Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Krankenversicherung (besondere Kassen) 
den; Beschwerde an die Beichlußkammer des 
OVA. Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeiter 
über Berechnung und Anrechnung ihrer Beitrags- 
teile entscheidet der Beschlußausschuß des VBAend- 
gültig. Die so gefällten Entscheidungen über 
das Versicherungsverhältnis sind für alle Behör- 
den und Gerichte bindend. 
gelten für den negativen Kompetenzkonflikt 
zwischen den Kassen (3 405). Streitigkeiten 
positiver und negativer Art zwischen Kä# über die 
Zugehörigkeit von Betrieben und Betriebsteilen 
werden gleichfalls vom BA des Vo bezw. der 
B. des O### entschieden (5 258). 
III. Besondere Gestaltungen 
5 11. Weitere Kassenarten (vgl. oven §& 6). 
1. Landkrankenkassen. Sie sind ge- 
setzlich bestimmt für die in der Landwirtschaft, 
dem Wander= und Hausgewerbe Beschäftigten, 
sowie die Dienstboten. Nähere Bestimmung und 
Erweiterung dieses Kreises sehen §§ 235 6 vor. 
Uebergangsbestimmung für solche Versicherte, die 
bisher einer Orts-, Betriebs= oder Baun# ange- 
hörten, in a29 CG. Die Errichtung einer LK 
neben einer AOn kann durch Landesgesetz aus- 
geoschlossen werden (z. B. in Baden) und auch sonst 
unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben; 
allerdings auch umgekehrt die Errichlung einer 
AOrnr neben einer Ln, wenn erstere nicht minde- 
stens 250 Pflichtmitglieder haben würde (78.227 
bis 230). Die Selbstverwaltung tritt bei der LK 
erheblich zurück, indem Vorstand und Ausschuß 
regelmäßig, wenn auch aus, aber nicht von den 
beteiligten Arbeitern und Arbeitgebern, sondern 
647 
bestand die AOK und die LKK ihres Bezirks nicht 
gefährden (§§ 2140—242). Durch besondere Be- 
stimmung wird dafür gesorgt, daß die Arbeiter- 
schaft der einzelnen Betriebe ungetrennt nach 
Maßgabe der Mehrzahl der AOK oder aber der 
B)Oß zugewiesen wird. Die letztere kann in Ab- 
Besondere Normen 
von der Gemeindevertretung gewählt werden, 
es sei denn, daß durch Landesgesetz die Wahl des 
Ausschusses wie bei der AOn geregelt wird 
(3§ 331, 336). Auch in bezug auf die Leistungen 
unterscheidet sich die L##mehrfach von der AO K. 
So kann die Satzung nach näherer Maßgabe von 
g 181, insbesondere abgesehen von den höheren 
Angestellten, als Grundlohn den Ortslohn d. h. 
den ortsüblichen Tagesentgelt gewöhnlicher Tag- 
arbeiter benimmen, über dessen Festsotzung N 149 
bis 152 allgemeine Bestimmungen tieffen. Auch 
kann das Wochengeld für Mitglieder, die nicht der 
Gewerbeordnung unterstehen, bis auf 4 Wochen 
herabgesetzt werden (X 195 Abs 2). 
2. Besondere Ortskrankenkassen. 
Dieselben sind solche On, welche ausnahmsweise 
neben der AOK für einzelne oder mehrere Ge- 
werbszweige oder Vetriebsarten oder allein für 
Versicherte eines Geschlechts in einem örtlichen 
Bezirke bestehen. Solche können nach der RVO 
nicht mehr neu begründet werden; wohl aber 
können bioher bestehende (vgl. oben § 6) unter 
bestimmten Voraussetzungen zu fernerer Wirksam- 
keit für ihren bisherigen Mitgliederkreis (§ 2.13 
Satz 2) zugolassen werden (§5 239 Abs 1). Der 
Vollzug dieser Zulassung und der nötigen Sat- 
zungsänderung wird in a 17-—21 CG geregelt. 
