Konsuln (Funktionen)
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scher Reichsangehöriger besteht. Andernfalls hat sonen ihrer Amtsgewalt unterworfen ist. Nota-
der Kommandantd die rechtliche und politische Seite
der Requisition zu prüfen. Für die Folgen der
Ablehnung trägt er in diesem Falle die politische
und rechtliche Verantwortung. In allen Fällen
trägt er die volle militärische Verantwor-
tung für die Durchführung einer angenommenen
Requisition und hat daher eine jede auf ihre ma-
terielle Ausführbarkeit zu prüfen. Je nach dem
Ausfall dieser Untersuchung ist er befugt, die Re-
quisition anzunehmen oder abzulehnen (Bestim-
mungen für den Dienst an Bord v. 21. 11. 03
*l# 21 Abs 19—20).
III. In sachlicher Beziehung ergeben sich
für die Kompetenz der deutschen K. die folgenden,
immer von dem in §#l1 festgestellten Territoriali-
tätsprinzip beherrschten Vorschriften:
1. Die K. können als Zivilstandsbeam-
te fungieren (G v.# 1867 #13, dazu Gv. 4. 5. 70
mit Abänderungen durch a 40 Ec z. BGB und
vb. m. G v. 6. 2. 75; Instr v. 1. 3. 71, bei Zorn
185 ff; Rund Erl v. 11. 12. 85, 14. 4. 90, 28. 3. 94,
das. S 201—203). Es bedarf hierfür außer der
Erlaubnis des Territorialstaates noch der speziellen
Ermächtigung des RK, welche immer der Person
des einzelnen K. erteilt wird; Voraussetzung hier-
für wird stets die irgendwic verbürgte Anerkennung
der Rechtskraft konsularischer Eheschließung seitens
des Territorialstaates auch für sich sein müssen;
konsularische Eheschließung und Zivilstandsregister-
führung erfolgt in Spanien, Portugal, sämtlichen
Balkanstaaten, den meisten süd= und mittelameri-
kanischen Staaten, den großen asiatischen Staaten
China, Japan, Siam, Persien, ferner in Polyne-
sien, endlich in Marokko, Tunis, Abessinien und
Sansibar (Aufzählung bei v. König 215 f f und
Zorn 530 ff). Die konsularische Eheschließung ist
aber auch in diesen Staaten nicht obligatorisch,
vielmehr werden in der Regel die nach Landesrecht
geschlossenen Ehen auch deutscherseits anerkannt.
Die deutsche Gesetzgebung enthält über Voraus-
setzungen und Form der Cheschließung, sowie über
Führung der Zivilstandsregister durch die K. ge-
naue Vorschriften, welche sich im wesentlichen
mit den im Reiche geltenden (Gv. 6. 2. 75) decken.
Ueber die „Eheschließung vor diplomatischen Agen-
ten und K. und ihre internationale Gültigkeit"
Mariolle im Arch OeffR 98, 459 ff. Ueber die
Voraussetzungen der Gültigkeit einer vor einem
K. geschlossenen Ehe vgl. jetzt das Haager Ab-
kommen v. 12. 6. 02 Röhl 1904, 221.
2. Die K. dürfen über Amtshandlungen so-
wie über Tatsachen, welche sie bei Ausübung ihres
Amtes wahrgenommen haben, Urkunden
mit öffentlichem Glauben unter ihrer
Unterschrift und Siegel ausstellen (Gv. 8. 11. 67
*l 15), falls „deutsche Interessen“ in Betracht kom-
men; ebenso mit der gleichen Rechtskraft Urkunden
der fremden Behörden ihres Amtsbezirks beglau-
bigen, falls ihnen Echtheit und formelle Richtigkeit
derselben verbürgt ist (G § 14. Vgl. auch 3PO
* 438; Gv. 1. 5. 78 5 2; Vt mit der Schweiz v.
14. 2. Oy a 1). Ueber die Erteilung von schriftlichen
Zeugnissen durch K. vgl. v. König 263 ff.
