Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Erlaß neuer Pol Verordnungen in den einzelnen 
Provinzen steht hiernach nahe bevor. 
In Bayern, Sachsen und Hessen 
sind besondere Bestimmungen über die Anlage 
von K. nicht getroffen. In Württemberg 
enthält ein Min E v. 26. 2. 08 (ôAl 86) die bei 
dem Bau und Betrieb zu beachtenden Gesichts- 
punkte. In Baden ist eine V v. 15. 6. 98 
(G6VB.l 343) über Anlage, Bau und Einrichtungen, 
öffentlicher und privater K. ergangen. Wo aber 
auch besondere Bestimmungen fehlen, ist bei der 
Konzession privater K. den Behörden Gelegenheit 
gegeben, die ihnen nötig erscheinenden Anforde- 
rungen für Bau und Anlage der K. zur Geltung 
zu bringen. 
5 3. Betrieb (Genehmigung). Einer Geneh- 
migung zum Betrieb von K. bedarf es durchweg 
pflichtigen K. wird nach dem Min E v. 8. 7. 11 in 
Preußen eine Genehmigung zum Neubau, Um- 
bau oder zur Erweiterung nicht früher erteilt, als 
bis hierzu die Zustimmung des Reg Präsidenten 
eingeholt ist. Bei der Prüfung der Baupläne hat 
der Kreis-Arzt nach § 102 der DAnw mitzuwirken. 
Für die Privat K., aber nur, insofern sie ge- 
werbsmäßig betrieben werden, ist nach § 30 GewO 
die Konzession]“] der höheren Verw Behörde 
erforderlich. Die Erhebung von Pflegegeldern 
gibt nur dann der Anst den Charakter eines ge- 
werblichen Unternehmens, wenn damit die Ein- 
bringung von Ueberschüssen bezweckt wird (Min E 
v. 21. 2. 93, MBl 128). Die Anstalten von 
Orden (J71, Kongregationen u. dgl. fallen danach 
nicht unter den Begriff der konzessionspflichtigen 
Anstalten. 
Für den rechtlichen Begriff einer K. genügt die 
Feststellung, daß Kranke für eine gewisse Dauer 
aufgenommen werden. Das R verlangt ab- 
weichend vom OV für den Begriff K. auch 
nicht, daß Betten in der Anstalt sind und Nacht- 
quartier gewährt wird. Gleichgültig ist es ferner, 
ob viele oder wenige Kranke aufgenommen wer- 
den (OLG Naumburg 25. 1. 94; KG v. 10. 4. 02; 
R v. 7. 7. und 6. 9. 99). Hiernach sind einzelne 
  
Krankenanstatten 
sen die Kreishauptmannschaft, in Württemberg 
die Kreisregierung (Verf v. 9. 11. 83 & 5), in 
Baden der Bezirksrat (V v. 23. 12. 83 55 34—37), 
in Hessen der Kreisausschuß (V v. 22. 9. 00 g8 40 
bis 42), in Elsaß-Lothringen der Bezirkspräsident 
(Anw v. 27. 12. 88 95 21—23). 
Die Zurücknahme der Konzession regelt 
sich nach § 53 der Gewerbeordnung. 
Die ärztliche Leitung in den K. er- 
folgt nicht nach einheitlichen Gesichtspunkten. Die 
eigentlich selbstverständliche Forderung, die im 
Interesse des ärztlichen Ansehens und der Kranken 
selbst aufzustellen ist, daß jede K. von einem ange- 
stellten, verantwortlichen Arzt geleitet wird, der 
Sitz und Stimme im Vorstand hat und dem die 
Regelung der Krankenpflege, die Anordnung und 
Ueberwachung aller gesundheitlichen Maßnahmen 
nur für die privaten Anst. Für die nicht konzessions- 
Zimmer, in denen Kranke zur Behandlung unter- 
gebracht werden, als K. anzusehen. Ob Anstalten für 
Rekonvaleszenten hierunter zu rechnen sind, ist 
nach dem MinE v. 12. 2. 03 von Fall zu Fall zu 
entscheiden. 
Das Verfahren der Konzessionierung 
regelt sich nach § 30 GewO und den Zuständig- 
keitsgesetzen der Einzelstaaten. Auch sind in den 
Bundesstaaten Ausführungs Anw zur GewdO er- 
gangen, nach denen wie in Preußen (Anw v. 
