Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

8. in Persien: Gerichtsbezirk Teheran; 
9. in Polynesien: Gerichtsbezirk Apia; 
10. in Aegypten: Gerichtsbezirke Kairo, 
Alexandrien; s. unten § 4; 
11. in Marokko: Gerichtsbezirke Casablanca, 
Tanger; 
12. in Abessinien: GerBezirk Adis Abeba. 
Aufgehoben ist die KG für Bosnien und 
Herzegowina (G v. 7. 6. 80; V v. 23. 12. 80), 
Tunis (G. v. 27. 7. 83; V v. 21. 1. 84), Tonga, 
Samoa und Sansibar (Gv. 15. 2. 00; V v. 17. 2. 
00, 26. 6. 02, II. 6. 07). 
III. Der Konsulargerichtsbarkeit unterworsen 
sind Deutsche, soweit sie nicht das Recht der 
Exterritorialität (& genießen, und Schutzgenossen, 
d. h. Ausländer, soweit sic für ihre Rechtsverhält- 
nisse durch Anordnung des RK oder auf Grund 
einer solchen dem deutschen Schutze unterstellt 
sind loben § 2 II). Eine solche Anordnung des 
Konsuln (Gerichtsbarke 
623 
it) 
3. Das Reichsgericht ist auch für die 
Konsulargerichtsbezirke erste Instanz bei Hoch= und 
RK erging am 27. 10. 00. Den Deutschen stchen 
deutsche Handelsgesellschaften und juristische Per- 
sonen gleich (Konst.G #52). Die Kompetenz der 
Militärgerichte bleibt unberührt (§ 3). 
IV. Als Kon sulargerichte fsfungieren 
der K., das Konsulargericht, das Reichsgericht (& 5); 
Hilfsorgane der Rechtspflege sind Gerichtsschreiber, 
Gerichtsvollzieher, Rechtsanwälte; eine Mitwir- 
kung von Staatsanwälten findet in den vor den 
K. oder das Konsulargcricht gehörenden Sachen 
nicht statt. 
1. Der Konsul ist zuständig für die 
durch das GV, die Prozeßordnungen und die 
Konkursordnung den Amtsgerichten zugewie- 
Landesverrat gegen Kaiser und Reich (GBOG# 36; 
Kons GG § 55). Außerdem entscheidet es über Be- 
schwerde und Berufung in den vor dem K. oder 
dem Konsulargericht verhandelten bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten und in Konkurssachen, über Be- 
schwerde und Berufung gegen die Entscheidungen 
des Konsulargerichts in Strafsachen, über Be- 
schwerde gegen die Entscheidungen des K. in 
Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (5 14). 
Aus den angegebenen Gesetzesvorschriften er- 
hellt, daß in allen zivil= und konkurs- 
rechtlichen, ferner in allen Strafsachen, aus- 
genommen die schwurgerichtlichen, 
eine Konsulargerichtsbarkeit stattfindet. 
4. Die Gerichtsschreiber ernennt der 
K. womöglich aus den Beamten des Konsulats 
widerruflich (§ 16). 
5. Das gleiche gilt für die Gerichtsvoll- 
zieher sowie für die Gerichtsdiener 
als Zustellungsbeamte (§+ 16). 
6. Ebenso werden die Rechtsan wälte frei 
vom K. ernannt; die für das Inland geforderte 
  
