Kraftfahrzeuge
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meingebrauches der Wege Automobilstraf-
recht), 3. durch Sicherstellung der Ersatzpflicht bei
Schädigungen Privater durch den Kraftbetrieb
(Automobilhaftpflicht).
Während das Automobilpolizeirecht überall, sei
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oder römischen Ziffern zusammengesetzt, teils mit
Zusätzen für engere Bezirke: Preußen 1 A, C usw.,
Bayern II A usw., Sachsen IIV, Württemberg
III A usw., Baden IVB, Hessen V0, R. 8, Elsaß-
es durch Gesetz, sei es durch Verordnung (Lokal-,
Provinzial- oder für den ganzen Staat gültige
Verordnungen) im weiten Umfange auch durch
das „Internationale Abkommen über den Verkehr
mit Kraftfahrzeugen" (unten §# 6) geregelt ist, ist
die Gesetzgebung über das Automobislstrafrecht
und die Automobilhaftpflicht nur in wenigen Län-
dern zum Abschluß gelangt.
Zu nennen sind außer dem deutschen Gesetz (unten 1 4)
das dänische Aut. G v. 30. 3. 06, das österreichische
Aut. Haftpflicht G v. 9. 8. 08 (RGl 579). Ueber die gesetz-
geberischen Versuche in der Schweiz vgl. Meili, Die
Lothringen VI A usw. Dieser Ortsbezeichnung
folgt in arabischen Ziffern die Erkennungsnummer
des K F. Jedes auf öffentlichen Wegen und Plätzen
verkehrende F, mit Ausnahme der Ffder Feuer-
wehren im Dienst, der Straßenreinigungs F und
der F der landesherrlichen Familien und der fürst-
lichen Familie Hohenzollern müssen das (mit dem
polizeilichen Dienststempel versehene) Kennzeichen
tragen (5§ 7, 9, 29, 35 AV). Besonders geregelt
ist die Bestrafung der falschen Kennzeichnung, der
Verfälschung, Beseitigung, Veränderung, Ver-
deckung des Zeichens (§ 25).
Aut. und die schweiz. Gesetzgebung im schweiz. Zentralbl.
1903, 37; Bericht des schweiz. Bundesrates an die Bundes-
versammlung v. 15. 12. 02. — Das französische
Recht mit seiner weiten Bestimmung des a 1382 code civil
würde einer Ausdehnung der Haftpflichtbestimmungen ge-
genüber dem Aut. Wesen am wenigsten bedürfen.
II. Die Regelung im Reiche.
Rechtsqguellen: 1. G’v. 3. 5. 0o9 (Ral 437).
2. Gemäß §6 d. G. A## (Rüöl 389) nebst Anlagen A und B
über die Prüfung der Fahrzeuge und Führer; dazu für
Preußen Bflgv. 25. 2. 10 nebst Anw (MliV 62 ff. 3. Für
ausländische &F im deutschen Reiche das Internationale
Abkommen v. 11. 10. 00 (RGBl 1910, 603) und für diese
und deutsche F mit internat. Fahrausweis V des Bz v.
21. 4. 10 (Rch#l 603 ff). 4. Für KF als Gegenstand einer
besonderen Steuer: das Reichsstempel G v. 15. 7. Op (R#nl
833). Ausf. Best. v. 3. 6ö. 06 (RBBl 979), für ausländische F
G#v. 18. 5. 08 (Renl 210) nebst Ausf. Best. R3Bl#202.
5. Für Motorräder kommen die auf Grund der „Grundzüge“
des B erlassenen landes- oder ortspolizeilichen Bestim-
mungen in Betracht. — Ueber die Entwicklungsgeschichte
der deutschen Automobilgesetzgebung siehe die ausführliche
Darstellung bei Eger, & FG, 1910, Einleitung.
Das deutsche Gesetz zerfällt in 3 Teile: Verkehrs-
vorschriften, Haftpflicht und Strafbestimmungen.
Die Strafbestimmungen sind mit Ausnahme einer
Vorschrift (§ 22 Abs 2 (Verlassen eines Verletzten
in hilfloser Lage, nachgebildet dem #221 des
St GBi: Aussetzung)) dazu bestimmt, die Einhaltung
der polizeilichen Vorschriften besonders zu sichern.
#4. Polizei= und Strafrecht; Stener.
