Krankenversicherung (Versicherte)
Krankenversicherung
## 1. Begriff und Quellen. — I. Versicherte. 12.
Formen der Versicherung. 5 3. Wirtschaftliche Grundlagen.
4 4. Persönliche Grundlagen. 5. Einzelne Personenklassen.
— II. Die Normalversicherung bei der all-
gemeinen Ortskrankenkasse. 3 6. Beyriff und
Errichtung. # 7. Mitgliedschaft und Meldung. s 8. Organi-
sation und Verwaltung. 5 9. Leistungen. # 10. Beiträge.
— III. Besondere Gestaltungen. 11. Weitere
Kassenarten. # 12. Vostandsveränderungen. +# 13. Kassen-
verbände. #§ 14. Besondere Verusszweige. # 15. Grenz-
beziehungen.
(AOK = allgemeine Or:skrankenkasse; ZüK = Betriebs-
krankenkasse; BOn —
Innungskrankenkasse; Ju# V. —
bliebenenversicherung; K K = Krankenkasse; KB = Krau-
kenversicherung; LK# — Landkrankenkasse; OK — Orts-
krankenkasse; OVA = Oberversicherungsamt; VA = Ver-
sicherungsamt.
§&1. Begriff und Quellen. Die K V bildet neben
der Unfall- und der JusV einen Zweig der sog.
Arbeiterversicherung, die jetzt in der RVO v.
19. 7. 11 kodifiziert ist ( Invaliden= und Hinter-
bliebenen-Versicherung § 11). Auf die K V bezieht
sich besonders das 2. Buch der RV0 nebst den das-
selbe ergänzenden Vorschriften des I., 6. und- 6.
Besondere Ortskrankenkasse; J —
Invaliden- und Hinter-
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der Versicherungsberechtigung in der Person des
Betreffenden fortfallen. Eine besondere Fortset-
zung der Selbstversicherung gibt es daher hier nicht,
wohl aber ein, wenn auch nicht so bezeichnetes,
Recht der Weiterversicherung für denjenigen, der
unter Erfüllung gewisser Voraussetzungen aus der
versicherungs pflichtigen Beschäftigung aus-
scheidet (X§313). Für die Bestimmung des Kreises
der zu versichernden Personenklassen ist bei der
KV außer dem BR ( 168, 176 Abs 2) mehrfach
auch die Landesregierung (§ 167) und die oberste
Verw Behörde (§§ 170, 171, 177), ja sogar auch
das Kassenstatut (5176 Abs 3) zuständig, letzteres,
indem es mit Zusiitmmung des O#l den Beitritt
Versicherungsberechtigter von einer Altersgrenze
und jedenfalls von der Vorlegung eines ärztlichen
Gesundheitszeugnisses abhängig machen kann.
8 3. Wirtschaftliche Grundlagen. 1. Bei der
Bestimmung des „Umfangs der Versicherung“
weicht der § 165 RVO von +1 KV wesentlich
dadurch ab, daß nicht mehr von der Beschäftigung
in bestimmten Klassen von Betrieben, z. B. Verg-
werken, Salinen usw., sondern, entsprechend der
In V, von der Beschäftigung in ge-
wisser Berufsstellung als Arbeiter, Ge-
hilfe usw. ausgegangen wird.
2. Die 3 Wirtschaftsstufen der unselbständig
„beschäftigten Personen“ (§ 165 Nr. 1—5, 7), der
halbselbständigen Hausgewerbetreibenden
(5 165 Nr. 6 mit §#162) und der Kleinunter-
mnehmer (5 176 Nr. 3) kehren auch bei der KV#
Buches. Auch im Eé ist der KV ein eigener Ab-
schnitt (III; a 14—42) gewidmet. Das vollstän-
dige Inkrafttreten der die K betreffenden Teile
der RVO ist durch Kais. V v. 5. 7. 12 a 4, 1. 2
mit Zustimmung des BR auf den l. 1. 114 fest-
gesetzt worden; mit demselben treten zugleich die
jetzigen, die K W betreffenden Gesetze 4 Arbeiter-
versicherung § 31 außer Kraft.
