Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

lich sanktioniert und durch Abdruck in der Gesetz- 
sammlung zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Erst 
dieser staatliche Akt macht die von der Kirchenge- 
walt getroffenen Anordnungen staatsrechtlich wirk- 
sam. 
6. Die rechtliche Natur der ZB. ist kontro- 
vers. Gewöhnlich stellt man sie den K. gleich 
und erklärt sie deshalb entweder für einfache kirch- 
liche Indulte oder für widerrufliche Staatsgesetze 
oder für bindende Verträge. (Auf diesem Stand- 
punkte stehen z. B. Meier in Herzogs Realenzy- 
klopädie für protest. Theologie 2 10, 730 und 
Hergenröther im Kirchenlexikon 3, 815 ff.) Ge- 
gen einen Vertragscharakter spricht indes 
schon der Umstand, daß bei den den Bullen vorauf- 
gegangenen Gepflogenheiten die Uebernahme von 
vertrags mäßigen Verpflichtungen staatsseitig 
ausdrücklich verneint worden ist. Um freie Hand 
zu behalten, lehnten die deutschen Staaten, Bayern 
ausgenommen (§ 4 II), den Abschluß von Kon- 
kordaten ab und erklärten, sich mit einer ZB. 
begnügen zu wollen. Die Instruktionen des 
preußischen Unterhändlers Niebuhr lassen hierüber 
keinen Zweifel zu. Demgemäß wurde auch in dem 
späteren Publikandum der Staatsregierung v. 
11. 8. 1821 offen ausgesprochen: „Der König 
konnte den Vollbehalt seiner Hoheitsrechte nicht 
von fremder Anerkennung abhängig machen, nicht 
den freien Gebrauch derselben durch beengende 
Verträge einschränken wollen.“ In Wirklich- 
keit liegen nur sog. „administrative Ver- 
abredungen“ sans force de traité, d. h. 
keine festen Abmachungen, sondern nur allge- 
meine Absprachen vor. Der in Rom mehrere Jahre 
hindurch geführte Meinungsaustausch hatte ledig- 
lich den Zweck, über die Ansichten und Absichten 
der Interessenten gegenseitig Klarheit zu schaffen. 
Dagegen geschah nichts, was einerscits die Freiheit 
des Staatswillens, andererseits die Entschließun- 
gen der römischen Kuric für die Zukunft präjudi- 
zieren konnte. In diesem Sinne hat die KabO 
v. 23. 8. 1821 der preuß. ZB. nur für ihren 
„wesentlichen Inhalt“, d. h. nur für gewisse, mit 
der „Verabredung" zusammenstimmende sachliche 
Verfügungen „unbeschadet der Maje- 
stätsrechte" die königl. „Billigung und Sank- 
tion“ erteilt, kraft deren diese Verfügungen als 
bindendes Statut der katholischen 
Kirche des Staates von allen, die 
es angeht, zu beobachten seien. 
# 7. Die deutschen Zirkumskriptionsbullen. 
Die heutigen Diözesangrenzen und Einrichtungen 
in Deutschland sind reguliert (JBistum Band I 
489, 4921: 
1. Für Bayern durch die Z3V. Dei ac do- 
mini nostri v. 1. 4. 1818. Diese bildet eine Beilage 
zu dem bayer. K. von 1817 und ist staatlich wie 
kirchlich publiziert am 23. 9. 1821 (abgedr. in 
Weiß, Corp. jur. cocles. hod. 1833, 126). 
2. Für Preußen, alte Lande, durch 
die 3B. de salute animarum v. 16. 7. 1821, staat- 
lich sanktioniert durch die Kab O v. 23. 8. 1821 
Konkordate und Zirkumskriptionsbullen — Konsuln 
617 
— 
3. Für Hannover ist die ZB. Impensa 
Romanorum v. 26. 3. 1824 staatlich genehmigt 
1npangelische Kirche 82, 
und mit der letzteren publiziert in der VG 1ll4 fl 
(abgedr. in Walter, Fontes jur. ecel. 1862, 239). 
