Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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9. Das Seemannsamt ist das Schiedsge- 
richt bei allen Rechtsstreitigkei- 
ten zwischen Schiffer und Mann- 
chaft (Seemanns O s 128). In allen Fällen 
sollen diese das Anrufen der Gerichte, wenn irgend 
möglich, vermeiden; im Ausland darf die Mann- 
schaft den Schiffer nicht gerichtlich belangen, außer 
wegen Heuerforderungen bei Zwangsverkauf des 
Schiffes (5+ 129); ebenso müssen alle Streitigkeiten 
über Antritt oder Fortsetzung des Dienstes nach 
geschehener Anmusterung im Inland vor das See- 
mannsamt gebracht werden, welches vorbehaltlich 
des ordentlichen Rechtsweges entscheidet; jeder 
Teil hat diese Entscheidung einstweilen zu befol- 
gen (S§ 130, 131). 
10. Dee Beurkundung des Perso- 
nenstandes der auf See befindlichen Perso- 
nen erfolgt durch den Schiffer; jede solche Urkunde 
ist doppelt dem zuerst angelaufenen Seemanns- 
amte zu behändigen, welches die eine derselben 
an das kompetente Standesamt weiter zu leiten 
hat. Ueber die Beurkundung des Personenstandes 
auf See sind noch besondere Vorschriften getrof- 
fen, deren Befolgung die Seemannsämter bei der 
Abmusterung zu kontrollieren haben (SeemannsO 
65; G v. 6. 2. 75 58 61—64, 68). 
11. Die K. als Seemannsämter haben die un- 
aufschieblichen Ermittelungen und Beweiserhe- 
bungen für Feststellung von Seeunfällen 
deutscher Schiffe zu veranstalten (Gv. 27. 7. 77 
5 15, dazu über Zeugenvernehmungen V v. 23. 
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z 6. Gebühren. 1. Die Gebühren der Gerichte 
und der Gerichtsvollzieher werden im doppelten 
Betrage der reichs= (bezw. preußisch-prechtlichen 
Sätze erhoben; für die Gebühren der Rechtsan- 
wälte ist in erster Linie der Ortsgebrauch maß- 
gebend (KonscG ### 73, 76). Das Zwangsver- 
fahren wegen Beitreibung der Gerichtskosten re- 
gelt die Anordnung des RK v. 27. 10. 00. 
2. Die Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind, 
was die Gebühren betrifft, ebenso wie alle übrigen 
konsularischen Funktionen, selbständig geordnet. 
3. Die Wahl K. erheben die Gebühren für sich 
(Gv. 8. 11. 67 5110 Abs 1); sie können für dienstlich 
verausgabte Gelder die ortsüblichen Zinsen be- 
rechnen sowie für Geschäfte, die außerhalb des 
Kreises ihrer amtlichen Wirksamkeit liegen, die 
ortsübliche Vergütung beanspruchen (Konsulats- 
gebühren G v. 17. 5. 10 §8 7). Die Berufs-K. erheben 
die Gebühren für die Reichskasse (KonsularG 8 
Abs 4). Beide Kategorien müssen genau Buch 
führen und dem Auswärtigen Amte periodisch 
Bericht erstatten. 
4. Die tarifmäßigen Gebühren müssen erhoben 
werden (Konsulargebühren G v. 17. 5. 10 §. 1). 
Der Tarif ist dem Gesctze beigefügt. Im Falle 
der Bedürftigkeit der Beteiligten müssen die Ge- 
bühren für die im Tarif aufgeführten Amtshand- 
lungen erlassen werden. Wahln., welche keinen 
Anspruch auf Erstattung ihrer Dienstausgaben aus 
der Reichskasse erheben, dürfen auf alle Gebühren 
verzichten (5 2). Für Aufnahme von Anträgen 
werden keine Gebühren erhoben, für Verhand- 
lungen in verschicdenen Sprachen wird der tarif- 
mähige Satz mit Erhöhung um die Hälfte erhoben 
5). 
5. Beschwerden in Gebührensachen entscheidet 
der bezw. das Auswärtige Amt (7 8). 
Konsuln — 
Konterbande 
  
  
  