I. Dersicherte
(Anleitung des RV M v. 26. 4. 12; Amtl. Nachr. 720)
§2. Formen der Versicherung. Dieselben ent-
sprechen im allgemeinen denen bei der JuL#B# “).
Danach ist auch für die K V zwischen „Versiche-
rungspflicht“ (3& 165—175) und „Versicherungs-
berechtigung“ (§8 176—178) zu unterscheiden.
Ebenso sichen den versicherungspflichtigen dic ver-
sicherungsfreien (z. B. & 169) und die von der
Versicherungspflicht befreiten Personen (1/## 173
bis 175) gegenüber; doch wird zwischen der Frei-
erklärung ganzer Personenklassen und der Be-
freiung terminologisch nicht immer genau unter-
schieden (z. B. § 170 vgl. mit 171). Ueber den
Antrag auf Befreiung, der je nachdem vom Ver-
sicherungspflichtigen oder seinem Arbeitgeber zu
stellen ist, entscheidet der Kassenvorstand mit Be-
wieder. Die „Beschäftigten“ sind grundsätzlich ver-
sicherungspflichtig und, soweit sie ausnahmsweise
versicherungsfrei sind, doch unter gewisser Beding-
ung versicherungsberechtigt (5 176 Nr. 1). Anders
als in der JuHV sind aber auch die Hausgewerbe-
treibenden gegen Krankheit grundsätzlich kraft Ge-
setzes versichert, soweit nicht der BR bei einem
Gesamteinkommen von mindestens 2500 Mk.
Versicherungsfreiheit eintreten läßt (§ 467). Klein-
unternehmer, die regelmäßig keine oder höchstens
schwerde an das VA (7*.175; vgl. aber auch § 418).
Versicherungsberechtigung ist auch hier das Recht
zum freiwilligen Eintritt in die K V; ein Unter-
schied gegenüber der Ju#B wird aber gemäß
5+ 313 RVe dahin festzustellen sein, daß, was nach
dem bisherigen Recht (OLahn, Kommentar 125)
bestritten war, die auf Grund der Versicherungs-
berechtigung verwirtlichte Versicherung (Kassen-
mitgliedschaft) schon an sich rechtlich unverändert
erhalten bleibt, auch wenn die Voraussetßungen
v. Stengel Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl
. II.
2 Versicherungspflichtige beschäftigen, sind ver-
sicherungeberechtigt.
3. Auch innerhalb des Kreises der beschäftigten
Personen tritt die Unterscheidung zwischen der
Arbeiterstufe, der Angestelltenstufe und der Stufe
der immateriellen Tätigkeit in ähnlicher Weise
wie in der JuHV hervor. Die Zuteilung der ein-
zelnen Personenklassen in die beiden ersten Stufen
ist die gleiche, wie in der JuV. Zu bemerken
bleibt hier nur, daß die Schiffsbesatzung deutscher
Seefahrzeuge nach §& 165 Nr. 7 der Versicherungs-
Ppflicht nur unterliegt, soweit ihr nicht nach HGB
oder ScemannsO die Fürsorge des Reeders zu-
gute kommt. Auch in bezug auf die Hereinziehung
der immateriellen Tätigkeit in die Versicherung
stimmt hinsichtlich der Bühnen= und Orchestermit-
glieder sowie der Lehrer und Erzieher der § 165
Nr. 4, 5 mit &1 1226 überein. Dagegen tritt der
Ausschluß derselben hier in der ausdrücklichen Be-
stimmung des 8 172 Nr. 4 hervor, wonach Mit-
glieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen,
Schulschwestern usw., die als Entgelt nur freien
Unterhalt beziehen, versicherungsfrei bleiben.
4. Ju Abweichung vom bisherigen Recht ist jetzt
auch für die K V der BR zu bestimmen berufen, wie
weit vorübergehende Beschäftigungen
versicherungsfrei sind (§ 168). Auch über die Ver-
sicherungsberechtigung der hiernach versicherungs-
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