französischen geformt wurde. Diese ägyptischen
Landeegerichte haben die gesamte Zivilgerichtsbar-
keit in Immobiliarsachen (V v. 23. 12. 75 8 12)
und außerdem, wenn nicht beide Parteien Deutsche
oder Schutzgenossen sind (V # 11), die Strafge-
richtsbarkeit, soweit die Kompetenz der K. positiv
durch Rechtsvorschrift aufsgehoben wurde (§ 3),
insbesondere die Bestrafung von Richtern, Ge-
schworenen und Beisitzern, welche ihre gesetzlichen
Pflichten nicht erfüllen. Kompetenzkonflikte zwi-
schen den Landesgerichten und dem K. in bezug
auf Strassachen entscheidet ein Kompetenzgerichts-
hof, welcher zu bilden ist aus 2 vom K. zu be-
nennenden fremden K. und 2 vom Präsidenten
des Appellhofes zu benennenden Richtern der
neuen Landesgerichte (V # 6).
II. Eine interessante und wichtige Neuerschei-
nung stellt die durch G v. 3. 6. 05 geschaffene
Möglichkeit der Bildung deutscher Kom-
munalverbände in den Konsulargerichts-
bezirken dar. Danach kann einer deutschen Nieder-
lassung in einem Konsulargerichtsbezirk auf Grund
einer vom Rä. erlassenen Gemeindeordnung durch
Beschluß des BR das Recht eines Kommunalver=
bandes verliehen werden. Durch die Verleihung,
welche im Reichs Anz zu veröffentlichen ist, erhält
der Verband Rechtsfähigkeit. Er untersteht der
Aufsicht des RK. Im öffentlichen Interesse kann
dem Verbande das Recht eines Kommunaldver=
bandes und damit die Rechtsfähigkeit durch Be-
Konsuln (Handelsflotte)
höhere Gewalt verzögert wurde (Gv. 22. 6. 99
&12). Unter den Voraussetzungen des 3 26 a dieses
Gesetzes (Fassung gemäß G v. 20. 5. 01) können
die K. auch das Schiffsregister für Binnenschiffe
führen. Diese Funktion ist den K. in Galatz, Can-
ton, Schanghai, Hankau und Tientsin übertragen
worden (V v. 1. 3. 00; Bek v. 11. 4. 00).
3. Die K. haben im Ausland dafür zu sorgen,
daß die Vorschriften über Führung der
deutschen Flagge lLbeobachtet werden
(G v. 8. 11. 67 & 30; G v. 22. 6. 09 und V v.
25. 10. 67, insbesondere daß kein hierzu nicht be-
rechtigtes Schiff die Flagge führt; in letzterem
Falle kann mit Hilfe der Ortsbehörden die Flagge
eingezogen, das Schiff konfisziert, der Führer mit
Geld bis 1500 Mk. oder Gefängnis bis 6 Monaten
bestraft werden (G v. 22. 6. 99 55 18, 19).
schluß des BR wieder entzogen werden (X 1).
Die näheren Bestimmungen über die Verfassung
des Kommunalverbandes hat die Gemeindeord-
nung zu enthalten (§ 2). IJ7 Selbstverwaltung C.]
Agl. auch oben & 3 VII.
*5. Tätigkeit im Interesse der Handelsflotte.
“ Schiff, Schiffsbesatzung, Schiffahrtspolizei.]
1. Die deutschen Schiffe in fremden Häfen sind,
falls der Territorialstaat dies zuläßt, der Poli-
zeigewalt der K. unterworfen (Konsular G#
v. 1867 8 33). PolCewalt ist hier im weitesten
4. Die K. haben im Ausland Fürsorge
für gestrandete oder in Seenot (J1
geratene Schiffe zu treffen, analog den
inländischen Strandbehörden; hierzu sind die Orts-
behörden zu requirieren, wo nicht Staatsverträge
deren Verpflichtungen feststellen unter Hinweis
auf die vom Deutschen Reiche in dieser Frage
prinzipiell übernommene allgemeine Rechtspflicht.
Die K. haben die Verklarungen aufzunehmen und
in Fällen großer Haverei auf Antrag des Schiffs-
führers die Diepache aufzumachen (G 36).
