Krankenversicherung (besondere Kassen)
den; Beschwerde an die Beichlußkammer des
OVA. Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeiter
über Berechnung und Anrechnung ihrer Beitrags-
teile entscheidet der Beschlußausschuß des VBAend-
gültig. Die so gefällten Entscheidungen über
das Versicherungsverhältnis sind für alle Behör-
den und Gerichte bindend.
gelten für den negativen Kompetenzkonflikt
zwischen den Kassen (3 405). Streitigkeiten
positiver und negativer Art zwischen Kä# über die
Zugehörigkeit von Betrieben und Betriebsteilen
werden gleichfalls vom BA des Vo bezw. der
B. des O### entschieden (5 258).
III. Besondere Gestaltungen
5 11. Weitere Kassenarten (vgl. oven §& 6).
1. Landkrankenkassen. Sie sind ge-
setzlich bestimmt für die in der Landwirtschaft,
dem Wander= und Hausgewerbe Beschäftigten,
sowie die Dienstboten. Nähere Bestimmung und
Erweiterung dieses Kreises sehen §§ 235 6 vor.
Uebergangsbestimmung für solche Versicherte, die
bisher einer Orts-, Betriebs= oder Baun# ange-
hörten, in a29 CG. Die Errichtung einer LK
neben einer AOn kann durch Landesgesetz aus-
geoschlossen werden (z. B. in Baden) und auch sonst
unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben;
allerdings auch umgekehrt die Errichlung einer
AOrnr neben einer Ln, wenn erstere nicht minde-
stens 250 Pflichtmitglieder haben würde (78.227
bis 230). Die Selbstverwaltung tritt bei der LK
erheblich zurück, indem Vorstand und Ausschuß
regelmäßig, wenn auch aus, aber nicht von den
beteiligten Arbeitern und Arbeitgebern, sondern
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bestand die AOK und die LKK ihres Bezirks nicht
gefährden (§§ 2140—242). Durch besondere Be-
stimmung wird dafür gesorgt, daß die Arbeiter-
schaft der einzelnen Betriebe ungetrennt nach
Maßgabe der Mehrzahl der AOK oder aber der
B)Oß zugewiesen wird. Die letztere kann in Ab-
Besondere Normen
von der Gemeindevertretung gewählt werden,
es sei denn, daß durch Landesgesetz die Wahl des
Ausschusses wie bei der AOn geregelt wird
(3§ 331, 336). Auch in bezug auf die Leistungen
unterscheidet sich die L##mehrfach von der AO K.
So kann die Satzung nach näherer Maßgabe von
g 181, insbesondere abgesehen von den höheren
Angestellten, als Grundlohn den Ortslohn d. h.
den ortsüblichen Tagesentgelt gewöhnlicher Tag-
arbeiter benimmen, über dessen Festsotzung N 149
bis 152 allgemeine Bestimmungen tieffen. Auch
kann das Wochengeld für Mitglieder, die nicht der
Gewerbeordnung unterstehen, bis auf 4 Wochen
herabgesetzt werden (X 195 Abs 2).
2. Besondere Ortskrankenkassen.
Dieselben sind solche On, welche ausnahmsweise
neben der AOK für einzelne oder mehrere Ge-
werbszweige oder Vetriebsarten oder allein für
Versicherte eines Geschlechts in einem örtlichen
Bezirke bestehen. Solche können nach der RVO
nicht mehr neu begründet werden; wohl aber
können bioher bestehende (vgl. oben § 6) unter
bestimmten Voraussetzungen zu fernerer Wirksam-
keit für ihren bisherigen Mitgliederkreis (§ 2.13
Satz 2) zugolassen werden (§5 239 Abs 1). Der
Vollzug dieser Zulassung und der nötigen Sat-
zungsänderung wird in a 17-—21 CG geregelt.
