Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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ärzte, Krankenhäuser, Apotheken mit Vorzugsbe- 
dingungen, über den von letzteren zu gewährenden 
Rabatt usw. (58 368— 376). 
V. Fürsorgerecht und Fürsorge- 
anspruch. I(/ Arbeiterversicherung § 5 Nr. 
70. Der Gegensatz wird in der RVO termi- 
nologisch vielfach verwischt (z. B. §§ 206—208: 
Anspruch statt Fürsorgerecht). Grundsätzlich muß 
das Fürsorgerecht, aus dem bei Eintritt des An- 
spruchsgrundes der Anspruch entsteht, ein mate- 
riell rechtsgültiges sein; doch wird unter dem Ge- 
danken der Formalversicherung in gewissem Zu- 
sammenhange mit 315.6 (vgl. oben § 7 Nr. 2) 
in & 213 bestimmt, daß, wenn die Kasse nach vor- 
schriftsmäßiger und nicht vorsätzlich unrichtiger 
Anmeldung 3 Monate ununterbrochen und unbe- 
anstandet die Beiträge angenommen hat und sich 
dann nach Eintritt des Versicherungsfalls heraus- 
stollt, daß weder Versicherungspflicht noch Ver- 
sicherungsberechtigung vorlag, gleichwohl die sat 
zungosmäßigen Leistungen gewährt werden müssen. 
1. Das Fürsorgerecht entsteht mit der Mitglied- 
schaft (5 206); doch kann die Satzung für freiwillig 
Beigetretene eine Wartezeit bis zu 6 Wochen be- 
stimmen, derart, daß für innerhalb dieser Frist 
eingetretene Krankheiten ein Anspruch überhaupt 
nicht entsteht (§ 207). Ebenso kann sie nach näherer 
Maßgabe von §5 208 für das Necht auf die Mehr- 
leistungen cine Martezeit bis zu 6 Monaten be- 
stimmen. 
Ein fortgesetztes Fürsorgerecht ohne 
Mitgliedschaft bleibt unter gewissen Bedingungen, 
Versicherten erhalten, die wegen Erwerbslosigkeit 
aus der Kasse ausscheiden, und zwar für die Dauer 
der Erwerbslosigkeit und auf längsiens 3 Wochen 
( 214). 
2. Der Anspruchsgrund kann unfähig sein, den 
Anspruch zu erzeugen, so bei Versicherungsberech- 
tigten eine schon zur Zeit des Beitritts bestehende 
Krankheit (&§8310 Abs 2), oder wenigstens unfähig, 
den vollen Anspruch entstehen zu lassen (5 192; 
vgl. oben III. a. E.). Der einmal entstandene An- 
spruch überdaucrt das Fürsorgerecht; doch über- 
nimmt jetzt bei Uebertritt zu einer anderen Kasse 
diese die Leistungspflicht (3 211). Zeit der Aus- 
zahlung § 210. Uebergangsbestimmung für schwe- 
bende Unterstützungsfälle a 30 CG. 
3. Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der Ver- 
sicherte selbst, auch in bezug auf die Leistungen der 
Familienhilfe; doch ist die Auszahlung des Laus- 
geldes unmittelbac an die Angehörigen zugelassen 
(X§ 186). Besondere Bestimmungen über das 
Sterbegeld enthält § 203. Leistungspflichtig ist die 
Kasse; doch findet bei auswärts Wohnenden oder 
Erkrankten vorläufige Unterstützung durch die 
dortigen Kassen oder den Arbeitgeber gegen Kosten- 
ersatz statt (X8 219 ff). 
4. In gewissen Fällen ruht der Anspruch auf 
Kranken= oder Wochenhilfe usw., z. B. bei Frei- 
hoitsstrafe, Verziehen ins Ausland (* 216); in 
lebterem Fall eventuell auch Abfindung nach 
& 217. Verjährung in 2 Jahren nach der Ent- 
stehung des Anspruchs (X 223 Abs 1). Rechtliche 
Gebundenheit desselben, teils nach den allge- 
meinen Vorschriften des & 119 gegen Ueber- 
tragung, Verpfündung, Pfändung, teils gegen 
Aufrechnung nach § 223 Absjs 2, 3. 
