8. in Persien: Gerichtsbezirk Teheran;
9. in Polynesien: Gerichtsbezirk Apia;
10. in Aegypten: Gerichtsbezirke Kairo,
Alexandrien; s. unten § 4;
11. in Marokko: Gerichtsbezirke Casablanca,
Tanger;
12. in Abessinien: GerBezirk Adis Abeba.
Aufgehoben ist die KG für Bosnien und
Herzegowina (G v. 7. 6. 80; V v. 23. 12. 80),
Tunis (G. v. 27. 7. 83; V v. 21. 1. 84), Tonga,
Samoa und Sansibar (Gv. 15. 2. 00; V v. 17. 2.
00, 26. 6. 02, II. 6. 07).
III. Der Konsulargerichtsbarkeit unterworsen
sind Deutsche, soweit sie nicht das Recht der
Exterritorialität (& genießen, und Schutzgenossen,
d. h. Ausländer, soweit sic für ihre Rechtsverhält-
nisse durch Anordnung des RK oder auf Grund
einer solchen dem deutschen Schutze unterstellt
sind loben § 2 II). Eine solche Anordnung des
Konsuln (Gerichtsbarke
623
it)
3. Das Reichsgericht ist auch für die
Konsulargerichtsbezirke erste Instanz bei Hoch= und
RK erging am 27. 10. 00. Den Deutschen stchen
deutsche Handelsgesellschaften und juristische Per-
sonen gleich (Konst.G #52). Die Kompetenz der
Militärgerichte bleibt unberührt (§ 3).
IV. Als Kon sulargerichte fsfungieren
der K., das Konsulargericht, das Reichsgericht (& 5);
Hilfsorgane der Rechtspflege sind Gerichtsschreiber,
Gerichtsvollzieher, Rechtsanwälte; eine Mitwir-
kung von Staatsanwälten findet in den vor den
K. oder das Konsulargcricht gehörenden Sachen
nicht statt.
1. Der Konsul ist zuständig für die
durch das GV, die Prozeßordnungen und die
Konkursordnung den Amtsgerichten zugewie-
Landesverrat gegen Kaiser und Reich (GBOG# 36;
Kons GG § 55). Außerdem entscheidet es über Be-
schwerde und Berufung in den vor dem K. oder
dem Konsulargericht verhandelten bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten und in Konkurssachen, über Be-
schwerde und Berufung gegen die Entscheidungen
des Konsulargerichts in Strafsachen, über Be-
schwerde gegen die Entscheidungen des K. in
Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (5 14).
Aus den angegebenen Gesetzesvorschriften er-
hellt, daß in allen zivil= und konkurs-
rechtlichen, ferner in allen Strafsachen, aus-
genommen die schwurgerichtlichen,
eine Konsulargerichtsbarkeit stattfindet.
4. Die Gerichtsschreiber ernennt der
K. womöglich aus den Beamten des Konsulats
widerruflich (§ 16).
5. Das gleiche gilt für die Gerichtsvoll-
zieher sowie für die Gerichtsdiener
als Zustellungsbeamte (§+ 16).
6. Ebenso werden die Rechtsan wälte frei
vom K. ernannt; die für das Inland geforderte
senen Sachen, ferner für die durch Reichsgesetze
oder in Preußen geltende allgemeine Landesge-
setze den Amtsgerichten übertragenen Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kons G #7).