1. 5. 00, M Bl 240) vor Erteilung der Konzession 
in der Regel eine gutachtliche Aeußerung des beam- 
teten Arztes einzuholen ist. Für die Versagung der 
Konzession kommt die Rücksicht auf die unterzu- 
bringenden Kranken (Unzuverlässigkeit des Unter- 
nehmers: z. B. bei Nichtärzten kann die Bedingung 
gestellt werden, daß die Aufnahme von der Vor- 
legung des Attestes eines approbierten Arztes ab- 
hängt) und die Nachbarn (Nachtceile und Gefahren 
durch ansteckende Krankheiten) in Frage. 
Zuständig fülr die Erteilung der Konzession 
ist in Preußen der Bezirksausschuß, in Berlin der 
Pol Präsident (Zuständigkeitsc ### 115, 161), in 
Bayern die Distrikts VerwBehörde, in München 
untersteht, wird längst nicht immer erfüllt. In 
Preußen ist bereits in einem Min E v. 3. 4. 83 
betont, daß überall in den K. eine Instruktion zur 
Regelung des ärztlichen Dienstes und besonders 
für das Verhalten bei ansteckenden Krankheiten 
eingeführt werden solle. Ein Erl v. 12. 10. 08 
enthält Grundsätze für die ärztliche Leitung der K., 
wie sie im Einverständnis mit den Aerzte-Kam- 
mern aufgestellt sind, die die Reg Präsidenten 
möglichst zur Durchführung bringen sollen. 
Von anderen Staaten hat Württemberg eine 
Regelung dieser Frage: nach dem Erl v. 26. 2. O08 
(ABlal9 ist jede K. einer einheitlichen ärztlichen 
Leitung zu unterstellen, die für den sachgemäßen 
hygienischen Betrieb verantwortlich ist. 
84. Beaussichtigung. Die Beaufsichtigung der 
K. ist Sache des Staates und findet überall durch 
die Medizinalbehörden und Medizinalbeamten 
statt. In Preußen stehen die K. nach dem ALR 5 32 
1I, 19 unter dem besonderen Schutz des Staates 
und nach § 37 ist dieser berechtigt, Visitationen bei 
denselben zu veranlassen und auf Abstellung der 
vorgefundenen Mißbräuche und Mängel zu dringen. 
Es werden aber nicht alle Anstalten einer gleichen 
Beaufsichtigung unterstellt. Eine Sonderstellung 
nehmen die K. des Johanniterordens durch die 
dem Orden Allerhöchst gewährte Immediatstellung 
(Kab O v. 15. 1. 59) ein. Nach einem Min E v. 
10. 12. 92 ist das Recht des Staates, auch diese An- 
stalten zu beaufsichtigen, zwar vorhanden, die Aus- 
übung jedoch nur auf Grund einer königlichen 
Entschließung möglich. Ferner werden die Uni- 
versitätskliniken als unmittelbar dem Min unter- 
stellt von diesem und die Provinzial Anstallen durch 
die Oberpräsidenten beaufsichtigt (Allerh. Erl v. 12. 
5.97; 68227; MinE v. 15. 11.97). Alle übrigen 
Anstalten unterstehen der Aufsicht des Reg Präsi- 
denten und werden durch die Regierungs= und Me- 
dizinalräte (Reg Instr v. 23. 10. 1317 # 47) und durch 
die Kreismedizinalbeamten revidiert (Min E v. 11. 
4. 66 und 7. 3. 92; DAnw des Kreis A##s 100). 
Literatur: Hoche und Hoche, 
Rechtsbuch, 1901; Joachim und Korn, Deutsches 
Acrzterecht, 1011; Pistor, Das Gesundhoitswesen in 
Preußen, 18961 Rapmund und Dietrich, Aerztliche 
Rechts. und Geseneskunde", 1913; Roth und Lepp- 
mann, Der Kreio-Arzt, 1906; Das Deutiche Reich in 
Aerztliches 
gesundheitlicher und demographischer Beziehung, 1907. 
die Pol Direktion (A# v. 29. 3. 92 §510), in Sach- 
Ferner die Kommentarc zu §& 10 Gew O, die Praxis aus. 
führlich in dem von v. Rohrscheidt', 1912. VBolbrig.
	        
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