lich sanktioniert und durch Abdruck in der Gesetz-
sammlung zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Erst
dieser staatliche Akt macht die von der Kirchenge-
walt getroffenen Anordnungen staatsrechtlich wirk-
sam.
6. Die rechtliche Natur der ZB. ist kontro-
vers. Gewöhnlich stellt man sie den K. gleich
und erklärt sie deshalb entweder für einfache kirch-
liche Indulte oder für widerrufliche Staatsgesetze
oder für bindende Verträge. (Auf diesem Stand-
punkte stehen z. B. Meier in Herzogs Realenzy-
klopädie für protest. Theologie 2 10, 730 und
Hergenröther im Kirchenlexikon 3, 815 ff.) Ge-
gen einen Vertragscharakter spricht indes
schon der Umstand, daß bei den den Bullen vorauf-
gegangenen Gepflogenheiten die Uebernahme von
vertrags mäßigen Verpflichtungen staatsseitig
ausdrücklich verneint worden ist. Um freie Hand
zu behalten, lehnten die deutschen Staaten, Bayern
ausgenommen (§ 4 II), den Abschluß von Kon-
kordaten ab und erklärten, sich mit einer ZB.
begnügen zu wollen. Die Instruktionen des
preußischen Unterhändlers Niebuhr lassen hierüber
keinen Zweifel zu. Demgemäß wurde auch in dem
späteren Publikandum der Staatsregierung v.
11. 8. 1821 offen ausgesprochen: „Der König
konnte den Vollbehalt seiner Hoheitsrechte nicht
von fremder Anerkennung abhängig machen, nicht
den freien Gebrauch derselben durch beengende
Verträge einschränken wollen.“ In Wirklich-
keit liegen nur sog. „administrative Ver-
abredungen“ sans force de traité, d. h.
keine festen Abmachungen, sondern nur allge-
meine Absprachen vor. Der in Rom mehrere Jahre
hindurch geführte Meinungsaustausch hatte ledig-
lich den Zweck, über die Ansichten und Absichten
der Interessenten gegenseitig Klarheit zu schaffen.
Dagegen geschah nichts, was einerscits die Freiheit
des Staatswillens, andererseits die Entschließun-
gen der römischen Kuric für die Zukunft präjudi-
zieren konnte. In diesem Sinne hat die KabO
v. 23. 8. 1821 der preuß. ZB. nur für ihren
„wesentlichen Inhalt“, d. h. nur für gewisse, mit
der „Verabredung" zusammenstimmende sachliche
Verfügungen „unbeschadet der Maje-
stätsrechte" die königl. „Billigung und Sank-
tion“ erteilt, kraft deren diese Verfügungen als
bindendes Statut der katholischen
Kirche des Staates von allen, die
es angeht, zu beobachten seien.
# 7. Die deutschen Zirkumskriptionsbullen.
Die heutigen Diözesangrenzen und Einrichtungen
in Deutschland sind reguliert (JBistum Band I
489, 4921:
1. Für Bayern durch die Z3V. Dei ac do-
mini nostri v. 1. 4. 1818. Diese bildet eine Beilage
zu dem bayer. K. von 1817 und ist staatlich wie
kirchlich publiziert am 23. 9. 1821 (abgedr. in
Weiß, Corp. jur. cocles. hod. 1833, 126).
2. Für Preußen, alte Lande, durch
die 3B. de salute animarum v. 16. 7. 1821, staat-
lich sanktioniert durch die Kab O v. 23. 8. 1821
Konkordate und Zirkumskriptionsbullen — Konsuln
617
—
3. Für Hannover ist die ZB. Impensa
Romanorum v. 26. 3. 1824 staatlich genehmigt
1npangelische Kirche 82,
und mit der letzteren publiziert in der VG 1ll4 fl
(abgedr. in Walter, Fontes jur. ecel. 1862, 239).
Einen integrierenden Bestandteil der Bulle bildet
das an die preußischen Domkapitel gerichtete
Breve Quod de fidelium v. 16. 7. 1821 über die
Besetzung der bischöflichen Stühle (abgedr. bei
Walter 262).
durch Gv. 20. 5. 1824 (abgedr. bei Walter 265).
4. Für die oberrheinische Kirchen-
provinz (Baden, Württemberg, beide Hessen,
Nassau, Hohenzollern, Frankfurt a. M.) durch die
beiden 8B. Provida sollersque v. 16. 8. 1821
und Ad dominici gregis custodiam v. 11. 4. 1827,
staatlich genehmigt durch landesherrliche Erl v.
9. 10. 1827 (für Nassau), v. 12. 10. 1827 (für
Großh. Hessen), (v. 16. 10. 1827 (für Baden),
v. 24. 10. 1827 für Württemberg), v. 31. 8. 1829
(für Kurhessen) (abgedr. bei Walter 322). Auch
diese beiden Bullen werden wesentlich ergänzt
durch ein sog. Explikativbreve Re sacra v. 28. 5.
1827, gerichtet an das Domkapitel von Freiburg
wegen Besetzung des erzbischöflichen Stuhles (ab-
gedr. bei Herrmann, Staatl. Voeto bei Bischofs-
wahlen 1869, 72).
QOuellen: Abdruck der K. u. 8V. bei Münch,
Bollst. (?) Samml. aller K., 2 Bde., 1830; Nussi, Con-
ventiones de reb. eccles. inter S. Sed. et civ. potest. 1870;
G. de Lulse, De jure publ. s. diplom. eccl. cath. 1877.
Lüteratur: Außer den Handbüchern des Kirchen-
rechts und den oben vermerkten Schriften: O. Mejer,
Zur Gesch. der römisch-deutschen Frage, 3 Bde., 1871 ff;
Hübler, Zur Revision der Lehre von der rechtl. Natur
der K. in der 3 f. Kirchenrecht 3, 204; 4, 105. Zur Frage
über die rechtl. Natur der K. in dem Arch für kath. Kirchen-
recht 38, 56; Kuster, Ueber die rechtl. Natur der K. u. 8
1907. Hübler.
Nonsistorium
Katholische Kirche
5*#2s II2, Bischof + 3
Konsuln
8 1. Craanisation des Konsularwesens ). 82. Funltionen
der Konsularbeanten. 83. Konsulargerichtsbarkeit. z4. Be-
sondere Organisationen (Aegypten; Kommunalverbände).
5 5. Tätigkeit im Interesse der Handeleflotte. 5 6. Gebühren.
8 1. Organisation des Konsnlarwesens.
7 Min. d. Ausw. Angelegenheiten, Gesandte.)]
1. Die Entstehung der konsularischen Einrich-
tungen ist zurückzuführen auf die Beziehungen der
italienischen Handelsrepubliken zum Orient (Lite-
ratur zur Geschichte bei v. König, HOB 3). Noch heute
1) Reformfragen
(val. auch § 1 Z. 2, 6, f 2 III 3, 10#:
1. Die Borbildung der Konsuln. Im Dkto-
ber 1911 hat das Auswärtige Amt einen Fachunterricht in
die Wege geleitet. Er umfaßt: feste Kurse, um dem Anwär-
ter eine praktische Kenntuis von Handel und Industric zu
verschafsen, soweit dies den auswärtigen Dienst interessiert
— Ergänzung durch Vorträge von Männern aus der Praxis
von Handel und Industrie — Vorträge von Praktikern des
Konsulardienstes über einzelne Gebiete der konsularen Pra-
xis. Die schwerwiegende Frage der Vorbildung ist aller-
dings auch anderwärts im Flusse. Treffliche Uebersicht über