung des Wertes gefallener oder getöteter
Tiere berufen sind (vgl. auch OVG 52, 426), end-
lich von Beamten der althessischen Ritterschaft
(Pr Verw Bl 23, 504).
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl.
4. Nach § 2 Gv. 8. 4. 47 darf ferner die Sache
von den Gerichten noch nicht rechtskräf-
tig entschieden sein. Es soll damit gesagt
sein, daß in der Sache selbst noch nicht endgültig
über den Prozeßstoff entschieden sein darf: der K.
ist daher noch zulässig, wenn lediglich ein rechts-
kräftiges Zwischenurteil nach § 304 8PO (LPr-
Verw Bl 28, 630) oder ein rechtskräftiges Urteil
unter Vorbehalt der Rechte gegen den Beamten
ergangen ist, ebenso wenn Wiederaufnahme des
Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt worden ist. Da § 2 nur die
Aenderung einer rechtskräftigen Entschei-
dung hindern will, ist der K. auch zulässig, wenn
II. 39