senen Sachen, ferner für die durch Reichsgesetze 
oder in Preußen geltende allgemeine Landesge- 
setze den Amtsgerichten übertragenen Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kons G #7). 
2. Das Konsulargericht (F8) besteht 
aus dem K. als Vorsitzenden und 2 oder 4 Bei- 
sitzern; jährlich werden vom K. 4 Beisitzer und 
2 Stellvertreter aus den achtbaren Gerichtscinge- 
— — 
sessenen oder in Ermangelung solcher aus sonstigen 
achtbaren Einwohnern des Bezirkes ernannt (812); 
dieselben sind zu beeidigen (8 13) und dem Rä zu 
benennen. Die Beisitzer sungieren mit unbeschränk- 
tem Stimmrecht bei End= und Zwischenurteilen 
(511). Das Konsulargericht ist zustän dig ein- 
mal für die durch das GVG und die Prozeßord- 
nungen den Landgerichten in erster Instanz sowie 
den Schöffengerichten zugewiesenen Sachen, so- 
dann für die Verhandlung und Entscheidung über 
das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Ent- 
scheidungen des K. in Strafsachen (§ 10). In 
Zivilsachen sind 2, in Strafsachen, welche durch den 
Eröffnungsbeschluß als Verbrechen oder Vergehen, 
die vor die Straflammer des Landgerichts gehören, 
qualifiziert sind (vorbehaltlich jedoch GBG 74, 
75), 4 Beisitzer zuzuziehen (§ 8); ev. genügen bei 
Strafsachen 2 (9 Abs 2), während bei givilsachen 
der K. allein entscheiden darf, falls die Zuziehung 
von Beisitzern tatsächlich unmöglich ist (§9 Abs 1); 
in allen übrigen Strafsachen sind nur 2 Beisitzer 
erforderlich; allein entscheiden aber darf der K. 
in Strafsachen nicht. Im Notfalle ist die Sache 
durch das Reichsgericht einem anderen Gerichte 
zu überweisen. Schwurgerichtliche Sachen müssen 
immer an die inländischen Gerichte abgegeben 
ustellen (§ 55). 
Qualifikation ist nicht erforderlich; eine Beeidigung 
findet nicht statt; gegen die Entscheidung des K. 
auf Nichtgewährung oder Entziehung des Rechtes 
ist Beschwerde an den R#K zulässig (§ 17). 
V. Das materielle Recht in den Kon- 
sulargerichtsbezirken: 
1. in Zivilsachen zuerst die Reichsgesetze, 
sodann das in den landrechtlichen Gebieten Preu- 
ßens geltende Recht (KonsGG g8 19 Nr. 1); 
2. in Handelssachen zuerst das örtliche 
Gewohnheitsrecht, dessen Beweis ev. den Par- 
teien obliegt, sodann das deutsche HGB (5 40); 
3. in Sachen der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit zuerst die Reichsgesetze, sodann 
das in den landrechtlichen Gebieten Preußens gel- 
tende Recht (§ 19); 
4. in straf= und polizeirechtlicher 
Hinsicht zuerst die vom K. erlassenen Pol Verord- 
nungen, sodann das gemeine deutsche Reichsstraf- 
recht, endlich — jedoch nur wo Staatsverträge oder 
festes Herkommen dies fordern — das einheimische 
Landesstrafrecht (§ 49). Pol Verordnungen zu er- 
lassen sind die K. mit Gerichtsbarkeit befugt; diese 
Verordnungen können Haft, Geldstrafe bis 1000 
Mark und Einziehung i“] von Gegenständen an- 
drohen, sind zu publizieren, auch dem RK mitzu- 
teilen, welcher sie jederzeit aufheben kann (&51). 
Durch solche Verordnungen können sogar gesetzliche 
Vorschriften des inländischen Rechts abgcändert 
werden (Mot.). — Die Reichsgesetze treten in den 
Konsulargerichtsbezirken, die in Europa, in Acgyp- 
ten oder an der asiatischen Küste des Schwarzen 
oder des Mittelländischen Meeres liegen, mit dem 
Ablaufe von 2, in den übrigen Konsulargerichts- 
bezirlen mit dem Ablaufe von 4 Monaten nach 
Ausgabe des betr. Stückes des R# Ul oder der 
G# in Berlin in Kraft (Konse#G K 30). 
VI. Vorschriften für das Verfahren: 
1. über Rechtshilfe (C, Geschäftssprache II, Oef- 
fentlichkeit der Verhandlungen, Beratung Ab- 
stimmung golten die inländischen Rechtssatze (88 
18, 19; vql. GVG Tit. 13—16; R über freiw. 
Ger. 2). 
werden; der K. hat hier nur den Tatbestand fest- 
2. Im übrigen sind anzuwenden die 8 PO und 
KonkO nach den für das landrechtliche Gebiet
	        
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