Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Krankenversicherung (Versicherte) 
Krankenversicherung 
## 1. Begriff und Quellen. — I. Versicherte. 12. 
Formen der Versicherung. 5 3. Wirtschaftliche Grundlagen. 
4 4. Persönliche Grundlagen. 5. Einzelne Personenklassen. 
— II. Die Normalversicherung bei der all- 
gemeinen Ortskrankenkasse. 3 6. Beyriff und 
Errichtung. # 7. Mitgliedschaft und Meldung. s 8. Organi- 
sation und Verwaltung. 5 9. Leistungen. # 10. Beiträge. 
— III. Besondere Gestaltungen. 11. Weitere 
Kassenarten. # 12. Vostandsveränderungen. +# 13. Kassen- 
verbände. #§ 14. Besondere Verusszweige. # 15. Grenz- 
beziehungen. 
(AOK = allgemeine Or:skrankenkasse; ZüK = Betriebs- 
krankenkasse; BOn — 
Innungskrankenkasse; Ju# V. — 
bliebenenversicherung; K K = Krankenkasse; KB = Krau- 
kenversicherung; LK# — Landkrankenkasse; OK — Orts- 
krankenkasse; OVA = Oberversicherungsamt; VA = Ver- 
sicherungsamt. 
§&1. Begriff und Quellen. Die K V bildet neben 
der Unfall- und der JusV einen Zweig der sog. 
Arbeiterversicherung, die jetzt in der RVO v. 
19. 7. 11 kodifiziert ist ( Invaliden= und Hinter- 
bliebenen-Versicherung § 11). Auf die K V bezieht 
sich besonders das 2. Buch der RV0 nebst den das- 
selbe ergänzenden Vorschriften des I., 6. und- 6. 
Besondere Ortskrankenkasse; J — 
Invaliden- und Hinter- 
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der Versicherungsberechtigung in der Person des 
Betreffenden fortfallen. Eine besondere Fortset- 
zung der Selbstversicherung gibt es daher hier nicht, 
wohl aber ein, wenn auch nicht so bezeichnetes, 
Recht der Weiterversicherung für denjenigen, der 
unter Erfüllung gewisser Voraussetzungen aus der 
versicherungs pflichtigen Beschäftigung aus- 
scheidet (X§313). Für die Bestimmung des Kreises 
der zu versichernden Personenklassen ist bei der 
KV außer dem BR ( 168, 176 Abs 2) mehrfach 
auch die Landesregierung (§ 167) und die oberste 
Verw Behörde (§§ 170, 171, 177), ja sogar auch 
das Kassenstatut (5176 Abs 3) zuständig, letzteres, 
indem es mit Zusiitmmung des O#l den Beitritt 
Versicherungsberechtigter von einer Altersgrenze 
und jedenfalls von der Vorlegung eines ärztlichen 
Gesundheitszeugnisses abhängig machen kann. 
8 3. Wirtschaftliche Grundlagen. 1. Bei der 
Bestimmung des „Umfangs der Versicherung“ 
weicht der § 165 RVO von +1 KV wesentlich 
dadurch ab, daß nicht mehr von der Beschäftigung 
in bestimmten Klassen von Betrieben, z. B. Verg- 
werken, Salinen usw., sondern, entsprechend der 
In V, von der Beschäftigung in ge- 
wisser Berufsstellung als Arbeiter, Ge- 
hilfe usw. ausgegangen wird. 
2. Die 3 Wirtschaftsstufen der unselbständig 
„beschäftigten Personen“ (§ 165 Nr. 1—5, 7), der 
halbselbständigen Hausgewerbetreibenden 
(5 165 Nr. 6 mit §#162) und der Kleinunter- 
mnehmer (5 176 Nr. 3) kehren auch bei der KV# 
Buches. Auch im Eé ist der KV ein eigener Ab- 
schnitt (III; a 14—42) gewidmet. Das vollstän- 
dige Inkrafttreten der die K betreffenden Teile 
der RVO ist durch Kais. V v. 5. 7. 12 a 4, 1. 2 
mit Zustimmung des BR auf den l. 1. 114 fest- 
gesetzt worden; mit demselben treten zugleich die 
jetzigen, die K W betreffenden Gesetze 4 Arbeiter- 
versicherung § 31 außer Kraft. 