2. Das Konsulargericht (F8) besteht
aus dem K. als Vorsitzenden und 2 oder 4 Bei-
sitzern; jährlich werden vom K. 4 Beisitzer und
2 Stellvertreter aus den achtbaren Gerichtscinge-
— —
sessenen oder in Ermangelung solcher aus sonstigen
achtbaren Einwohnern des Bezirkes ernannt (812);
dieselben sind zu beeidigen (8 13) und dem Rä zu
benennen. Die Beisitzer sungieren mit unbeschränk-
tem Stimmrecht bei End= und Zwischenurteilen
(511). Das Konsulargericht ist zustän dig ein-
mal für die durch das GVG und die Prozeßord-
nungen den Landgerichten in erster Instanz sowie
den Schöffengerichten zugewiesenen Sachen, so-
dann für die Verhandlung und Entscheidung über
das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Ent-
scheidungen des K. in Strafsachen (§ 10). In
Zivilsachen sind 2, in Strafsachen, welche durch den
Eröffnungsbeschluß als Verbrechen oder Vergehen,
die vor die Straflammer des Landgerichts gehören,
qualifiziert sind (vorbehaltlich jedoch GBG 74,
75), 4 Beisitzer zuzuziehen (§ 8); ev. genügen bei
Strafsachen 2 (9 Abs 2), während bei givilsachen
der K. allein entscheiden darf, falls die Zuziehung
von Beisitzern tatsächlich unmöglich ist (§9 Abs 1);
in allen übrigen Strafsachen sind nur 2 Beisitzer
erforderlich; allein entscheiden aber darf der K.
in Strafsachen nicht. Im Notfalle ist die Sache
durch das Reichsgericht einem anderen Gerichte
zu überweisen. Schwurgerichtliche Sachen müssen
immer an die inländischen Gerichte abgegeben
ustellen (§ 55).
Qualifikation ist nicht erforderlich; eine Beeidigung
findet nicht statt; gegen die Entscheidung des K.
auf Nichtgewährung oder Entziehung des Rechtes
ist Beschwerde an den R#K zulässig (§ 17).
V. Das materielle Recht in den Kon-
sulargerichtsbezirken:
1. in Zivilsachen zuerst die Reichsgesetze,
sodann das in den landrechtlichen Gebieten Preu-
ßens geltende Recht (KonsGG g8 19 Nr. 1);
2. in Handelssachen zuerst das örtliche
Gewohnheitsrecht, dessen Beweis ev. den Par-
teien obliegt, sodann das deutsche HGB (5 40);
3. in Sachen der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit zuerst die Reichsgesetze, sodann
das in den landrechtlichen Gebieten Preußens gel-
tende Recht (§ 19);
4. in straf= und polizeirechtlicher
Hinsicht zuerst die vom K. erlassenen Pol Verord-
nungen, sodann das gemeine deutsche Reichsstraf-
recht, endlich — jedoch nur wo Staatsverträge oder
festes Herkommen dies fordern — das einheimische
Landesstrafrecht (§ 49). Pol Verordnungen zu er-
lassen sind die K. mit Gerichtsbarkeit befugt; diese
Verordnungen können Haft, Geldstrafe bis 1000
Mark und Einziehung i“] von Gegenständen an-
drohen, sind zu publizieren, auch dem RK mitzu-
teilen, welcher sie jederzeit aufheben kann (&51).
Durch solche Verordnungen können sogar gesetzliche
Vorschriften des inländischen Rechts abgcändert
werden (Mot.). — Die Reichsgesetze treten in den
Konsulargerichtsbezirken, die in Europa, in Acgyp-
ten oder an der asiatischen Küste des Schwarzen
oder des Mittelländischen Meeres liegen, mit dem
Ablaufe von 2, in den übrigen Konsulargerichts-
bezirlen mit dem Ablaufe von 4 Monaten nach
Ausgabe des betr. Stückes des R# Ul oder der
G# in Berlin in Kraft (Konse#G K 30).
VI. Vorschriften für das Verfahren:
1. über Rechtshilfe (C, Geschäftssprache II, Oef-
fentlichkeit der Verhandlungen, Beratung Ab-
stimmung golten die inländischen Rechtssatze (88
18, 19; vql. GVG Tit. 13—16; R über freiw.
Ger. 2).
werden; der K. hat hier nur den Tatbestand fest-
2. Im übrigen sind anzuwenden die 8 PO und
KonkO nach den für das landrechtliche Gebiet