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9. Das Seemannsamt ist das Schiedsge-
richt bei allen Rechtsstreitigkei-
ten zwischen Schiffer und Mann-
chaft (Seemanns O s 128). In allen Fällen
sollen diese das Anrufen der Gerichte, wenn irgend
möglich, vermeiden; im Ausland darf die Mann-
schaft den Schiffer nicht gerichtlich belangen, außer
wegen Heuerforderungen bei Zwangsverkauf des
Schiffes (5+ 129); ebenso müssen alle Streitigkeiten
über Antritt oder Fortsetzung des Dienstes nach
geschehener Anmusterung im Inland vor das See-
mannsamt gebracht werden, welches vorbehaltlich
des ordentlichen Rechtsweges entscheidet; jeder
Teil hat diese Entscheidung einstweilen zu befol-
gen (S§ 130, 131).
10. Dee Beurkundung des Perso-
nenstandes der auf See befindlichen Perso-
nen erfolgt durch den Schiffer; jede solche Urkunde
ist doppelt dem zuerst angelaufenen Seemanns-
amte zu behändigen, welches die eine derselben
an das kompetente Standesamt weiter zu leiten
hat. Ueber die Beurkundung des Personenstandes
auf See sind noch besondere Vorschriften getrof-
fen, deren Befolgung die Seemannsämter bei der
Abmusterung zu kontrollieren haben (SeemannsO
65; G v. 6. 2. 75 58 61—64, 68).
11. Die K. als Seemannsämter haben die un-
aufschieblichen Ermittelungen und Beweiserhe-
bungen für Feststellung von Seeunfällen
deutscher Schiffe zu veranstalten (Gv. 27. 7. 77
5 15, dazu über Zeugenvernehmungen V v. 23.
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z 6. Gebühren. 1. Die Gebühren der Gerichte
und der Gerichtsvollzieher werden im doppelten
Betrage der reichs= (bezw. preußisch-prechtlichen
Sätze erhoben; für die Gebühren der Rechtsan-
wälte ist in erster Linie der Ortsgebrauch maß-
gebend (KonscG ### 73, 76). Das Zwangsver-
fahren wegen Beitreibung der Gerichtskosten re-
gelt die Anordnung des RK v. 27. 10. 00.
2. Die Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind,
was die Gebühren betrifft, ebenso wie alle übrigen
konsularischen Funktionen, selbständig geordnet.
3. Die Wahl K. erheben die Gebühren für sich
(Gv. 8. 11. 67 5110 Abs 1); sie können für dienstlich
verausgabte Gelder die ortsüblichen Zinsen be-
rechnen sowie für Geschäfte, die außerhalb des
Kreises ihrer amtlichen Wirksamkeit liegen, die
ortsübliche Vergütung beanspruchen (Konsulats-
gebühren G v. 17. 5. 10 §8 7). Die Berufs-K. erheben
die Gebühren für die Reichskasse (KonsularG 8
Abs 4). Beide Kategorien müssen genau Buch
führen und dem Auswärtigen Amte periodisch
Bericht erstatten.
4. Die tarifmäßigen Gebühren müssen erhoben
werden (Konsulargebühren G v. 17. 5. 10 §. 1).
Der Tarif ist dem Gesctze beigefügt. Im Falle
der Bedürftigkeit der Beteiligten müssen die Ge-
bühren für die im Tarif aufgeführten Amtshand-
lungen erlassen werden. Wahln., welche keinen
Anspruch auf Erstattung ihrer Dienstausgaben aus
der Reichskasse erheben, dürfen auf alle Gebühren
verzichten (5 2). Für Aufnahme von Anträgen
werden keine Gebühren erhoben, für Verhand-
lungen in verschicdenen Sprachen wird der tarif-
mähige Satz mit Erhöhung um die Hälfte erhoben
5).
5. Beschwerden in Gebührensachen entscheidet
der bezw. das Auswärtige Amt (7 8).
