Jede AOK muß eine Satzung haben. Er-
richtet wird sie vom Gemeindeverband nach An-
hörung beteiligter Arbeitgeber und Versicherter
(5 320 Abf 1, 2), eventuell von dem auf An-
ordnung die Kasse errichtenden VM (5 320 Abs 2).
Die Satzung muß nach # 321/2 über gewisse
Punkte Angaben und Bestimmungen enthalten
und darf nichts bestimmen, was dem Gesetz wider-
spricht oder nicht im Zweck der Kasse liegt (§ 323).
Sie bedarf der Genehmigung des O##l, die nur
von der Beschlußkammer und nur wegen Unge-
setzlichkeit versagt werden kann; auch wo für ein-
zelne Bestimmungen Zustimmung des OV nach
Ermessen durch das Gesetz verlangt wird, findet
die Versagung unter Grundangabe durch die
Beschlußkammer statt (§ 324).
Die Abänderung einer genehmigten Satzung
steht dagegen der Kasse selbst, und zwar ihrem
Ausschuß zu, der regelmäßig getrennt nach Arbeit-
gebern und Versicherten darüber beschließt (§ 345
Nr. 6 und Abs 2). Ueber Voraussetzungen und
Formen derselben bestimmt das Statut (5 321
Nr. 10). Sie bedarf der Genehmigung nach den
für die Errichtung geltenden Normen (§# 324).
Ausnahmsweise kann auch das OVA (BK) eine
Satzungsänderung anordnen, wenn sich nach-
träglich ergibt, daß die Satzung so nicht hätte ge-
nehmigt werden dürfen; eventuell wird eine solche
Aenderung vom OQVWM oktroyiert (8 326).
§ 7. Mitgliedschaft und Meldung.
Krankenversicherung (Allg. Ortskrankenkasse))
diejenigen Versicherungspflichtigen
ihres Bezirks, welche in keine andere Reichs= oder
knappschaftliche K# gehören (&8 234/5). Ueber
die örtliche Zuständigleit entscheidet der Be-
schäftigungsort, für dessen Bestimmung die all-
gemeinen Regeln der §§ 153—156 IX/ Invaliden-
und Hinterblicbenen-Versicherung § 9 Nr. 1] in
Betracht kommen. Die Mitgliedschaft beginnt mit
dem Tage des Eintritts in dic versicherungspflich-
tige Beschäftigung (5§ 306) und endet mit dem
Austritt aus ihr; doch bleiben Arbeitsunfähige
Mitglieder, solange ihr Anspruch auf die Kassen-
leistungen dauert (F§ 311). Die Mitgliedschaft er-
lischt ferner, sobald der Versicherte Mitglied einer
ande Reichs= oder knappschaftlichen K# wird
(§ 312).
2. Die zur Mitgliedschaft bei der AO K Pflich-
tigen sind von ihren Arbeitgebern regelmäßig
binnen 3 Tagen nach Beginn und Ende der Be-
schäftigung bei Strafe (§8 530/1) an= und abzu-
melden. Die Moldung geschieht bei der sat-
zungsmäßigen oder vom MMI für mehrere Kassen
bestimmten gemeinsamen Meldostelle. Die Melde-
pflicht erstreckt sich auch auf die zur Bemessung der
Beiträge erforderlichen Angaben und deren Aende-
rung (S& 317—319). Aun die vorschriftsmäßige
Meldung knüpft das Gesetz aus Billigkeitsgründen
eine gewisse Formalisierung der Mit-
gliedschaft an. Hat nämlich die Kasse auf
Grund einer solchen für einen auch in Wirtllichkeit
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nen der AO#beitreten, sofern sic nicht zu einer
