stand steht grundsätzlich die Verwaltung der Kasse
zu; es gelten für ihn die allgemeinen Bestimmun-
gen in §§ 5—11 und gewisse besondere Pflichten
nach §§ 343/4.
3. Die AOK kann
Angestellte haben. Beamte können mit Ge-
nehmigung des OVX auf Lebenszeit oder un-
Beamte und sonstige
Krankenversicherung (Allg. Ortskrankenkasse)
widerruflich oder mit Nuhegehaltsanspruch ange-
stellt werden.
leiters kann das angeordnet werden.
Beamten kann die Landesregierung Rechte und
Für den Posten des Geschäfts-
Solchen
Pflichten der Staats= oder Kommunalbeamten
übertragen (§ 359). Für die Angestellten, abge-
sehen von denen, die z. B. nur vorübergehend
beschäftigt werden, muß der Vorstand mit Zu-
stimmung des Ausschusses unter Beschlußfassung
nach gelirennten Ständen eine Dienstordnung
nebst Besoldungsplan aufstellen, die der Geneh-
migung des OB bedarf und von ihm eventuell
oktroyicert wird (3s 351—3, 355°6). Um Miß-
bräuche zu verhüten, wird die Anstellung von Be-
amten und Dienstordnungs-Angestellten an stän-
disch-getrennte Abstimmung oder erhöhte Mehr-
heit geknüpft; auch ist eine wesentliche Einwirkung
des VA vorbehalten (§8349, 350). Mit Dienst-
ordnungs-Angestellten wird ein schriftlicher Ver-
trag geschlossen (§ 354 Abs 1). Bei den Normen
über Kündigung oder Entlassung (§F 354 Abs 2—4,
*357 Abs 2, §J 358 Absf 1, 4) ist sowohl das Interesse .
«letztereninerstcrebeiTrinkernng§§!20«
der Kasse, wie das der Angestellten gewahrt;
besonders wendet sich der § 354 Abs 6 gegen An-
gestellte, die ihre Dienststellung zu einer religiösen
oder politischen Betätigung mißbrauchen.
Für
Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen der Dienst-
ordnungs-Angestellten beruft 3 358 die Versiche-
rungsämter zur Entscheidung, zum Teil unter
Ausschluß oder doch Zurückdrängung des Rechts-
wegs: #und Bindung der Gerichte an die Entschei-
dungen der Versicherungsbehörden.
Ueber die
sofortige Anwendung der Vorschriften der RPBMO
und der zu erlassenden Dienstordnungen auf schon
im Dienste befindliche Angestellte, die in weitem
Umfange vorgesehen wird, enthält das Ec##aus-
führliche Bestimmungen (a 33—40 Ec; Bek RK
v. 1. 8. 11 und 12. 1. 12).
4. Für die Finanzverwaltung der
Kasse gelten zunächst die allgemeinen Vorschriften
der §§# 25—27 (/I Invaliden- und Hinterblie-
benen-Versicherung § 7 Nr. 11|1. Besonderes
enthalten die § 363—367. Danach dürfen
die Kassenmittel nur zu den satzungsgemäßen
Leistungen, für die Rücklage (Reservefonds), über
deren Aunsammlung §& 2641
näheres bestimmt,
für Verwosten, allgemeine Zwecke der Kranken-
verhütung und unter Umständen zum Besuch ein-
schlägiger Versammlungen verwendet werden.
Wertpapicre, die als dauernde Anlage dienen,
verwahrt regelmäßig der Gemeindeverband. Fest-
stellung des Voranschlags und Abnahme der
Jahresrechnung bleibt dem Ausschuß vorbehalten.
Art und Form der Roechnungsführung bestimmt
der BR. Ueber Einreichung von Abschlüssen und
Nachweisen an das VIM vgl. 367
5. Hinsichtlich der Aufsicht vgl. §8 8. 30—34
I Invaliden= und Hinterbliebenen-Versicherung
8 7 Nr. 10|. Der Inhalt derselben erstreckt sich
auch auf die Beobachtung der Dienst= und Kranken-
ordnung. Geführt wird sie vom VA; Rechtsbe-
schwerden gegen dasselbe werden von der Be-
schlußkammer des OVA entschieden. Eine kommis-
sarische Verwaltung der Geschäfte der Kassenorgane
durch das VAA kann erfolgen, wenn diese ihre Funk-
tionen verweigern. Ebenso bestellt der BAdbes
VA Mitglieder der Organe oder Vertreter, wenn
die Wahlberechtigten sich der Vornahme der
Wahlen entziehen (88 377, 379).
