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A geordnet. Im Gesetz besonders geregelt ist
aber die Haltepflicht nach einem Unfall, d. h. nach
einer Tötung, Körperverletzung oder Sachbe-
schädigung zwecks Feststellung des Führers
und des F (5 22 Abs 1). Zuwiderhandlungen
werden als Vergehen bestraft (bis 300 Mk. oder
3 Monate Gefängnis). Straflosigkeit ist dem zuge-
sichert, der spätestens am nächstfolgenden Tage
Anzeige bei einer inländischen Pol Behörde er-
stattet und die Feststellung des F und seiner Person
nachträglich bewirkt. — Die A## regelt ferner die
Benutzung öffentlicher Wege und Plätze dahin,
daß sie das Fahren mit KF grundsätzlich nur auf
Fahrwegen gestattet (5§ 22 A#), das Recht der
Polizei, bestimmte Plätze, Brücken, Wege usw.
für den K F Verkehr zu sperren, festlegt (5 23 Aß)
und das Wettfahren und Veranstaltung von Wett-
fahren auf öffentlichen Wegen und Plätzen ver-
bietet (§24). Für Anhängewagen gelten besondere
Bestimmungen (5 25 Ab). Zuwiderhandlungen
gegen die verkehrspolizeilichen Vorschriften des
Bund der Landesbehörden über den Verkehr
mit KF werden als Uebertretung (# 21) bestraft.
§. Haftpflicht. Die Bestimmungen beruhen
auf einer Verbindung des Verschuldungsprin-
zipes (5 823 ff BGB) und des Gefährdungsprin-
zipes (§ 833 BEB (Tierhaftungs, § 25 preuß.
Eisenbahn G v. 3. 11. 38, & 1 Reichshaftpflicht G
v. 7. 6. 71). Die Haftpflicht ist besonders geregelt
für Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsbeschä-
digung, Sachbeschädigung, bei dem Betriebe eines
KF (F7). Der Begriff „Kraftfahrzeug“ ist aber
hierbei gegenüber der Definition in §& 1 dadurch
beschränkt, daß auf Unfälle durch K F, die nur zur
Beförderung von Lasten dienen und auf ebener
Bahn die Geschwindigkeit von 20 Kilometern in
der Stunde nicht übersteigen können, die außer-
ordentlichen Haftpflichtbestimmungen des Gesetzes
keine Anwendung finden (§ 8 Ziff. 2).
Der Unfall muß „bei dem Betriebes
des KF sich ereignet haben, und zwar nicht nur
zeitlich, sondern im ursächlichen Zusammenhange
mit der besonderen Gefährlichkeit
des Betriebes und gerade des Kraft-
fahrzeugbetriebes stehen. Solche die be-
sondere Gefährlichkeit des K FBetriebes begrün-
denden Momente sind namentlich die Schnellig-
keit der F, die Verwendung von Maschinenkraft,
die Explosionsgefährlichkeit in Verbindung mit der
Verwendung der F im ößffentlichen Verkehr
(OHG 23, 1 und öfter; RG in ZW 1900,
188, 19). Haftpflichtig ist der Halter des KF,
Kraftfahrzeuge
–— — — —
d. h. wer das F für eigene Rechnung und Gefahr
zum eigenen Vorteil führt oder führen läßt. Für
den Begriff Halter sind nicht die rechtlichen Mo-
mente des Eigentums oder des Rechtes an der
Sache, sondern ausschließlich tatsächliche Momente
maßgebend. Es ist die Auslegung anwendbar,
die einerseits der Begriff „Betriebsunternehmer“
im Haftpflichtgesetz und andererseits der Begriff
„Tierhalter“ im Bo gefunden hat (Eger, K FG
Anm 33). An Stelle des Halters haftet, wer
das F ohne Wissen und Willen des Halters in
Betrieb gesetzt hat (§ 7 Abfs 3).