J. KF, die auf öffentlichen Plätzen und Wegen in
Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zu-
ständigen Behörde zum Verkehre zugelassen sein (§81
Abs 1), werein nicht zugelassenes K Fauföffentlichen
Wegen und Plätzen führt, oder wer als Halter den
Gebrauch auf öffentlichen Plätzen und Wegen
vorsätzlich oder fahrlässig gestattet, wird mit Geld-
strafe bis zu 300 Mk. oder Gefängnis bis zu 2 Mo-
naten bestraft (§ 23). Die Zulassung er-
folgt durch die höhere Verw Behörde des Bundes-
staates (A#V 5S8 6, 37). Das KF darf nur zugelassen
werden, wenn es bestimmten Anforderungen an
seine Verkehrssicherheit entspricht. Ein von der
Behörde anerkannter Sachverständiger muß das
bescheinigen (I§ 3 f A#; Anl. A. Anw. über die
Prüfung von KF). Das zugelassene F wird in
eine polizeiliche Liste eingetragen und für das
F ein Kennzeichen (Muster 3 zu § 8 Abs 2
A#derteilt. Vorläufig zu Probefahrten zugelasse-
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II. Das Kennzeichen wird erst erteilt, wenn der
Antragsteller durch Vorlegung der gestempelten
Erlaubniskarte den Nachweis führt, daß er den
stempelsteuerlichen Vorschriften genügt hat. Nach
dem Reichsstempel G v. 3. 6. 06 §8§8 56 ff, Tarif-
nummer 8 (vgl. dazu Ausf. Best. v. 15.7. 06 ZBl
979) unterliegen K F, die der Personenbeförderung
dienen, durch Stempelpflichtigkeit der Erlaubnis-
karten einer Reichssteuer. Der Stempel beträgt
für jede auf ein Jahr ausgestellte Erlaubniskarte
für Krafträder 10 Mk., für Kraftwagen je nach den
Pferdekräften 25 bis 150 Mk. als Grundbetrag
und noch 2—10 Mk. für jede Pferdekraft als Zu-
satz. Für ausländische, vorübergehend im Inland
gebrauchte F s. Tarifnummer 8 a, geändert auf
Grund des R v. 18. 5. 08 (Rl 210) durch
die AusfBestimmungen dazu v. 29. 5. 08 (ZB1
02).
III. Für den Führer eines Kraftfahr-
zeuges auf öffentlichen Wegen und Plätzen
ist eine besondere Erlaubnis der höheren VerwBe-
hörde (14 A#) nach Führung des Befähi-
gungsnachweises vorgeschrieben (§2). Prüfungs-
vorschriften für Führer Anl. B. AV. Gegen die Ver-
sagung der Erlaubnis ist, soweit sie nicht wegen
Nicht-Bestehens der Prüfung erfolgt, der Rekurs
zulässig (Verw Streitverfahren nach den Landes-
gesetzen, sonst nach §§8 20, 21 GewO). Die erteilte
: Erlaubnis kann, wenn Tatsachen festgestellt wer-
den, die die Annahme rechtfertigen, daß eine
Person zur Führung von KF ungeeignet ist, wie-
nen F wird ein sog. Probefahrtkennzeichen zuerteilt
(* 28 AV). Das Keunzeichen ist aus Buchstaben
der entzogen werden (SI 4 u. 27 A). Hier-
gegen Rekurs (§ 5). Personen unter 18 Jahren
dürfen nicht Führer von KF sein, sofern nicht mit
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die höhere
VerwBehörde Ausnahmen zuläßt (A# F 14
Abs 2). Die Zulassung zur Führung und die
Untersagung der Führung sind für das ganze
Reich wirksam (Nachfrage bei der Zentralauskunfts-
stelle über Führer beim Pol Präsidium in Berlin).
Den Nachweis der Zulassung führt der Führer durch
eine Bescheinigung (Führerschein), der nach
Entziehung der Erlaubnis (bei Vermeidung der
Bestrafung, §5 24 Abs 1 Ziff. 31) wieder zurückzu-
geben ist (§ 2 Abs 2, §5 4). Führung eines K
ohne Erlaubnis (ohne Führerschein) oder nach
Entziehung der Erlaubnis wird bestraft, ebenso
das Gestatten der Führung durch eine nicht quali-
fizierte Person von seiten des Halters (§5 24 Abs 1
Ziff. 2, Abs 2). Das bloße Unterlassen der Mit-
nahme des Führerscheines ist eine Uebertretung.
Das Verhalten des Führers auf öffentlichen
Straßen und Plätzen ist im allgemeinen in der