6. Sektionen. Mit Zustimmung des OV A
können solche für Mitgliedergruppen oder Bezirke
errichtet und ihnen bis zu ½ der Einnahmen und
Leistungen zugewiesen werden. Näheres bestimmt
die Satzung (§ 415).
§5 9. Leistungen. Die Leistungen der AO#K,
über deren Art und Umfang die Satzung bestimmt
(5 321 Nr. 2), sind zunächst die gesetzlich vorge-
schriebenen „Regelleistungen“. Noch innerhalb
ihres Begriffes licgen gewisse Beschränkungen,
welche das Gesetz entweder selbst vorschreibt oder
zuläßt. Dagegen stehen ihnen begrifflich
(vgl. aber §429 Satz 2) gegenüber die Minder= oder
Andersleistungen, welche das Gesetz in 883 416—49• 4
für bestimmte besondere Berufszweige vorsieht
(vgl. unten §& 14). Gegenüber stehen ihnen ferner
die „Mehrleistungen“, welche die AOKk innerhalb
des gesetzlichen Rahmens kraft Satzung frei-
willig gewähren kann (§179 mit Mot 154). Sämt-
liche Kassenleistungen gelten nicht als Armenunter-
stützung (5 118). Sie zerfallen in Sachleistungen
oder Barleistungen. Ueber die Umwandlung der
X Invaliden= und Hinterbliebenen-Versicherung
§5 119 Nr. 51. Die Bemessung der Barleistungen
erfolgt nach cinem „Grundlohn“, den die Satzung,
zum Teil mit Zustimmung der BK des OB#,
nach dem durchschnittlichen Tagesentgelt der Ver-
sicherten, auch stufenweise, oder auch nach dem
wirklichen Arbeitsverdienst derselben innerhalb ge-
wisser Maxima bestimmt (5 180). Ueber Bestim-
mung nach dem Ortslohn vgl. unten §5 14.
I. Die gesetzlichen Regelleistungen be-
stehen in Krankenhilfe, Wochengeld und Sterbe-
geld (§ 179 Abs 1). An diese schließen sich gewisse
Ersatz= und teilweise auch Mehrleistungen schon
kraft Gesetzes untrennbar an.
1. Krankenhilfe. Dieselbe zerfällt in Kran-
kenpflege und Krankengeld. Die Krankenpflege
(5* 182 Nr. 1) umfaßt ärztliche Behandlung,
Arznei und kleinere, d. h. weniger kostspielige Heil-
mittel, wie Brillen oder Bruchbänder, für welche
die Satzung einen Höchstbetrag festsetzen kann
(5 193 Abs 1). Auch kann dieselbe ausnahmsweise
für freiwillig Weiterversicherte, die sich auswärts
aufhalten, statt der Krankenpflege einen Bar-
betrag von mindestens dem halben Krankengelde
zubilligen (3 193 Abs 3). — Das Krankengeld
(3 182 Nr. 2) wird gezahlt im Falle der Arbeits-
unfähigkeit, d. h. der Unfähigkeit zu der „bisher
ausgeübten Erwerbstätigkeit" (Mot S 155/6).
Es beträgt für jeden Arbeitstag die Hälfte
des Grundlohns. — Der Beginn der Kranken-
pflege fällt mit dem Beginn der Krankheit zu-
sammen; Krankengeld dagegen wird zur Verhü-
tung der Simulation erst vom 4. Krankheitstage an
gezahlt oder bei späterem Eintritt der Arbeits-
unfähigkeit von diesem an. Die Krankenhilfe
dauert grundsätzlich 26 Wochen; dieselben werden
gerechnet vom Beginn der Krankheit oder, bei
später beginnendem Krankengeldbezuge, von die-
sem an (*7 183). — An Stelle der Krankenhilfe