Während das Reichshaftpflichtgesetz (X Eisen-
bahnhaftoflicht 1, 697] die Haftung des Be-
triebsunternehmers nur ausschließt, wenn ihm
der Nachweis gelingt, daß der Unfall durch höhere
Gewalt oder eigenes Verschulden des Getöteten
oder Verletzten eingetreten ist, bestimmt das K FG,
daß die Haftung fortfallen soll, wenn ein „unab-
wendbares Ereignis" vorliegt und begrenzt diesen
Begriff der Unabwendbarkeit negativ wie positiv.
1. Nie sind unabwendbar: Ereignisse, die auf
einem inneren Zufall (Fehler der Be-
schaffenheit des F, Versagen seiner Verrichtungen
oder den Handlungen der betriebstätigen Organe)
beruhen. 2. Immer gelten als unabwendbar
Ereignisse, die durch das Verhalten (nicht
nur das Verschulden) des Verletzten, eines
nicht bei dem Betriebe beschäftigten Dritten oder
eines Tieres herbeigeführt sind, wenn zugleich
der Halter und der Führer des F jede nach den
Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobach-
tet hat. Ein Verhalten (nicht ein Verschulden) des
Verletzten oder nicht betriebstätigen Dritten reicht
schon zum Nachweis der Unabwendbarkeit aus,
also auch Handlungen nicht geschäftsfähiger
Personen (Kinder, Geisteskranke). Hat bei der Ent-
stehung des Schadens ein Verschulden des Ver-
letzten mitgewirkt, so findet die Vorschrift des
#254 BGB über die anteilmäßige Tragung des
Schadens je nach dem Grade der Verursachung
Anwendung.
Verletzter ist, wer durch das Ereignis einen
Schaden erlitten hat, in der Regel nur der
unmittelbar Verletzte (vgl. jedoch § 10, Anspruch
dessen, der die Beerdigung besorgt hat und
der Unterhaltsberechtigten). Ein Ersatzrecht aus.
dem Sondergesetz können die bei dem Betriebe
beschäftigten Personen und die Fahrgäste des K F.
sowie die durch die Beschädigung einer beförderten
Sache Verletzten nicht geltend machen (§ 8 Ziff. 1).
Im übrigen ist für das Ersatzrecht der durch Be-
schädigung einer Sache Verletzten das BG B
8 249 ff (Schadenersatz), für die durch Tötung,
Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung
Verletzten die Vorschriften der §#§5 10, 11, 13 K FG
maßgebend. Alle diese Ersatzvorschriften sind aber
eingcschränkt durch § 12 d. G. Danach ist die
Haftpflicht bei Ansprüchen auf Grund des KFMG
(nicht aber bei denen auf Grund der Vorschriften
des Be#B # 823, vgl. 8 16 d. G.), beschränkt
nach der Höhe: a) bei Tötung, Körperver-
letzung oder Gesundheitsbeschädigung eines
Menschen auf eine Rente von 3000 Mk. jährlich
oder eine Kapitalabfindung von 50 000 Mk.,
b) bei Tötung und Verletzung mehrerer
Menschen durch dasselbe Ereignis auf 9000 Mk.
Rente oder 150 000 Mk. Kapital, c) bei Beschä-
digung einer oder mehrerer Sachen auf 10 000 Mk.
Die Vorschriften über die Ersatzpflicht bei Tö-
tung und Körperverletzung, über die Renten- und
Kapitalabfindung, die Umwandlungsklage und
Sicherheitsleistung (IF8 10, 11, 13) gleichen wört-
lich den §# 3, 3 a und 7 des Haftoflichtgesetzes.
(S. darüber Eisenbahnhaftpflicht oben 1, 697).—
Die Ausprüche aus dem Gesetz verjähren
in drei Jahren von dem Tage der Kenntnis des
Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen
und ohne solche in dreißig Jahren. Als besonderen
Hemmungsgrund der Verjährung kennt das Ge-
setz (5 14 Abs 2) das Verhandein zwischen den
Parteien über den Ersatzanspiuch. Für die An-
meldung des Anspruches bei dem in Anspruch zu-
nehmenden Ersatzpflichtigen (nicht die gerichtliche
Geltendmachung) ist eine Ausschlußfrist von zwei
Monaten seit der Kenntnis von dem Schaden und