Einen integrierenden Bestandteil der Bulle bildet 
das an die preußischen Domkapitel gerichtete 
Breve Quod de fidelium v. 16. 7. 1821 über die 
Besetzung der bischöflichen Stühle (abgedr. bei 
Walter 262). 
durch Gv. 20. 5. 1824 (abgedr. bei Walter 265). 
4. Für die oberrheinische Kirchen- 
provinz (Baden, Württemberg, beide Hessen, 
Nassau, Hohenzollern, Frankfurt a. M.) durch die 
beiden 8B. Provida sollersque v. 16. 8. 1821 
und Ad dominici gregis custodiam v. 11. 4. 1827, 
staatlich genehmigt durch landesherrliche Erl v. 
9. 10. 1827 (für Nassau), v. 12. 10. 1827 (für 
Großh. Hessen), (v. 16. 10. 1827 (für Baden), 
v. 24. 10. 1827 für Württemberg), v. 31. 8. 1829 
(für Kurhessen) (abgedr. bei Walter 322). Auch 
diese beiden Bullen werden wesentlich ergänzt 
durch ein sog. Explikativbreve Re sacra v. 28. 5. 
1827, gerichtet an das Domkapitel von Freiburg 
wegen Besetzung des erzbischöflichen Stuhles (ab- 
gedr. bei Herrmann, Staatl. Voeto bei Bischofs- 
wahlen 1869, 72). 
QOuellen: Abdruck der K. u. 8V. bei Münch, 
Bollst. (?) Samml. aller K., 2 Bde., 1830; Nussi, Con- 
ventiones de reb. eccles. inter S. Sed. et civ. potest. 1870; 
G. de Lulse, De jure publ. s. diplom. eccl. cath. 1877. 
Lüteratur: Außer den Handbüchern des Kirchen- 
rechts und den oben vermerkten Schriften: O. Mejer, 
Zur Gesch. der römisch-deutschen Frage, 3 Bde., 1871 ff; 
Hübler, Zur Revision der Lehre von der rechtl. Natur 
der K. in der 3 f. Kirchenrecht 3, 204; 4, 105. Zur Frage 
über die rechtl. Natur der K. in dem Arch für kath. Kirchen- 
recht 38, 56; Kuster, Ueber die rechtl. Natur der K. u. 8 
1907. Hübler. 
Nonsistorium 
Katholische Kirche 
5*#2s II2, Bischof + 3 
Konsuln 
8 1. Craanisation des Konsularwesens ). 82. Funltionen 
der Konsularbeanten. 83. Konsulargerichtsbarkeit. z4. Be- 
sondere Organisationen (Aegypten; Kommunalverbände). 
5 5. Tätigkeit im Interesse der Handeleflotte. 5 6. Gebühren. 
8 1. Organisation des Konsnlarwesens. 
7 Min. d. Ausw. Angelegenheiten, Gesandte.)] 
1. Die Entstehung der konsularischen Einrich- 
tungen ist zurückzuführen auf die Beziehungen der 
italienischen Handelsrepubliken zum Orient (Lite- 
ratur zur Geschichte bei v. König, HOB 3). Noch heute 
1) Reformfragen 
(val. auch § 1 Z. 2, 6, f 2 III 3, 10#: 
1. Die Borbildung der Konsuln. Im Dkto- 
ber 1911 hat das Auswärtige Amt einen Fachunterricht in 
die Wege geleitet. Er umfaßt: feste Kurse, um dem Anwär- 
ter eine praktische Kenntuis von Handel und Industric zu 
verschafsen, soweit dies den auswärtigen Dienst interessiert 
— Ergänzung durch Vorträge von Männern aus der Praxis 
von Handel und Industrie — Vorträge von Praktikern des 
Konsulardienstes über einzelne Gebiete der konsularen Pra- 
xis. Die schwerwiegende Frage der Vorbildung ist aller- 
dings auch anderwärts im Flusse. Treffliche Uebersicht über
	        
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