. Anträge auf Leistung sind an die KR zu richten 
(5 1551). Bei Streit entscheidet auf Antrag in 
erster Instanz der Spruchausschuß des zuständigen 
Krankenversicherung (Beiträge) 
VA(61536), ausnahmsweise in kleineren Sachen 
der Vorsitzende allein (5 1661); Vorentscheidung 
durch denselben auch in anderen Sachen §5 1657 ff. 
Gegen das Urteil findet Berufung an die Spruch- 
kammer des O# statt (5 1675), gegen deren Ur- 
teil Revision an das Reichs= oder Landes VA; doch 
ist bei minder bedeutenden Sachen in erheblichem 
Umfange die Revision ausgeschlossen (§ 1695). 
Näheres über das Verfahren val. Art. Versiche- 
rungsämter. 
§ 10. Beiträge. Haupteinnahmen, abgesehen 
z. B. von den in die Kasse fließenden Strasen, 
sind für dieselbe die Beiträge. Ueber Höhe der- 
selben und Zahlungszeit hat die Satzung zu be- 
stimmen (§ 321 Nr. 3). 
1. Die Höhe der Veiträge bestimmt sich nach 
dem System der Ausgabendeckung (“. 
Arbeiterversicherung § 5 Nr. 81 derart, daß 
dieselben, zusammen mit den anderen Einnahmen, 
für die Ausgaben der Kasse ausreichen. Die Um- 
legung des Bedarfs geschieht rechnerisch auf die 
einzelnen Versicherten als Beitragsfaktoren 
in der Weise, daß die Beiträge in Pro- 
zenten des Grundlohns (vgl. oben § a. A.) zum 
Ausdruck kommen (# 385 Abs 1). Abstufungen 
sind nur im Rahmen des Gesetzes zulässig (§5 384), 
so namentlich nach Gewerbezweigen und Berufs- 
arten, in Form von Zusatzbeiträgen für Versicherte 
mit Familienangehörigen bei Kassen, die Familien= 
hilfe gewähren, usw. 
2. Die Einzahlung der Beiträge erfolgt in 
den gesetzlichen und statutarischen Fristen bei der 
Kasse oder unter Umständen bei den dazu be- 
stimmten gemeinsamen Meldestellen (§8 303, 404). 
Für Versicherungspflichtige haben ihre Arbeitgeber 
die Beiträge ein zuzahlen und ½ davon aus eigenen 
Mitteln zu tragen; die übrigen ½ werden bei 
der Lohnzahlung ihnen abgerechnet ( 380//1, 
393 ff). Versicherungsberechtigte zahlen ihre Bei- 
träge selbst ein und tragen sie allein (5§ 381 Abs 3, 
5 3. 3). Beitreibung und Verjährung bestimmen 
sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 28, 
29 [J Invaliden= und Hinterblicbenen-Versiche- 
rung §131. Desondere Normen sind gegen zahlungs- 
unsähige Arbeitgeber gerichtet (5§ 398 ff). Straf- 
bestimmungen für die verschiedenen Fälle s§J8 532 ff. 
3. Eine Reihe von Bestimmungen des Gesetzes 
sorgt dafür, daß das Gleichgewicht zwischen der 
Höhe der Beiträge und den Leistungen ge- 
wahrt werde und die Belträge einerseits für die 
Ne#gelleistungen zureichen, andererseits für die Be- 
telligten nicht zu drückend werden. Je nach Ver- 
schiedenheit der Fälle werden dabei gewisse Sätze 
(11—600 des Grundlohns) als regelmäßige 
Maxima angenommen. Die Mittel, durch welche 
die angegebenen Zwecke erreicht werden sollen, 
sind verschieden: Versagung der aufssichtlichen Ge- 
nehmigung und in schleunigen Fällen aufsichtliche 
Anordnung, Abstimmung nach Gruppen der Ar- 
beiter und Arbeitgeber, wenn es sich um Erhöhung 
der Beiträge über gewisse Maxima hinaus handelt, 
zwangsweise Vereinigung mit anderen Kassen, 
äußerstenfalls auch Zuschusse des Gemeindeverbau- 
des, der dann aber das Amt des Kassenvorsitzenden 
kommissarisch verwallen lassen darf. 
1. Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber 
und Arbeiter einerseits und der Kasse anderer- 
seits über die Versicherung oder Beitragsleistung 
werden vom Beschlußausschuß des VA entschie-
	        
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