Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Kraftfahrzeuge 
. — —. — — — – — — — — — 
— — —— — — — — - — —. — 
meingebrauches der Wege Automobilstraf- 
recht), 3. durch Sicherstellung der Ersatzpflicht bei 
Schädigungen Privater durch den Kraftbetrieb 
(Automobilhaftpflicht). 
Während das Automobilpolizeirecht überall, sei 
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oder römischen Ziffern zusammengesetzt, teils mit 
Zusätzen für engere Bezirke: Preußen 1 A, C usw., 
Bayern II A usw., Sachsen IIV, Württemberg 
III A usw., Baden IVB, Hessen V0, R. 8, Elsaß- 
es durch Gesetz, sei es durch Verordnung (Lokal-, 
Provinzial- oder für den ganzen Staat gültige 
Verordnungen) im weiten Umfange auch durch 
das „Internationale Abkommen über den Verkehr 
mit Kraftfahrzeugen" (unten §# 6) geregelt ist, ist 
die Gesetzgebung über das Automobislstrafrecht 
und die Automobilhaftpflicht nur in wenigen Län- 
dern zum Abschluß gelangt. 
Zu nennen sind außer dem deutschen Gesetz (unten 1 4) 
das dänische Aut. G v. 30. 3. 06, das österreichische 
Aut. Haftpflicht G v. 9. 8. 08 (RGl 579). Ueber die gesetz- 
geberischen Versuche in der Schweiz vgl. Meili, Die 
Lothringen VI A usw. Dieser Ortsbezeichnung 
folgt in arabischen Ziffern die Erkennungsnummer 
des K F. Jedes auf öffentlichen Wegen und Plätzen 
verkehrende F, mit Ausnahme der Ffder Feuer- 
wehren im Dienst, der Straßenreinigungs F und 
der F der landesherrlichen Familien und der fürst- 
lichen Familie Hohenzollern müssen das (mit dem 
polizeilichen Dienststempel versehene) Kennzeichen 
tragen (5§ 7, 9, 29, 35 AV). Besonders geregelt 
ist die Bestrafung der falschen Kennzeichnung, der 
Verfälschung, Beseitigung, Veränderung, Ver- 
deckung des Zeichens (§ 25). 
Aut. und die schweiz. Gesetzgebung im schweiz. Zentralbl. 
1903, 37; Bericht des schweiz. Bundesrates an die Bundes- 
versammlung v. 15. 12. 02. — Das französische 
Recht mit seiner weiten Bestimmung des a 1382 code civil 
würde einer Ausdehnung der Haftpflichtbestimmungen ge- 
genüber dem Aut. Wesen am wenigsten bedürfen. 
II. Die Regelung im Reiche. 
Rechtsqguellen: 1. G’v. 3. 5. 0o9 (Ral 437). 
2. Gemäß §6 d. G. A## (Rüöl 389) nebst Anlagen A und B 
über die Prüfung der Fahrzeuge und Führer; dazu für 
Preußen Bflgv. 25. 2. 10 nebst Anw (MliV 62 ff. 3. Für 
ausländische &F im deutschen Reiche das Internationale 
Abkommen v. 11. 10. 00 (RGBl 1910, 603) und für diese 
und deutsche F mit internat. Fahrausweis V des Bz v. 
21. 4. 10 (Rch#l 603 ff). 4. Für KF als Gegenstand einer 
besonderen Steuer: das Reichsstempel G v. 15. 7. Op (R#nl 
833). Ausf. Best. v. 3. 6ö. 06 (RBBl 979), für ausländische F 
G#v. 18. 5. 08 (Renl 210) nebst Ausf. Best. R3Bl#202. 
5. Für Motorräder kommen die auf Grund der „Grundzüge“ 
des B erlassenen landes- oder ortspolizeilichen Bestim- 
mungen in Betracht. — Ueber die Entwicklungsgeschichte 
der deutschen Automobilgesetzgebung siehe die ausführliche 
Darstellung bei Eger, & FG, 1910, Einleitung. 
Das deutsche Gesetz zerfällt in 3 Teile: Verkehrs- 
vorschriften, Haftpflicht und Strafbestimmungen. 
Die Strafbestimmungen sind mit Ausnahme einer 
Vorschrift (§ 22 Abs 2 (Verlassen eines Verletzten 
in hilfloser Lage, nachgebildet dem #221 des 
St GBi: Aussetzung)) dazu bestimmt, die Einhaltung 
der polizeilichen Vorschriften besonders zu sichern. 
#4. Polizei= und Strafrecht; Stener. 
