Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Konsuln (Funktionen) 
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scher Reichsangehöriger besteht. Andernfalls hat sonen ihrer Amtsgewalt unterworfen ist. Nota- 
der Kommandantd die rechtliche und politische Seite 
der Requisition zu prüfen. Für die Folgen der 
Ablehnung trägt er in diesem Falle die politische 
und rechtliche Verantwortung. In allen Fällen 
trägt er die volle militärische Verantwor- 
tung für die Durchführung einer angenommenen 
Requisition und hat daher eine jede auf ihre ma- 
terielle Ausführbarkeit zu prüfen. Je nach dem 
Ausfall dieser Untersuchung ist er befugt, die Re- 
quisition anzunehmen oder abzulehnen (Bestim- 
mungen für den Dienst an Bord v. 21. 11. 03 
*l# 21 Abs 19—20). 
III. In sachlicher Beziehung ergeben sich 
für die Kompetenz der deutschen K. die folgenden, 
immer von dem in §#l1 festgestellten Territoriali- 
tätsprinzip beherrschten Vorschriften: 
1. Die K. können als Zivilstandsbeam- 
te fungieren (G v.# 1867 #13, dazu Gv. 4. 5. 70 
mit Abänderungen durch a 40 Ec z. BGB und 
vb. m. G v. 6. 2. 75; Instr v. 1. 3. 71, bei Zorn 
185 ff; Rund Erl v. 11. 12. 85, 14. 4. 90, 28. 3. 94, 
das. S 201—203). Es bedarf hierfür außer der 
Erlaubnis des Territorialstaates noch der speziellen 
Ermächtigung des RK, welche immer der Person 
des einzelnen K. erteilt wird; Voraussetzung hier- 
für wird stets die irgendwic verbürgte Anerkennung 
der Rechtskraft konsularischer Eheschließung seitens 
des Territorialstaates auch für sich sein müssen; 
konsularische Eheschließung und Zivilstandsregister- 
führung erfolgt in Spanien, Portugal, sämtlichen 
Balkanstaaten, den meisten süd= und mittelameri- 
kanischen Staaten, den großen asiatischen Staaten 
China, Japan, Siam, Persien, ferner in Polyne- 
sien, endlich in Marokko, Tunis, Abessinien und 
Sansibar (Aufzählung bei v. König 215 f f und 
Zorn 530 ff). Die konsularische Eheschließung ist 
aber auch in diesen Staaten nicht obligatorisch, 
vielmehr werden in der Regel die nach Landesrecht 
geschlossenen Ehen auch deutscherseits anerkannt. 
Die deutsche Gesetzgebung enthält über Voraus- 
setzungen und Form der Cheschließung, sowie über 
Führung der Zivilstandsregister durch die K. ge- 
naue Vorschriften, welche sich im wesentlichen 
mit den im Reiche geltenden (Gv. 6. 2. 75) decken. 
Ueber die „Eheschließung vor diplomatischen Agen- 
ten und K. und ihre internationale Gültigkeit" 
Mariolle im Arch OeffR 98, 459 ff. Ueber die 
Voraussetzungen der Gültigkeit einer vor einem 
K. geschlossenen Ehe vgl. jetzt das Haager Ab- 
kommen v. 12. 6. 02 Röhl 1904, 221. 
2. Die K. dürfen über Amtshandlungen so- 
wie über Tatsachen, welche sie bei Ausübung ihres 
Amtes wahrgenommen haben, Urkunden 
mit öffentlichem Glauben unter ihrer 
Unterschrift und Siegel ausstellen (Gv. 8. 11. 67 
*l 15), falls „deutsche Interessen“ in Betracht kom- 
men; ebenso mit der gleichen Rechtskraft Urkunden 
der fremden Behörden ihres Amtsbezirks beglau- 
bigen, falls ihnen Echtheit und formelle Richtigkeit 
derselben verbürgt ist (G § 14. Vgl. auch 3PO 
* 438; Gv. 1. 5. 78 5 2; Vt mit der Schweiz v. 
14. 2. Oy a 1). Ueber die Erteilung von schriftlichen 
Zeugnissen durch K. vgl. v. König 263 ff. 
3. Die K. können als Notare fungieren 
(G #16); die Notariatsfunktionen ergeben sich 
mangels reichsgesetzlicher Ordnung der Materie 
aus dem Landesrecht; kompetent sind die K., wenn 
wenigstens eine der am Geschäft beteiligten Per- 
  
