Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

stand steht grundsätzlich die Verwaltung der Kasse 
zu; es gelten für ihn die allgemeinen Bestimmun- 
gen in §§ 5—11 und gewisse besondere Pflichten 
nach §§ 343/4. 
3. Die AOK kann 
Angestellte haben. Beamte können mit Ge- 
nehmigung des OVX auf Lebenszeit oder un- 
Beamte und sonstige 
Krankenversicherung (Allg. Ortskrankenkasse) 
widerruflich oder mit Nuhegehaltsanspruch ange- 
stellt werden. 
leiters kann das angeordnet werden. 
Beamten kann die Landesregierung Rechte und 
Für den Posten des Geschäfts- 
Solchen 
Pflichten der Staats= oder Kommunalbeamten 
übertragen (§ 359). Für die Angestellten, abge- 
sehen von denen, die z. B. nur vorübergehend 
beschäftigt werden, muß der Vorstand mit Zu- 
stimmung des Ausschusses unter Beschlußfassung 
nach gelirennten Ständen eine Dienstordnung 
nebst Besoldungsplan aufstellen, die der Geneh- 
migung des OB bedarf und von ihm eventuell 
oktroyicert wird (3s 351—3, 355°6). Um Miß- 
bräuche zu verhüten, wird die Anstellung von Be- 
amten und Dienstordnungs-Angestellten an stän- 
disch-getrennte Abstimmung oder erhöhte Mehr- 
heit geknüpft; auch ist eine wesentliche Einwirkung 
des VA vorbehalten (§8349, 350). Mit Dienst- 
ordnungs-Angestellten wird ein schriftlicher Ver- 
trag geschlossen (§ 354 Abs 1). Bei den Normen 
über Kündigung oder Entlassung (§F 354 Abs 2—4, 
*357 Abs 2, §J 358 Absf 1, 4) ist sowohl das Interesse . 
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der Kasse, wie das der Angestellten gewahrt; 
besonders wendet sich der § 354 Abs 6 gegen An- 
gestellte, die ihre Dienststellung zu einer religiösen 
oder politischen Betätigung mißbrauchen. 
Für 
Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen der Dienst- 
ordnungs-Angestellten beruft 3 358 die Versiche- 
rungsämter zur Entscheidung, zum Teil unter 
Ausschluß oder doch Zurückdrängung des Rechts- 
wegs: #und Bindung der Gerichte an die Entschei- 
dungen der Versicherungsbehörden. 
Ueber die 
sofortige Anwendung der Vorschriften der RPBMO 
und der zu erlassenden Dienstordnungen auf schon 
im Dienste befindliche Angestellte, die in weitem 
Umfange vorgesehen wird, enthält das Ec##aus- 
führliche Bestimmungen (a 33—40 Ec; Bek RK 
v. 1. 8. 11 und 12. 1. 12). 
4. Für die Finanzverwaltung der 
Kasse gelten zunächst die allgemeinen Vorschriften 
der §§# 25—27 (/I Invaliden- und Hinterblie- 
benen-Versicherung § 7 Nr. 11|1. Besonderes 
enthalten die § 363—367. Danach dürfen 
die Kassenmittel nur zu den satzungsgemäßen 
Leistungen, für die Rücklage (Reservefonds), über 
deren Aunsammlung §& 2641 
näheres bestimmt, 
für Verwosten, allgemeine Zwecke der Kranken- 
verhütung und unter Umständen zum Besuch ein- 
schlägiger Versammlungen verwendet werden. 
Wertpapicre, die als dauernde Anlage dienen, 
verwahrt regelmäßig der Gemeindeverband. Fest- 
stellung des Voranschlags und Abnahme der 
Jahresrechnung bleibt dem Ausschuß vorbehalten. 
Art und Form der Roechnungsführung bestimmt 
der BR. Ueber Einreichung von Abschlüssen und 
Nachweisen an das VIM vgl. 367 
5. Hinsichtlich der Aufsicht vgl. §8 8. 30—34 
I Invaliden= und Hinterbliebenen-Versicherung 
8 7 Nr. 10|. Der Inhalt derselben erstreckt sich 
auch auf die Beobachtung der Dienst= und Kranken- 
ordnung. Geführt wird sie vom VA; Rechtsbe- 
schwerden gegen dasselbe werden von der Be- 
schlußkammer des OVA entschieden. Eine kommis- 
sarische Verwaltung der Geschäfte der Kassenorgane 
durch das VAA kann erfolgen, wenn diese ihre Funk- 
tionen verweigern. Ebenso bestellt der BAdbes 
VA Mitglieder der Organe oder Vertreter, wenn 
die Wahlberechtigten sich der Vornahme der 
Wahlen entziehen (88 377, 379). 
