52 Gemeinde (II.
Grundlagen)
Ho. § 16: wer seit einem Jahre (H.-N. und Ho.
seit 2 Jahren) im Gem Bezirk ein Grundstück be-
sitzt, das wenigstens den Umfang einer die Hal-
tung von Zugvieh zur Bewirtschaftung erfordern-
den Ackernahrung hat, oder auf welchem sich ein
Wohnhaus, eine Fabrik oder eine andere gewerb-
liche Anlage befindet, die dem Wert einer solchen
Ackernahrung mindestens gleichkommen.
Der Kreis der auswärtigen Stimmberechtigten
ist also nach den zuerst genannten 3 Städteord-
nungen erheblich größer, als nach den übrigen Ge-
setzen. Während das Stimmrecht nämlich hier in
jedem Falle an einen bestimmte gearteten Grundbe-
sitz geknüpft ist, setzt es dort lediglich eine gewisse
Steuerleistung voraus und steht damit der ge-
samten Klasse der sogen. Forenser, d. h. der-
jenigen Person zu, welche in der Gem, ohne in
derselben einen Wohnsitz zu haben, Grundver-
mögen, Handels= oder gewerbliche Anlagen ein-
schließlich Bergwerke haben, Handel oder Gewerbe
oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau be-
treiben oder als Gesellschafter an dem Unterneh-
men einer G. m. b. H. beteiligt sind: § 33 Ziff. 2
Kommunalabgabengesetz.
Eine weitere Ausnahme von dem oben formu-
lierten Grundsatze machen die vorbezeichneten
Gesetze insofern, als unter den oben genannten
Voraussetzungen nicht bloß physischen, sondern
auch juristischen Personen das Stimm-
recht zusteht, als welche in den 3 LGO Aktien-
Gesellschaften, Kommandit-Gesellschaften auf Ak-
tien, Berggewerkschaften und eingetragene Ge-
nossenschaften, in StO H.-N. und GemO Ho.
auch die G. m. b. H. noch besonders aufgezählt
werden, die nach den übrigen Gesetzen nicht
stimmberechtigt sind. Der Fiskus ist nach den
3 LöO und GemO Ho. gleichfalls, nach StO
H.-N. nur dann wahlberechtigt, wenn er allein
an direkten Gem Steuern seit einem Jahre mehr
als einer der 3 höchstbesteuerten Gem Angehörigen
an direkten Staats-- und Gem Steuern zusammen
entrichtet; vgl. wegen der stationes fisci: OVG#
35, 87 und Pr. Vl 25, 252. Nach den übrigen,
hier in Betracht kommenden Gesetzen ist der Fis-
kus nicht wahlberechtigt: OV G14, 43 und 17, 94.
Beide Kategorien, die physischen sowohl wie die
juristischen Personen, sind befugt, ihr Stimmrecht
durch Bevollmächtigte ausüben zu lassen.
II. Keinerlei direkten Zusammenhang mit der
Gem erfordert endlich das sogen. Ehren-Bür-
gerrecht, das nur den Stadt Gem eigentümlichist
und von diesen an Männer verliehen werden kann,
die sich um die Stadt verdient gemacht haben. Die
einzige Voraussetzung bildet hier den Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte und der Reichs= bezw.,
wo diese vorgeschrieben ist, der preußischen Staats-
angehörigkeit. St. O., W., Rh. u. H.-M. J 4,
Fr. § 22, S.-H. 5 11, Ha. 34. Das Ehrenbür-
gerrecht gibt die Rechte des Bürgers, ohne
irgendwelche Verpflichtungen gegen die Stadt
Gem zu begründen. Doch ist andererseits auch
nicht etwa einc allgemeine Abgabenfreiheit da-
mit verbunden.
Markull.
Bayern
Die Gem Ordnungen geben eine Begriffs-
bestimmung über die Gem Angehörigkeit nicht.
dingten Anspruch.
