Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Krankenversicherung (Leistungen) 645 
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kann und soll in gewissen Fällen, z. B. bei an= dienste und ärztliche Behandlung bei Schwanger- 
steckenden oder fortgesetzte Beobachtung erfordern= schaftsbeschwerden. Dazu können endlich zur 
den Krankheiten „Krankenhauspflege“ treten; je= Förderung der natürlichen Ernährung des Kindes 
doch bei Angehörigen eines Familienhaushalts Stillgelder treten (§S 198. 200). 
regelmäßig nur mit ihrer Zustimmung; Ausnah= 4. Das Sterbegeld kann bis zum 40 fachen 
men, z. B. in den oben angeführten Fällen, be-= Betrag des Grundlohns erhöht und der Mindest- 
stimmt das Gesetz. Neben der Krankenhauspflege betrag auf 50 Mk. festgesetzt werden (§ 204). 
eines Versicherten, der bisher aus seinem Verdienst 5. Familienhilfe. Es kann unter der 
Angehörige unterhalten hat, wird diesen ein Möglichkeit von Zusatzbeiträgen (X 334 Abs. 2) 
„Hausgeld“ in Höhe des halben Krankengeldes Krankenpflege an versicherungsfreic Familienmit- 
gezahlt (§## 184, 186). — Die Kasse kann auch, glieder, Wochenhilfc an versicherungsfreie Che- 
namentlich wenn die gebotene Krankenhauspflege frauen und Sterbegeld in geringerem Betrage 
nicht durchführbar ist, dem Kranken mit seiner beim Tode des EChegatten oder eines Kindes ge- 
Zustimmung im Hausc Hilfe und Wartung durch währt werden (§ 205). 
Krankenpfleger u. dgl. gewähren und dafür kraft III. Beschränkungen. Kraft Gesetzes 
Satzung 1# des Krankengeldes abziehen (5 185). findet mangels entgegenstehender Satzung Kür- 
2. Wochenhilfe. Wöchnerinnen, die im zung des Krankengeldes gemäß §§ 189/190 bei 
Jahre vor der Niederkunft 6 Monate hindurch bei Doppelversicherung statt. Vorübergehend Be- 
Reichs= oder knappschaftlichen K## versichert schäftigte, die freiwillig beitreten, können durch 
gewesen sind, erhalten ein „Wochengeld“ in Höhe den Bauf Krankenpflege und auf Nrankenhaus- 
des Krankengeldes für 8 Wochen, von denen min= pflege ohne Hauxsgeld oder Hauspflege ohne Kran- 
destens 6 in die Zeit nach der Niederkunft fallen kengeld beschränkt werden (§8 168, 176 Abs 2, 
müssen. Die leistende Kasse kann von den übrigen 7* 215 Abs 1). In derselben Weise oder auf das 
verhältnismäßige Erstattung verlangen (&## 15, Krankengeld können durch die Satzung andere 
197, 224 Nr. 1). Mit Zustimmung der Böchne= freiwillig Beigetretene beschränkt werden (& 215 
rinnen kann statt des Wochengeldes Kur und Ver--= Abss 2); doch findet in allen Fällen des § 215 eine 
pflegung in einem Wöchnerinnenheim nebst Haus= entsprechende Kürzung der Beiträge statt (§ 215 
geld, sowie Hauspflege unter Abzug des halben Abs 3). Chronisch Kranken kann ferner die Sat- 
Wochengeldes gewährt werden (§ 196). zung nach Maßgabe von F 188 die statutarischen 
3. Als Sterbegeld wird das 20 fache des Mehrleistungen der Krankenhilfe entziehen und die 
Grundlohns gezahlt, und zwar auch dann, wenn Dauer der Leistungen auf 13 Wochen herabsetzen. 
nach Ablauf der Krankenhilfe der Tod an der- Endlich kann die Satzung in gewissen Fällen, z. B. 
selben Krankheit bei fortdauernder Arbeitsunfähig= bei Betrug oder bei Erkrankungen durch Schläge- 
keit erfolgt ist (53§ 201/2). reien das Krankengeld ganz oder teilweise ver- 
Mehrleistungen kraft Sat= sagen (& 192). 