6. Sektionen. Mit Zustimmung des OV A 
können solche für Mitgliedergruppen oder Bezirke 
errichtet und ihnen bis zu ½ der Einnahmen und 
Leistungen zugewiesen werden. Näheres bestimmt 
die Satzung (§ 415). 
§5 9. Leistungen. Die Leistungen der AO#K, 
über deren Art und Umfang die Satzung bestimmt 
(5 321 Nr. 2), sind zunächst die gesetzlich vorge- 
schriebenen „Regelleistungen“. Noch innerhalb 
ihres Begriffes licgen gewisse Beschränkungen, 
welche das Gesetz entweder selbst vorschreibt oder 
zuläßt. Dagegen stehen ihnen begrifflich 
(vgl. aber §429 Satz 2) gegenüber die Minder= oder 
Andersleistungen, welche das Gesetz in 883 416—49• 4 
für bestimmte besondere Berufszweige vorsieht 
(vgl. unten §& 14). Gegenüber stehen ihnen ferner 
die „Mehrleistungen“, welche die AOKk innerhalb 
des gesetzlichen Rahmens kraft Satzung frei- 
willig gewähren kann (§179 mit Mot 154). Sämt- 
liche Kassenleistungen gelten nicht als Armenunter- 
stützung (5 118). Sie zerfallen in Sachleistungen 
oder Barleistungen. Ueber die Umwandlung der 
X Invaliden= und Hinterbliebenen-Versicherung 
§5 119 Nr. 51. Die Bemessung der Barleistungen 
erfolgt nach cinem „Grundlohn“, den die Satzung, 
zum Teil mit Zustimmung der BK des OB#, 
nach dem durchschnittlichen Tagesentgelt der Ver- 
sicherten, auch stufenweise, oder auch nach dem 
wirklichen Arbeitsverdienst derselben innerhalb ge- 
wisser Maxima bestimmt (5 180). Ueber Bestim- 
mung nach dem Ortslohn vgl. unten §5 14. 
I. Die gesetzlichen Regelleistungen be- 
stehen in Krankenhilfe, Wochengeld und Sterbe- 
geld (§ 179 Abs 1). An diese schließen sich gewisse 
Ersatz= und teilweise auch Mehrleistungen schon 
kraft Gesetzes untrennbar an. 
1. Krankenhilfe. Dieselbe zerfällt in Kran- 
kenpflege und Krankengeld. Die Krankenpflege 
(5* 182 Nr. 1) umfaßt ärztliche Behandlung, 
Arznei und kleinere, d. h. weniger kostspielige Heil- 
mittel, wie Brillen oder Bruchbänder, für welche 
die Satzung einen Höchstbetrag festsetzen kann 
(5 193 Abs 1). Auch kann dieselbe ausnahmsweise 
für freiwillig Weiterversicherte, die sich auswärts 
aufhalten, statt der Krankenpflege einen Bar- 
betrag von mindestens dem halben Krankengelde 
zubilligen (3 193 Abs 3). — Das Krankengeld 
(3 182 Nr. 2) wird gezahlt im Falle der Arbeits- 
unfähigkeit, d. h. der Unfähigkeit zu der „bisher 
ausgeübten Erwerbstätigkeit" (Mot S 155/6). 
Es beträgt für jeden Arbeitstag die Hälfte 
des Grundlohns. — Der Beginn der Kranken- 
pflege fällt mit dem Beginn der Krankheit zu- 
sammen; Krankengeld dagegen wird zur Verhü- 
tung der Simulation erst vom 4. Krankheitstage an 
gezahlt oder bei späterem Eintritt der Arbeits- 
unfähigkeit von diesem an. Die Krankenhilfe 
dauert grundsätzlich 26 Wochen; dieselben werden 
gerechnet vom Beginn der Krankheit oder, bei 
später beginnendem Krankengeldbezuge, von die- 
sem an (*7 183). — An Stelle der Krankenhilfe
	        
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