  
  
riatsurkunden müssen vom K. unterschrieben und 
untersiegelt, ferner von zwei Beweiszeugen unter- 
schrieben sein; nur in dieser Form ausgestellte Ur- 
kunden sind gültig (Ko 5 17 Abs 1). Auf die 
Errichtung einer Verfügung von Todes wegen fin- 
den nicht diese, sondern die Vorschriften des BGGB- 
Anwendung (7 17 a gemäß a 38 Es z. BGB). 
Ein Wahl K. kann Verfügungen von Todes wegen 
nur dann aufnehmen, wenn ihm das Recht vom 
RK besonders beigelegt ist (S 16 Abs 2 gemäß 
a 38 Es# z. BGB). Ist ein K. selbst oder eine 
ihm nahe verwandte oder verschwägerte Person 
am Geschäft beteiligt, ist er als Notar ex lege 
ausgeschlossen (§ 17 Abs 2). Die Materie ist keines- 
wegs international sicher geordnet und allgemeiner 
Regelung dringend bedürftig. 
4. Die K. haben nach Maßgabe der Requisition 
inländischer Behörden Zustellungen an 
Personen in ihrem Amtsbezirk vorzunehmen und 
darüber Nachweis einzusenden (§19; 8PO §#§5 199, 
200 Abs 2, 202, 363, 791; StPO #§ 37; Abkommen 
v. 17. 7. 05, R Bl 1909, 410 ffg. 
5. Die K. können Pässe s ausstellen und 
legale Pässe fremder Behörden für Reisen im 
Reichsgebiet „visieren“; sicherheitsgefährlichen Per- 
sonen und Bettlern dürfen Pässe nicht erteilt wer- 
den. Den K. liegt auch die Ausstellung der Pässe 
zur Beförderung von Leichen auf dem Scewege 
ob (Erl v. 24. 12. 06; Bek v. 10. 1. 10; Verz. der 
dazu ermächtigten K. bei Zorn 530 ff). Besondere 
Vorschriften über Pässe gelten für die ostasiatischen 
Staaten (G v. 1867 § 25; PaßG v. 12. 10. 67 
56,. 8). 
6. Die K. haben hilfsbedürftigen 
Deutschen im Auslande die Mittel 
zur Linderung augenblicklicher 
Not oder zur Rückkehr in die Hei- 
mat zu gewähren; zu diesem Zwecke 
können Handels-, ja selbst Kriegsschiffe requiriert 
werden. Doch ist damit nicht etwa ein Rechtsan- 
spruch gesetzlich gegeben, vielmehr ist in erster 
Linie die Unterstützung seitens der Ortsbehörden 
in Anspruch zu nehmen; gewisse Personen, beson- 
ders Deserteure, dürfen diese Unterstützung nicht 
erhalten; immer ist, wenn irgend tunlich, Kosten- 
ersatz durch den Unterstützten selbst oder dessen 
unterhaltspflichtige Verwandte zu sichern (G v. 
1867, 83§. 26, 29, dazu V v. 1. 4. 82). Ueber Mit- 
nahme hilfsbedürftiger Seeleute vgl. das R v. 
2. 6. 02, unten § 5 Nr. 8. 
7. Die K. können Zeugen verhören 
und Eide abnehmen, jedoch bedarf diese 
sonst nach deutschem Rechte ausschließlich richter- 
liche (und fremden K. im Rcichsgebiet nicht ge- 
stattete) Funktion immer, in gleicher Weise wie 
die Funktion der K. als Zivilstandsbeamte, der 
Spezialermächtigung des RK. Die Ausübung 
dieser Richterfunktion durch K. ist, abgesehen von 
den Ländern, in denen deutsche Konsulargerichts- 
barkeit besteht (unten 83), zugelassen in den Staaten 
Belgien, Dänemark, Frankreich nebst Kolonien, 
England nebst Kolonien, Italien, Niederlande und 
Kolonien, Norwegen, Oesterreich-Ungarn (nur für 
Bosnien), Portugal für die Kolonien, Rußland, 
Schweden, Spanien, Japan, Vereinigte Staaten, 
Mexiko, einigen mittel- und den meisten südameri- 
kanischen Staaten, Tunis, Liberia, Sansibar. Das 
Mandat kann vom Rl auch für ganz konkrete Fälle
	        
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