3. Die K. können als Notare fungieren
(G #16); die Notariatsfunktionen ergeben sich
mangels reichsgesetzlicher Ordnung der Materie
aus dem Landesrecht; kompetent sind die K., wenn
wenigstens eine der am Geschäft beteiligten Per-
riatsurkunden müssen vom K. unterschrieben und
untersiegelt, ferner von zwei Beweiszeugen unter-
schrieben sein; nur in dieser Form ausgestellte Ur-
kunden sind gültig (Ko 5 17 Abs 1). Auf die
Errichtung einer Verfügung von Todes wegen fin-
den nicht diese, sondern die Vorschriften des BGGB-
Anwendung (7 17 a gemäß a 38 Es z. BGB).
Ein Wahl K. kann Verfügungen von Todes wegen
nur dann aufnehmen, wenn ihm das Recht vom
RK besonders beigelegt ist (S 16 Abs 2 gemäß
a 38 Es# z. BGB). Ist ein K. selbst oder eine
ihm nahe verwandte oder verschwägerte Person
am Geschäft beteiligt, ist er als Notar ex lege
ausgeschlossen (§ 17 Abs 2). Die Materie ist keines-
wegs international sicher geordnet und allgemeiner
Regelung dringend bedürftig.
4. Die K. haben nach Maßgabe der Requisition
inländischer Behörden Zustellungen an
Personen in ihrem Amtsbezirk vorzunehmen und
darüber Nachweis einzusenden (§19; 8PO §#§5 199,
200 Abs 2, 202, 363, 791; StPO #§ 37; Abkommen
v. 17. 7. 05, R Bl 1909, 410 ffg.
5. Die K. können Pässe s ausstellen und
legale Pässe fremder Behörden für Reisen im
Reichsgebiet „visieren“; sicherheitsgefährlichen Per-
sonen und Bettlern dürfen Pässe nicht erteilt wer-
den. Den K. liegt auch die Ausstellung der Pässe
zur Beförderung von Leichen auf dem Scewege
ob (Erl v. 24. 12. 06; Bek v. 10. 1. 10; Verz. der
dazu ermächtigten K. bei Zorn 530 ff). Besondere
Vorschriften über Pässe gelten für die ostasiatischen
Staaten (G v. 1867 § 25; PaßG v. 12. 10. 67
56,. 8).
6. Die K. haben hilfsbedürftigen
Deutschen im Auslande die Mittel
zur Linderung augenblicklicher
Not oder zur Rückkehr in die Hei-
mat zu gewähren; zu diesem Zwecke
können Handels-, ja selbst Kriegsschiffe requiriert
werden. Doch ist damit nicht etwa ein Rechtsan-
spruch gesetzlich gegeben, vielmehr ist in erster
Linie die Unterstützung seitens der Ortsbehörden
in Anspruch zu nehmen; gewisse Personen, beson-
ders Deserteure, dürfen diese Unterstützung nicht
erhalten; immer ist, wenn irgend tunlich, Kosten-
ersatz durch den Unterstützten selbst oder dessen
unterhaltspflichtige Verwandte zu sichern (G v.
1867, 83§. 26, 29, dazu V v. 1. 4. 82). Ueber Mit-
nahme hilfsbedürftiger Seeleute vgl. das R v.
2. 6. 02, unten § 5 Nr. 8.
7. Die K. können Zeugen verhören
und Eide abnehmen, jedoch bedarf diese
sonst nach deutschem Rechte ausschließlich richter-
liche (und fremden K. im Rcichsgebiet nicht ge-
stattete) Funktion immer, in gleicher Weise wie
die Funktion der K. als Zivilstandsbeamte, der
Spezialermächtigung des RK. Die Ausübung
dieser Richterfunktion durch K. ist, abgesehen von
den Ländern, in denen deutsche Konsulargerichts-
barkeit besteht (unten 83), zugelassen in den Staaten
Belgien, Dänemark, Frankreich nebst Kolonien,
England nebst Kolonien, Italien, Niederlande und
Kolonien, Norwegen, Oesterreich-Ungarn (nur für
Bosnien), Portugal für die Kolonien, Rußland,
Schweden, Spanien, Japan, Vereinigte Staaten,
Mexiko, einigen mittel- und den meisten südameri-
kanischen Staaten, Tunis, Liberia, Sansibar. Das
Mandat kann vom Rl auch für ganz konkrete Fälle