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Erlaß neuer Pol Verordnungen in den einzelnen
Provinzen steht hiernach nahe bevor.
In Bayern, Sachsen und Hessen
sind besondere Bestimmungen über die Anlage
von K. nicht getroffen. In Württemberg
enthält ein Min E v. 26. 2. 08 (ôAl 86) die bei
dem Bau und Betrieb zu beachtenden Gesichts-
punkte. In Baden ist eine V v. 15. 6. 98
(G6VB.l 343) über Anlage, Bau und Einrichtungen,
öffentlicher und privater K. ergangen. Wo aber
auch besondere Bestimmungen fehlen, ist bei der
Konzession privater K. den Behörden Gelegenheit
gegeben, die ihnen nötig erscheinenden Anforde-
rungen für Bau und Anlage der K. zur Geltung
zu bringen.
5 3. Betrieb (Genehmigung). Einer Geneh-
migung zum Betrieb von K. bedarf es durchweg
pflichtigen K. wird nach dem Min E v. 8. 7. 11 in
Preußen eine Genehmigung zum Neubau, Um-
bau oder zur Erweiterung nicht früher erteilt, als
bis hierzu die Zustimmung des Reg Präsidenten
eingeholt ist. Bei der Prüfung der Baupläne hat
der Kreis-Arzt nach § 102 der DAnw mitzuwirken.
Für die Privat K., aber nur, insofern sie ge-
werbsmäßig betrieben werden, ist nach § 30 GewO
die Konzession]“] der höheren Verw Behörde
erforderlich. Die Erhebung von Pflegegeldern
gibt nur dann der Anst den Charakter eines ge-
werblichen Unternehmens, wenn damit die Ein-
bringung von Ueberschüssen bezweckt wird (Min E
v. 21. 2. 93, MBl 128). Die Anstalten von
Orden (J71, Kongregationen u. dgl. fallen danach
nicht unter den Begriff der konzessionspflichtigen
Anstalten.
Für den rechtlichen Begriff einer K. genügt die
Feststellung, daß Kranke für eine gewisse Dauer
aufgenommen werden. Das R verlangt ab-
weichend vom OV für den Begriff K. auch
nicht, daß Betten in der Anstalt sind und Nacht-
quartier gewährt wird. Gleichgültig ist es ferner,
ob viele oder wenige Kranke aufgenommen wer-
den (OLG Naumburg 25. 1. 94; KG v. 10. 4. 02;
R v. 7. 7. und 6. 9. 99). Hiernach sind einzelne
Krankenanstatten
sen die Kreishauptmannschaft, in Württemberg
die Kreisregierung (Verf v. 9. 11. 83 & 5), in
Baden der Bezirksrat (V v. 23. 12. 83 55 34—37),
in Hessen der Kreisausschuß (V v. 22. 9. 00 g8 40
bis 42), in Elsaß-Lothringen der Bezirkspräsident
(Anw v. 27. 12. 88 95 21—23).
Die Zurücknahme der Konzession regelt
sich nach § 53 der Gewerbeordnung.
Die ärztliche Leitung in den K. er-
folgt nicht nach einheitlichen Gesichtspunkten. Die
eigentlich selbstverständliche Forderung, die im
Interesse des ärztlichen Ansehens und der Kranken
selbst aufzustellen ist, daß jede K. von einem ange-
stellten, verantwortlichen Arzt geleitet wird, der
Sitz und Stimme im Vorstand hat und dem die
Regelung der Krankenpflege, die Anordnung und
Ueberwachung aller gesundheitlichen Maßnahmen
nur für die privaten Anst. Für die nicht konzessions-
Zimmer, in denen Kranke zur Behandlung unter-
gebracht werden, als K. anzusehen. Ob Anstalten für
Rekonvaleszenten hierunter zu rechnen sind, ist
nach dem MinE v. 12. 2. 03 von Fall zu Fall zu
entscheiden.
Das Verfahren der Konzessionierung
regelt sich nach § 30 GewO und den Zuständig-
keitsgesetzen der Einzelstaaten. Auch sind in den
Bundesstaaten Ausführungs Anw zur GewdO er-
gangen, nach denen wie in Preußen (Anw v.