Die Voraussetzungen der Zulassung erfordern 
einen gewissen Mitgliederbestand und dauernde 
Leistungsfähigkeit, sowie Gleichwertigkeit der Lei- 
kungen mit denen der maßgebenden A#n, zu 
deren Beurtteilung die §3§ 259 ff allgemeine Vor- 
schriften geben. Ferner darf die VOn nicht den 
Bezirk des VA überschreiten und es darf ihr Fort- 
weichung von § 179 andere und höhere bisher zu- 
lässige Leistungen beibehalten, solange sie nicht 
den geseblichen Höchstbeiträge überschreitet (§ 239 
. 2). 
3. Betriebskrankenkassen. Es sind das 
solche # K, welche besonders für den Betrieb einesUn- 
ternehmers oder als gemeinsame B#s#für mehrere 
Betriebe desselben bestimmt sind (§245 Absl); val. 
aber unten 3. 4. Dieselben können, soweit sie schon 
bisher bestanden, und zwar dann auch, wenn sie 
mehrere Betriebe verschiedener Unternehmer um- 
fassen (§ 255 Abs 2), weiter zugelassen (§§8. 255, 
257; a 17ff EG), aber auch mit Genehmigung 
des OVA, die nur in bestimmten Fällen versagt 
werden darf (88 252 4), neu errichtet werden. Die 
Voraussetzungen für die weitere Zulassung und 
insbesondere für die Neuerrichtung bewegen sich 
nach ähnlichen Richtungen wie bei der BOK 
( 255, 218); B# für Reichs= und Staatsbe- 
triebe sind dabei besonders begünstigt (& 255 Abs 3, 
§+# 246). Die Satzung einer neu errichteten BKHK 
wird vom Arbeitgeber nach Anhörung von Be- 
schäftigten errichtet (§ 320 Abs 2); die Mitglicd- 
schaft der Versicherungspflichtigen, die bereits im 
Betriebe arbeiten, beginnt mit dem Tage des 
Inslebentretens (F 307). In der Organisation der 
BüK tritt der Einfluß des Unternohmers stark 
hervor. Er führt den Vorsitz in Vorstand und Aus- 
schuß, in denen er die Hälfte der Stimmenzahl 
hat, dic den Versicherten satzungogemäß zustehen. 
Die Vertreter der Versicherten im Ausschuß wer- 
den in Höchstzahl von 50 durch die letzteren ge- 
wählt; die Ausschußvertreter wiederum wählen 
aus den Versicherten deren Vertreter im Vorstande. 
Bei freiwilliger Fortsetzung der Mitgliedschaft fällt 
aktives und passives Wahlrecht fort (X8 338—310). 
Die für die Geschäfte erforderlichen Porsonen be- 
stellt der Arbeitgeber auf seine Kosten und Ver- 
antwortung (*/#8 362, 24). Ansprüche aus der 
Rechnungs= und Kassenführung gegen den Unter- 
nehmer kann das aufsichtfuhrende V selbständig 
geltend machen (3 378). Aufsichtsführung bei 
Bun von Reich und Staat: §3 377 Abs 3. 
Eine besondere Kategorie der Ban, welche den 
früheren Baun K entspricht (a 22 Ecl), bilden die 
auf Anordnung des OM zu errichtenden B# 
für vorübergehende Baubetriebe, für die 
einzelne abweichende Bestimmungen bestehen 
(55 240, 364 Abs 2). 
4. Innungskrankenkassen sind sol- 
che KK, welche von einer JInnung [CIfür die ihr an- 
gehörigen Betriebe ihrer Mitglieder errichtet wer- 
den (a 103 ECG). Dieselben werden in der RVO 
in einer gewissen Parallele zu den Bün behandelt. 
Auch die In kann sowohl aus dem bisherigen 
Recht übernommen (a 17—24 E)h, als auch neu 
mit Genehmigung des OBX errichtet werden 
(s§ 250 ff). Voraussetzungen §§ 256, 251. Die 
Satzung wird von der Junungsversammlung unter 
Beteiligung des Gesellenausschusses errichtet (5320 
RVO, 8 95 GewO mit a 103 E ). Der Kasse 
fallen die in den Betrieben der Innung beschäftig- 
ten Personen zu, soweit sie nicht landkassenpflich-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.