Die Voraussetzungen der Zulassung erfordern
einen gewissen Mitgliederbestand und dauernde
Leistungsfähigkeit, sowie Gleichwertigkeit der Lei-
kungen mit denen der maßgebenden A#n, zu
deren Beurtteilung die §3§ 259 ff allgemeine Vor-
schriften geben. Ferner darf die VOn nicht den
Bezirk des VA überschreiten und es darf ihr Fort-
weichung von § 179 andere und höhere bisher zu-
lässige Leistungen beibehalten, solange sie nicht
den geseblichen Höchstbeiträge überschreitet (§ 239
. 2).
3. Betriebskrankenkassen. Es sind das
solche # K, welche besonders für den Betrieb einesUn-
ternehmers oder als gemeinsame B#s#für mehrere
Betriebe desselben bestimmt sind (§245 Absl); val.
aber unten 3. 4. Dieselben können, soweit sie schon
bisher bestanden, und zwar dann auch, wenn sie
mehrere Betriebe verschiedener Unternehmer um-
fassen (§ 255 Abs 2), weiter zugelassen (§§8. 255,
257; a 17ff EG), aber auch mit Genehmigung
des OVA, die nur in bestimmten Fällen versagt
werden darf (88 252 4), neu errichtet werden. Die
Voraussetzungen für die weitere Zulassung und
insbesondere für die Neuerrichtung bewegen sich
nach ähnlichen Richtungen wie bei der BOK
( 255, 218); B# für Reichs= und Staatsbe-
triebe sind dabei besonders begünstigt (& 255 Abs 3,
§+# 246). Die Satzung einer neu errichteten BKHK
wird vom Arbeitgeber nach Anhörung von Be-
schäftigten errichtet (§ 320 Abs 2); die Mitglicd-
schaft der Versicherungspflichtigen, die bereits im
Betriebe arbeiten, beginnt mit dem Tage des
Inslebentretens (F 307). In der Organisation der
BüK tritt der Einfluß des Unternohmers stark
hervor. Er führt den Vorsitz in Vorstand und Aus-
schuß, in denen er die Hälfte der Stimmenzahl
hat, dic den Versicherten satzungogemäß zustehen.
Die Vertreter der Versicherten im Ausschuß wer-
den in Höchstzahl von 50 durch die letzteren ge-
wählt; die Ausschußvertreter wiederum wählen
aus den Versicherten deren Vertreter im Vorstande.
Bei freiwilliger Fortsetzung der Mitgliedschaft fällt
aktives und passives Wahlrecht fort (X8 338—310).
Die für die Geschäfte erforderlichen Porsonen be-
stellt der Arbeitgeber auf seine Kosten und Ver-
antwortung (*/#8 362, 24). Ansprüche aus der
Rechnungs= und Kassenführung gegen den Unter-
nehmer kann das aufsichtfuhrende V selbständig
geltend machen (3 378). Aufsichtsführung bei
Bun von Reich und Staat: §3 377 Abs 3.
Eine besondere Kategorie der Ban, welche den
früheren Baun K entspricht (a 22 Ecl), bilden die
auf Anordnung des OM zu errichtenden B#
für vorübergehende Baubetriebe, für die
einzelne abweichende Bestimmungen bestehen
(55 240, 364 Abs 2).
4. Innungskrankenkassen sind sol-
che KK, welche von einer JInnung [CIfür die ihr an-
gehörigen Betriebe ihrer Mitglieder errichtet wer-
den (a 103 ECG). Dieselben werden in der RVO
in einer gewissen Parallele zu den Bün behandelt.
Auch die In kann sowohl aus dem bisherigen
Recht übernommen (a 17—24 E)h, als auch neu
mit Genehmigung des OBX errichtet werden
(s§ 250 ff). Voraussetzungen §§ 256, 251. Die
Satzung wird von der Junungsversammlung unter
Beteiligung des Gesellenausschusses errichtet (5320
RVO, 8 95 GewO mit a 103 E ). Der Kasse
fallen die in den Betrieben der Innung beschäftig-
ten Personen zu, soweit sie nicht landkassenpflich-