Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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freien Personen kann der BR Normen erlassen 
(* 176 Abs 2). Ueber die Befreiung von Arbeiter- 
kolonisten usw. vgl. 8 174 Nr. 2. 
5. Auch die KV setzt grundsätzlich Beschäftigung 
gegen Entgel!te(*160) voraus. Nur sind Hausge- 
werbetreibende auch für die Zeit, in der sie vorüber- 
gehend für eigene Rechnung arbeiten (§ 162 Abs 2), 
unständig Beschäftigte auch während der Zeit, in 
der sie vorübergehend nicht gegen Entgelt beschäf- 
tigt werden (§ 446) und Lehrlinge aller Art auch 
ohne Entgelt versicherungspflichtig. Die Verdienst- 
grenze für die Versicherungspflicht der Angestellten- 
stufe ist für die KV. auf 2500 Mk. heraufgesetzt 
(5 165 Abs 2). Neben der Höhe des Arbeitsver- 
dienstes kommt aber für die K V auch das jährliche 
Gesamt einkommen in Betracht. So ist der 
freiwillige Beitritt davon avhöngig, daß dasselbe 
2500 Mk. nicht übersteigt (5 176 Abs 1, 2), und 
jede Art freiwilliger Versicherung hört auf, wenn 
das regelmäßige jährliche Gesamteinkommen höher 
als 4000 Mk. ist (8§ 178, 314 Abs 2). 
4. Persönliche Grundlagen. I1. Eine Alters- 
grenze nach unten besteht in der K# nicht; über 
eine solche nach oben vgl. s 2 a. E. dieses Art. 
2. Völlige Arbeitsunfähigkeit hindert 
regelmäßig auch den Eintritt in ein versicherungs- 
pflichtiges Arbeitsverhältnis (vgl. Rosin, Rechtsna- 
tur der Arbeiterversicherung, in der Festgabe für 
Laband, 2, 86). Dagegen schließt Krankheit an 
sich, soweit sie ernsthafte Arbeit gestattet, die 
Versicherungspflicht nieht aus. Befreit wird aber, 
wer auf die Dauer nur zu geringem Teile arbeits- 
fähig ist, mit Zustimmung des Armenverbandes 
(5 173). Ueber ärztliches Gesundheitszeugnis bei 
Versicherungs berechtigten (oben #2 a. E.), 
Untersuchung und eventuelle Zurückweisung der- 
selben vgl. § 176 Abs 3, F 310. 
3. Für Beschäftigung eines Ehegatten durch den 
anderen gilt auch hier der allgemeine Satz des 
+159. Familienangehörige, die ohne recht- 
liches Lohnarbeitsverhältnis im Betriebe tätig 
sind, sind hier versicherungsberechtigt (§ 176 Nr. 2). 
An sich versicherungspflichtige Lehrlinge werden 
befreit, solange sie im Betrieb ihrer Eltern be- 
schäftigt sind (§+ 174 Nr. 1). 
4. Der Ausschluß der Beschäftigung im Aus- 
lande (7] von der Versicherung, dagegen die Be- 
deutungslosigkeit der Staatsangehörigkeit der Ar- 
Krankenversicherung (Versicherte) 
  
  
beitsparteien greifen grundsätzlich bei der K Veeben- 
so Platz, wie bei der Jul# V (vgl. letzteren Art. 94 
Nr. 4 a. A.). 
§ 5. Einzelne Personenklassen. 1. Auch in der 
KV finden sich hinsichtlich der Versicherungsfrei- 
heit von Bediensteten oder Beamten des Reichs, 
der Einzelstaaten, Gemeinden und Versicherungs- 
träger ähnliche Bestimmungen wie in der JuPH 
(§ 160 Abs 1, 3 172 Nr. 1). Die Gleichwertiatcit 
anderweitiger Versorgung, die hier vorausgesetzt 
wird, wird vom Gesetz dann als gegeben betrachtet, 
wenn den gedachten Personen gegen ihren Arbeit- 
geber ein Anspruch mindestenus entweder auf 
Krankenhilfe (Krankenpflege und Krankengeld) in 
I# 
Höhe und Dauer der Regelleistungen der K# 
gewährleistet ist oder ein Anspruch auf Gehalt, 
Ruhegeld, Wartegeld usw. im 112 fachen Betrage 
des Krankengeldes. Eine Gleichstellung anderer 
öffentlicher und selbst privater Verbände und Kör- 
perschaften erfolgt hier nach näherer Maßgabe von 
5170, 171 durch die oberste Verwaltungsbehörde. 