Konsuln —
Konterbande
Lüteratur: Die Quellen finden sich bei Zorn,
Konsulargesetzgebung", 1911 und im „Anhang“"“ des S#B
von v. König; die Konsularverträge bei v. Staud in-
ger, Samml. von Staatsverträgen" Bd. 2, 1895;
1 ferner Handelsverträge. —
Laband" 3 172; Zorn 2 136; die deutschen Lehr-
bücher des Völkerrechts waren bis auf die neueste Zeit völlig
ungenügend: jetzt Bulmerincg bei Marquardsen 15 70
bis 81; derselbe bei Holtzendorff 3, 685—797 (in beiden
Darstellungen ist jedoch die prinzipielle Unterlage anzu-
sechten); Gareis, Institut. des Bölkerrechts, s# 41 ffj;
Rivier, Lehrbuch, ## 41 ff; v. Ullmann, Völkerrechts,
1908 4 54—65; v. Liszt, Bölkerrecht 5, 1910 § 15. Aus-
schließlich das Konsularwesen behandeln: v. König,
HB des deutschen Konsularwesens 7, 1909 (verdienstlich);
Roßteuscher, Die Polizei der deutschen K., Diss.
Würzburg 19071 BZorn, Annalen 1882, 409—183;
v. Mal fatti. di Monte Tretto, HB des österr.-ungar.
Konsularwesens, 1904. Gute französische Literatur, be-
sonders de Clercg et de Ballat, Guide pratique des
Consulats 3, 1898; Calvo, Le drolit Iinternational 5, 1896,
3, 1# 1368—1450; Monnet, Manuel diplomatique et
consulaire", 1910. Für die Gerichtsbarkeit: verdienstvoll
v. Martens, Das Konsularwesen und die Konsular-
jurisdiktion im Orient (übers. von Skerst), 1874; Zorn
in Annalen 1882, 462—483; dankenswert Brauer, Die
deutschen Justizgesetze in ihrer Anwendung auf vie amtliche
Tätigkeit der K., 1879; Vorwerk, RGüber die K Gerichts-
barkeit, erläutert", 1908; Schulze, Die Ausübung der
den Gerichten übertragenen Angcelegenheiten der freiw.
Ger. durch die K. des Deutschen Reichs, Diss. 1907; An-
tonopoulos--Meyer, Ueber die Exterritorialität
der Ausländer in der Türkei mit Rücksicht auf die Gerichts-
barkeit, 1895 Lippmann, Die Konsularjurisdiktlon im
Orient, 1898; Pelissiéc du Raufsas, Le régime des
capitulations duns Tempire ottoman, 1902, 1905;
Weiser, Die deutsche Konsulargerichtsbarkeit in Zivil-
sachen, Diss. Leipzig 1912. — Zum Seerecht: Perels,
Das internationalc öffentliche Seerecht, 1903; F. Pe-
rels, Das allgemeine össentliche Seerecht im Deutschen
Reiche, 1001, mit 2 Erg. Bd. 1902 (Seemannsordnung)
und 1908 (Seestraßenordnung); Nizze, Das allge-
meine Scerecht der zivilisierten Staaten; v. König, SO##
1 66—84;: Stverk bei Holtzendorff 2, S 409 ff,
487 ff. Zorn.
Konterbande
& 1. Grundlagen. 5 2. Begriff. 3 3. Rechtliche Behand-
lung. # 4. Fortgesebte Reise. 4 5. Rechtssolgen der Zu-
fuhr. § 6. Einziehung gegen Entschädigung.
#§ 1. Grundlagen. Die Pflicht des neutralen
Staates, gewisse Akte der Unterstützung eines der
Kriegführenden zu unterlassen, umfaßt auch die
Pflicht, derlei Aktionen, die von Einzelpersonen
(Untertanen oder Fremden) auf seinem Territo-
rium oder in seinem Seegebiet vorbereitet werden,
zu verhindern und die Personen zur Verantwor-
tung zu ziehen. Im übrigen ist bezüglich der
Untertanen davon auszugehen, daß der friedliche
Verkehr, insbesondere der Handelsverkehr mit den
beiden Kriegsteilen, fortgesetzt werden darf. Außer
den tatsächlichen Beschränkungen dieses Verkehrs,
die mit dem Kriegszustand notwendig verknüpft
sind, kommen noch Beschränkungen in rechtlicher