I. Dersicherte 
(Anleitung des RV M v. 26. 4. 12; Amtl. Nachr. 720) 
§2. Formen der Versicherung. Dieselben ent- 
sprechen im allgemeinen denen bei der JuL#B# “). 
Danach ist auch für die K V zwischen „Versiche- 
rungspflicht“ (3& 165—175) und „Versicherungs- 
berechtigung“ (§8 176—178) zu unterscheiden. 
Ebenso sichen den versicherungspflichtigen dic ver- 
sicherungsfreien (z. B. & 169) und die von der 
Versicherungspflicht befreiten Personen (1/## 173 
bis 175) gegenüber; doch wird zwischen der Frei- 
erklärung ganzer Personenklassen und der Be- 
freiung terminologisch nicht immer genau unter- 
schieden (z. B. § 170 vgl. mit 171). Ueber den 
Antrag auf Befreiung, der je nachdem vom Ver- 
sicherungspflichtigen oder seinem Arbeitgeber zu 
stellen ist, entscheidet der Kassenvorstand mit Be- 
wieder. Die „Beschäftigten“ sind grundsätzlich ver- 
sicherungspflichtig und, soweit sie ausnahmsweise 
versicherungsfrei sind, doch unter gewisser Beding- 
ung versicherungsberechtigt (5 176 Nr. 1). Anders 
als in der JuHV sind aber auch die Hausgewerbe- 
treibenden gegen Krankheit grundsätzlich kraft Ge- 
setzes versichert, soweit nicht der BR bei einem 
Gesamteinkommen von mindestens 2500 Mk. 
Versicherungsfreiheit eintreten läßt (§ 467). Klein- 
unternehmer, die regelmäßig keine oder höchstens 
schwerde an das VA (7*.175; vgl. aber auch § 418). 
Versicherungsberechtigung ist auch hier das Recht 
zum freiwilligen Eintritt in die K V; ein Unter- 
schied gegenüber der Ju#B wird aber gemäß 
5+ 313 RVe dahin festzustellen sein, daß, was nach 
dem bisherigen Recht (OLahn, Kommentar 125) 
bestritten war, die auf Grund der Versicherungs- 
berechtigung verwirtlichte Versicherung (Kassen- 
mitgliedschaft) schon an sich rechtlich unverändert 
erhalten bleibt, auch wenn die Voraussetßungen 
v. Stengel Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl 
. II. 
2 Versicherungspflichtige beschäftigen, sind ver- 
sicherungeberechtigt. 
3. Auch innerhalb des Kreises der beschäftigten 
Personen tritt die Unterscheidung zwischen der 
Arbeiterstufe, der Angestelltenstufe und der Stufe 
der immateriellen Tätigkeit in ähnlicher Weise 
wie in der JuHV hervor. Die Zuteilung der ein- 
zelnen Personenklassen in die beiden ersten Stufen 
ist die gleiche, wie in der JuV. Zu bemerken 
bleibt hier nur, daß die Schiffsbesatzung deutscher 
Seefahrzeuge nach §& 165 Nr. 7 der Versicherungs- 
Ppflicht nur unterliegt, soweit ihr nicht nach HGB 
oder ScemannsO die Fürsorge des Reeders zu- 
gute kommt. Auch in bezug auf die Hereinziehung 
der immateriellen Tätigkeit in die Versicherung 
stimmt hinsichtlich der Bühnen= und Orchestermit- 
glieder sowie der Lehrer und Erzieher der § 165 
Nr. 4, 5 mit &1 1226 überein. Dagegen tritt der 
Ausschluß derselben hier in der ausdrücklichen Be- 
stimmung des 8 172 Nr. 4 hervor, wonach Mit- 
glieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, 
Schulschwestern usw., die als Entgelt nur freien 
Unterhalt beziehen, versicherungsfrei bleiben. 
4. Ju Abweichung vom bisherigen Recht ist jetzt 
auch für die K V der BR zu bestimmen berufen, wie 
weit vorübergehende Beschäftigungen 
versicherungsfrei sind (§ 168). Auch über die Ver- 
sicherungsberechtigung der hiernach versicherungs- 
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