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freien Personen kann der BR Normen erlassen
(* 176 Abs 2). Ueber die Befreiung von Arbeiter-
kolonisten usw. vgl. 8 174 Nr. 2.
5. Auch die KV setzt grundsätzlich Beschäftigung
gegen Entgel!te(*160) voraus. Nur sind Hausge-
werbetreibende auch für die Zeit, in der sie vorüber-
gehend für eigene Rechnung arbeiten (§ 162 Abs 2),
unständig Beschäftigte auch während der Zeit, in
der sie vorübergehend nicht gegen Entgelt beschäf-
tigt werden (§ 446) und Lehrlinge aller Art auch
ohne Entgelt versicherungspflichtig. Die Verdienst-
grenze für die Versicherungspflicht der Angestellten-
stufe ist für die KV. auf 2500 Mk. heraufgesetzt
(5 165 Abs 2). Neben der Höhe des Arbeitsver-
dienstes kommt aber für die K V auch das jährliche
Gesamt einkommen in Betracht. So ist der
freiwillige Beitritt davon avhöngig, daß dasselbe
2500 Mk. nicht übersteigt (5 176 Abs 1, 2), und
jede Art freiwilliger Versicherung hört auf, wenn
das regelmäßige jährliche Gesamteinkommen höher
als 4000 Mk. ist (8§ 178, 314 Abs 2).
4. Persönliche Grundlagen. I1. Eine Alters-
grenze nach unten besteht in der K# nicht; über
eine solche nach oben vgl. s 2 a. E. dieses Art.
2. Völlige Arbeitsunfähigkeit hindert
regelmäßig auch den Eintritt in ein versicherungs-
pflichtiges Arbeitsverhältnis (vgl. Rosin, Rechtsna-
tur der Arbeiterversicherung, in der Festgabe für
Laband, 2, 86). Dagegen schließt Krankheit an
sich, soweit sie ernsthafte Arbeit gestattet, die
Versicherungspflicht nieht aus. Befreit wird aber,
wer auf die Dauer nur zu geringem Teile arbeits-
fähig ist, mit Zustimmung des Armenverbandes
(5 173). Ueber ärztliches Gesundheitszeugnis bei
Versicherungs berechtigten (oben #2 a. E.),
Untersuchung und eventuelle Zurückweisung der-
selben vgl. § 176 Abs 3, F 310.
3. Für Beschäftigung eines Ehegatten durch den
anderen gilt auch hier der allgemeine Satz des
+159. Familienangehörige, die ohne recht-
liches Lohnarbeitsverhältnis im Betriebe tätig
sind, sind hier versicherungsberechtigt (§ 176 Nr. 2).
An sich versicherungspflichtige Lehrlinge werden
befreit, solange sie im Betrieb ihrer Eltern be-
schäftigt sind (§+ 174 Nr. 1).
4. Der Ausschluß der Beschäftigung im Aus-
lande (7] von der Versicherung, dagegen die Be-
deutungslosigkeit der Staatsangehörigkeit der Ar-
Krankenversicherung (Versicherte)
beitsparteien greifen grundsätzlich bei der K Veeben-
so Platz, wie bei der Jul# V (vgl. letzteren Art. 94
Nr. 4 a. A.).
§ 5. Einzelne Personenklassen. 1. Auch in der
KV finden sich hinsichtlich der Versicherungsfrei-
heit von Bediensteten oder Beamten des Reichs,
der Einzelstaaten, Gemeinden und Versicherungs-
träger ähnliche Bestimmungen wie in der JuPH
(§ 160 Abs 1, 3 172 Nr. 1). Die Gleichwertiatcit
anderweitiger Versorgung, die hier vorausgesetzt
wird, wird vom Gesetz dann als gegeben betrachtet,
wenn den gedachten Personen gegen ihren Arbeit-
geber ein Anspruch mindestenus entweder auf
Krankenhilfe (Krankenpflege und Krankengeld) in
I#
Höhe und Dauer der Regelleistungen der K#
gewährleistet ist oder ein Anspruch auf Gehalt,
Ruhegeld, Wartegeld usw. im 112 fachen Betrage
des Krankengeldes. Eine Gleichstellung anderer
öffentlicher und selbst privater Verbände und Kör-
perschaften erfolgt hier nach näherer Maßgabe von
5170, 171 durch die oberste Verwaltungsbehörde.