1. 5. 00, M Bl 240) vor Erteilung der Konzession
in der Regel eine gutachtliche Aeußerung des beam-
teten Arztes einzuholen ist. Für die Versagung der
Konzession kommt die Rücksicht auf die unterzu-
bringenden Kranken (Unzuverlässigkeit des Unter-
nehmers: z. B. bei Nichtärzten kann die Bedingung
gestellt werden, daß die Aufnahme von der Vor-
legung des Attestes eines approbierten Arztes ab-
hängt) und die Nachbarn (Nachtceile und Gefahren
durch ansteckende Krankheiten) in Frage.
Zuständig fülr die Erteilung der Konzession
ist in Preußen der Bezirksausschuß, in Berlin der
Pol Präsident (Zuständigkeitsc ### 115, 161), in
Bayern die Distrikts VerwBehörde, in München
untersteht, wird längst nicht immer erfüllt. In
Preußen ist bereits in einem Min E v. 3. 4. 83
betont, daß überall in den K. eine Instruktion zur
Regelung des ärztlichen Dienstes und besonders
für das Verhalten bei ansteckenden Krankheiten
eingeführt werden solle. Ein Erl v. 12. 10. 08
enthält Grundsätze für die ärztliche Leitung der K.,
wie sie im Einverständnis mit den Aerzte-Kam-
mern aufgestellt sind, die die Reg Präsidenten
möglichst zur Durchführung bringen sollen.
Von anderen Staaten hat Württemberg eine
Regelung dieser Frage: nach dem Erl v. 26. 2. O08
(ABlal9 ist jede K. einer einheitlichen ärztlichen
Leitung zu unterstellen, die für den sachgemäßen
hygienischen Betrieb verantwortlich ist.
84. Beaussichtigung. Die Beaufsichtigung der
K. ist Sache des Staates und findet überall durch
die Medizinalbehörden und Medizinalbeamten
statt. In Preußen stehen die K. nach dem ALR 5 32
1I, 19 unter dem besonderen Schutz des Staates
und nach § 37 ist dieser berechtigt, Visitationen bei
denselben zu veranlassen und auf Abstellung der
vorgefundenen Mißbräuche und Mängel zu dringen.
Es werden aber nicht alle Anstalten einer gleichen
Beaufsichtigung unterstellt. Eine Sonderstellung
nehmen die K. des Johanniterordens durch die
dem Orden Allerhöchst gewährte Immediatstellung
(Kab O v. 15. 1. 59) ein. Nach einem Min E v.
10. 12. 92 ist das Recht des Staates, auch diese An-
stalten zu beaufsichtigen, zwar vorhanden, die Aus-
übung jedoch nur auf Grund einer königlichen
Entschließung möglich. Ferner werden die Uni-
versitätskliniken als unmittelbar dem Min unter-
stellt von diesem und die Provinzial Anstallen durch
die Oberpräsidenten beaufsichtigt (Allerh. Erl v. 12.
5.97; 68227; MinE v. 15. 11.97). Alle übrigen
Anstalten unterstehen der Aufsicht des Reg Präsi-
denten und werden durch die Regierungs= und Me-
dizinalräte (Reg Instr v. 23. 10. 1317 # 47) und durch
die Kreismedizinalbeamten revidiert (Min E v. 11.
4. 66 und 7. 3. 92; DAnw des Kreis A##s 100).
Literatur: Hoche und Hoche,
Rechtsbuch, 1901; Joachim und Korn, Deutsches
Acrzterecht, 1011; Pistor, Das Gesundhoitswesen in
Preußen, 18961 Rapmund und Dietrich, Aerztliche
Rechts. und Geseneskunde", 1913; Roth und Lepp-
mann, Der Kreio-Arzt, 1906; Das Deutiche Reich in
Aerztliches
gesundheitlicher und demographischer Beziehung, 1907.
die Pol Direktion (A# v. 29. 3. 92 §510), in Sach-
Ferner die Kommentarc zu §& 10 Gew O, die Praxis aus.
führlich in dem von v. Rohrscheidt', 1912. VBolbrig.