Man konnte sich bei den Verhandlungen über
einen solchen Begriff nicht einigen und zog es vor,
die vorgeschlagene Bestimmung zu streichen.
Die Teilnahme an den Gem Lasten hängt von
tatsächlichen Umständen (z. B. bei den Verbrauchs-
ausgaben von dem Verbrauche), die Zahlung
direkter Gem Steuern (GemUmlagen) von der
Verai lagung zu direkten Staatssteuern ab. Die
Heimatberechtigten sind Gem Angehörige. Die
„Heimat“ [ begründet im rechtsrheinischen
Bayern zunächst ein ideelles Band zwischen der
Gemeinde und den in ihr Beheimateten; diese
haben ferner in der Gem das Recht des Auf-
enthalts und, bei Bedürftigkeit, Anwartschaft auf
Armenunterstützung. Aber die Heimat gibt nicht
das Recht der Teilnahme an der Gem Verwal-
tung. Dieses Recht wird erworben durch das
Bürgerrecht. Nur die Bürger können
an der Gem Versammlung teilnehmen, zu Gem
Aemtern wählen und gewählt werden.
Rechtskundige und technische Magistratsmitglieder
brauchen jedoch nicht Bürger zu sein, um gewählt
zu werden; doch müssen auch sie Bürger sein, um
wählen zu können. Auf Verleihung des Bürger-
rechts haben die Heimatberechtigten unter be-
stimmten Voraussetzungen Anspruch (s. u.).
I. Abgesehen von der Umwandlung des älte-
ren Bürgerrechts (Gem Gliedschaft) in das Bürger-
recht im Sinne der Gem O von 1869 (GemO
a 201) wird im rechtsrheinischen
Bayern das Bürgerrecht nur erworben durch
Verleihung, nicht kraft Gesetzes. Der Inhaber
des Bürgerrechts heißt „Bürger“.
Die Zahl der „Bürger“ ist in den Städten r. d. Rh. nicht
sehr groß; bei den Gemeindewahlen von 1905 waren von
1000 Einwohnern durchschnittlich 61 wahlberechtigt (Bürger).
Das Bürgerrecht kann nur an solche Personen
verlichen werden, die hiezu befähigt sind, nämlich
an volljährige selbständige Männer bayerischer
Staatsangehörigkeit, welche in der Gemeinde
wohnen (sich ständig aufhalten) und in ihr mit einer
direkten Steuer veranlagt sind. Steuern der
Ehefrau und der im elterlichen Unterhalte stehen-
den minderjährigen Kinder werden hier wie in
allen ähnlichen Fällen dem Familienhaupte zu-
gerechnet. Wenn jedoch ein Bayer oder eine ju-
ristische Person oder privatrechtliche Vereinigung
des Inlands in der Gem ein besteuertes Wohn-
haus besitzt oder mit Steuern mindestens
in dem Betrag angelegt ist, wie einer der 3 höchst-
besteuerten Einwohner, so kann er (sie) Bürger
werden und hat einen Anspruch auf Verleihung,
auch wenn die sonstigen Voraussetzungen fehlen;
auch Frauen können also in diesem Falle Bürger
sein; doch müssen Frauen, Minderjährige, Ent-
mündigte, juristische Personen, bei Ausübung des
Bürgerrechts sich eines befähigten Vertreters
bedienen.
Anspruch auf Verleihung des Bürgerrechts
haben noch befähigte Personen, a) wenn sie in der
Gem beheimatet sind, oder b) wenn sie seit 2 Jah-
ren in der Gem gewohnt und während dieser Zeit
eine daselbst angelegte direkte Steuer und die sie
treffenden Gem Abgaben entrichtet haben. Lan-
desfremde haben in solchen Fällen einen durch den
Erwerb der bayerischen Staatsangoehörigkeit be-
Solche Ansprüche kann die
Gem in gewissen Fällen zurückweisen, insbesondere
bei entehrenden Strafen, beanspruchter Armen-