Lüteratur: Die Quellen finden sich bei Zorn, 
Konsulargesetzgebung", 1911 und im „Anhang“"“ des S#B 
von v. König; die Konsularverträge bei v. Staud in- 
ger, Samml. von Staatsverträgen" Bd. 2, 1895; 
1 ferner Handelsverträge. — 
Laband" 3 172; Zorn 2 136; die deutschen Lehr- 
bücher des Völkerrechts waren bis auf die neueste Zeit völlig 
ungenügend: jetzt Bulmerincg bei Marquardsen 15 70 
bis 81; derselbe bei Holtzendorff 3, 685—797 (in beiden 
Darstellungen ist jedoch die prinzipielle Unterlage anzu- 
sechten); Gareis, Institut. des Bölkerrechts, s# 41 ffj; 
Rivier, Lehrbuch, ## 41 ff; v. Ullmann, Völkerrechts, 
1908 4 54—65; v. Liszt, Bölkerrecht 5, 1910 § 15. Aus- 
schließlich das Konsularwesen behandeln: v. König, 
HB des deutschen Konsularwesens 7, 1909 (verdienstlich); 
Roßteuscher, Die Polizei der deutschen K., Diss. 
Würzburg 19071 BZorn, Annalen 1882, 409—183; 
v. Mal fatti. di Monte Tretto, HB des österr.-ungar. 
Konsularwesens, 1904. Gute französische Literatur, be- 
sonders de Clercg et de Ballat, Guide pratique des 
Consulats 3, 1898; Calvo, Le drolit Iinternational 5, 1896, 
3, 1# 1368—1450; Monnet, Manuel diplomatique et 
consulaire", 1910. Für die Gerichtsbarkeit: verdienstvoll 
v. Martens, Das Konsularwesen und die Konsular- 
jurisdiktion im Orient (übers. von Skerst), 1874; Zorn 
in Annalen 1882, 462—483; dankenswert Brauer, Die 
deutschen Justizgesetze in ihrer Anwendung auf vie amtliche 
Tätigkeit der K., 1879; Vorwerk, RGüber die K Gerichts- 
barkeit, erläutert", 1908; Schulze, Die Ausübung der 
den Gerichten übertragenen Angcelegenheiten der freiw. 
Ger. durch die K. des Deutschen Reichs, Diss. 1907; An- 
tonopoulos--Meyer, Ueber die Exterritorialität 
der Ausländer in der Türkei mit Rücksicht auf die Gerichts- 
barkeit, 1895 Lippmann, Die Konsularjurisdiktlon im 
Orient, 1898; Pelissiéc du Raufsas, Le régime des 
capitulations duns Tempire ottoman, 1902, 1905; 
Weiser, Die deutsche Konsulargerichtsbarkeit in Zivil- 
sachen, Diss. Leipzig 1912. — Zum Seerecht: Perels, 
Das internationalc öffentliche Seerecht, 1903; F. Pe- 
rels, Das allgemeine össentliche Seerecht im Deutschen 
Reiche, 1001, mit 2 Erg. Bd. 1902 (Seemannsordnung) 
und 1908 (Seestraßenordnung); Nizze, Das allge- 
meine Scerecht der zivilisierten Staaten; v. König, SO## 
1 66—84;: Stverk bei Holtzendorff 2, S 409 ff, 
487 ff. Zorn. 
Konterbande 
& 1. Grundlagen. 5 2. Begriff. 3 3. Rechtliche Behand- 
lung. # 4. Fortgesebte Reise. 4 5. Rechtssolgen der Zu- 
fuhr. § 6. Einziehung gegen Entschädigung. 
#§ 1. Grundlagen. Die Pflicht des neutralen 
Staates, gewisse Akte der Unterstützung eines der 
Kriegführenden zu unterlassen, umfaßt auch die 
Pflicht, derlei Aktionen, die von Einzelpersonen 
(Untertanen oder Fremden) auf seinem Territo- 
rium oder in seinem Seegebiet vorbereitet werden, 
zu verhindern und die Personen zur Verantwor- 
tung zu ziehen. Im übrigen ist bezüglich der 
Untertanen davon auszugehen, daß der friedliche 
Verkehr, insbesondere der Handelsverkehr mit den 
beiden Kriegsteilen, fortgesetzt werden darf. Außer 
den tatsächlichen Beschränkungen dieses Verkehrs, 
die mit dem Kriegszustand notwendig verknüpft 
sind, kommen noch Beschränkungen in rechtlicher
	        
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