5. Die K. haben als Seemannsämter
im Ausland (SeemannsO # 5) die Verprovian-
tierung und Seetüchtigkeit der Schiffe zu kontrol-
lieren. Auf Antrag eines Schiffsoffiziers oder von
3 Seeleuten muß hierüber eine Untersuchung ge-
pflogen und eventuell für Abhilfe gesorgt werden
(SeemannsO §# 58, dazu § 108 gegen unwahre
oder leichtfertige Behauptungen dieser Art).
6. Deutsche Schiffe sind vom
Führer mündlich oder schriftlich
beim K. an-und abzumelden (G'#31, dazu
Gv. 25. 3. 80 und V v. 28. 7. 80), sobald sie einen
Hafen eines deutschen Konsularbezirkes an= oder
Sinne des Wortes zu verstehen; sowohl der Schif-
fer [“)] als die Schiffsmannschaft können die Inter-
vention des K. beanspruchen, letzterer kann zur
Mitwirkung deutsche Kriegsschiffe, auch die Hilfe
der Ortsbehörden requirieren. Die K. haben ins-
besondere zur Wiederergreifung desertierter
Mannuschaften mitzuwirken (§ 34), ferner
nach den gesetzlichen Vorschriften als Hilfsorgane
der inländischen Strafrechtspflege zu fungieren,
endlich im Notfall, womöglich allerdings unter
Einholung der Entscheidung des Reeders, einen
verstorbenen, erkrantten oder untauglich gewor-
denen Schiffer auf Antrag der Beteiligten durch
einen anderen zu ersetzen ( 35). Schiffsleute,
welche auf See oder im Ausland ein Verbrechen
oder Vergehen begangen haben, sind dem nächsten,
Seemannsamt abguliefern (Seemanns O v. 2. ö. O!
126, 127). Zum ganzen vgl. Roßtenscher, Die
Polizei der deutschen K., Annalen 1907 443, 103.
2. Die K. können im Ausland Flaggen-
zeugnisse X1, durch welche provisorisch der
Eintrag ins Schiffsregister ersetzt wird, für Schiffe
ausstellen, welche im Ausland in deutsches Eigen-
tum übergegangen sind; im Inland muß alsbald
die Registrierung erfolgen. Das Registergericht
des Heimathafens ist von der Erteilung des Zeug-
nisses zu benachrichtigen. Dasselbe wirkt höchsten
auf ein Jahr, es sei denn, daß die Reise durch
v. Stengel--Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl.
aus einem solchen auslaufen; hat der K. in diesem
Hafen seinen Amtssitz, so ist ihm bis zur Abfahrt
die Musterrolle zu übergeben (V 5§ 2). Gegen Zu-
widerhandlungen ist Geldstrafe angedroht (G # 4).
7. Die Konsulate fungieren im Ausland als
Musterungsbehörden (G#l 32). Ein be-
sonderes Abkommen wegen wechselseitiger Ausant-
wortung von Seemannsnachlässen ist mit Eng
land durch Notenwechsel v. 16. 2. bezw. 21. 3. 07
getroffen (v. König 322 .).
8. Auf schriftliche Anweisung des Seemanns-
amtes sind alle deutschen Kauffahrer verpflichtet,
im Ausland hilfsbedürftig ge-
wordene Seeleute mit in die Hei-
mat zu nehmen gegen gesetzlich normierte
Entschädigung (Gv. 2. 6. 02 88 1, õ). Heimat sind
auch alle englischen, Sund-, Kattegat-, Kanal-
und außerdeutschen Ost= und Nordsechäfen. Das
Seemannsamt kann den Schiffer zwangsweise zur
Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung anhalten
(§F§ 1 Abs 3). Nur aus den im Gesetz einzeln ausge-
zählten Gründen (§ 3) kann die Mitnahme ver-
weigert werden; darüber entscheidet das See-
mannsamt. Gegen renitente Schiffer kann das
Seemannsamt überdies Geldstrafen verhängen
(* 8). Mitnahmeverträge sind mit dem Nord-
deutschen Lloyd und der Deutschen Ostafrikalinie
abgeschlossen (v. König 430).
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