J. KF, die auf öffentlichen Plätzen und Wegen in 
Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zu- 
ständigen Behörde zum Verkehre zugelassen sein (§81 
Abs 1), werein nicht zugelassenes K Fauföffentlichen 
Wegen und Plätzen führt, oder wer als Halter den 
Gebrauch auf öffentlichen Plätzen und Wegen 
vorsätzlich oder fahrlässig gestattet, wird mit Geld- 
strafe bis zu 300 Mk. oder Gefängnis bis zu 2 Mo- 
naten bestraft (§ 23). Die Zulassung er- 
folgt durch die höhere Verw Behörde des Bundes- 
staates (A#V 5S8 6, 37). Das KF darf nur zugelassen 
werden, wenn es bestimmten Anforderungen an 
seine Verkehrssicherheit entspricht. Ein von der 
Behörde anerkannter Sachverständiger muß das 
bescheinigen (I§ 3 f A#; Anl. A. Anw. über die 
Prüfung von KF). Das zugelassene F wird in 
eine polizeiliche Liste eingetragen und für das 
F ein Kennzeichen (Muster 3 zu § 8 Abs 2 
A#derteilt. Vorläufig zu Probefahrten zugelasse- 
— — — 
II. Das Kennzeichen wird erst erteilt, wenn der 
Antragsteller durch Vorlegung der gestempelten 
Erlaubniskarte den Nachweis führt, daß er den 
stempelsteuerlichen Vorschriften genügt hat. Nach 
dem Reichsstempel G v. 3. 6. 06 §8§8 56 ff, Tarif- 
nummer 8 (vgl. dazu Ausf. Best. v. 15.7. 06 ZBl 
979) unterliegen K F, die der Personenbeförderung 
dienen, durch Stempelpflichtigkeit der Erlaubnis- 
karten einer Reichssteuer. Der Stempel beträgt 
für jede auf ein Jahr ausgestellte Erlaubniskarte 
für Krafträder 10 Mk., für Kraftwagen je nach den 
Pferdekräften 25 bis 150 Mk. als Grundbetrag 
und noch 2—10 Mk. für jede Pferdekraft als Zu- 
satz. Für ausländische, vorübergehend im Inland 
gebrauchte F s. Tarifnummer 8 a, geändert auf 
Grund des R v. 18. 5. 08 (Rl 210) durch 
die AusfBestimmungen dazu v. 29. 5. 08 (ZB1 
02). 
III. Für den Führer eines Kraftfahr- 
zeuges auf öffentlichen Wegen und Plätzen 
ist eine besondere Erlaubnis der höheren VerwBe- 
hörde (14 A#) nach Führung des Befähi- 
gungsnachweises vorgeschrieben (§2). Prüfungs- 
vorschriften für Führer Anl. B. AV. Gegen die Ver- 
sagung der Erlaubnis ist, soweit sie nicht wegen 
Nicht-Bestehens der Prüfung erfolgt, der Rekurs 
zulässig (Verw Streitverfahren nach den Landes- 
gesetzen, sonst nach §§8 20, 21 GewO). Die erteilte 
: Erlaubnis kann, wenn Tatsachen festgestellt wer- 
den, die die Annahme rechtfertigen, daß eine 
Person zur Führung von KF ungeeignet ist, wie- 
  
nen F wird ein sog. Probefahrtkennzeichen zuerteilt 
(* 28 AV). Das Keunzeichen ist aus Buchstaben 
der entzogen werden (SI 4 u. 27 A). Hier- 
gegen Rekurs (§ 5). Personen unter 18 Jahren 
dürfen nicht Führer von KF sein, sofern nicht mit 
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die höhere 
VerwBehörde Ausnahmen zuläßt (A# F 14 
Abs 2). Die Zulassung zur Führung und die 
Untersagung der Führung sind für das ganze 
Reich wirksam (Nachfrage bei der Zentralauskunfts- 
stelle über Führer beim Pol Präsidium in Berlin). 
Den Nachweis der Zulassung führt der Führer durch 
eine Bescheinigung (Führerschein), der nach 
Entziehung der Erlaubnis (bei Vermeidung der 
Bestrafung, §5 24 Abs 1 Ziff. 31) wieder zurückzu- 
geben ist (§ 2 Abs 2, §5 4). Führung eines K 
ohne Erlaubnis (ohne Führerschein) oder nach 
Entziehung der Erlaubnis wird bestraft, ebenso 
das Gestatten der Führung durch eine nicht quali- 
fizierte Person von seiten des Halters (§5 24 Abs 1 
Ziff. 2, Abs 2). Das bloße Unterlassen der Mit- 
nahme des Führerscheines ist eine Uebertretung. 
Das Verhalten des Führers auf öffentlichen 
Straßen und Plätzen ist im allgemeinen in der
	        
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