zung sind durch Gesetz nach folgenden Richtungen IV. Verhältnis zu Aerzten, Zahn- 
anheimgestellt: ärzten, Krankenhäusern und Apo- 
1. Krankenhilfe. Bei der Krankenpflege theken. Die allgemeinen Bestimmungen der 
kaun bestimmt werden, daß bis zur Höhe des für §F 122·3 ordnen insbesondere an, daß ärztliche 
kleinere Heilmittel festgesetzten Höchstbetrages ein Behandlung durch approbierte Aerzte geleistet 
Zuschuß auch für größere Heilmittel gewährt wer= werden muß. In weiterem Umfange ist ein Cr- 
den darf. Auch können noch andere, als kleinere satz der approbierten Zahnärzte durch Zahntech- 
Heilmittel, insbesondere Krankenkost, zugebilligt niker zulässig. Die Begiehungen der Aerzte, die 
werden (§ 193 Abs 1, 2).— Das Krankengeld kann bei der Kasse behandeln sollen, zu ihr werden durch 
allgemein für Sonn= und Feiertage gewährt schriftlichen Vertrag geregelt; die Wahl zwischen 
werden. Sein Betrag kann bis auf 35 des Grund= den verschiedenen Systemen der ärztlichen Ver- 
lohns erhöht werden (§ 191 Abs 1). — Die drei= sorgung bei den Kassen (System der Kassenärzte, 
tägige Karenzzeit für den Beginn des Kranken= mehr oder minder beschränkt freie Arztwahl) ist 
geldes kann in bestimmtem Umfange beseitigt und danach freier Vereinbarung überlassen. Gelingt 
die Krankenhilfe bis auf ein Jahr erweitert wer= es indessen der Kasse nicht, sei es mangels aus- 
den (5 191 Abs2, & 187 Nr. 1). — Das Hausgeld reichender und angemessener Vertragsabschlüsse 
kann bis zum Betrage des gesetzlichen Kranken= oder wegen Nichteinhaltung des Vertrags durch 
geldes erhöht und Versicherten ohne Hausgeld das die Aerste, eine ausreichende ärztliche Versorgung 
halbe gesetzliche Krankengeld gezahlt werden zu sichern, so ermechtigt der Beschlunaus chuß des 
(* 194). O## die Kasse auf ihren Antrag widerruflich, statt 
2. Fürsorge für Genesende und der Krankenpflege usw. eine bare Leistung bis zu ½ 
Geheilte. Die Satzung kann Fürsorge für des durchschnittlichen Krankengeldes zu gewähren. 
Genesende, namentlich Unterbringung in einem Algesehen von diesem Falle kann bei nicht aus- 
Gencsungsheim bis zu einem Jahre nach Ablauf reichender ärztlicher Versorgung der Kasse das 
der Krankenhilfe gestatten. Sie kann ferner nach OB unter bestimmten Kautelen die Heranziehung 
beendigtem Heilverfahren orthopädische Hilfs= noch anderer Aerzte anordnen. Im Kreise der 
mittel zwecks Herstellung oder Erhaltung der Ar= zugänglichen Aerzte soll dem Versicherten mög- 
beitsfähigkeit, z. B. künstliche Glieder gewähren lichst die Wahl unter zweien, bei Uebernahme der 
(X 187 Nr. 2, 5). Mehrkosten auch unier allen belassen werden. Die 
3. Wochenhilfe. Es können Hebammen= Baozahlung nicht zugänglicher Aerzte kann außer 
dienste für die Niederkunft und ärztliche Geburts= bei dringenden Fällen abgelehnt werden. Weitere 
hilfe gewährt werden. Weitere Mehrleistungen ähnliche Bestimmungen, die möglichst den In- 
beziehen sich auf Fürsorge während der Schwan= teressen aller Beteiligten Rechnung tragen sollen, 
gerschaftszeit, J. B. Schwangerengeld, Hebammen= finden sich über die Bestellung bestimmter Zahn-
	        
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