2. Hinsichtlich der Lehrer und Erzieher und ihrer 
Gleichbehandlung mit den Bediensteten politischer 
Verbände vgl. 1 169 Mbs 2, 1 171, 172 Nr. 3. 
Versicherungsfreiheit von Personen des Soldaten- 
standes: 3 172 Nr. 2. 
II. Die Normalversicherung bei der algemeinen 
Ortskranhenkasse 
#s 6. Begriff und Errichtung. Die Durchfüh- 
rung der K V erfolgt, abgesehen von der Tätigkeit 
der Behörden IN Versicherungsämter] durch die 
technisch sog. „Krankenkassen“; sie sind 
die regelmäßigen „Träger der Krankenversiche- 
rung“, auf welche neben den besonderen Vorschrif- 
ten des 2. Buchs der R auch die allgemeinen 
Bestimmungen im 1. Buch ## 4—34 Anwendung 
finden (§ 3). 
Arten dieser KK sind nach &# 225 die Ortskran- 
kenkassen, welche wiederum in allgemeine und 
besondere zerfallen (§§s 226 mit 239), die durch die 
RV0O neu eingeführten Landkrankenkassen, die 
Betriebskrankenkassen, in welchen die früheren 
Baus K mit aufgegangen sind, und die Innungs- 
krankenkassen. Ganz beseitigt sind die nach dem 
KV den organisierten KK gegenüberstehenden 
GemeindeK Va 14 Ech mit a 5 Vv. ö. 7. 12). 
Neben den KK im technischen Sinne (Reichs K KR) 
kommen aber als außerordentliche Träger der KB 
noch in Betracht (Mot zu §# 3) die zumeist auf Lan- 
desrecht beruhenden „knappschaftlichen Kranken- 
kassen“ ( Knappschaftsvereine] (I# 495 ff) und 
die „Ersatzkassen“ (I 503 ff). Näheres unten 
## 11. Unter allen diesen Kassenformen ist die 
eigentliche Normalform die allgemeine OK, welche 
für einen bestimmten örtlichen Bezirk und inner- 
halb desselben für den Inbegriff aller zu ver- 
sichernden Personen, soweit nicht Ausnahmen 
bestehen, errichtet wird. Im Gegensatz dazu 
sollten nach § 16 KVG OK auch innerhalb ihres. 
örtlichen Bereichs regelmäßig nur für bestimmte 
Gewerbszweige oder Betriebsarten errichtet wer- 
den; doch hatte praktisch schon unter dem bisherigen 
Recht die Errichtung „gemeinsamer Ortskranken- 
kassen" mehr und mehr an Bedeutung gewonnen. 
Ueber die Ausgestaltung solcher bestehender Kassen 
zu allgemeinen OK im Sinne der RVOtrifft a 15 
E Bestimmung. 
Nach dem Recht der RV0 sind die allge- 
meinen Ortskrankenkassen in der Regel inner- 
halb des Bezirks eines VA zu errichten (5 226 
Abs 2, 3). Die Errichtung, sofern dieselbe 
nicht ausnahmsweise neben einer LK unter- 
bleibt (vgl. unten § 19 Nr. 1), erfolgt durch Be- 
schluß des zuständigen Gemeindeverbandes (* 231); 
die Zuständigkeit und das berufene Organ des 
Verbandes bestimmen sich nach § 111 Nr. 1, 2, 
§& 526·7 und den daraufhin ergangenen Bestim- 
mungen der Landesregierung oder obersten 
VerwBehörde. Auch cine Einzelgemeinde kann 
hiernach an die Stelle des Gemeindeverbandes 
treten. Wird die AOK nicht rechtzcitig errichtet, 
so ordnet das O VM die Errichtung an und über- 
trägt, eventuell nach erfolgloser Beschwerde an die 
oberste Verw Behörde, dieselbe, falls nötig, dem 
zuständigen VA# ( 232·3). Der Zeitpunkt, wann 
die Kasse ins Leben tritt, wird vom O##l bei 
Genehmigung ihrer Satzung bestimmt (5 324 Abs 1 
Satz 2).
	        
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