2. Hinsichtlich der Lehrer und Erzieher und ihrer
Gleichbehandlung mit den Bediensteten politischer
Verbände vgl. 1 169 Mbs 2, 1 171, 172 Nr. 3.
Versicherungsfreiheit von Personen des Soldaten-
standes: 3 172 Nr. 2.
II. Die Normalversicherung bei der algemeinen
Ortskranhenkasse
#s 6. Begriff und Errichtung. Die Durchfüh-
rung der K V erfolgt, abgesehen von der Tätigkeit
der Behörden IN Versicherungsämter] durch die
technisch sog. „Krankenkassen“; sie sind
die regelmäßigen „Träger der Krankenversiche-
rung“, auf welche neben den besonderen Vorschrif-
ten des 2. Buchs der R auch die allgemeinen
Bestimmungen im 1. Buch ## 4—34 Anwendung
finden (§ 3).
Arten dieser KK sind nach 225 die Ortskran-
kenkassen, welche wiederum in allgemeine und
besondere zerfallen (§§s 226 mit 239), die durch die
RV0O neu eingeführten Landkrankenkassen, die
Betriebskrankenkassen, in welchen die früheren
Baus K mit aufgegangen sind, und die Innungs-
krankenkassen. Ganz beseitigt sind die nach dem
KV den organisierten KK gegenüberstehenden
GemeindeK Va 14 Ech mit a 5 Vv. ö. 7. 12).
Neben den KK im technischen Sinne (Reichs K KR)
kommen aber als außerordentliche Träger der KB
noch in Betracht (Mot zu §# 3) die zumeist auf Lan-
desrecht beruhenden „knappschaftlichen Kranken-
kassen“ ( Knappschaftsvereine] (I# 495 ff) und
die „Ersatzkassen“ (I 503 ff). Näheres unten
## 11. Unter allen diesen Kassenformen ist die
eigentliche Normalform die allgemeine OK, welche
für einen bestimmten örtlichen Bezirk und inner-
halb desselben für den Inbegriff aller zu ver-
sichernden Personen, soweit nicht Ausnahmen
bestehen, errichtet wird. Im Gegensatz dazu
sollten nach § 16 KVG OK auch innerhalb ihres.
örtlichen Bereichs regelmäßig nur für bestimmte
Gewerbszweige oder Betriebsarten errichtet wer-
den; doch hatte praktisch schon unter dem bisherigen
Recht die Errichtung „gemeinsamer Ortskranken-
kassen" mehr und mehr an Bedeutung gewonnen.
Ueber die Ausgestaltung solcher bestehender Kassen
zu allgemeinen OK im Sinne der RVOtrifft a 15
E Bestimmung.
Nach dem Recht der RV0 sind die allge-
meinen Ortskrankenkassen in der Regel inner-
halb des Bezirks eines VA zu errichten (5 226
Abs 2, 3). Die Errichtung, sofern dieselbe
nicht ausnahmsweise neben einer LK unter-
bleibt (vgl. unten § 19 Nr. 1), erfolgt durch Be-
schluß des zuständigen Gemeindeverbandes (* 231);
die Zuständigkeit und das berufene Organ des
Verbandes bestimmen sich nach § 111 Nr. 1, 2,
§& 526·7 und den daraufhin ergangenen Bestim-
mungen der Landesregierung oder obersten
VerwBehörde. Auch cine Einzelgemeinde kann
hiernach an die Stelle des Gemeindeverbandes
treten. Wird die AOK nicht rechtzcitig errichtet,
so ordnet das O VM die Errichtung an und über-
trägt, eventuell nach erfolgloser Beschwerde an die
oberste Verw Behörde, dieselbe, falls nötig, dem
zuständigen VA# ( 232·3). Der Zeitpunkt, wann
die Kasse ins Leben tritt, wird vom O##l bei
Genehmigung ihrer Satzung bestimmt (5 324 Abs 1
Satz 2).