anderen KK gewiesen sind (§5 238). Der Beitritt
erfolgt durch Anmeldung beim Vorstand oder der
Meldestelle und muß von dem etwa erforderlichen
Gesundheitszeugnis (vgl. oben & 2 a. E.) begleitet
sein. Die Kasse kann bei ungenügendem Zeugnis
oder bei solchen, die sich nach ärztlicher Unter-
suchung als krank erweisen, binnen einem Monat
Zurückweisung eintreten lassen (§ 310). Die frei-
willige Mitgliedschaft endet nach näherer Maßgabe
von # 314 durch wiederholte Unterlassung der
Beitragszahlung, sowie wenn das regelmäßige
jährliche Gesamt einkommen des Mitglieds
4000 Mk. überschreitet, und zwar hier eventuell
mit einer das Erlöschen der Mitgliedschaft aus-
sprechenden Mitteilung des Vorstandes (§§ 178,
314 Abs 2).
4. Das Rechtder freiwilligen Weiter-
versicherung ist jetzt nur unter der Voraus-
setzung einer vorausgegangenen Pflichtversiche-
rung von gewisser Dauer gegeben. Binnen 3 Wo-
chen muß der Regel nach von ihm Gebrauch ge-
macht werden. Der Anzeige, durch welche dies
eschieht, steht die Fortzahlung der Beiträge gleich.
Hiusichilich der Beendigung der Mitgliedschaft gel-
ten dieselben Regeln wie für die freiwillig Ein-
getretenen (§ 313).
g 8. Organisation und Verwaltung. Die AOr
ist öffentliche Genossenschaft und als solche rechts-
fäbig (s5 4). Ihre notwendigen Organe sind Vor-
1. Mitglieder der A#K sind zunächst
tand und Ausschuß (#* 327). —-
1. Die Verhältnisse des Ausschusses wer-
den näher durch die Satzung geregelt (§ 321
Nr. 5). Er besteht, dem Beitragsverhältnis ent-
sprechend, zu einem Drittel aus Vertretern der
Arbeitgeber, zu zwei Dritteln aus Vertretern der
Versicherten und zählt höchstens 90 Vertreter.
Die Wahl erfolgt getrennt nach Ständen; das
Stimmrecht der Arbeitgeber wird nach der Zahl
ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigten be-
Versicherungspflichtigen (vgl. dagegen § 213; unten
9 V) drei Monate ununterbrochen und unbe-
anstandet die Beiträge angenommen, so muß sie
ihn bei unverändertem Beschäftigungsverhältnis
wenigstens bis dahin als Mitglied anerkennen, wo
der Vorstand ihn oder seinen Arbeitgeber an eine
andere Kasse verweist (§8 315.6).
3. Versicherungsberechtigte kön-
id 6 2020.
gemeinen Bestimmungen der #& 12—24 IX In-
validen= und Hinterbliebenen-Versicherung § 7
Nr. 8: Vorhältniswahl!!). Der Ausschuß ist
das normgebende Organ der Kasse; er be-
schlieht über alles, was nicht Gesetz, Satzung
oder Dienstordnung dem Vorstand zuweisen.
Gewisse Funktionen bleiben dem Ausschuß aus-
schlieblich vorbehalten, z. B. Satzungsänderungen
(ovgl. oben & 6 a. E.), bei anderen bedarf
der Vorstand seiner Zustimmung, z. B. bei Er-
richtung von Krankenhäufern (§8 345, 346 Abs 2);
nur ausnahmsweise, beim Grundstücksverkehr, hat
er zusammen mit dem Vorstand die Kasse nach
außen zu vertreten (X§ 3416 Abs 1 mit 321 Nr. 5).
Eine besondere Funktion des Ausschusses ist die
Aufüellung einer Krankenordnung, die der Ge-
nehmigung des V1 bedarf und eventuell vom
OAn oktroyiert werden kann (§ 317).
2. Auch der Vorstand, über den dic Sat-
zung näheres bestimmt (§8 321 Nr. 4), besteht zu
½ aus Arbeitgebern, zu ½ aus Versicherten. Die
Wahl erfolgt durch den Ausschuß in Trennung
nach Ständen (§ 335). Aus der Mitte des Vor-
standes wird der Vorsitzende gewählt, der die
Mehrheit der Stimmen in beiden Gruppen auf
sich vereinigen muß (5 328); eventuell wird der-
selbe bis zu einer gültigen Wahl nach näherer Maß-
gabe von § 329 durch das Vu# bestellt. Dem Vor-
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