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Krankenversicherung (besondere Kassen)
tig sind; durch Errichtung einer BKK kann ein
Innungsmeister die IK nicht schmälern (88 260,
245 Abs 2). Beginn der Mitgliedschaft für Ver-
sicherungspflichtige, die bereits in einem beteiligten
Betricbe arbeiten, mit dem Inslebentreten der
tritt und Ausschluß, Pflichten und Beiträge der
Mitglieder, Leistungen im allgemeinen sowie Or-
ganisation beziehen und sich zum Teil an Bestint-
mungen des bisherigen Hilfskassengesetzes (a 27
Kasse oder dem späteren Beitritt des Unterneh-
mers zur Innung (s 308, 250 Abs 3). Eine r
wesentliche Aenderung des bisherigen Rechts liegt
in der gesetzlichen Verleihung der Rechtssähigkeit
an die IK ((4); die Bestände bisheriger Ir wer-
den damit ihr eigenes Vermögen (a 23 Ecy).
Hinsichtlich der Beiträge besteht eine wichtige
Abweichung der Inl darin, daß für sie die Satzung
das Beteiligungsverhältnis von Arbeitgebern und
Versicherten auf je 1 bestimmen darf; eine dies-
bezügliche Aenderung der Satzung bedarf aber
getrennter Gruppenabstimmung (§ 381 Abs 2).
Die Organisation schließt sich der AOrK an; den
Vorsitzenden bestellt aber die Innung aus den
Vorstandsmitglicdern. Tragen Arbeitgeber und
Arbeiter je zur Hälfte bei, so richtet sich danach
auch ihr Stimmenverhältnis (5 341).
5. Knappschaftliche Krankenkas-
sen sind die auf Grund berggeseslicher Vorschrif-
ten errichteten KK (z. B. neues preuß. Knapp-
schafts G v. 3. 6. 12). Sie werden von der NVO
in das System der Träger der K V mit einbezogen,
derart, daß ihre Mitglieder den Reichsn K nicht
angehören können (5225 Abs 2). Dementsprechend
verlangt das Gesetz aber auch von ihnen, daß sie
ihren Mitgliedern durch die Satzung mindestens
die Regelleistungen der OK zubilligen (§+ 4953).
Auch sonst greift die RBO durch eine Reihe von
Bestimmungen, insbesondere durch Ausdehnung
gewisser für die Reichs###K# geltenden Normen auf
sic, in die Rechtsverhältnisse der knappschaftlichen
KK ein, während im übrigen die für sie maßgeben-
den landesgesetzlichen Vorschriften unberührt blei-
ben (§5 502). I“ Knappschaftsvereine.]
6. Ersatzkassen. Nach dem bestehenden
KVG# können eingeschr. Hilfskassen , die
E) anlehnen; insbesondere muß die Ersatzkasse
dem einzelnen Versicherungspflichtigen mindestens
die Regelleistungen der KK nach dem Grundlohn
der für ihn zuständigen Kasse gewähren (§ 507).
Die Weiterzulassung muß auf rechtzeitig (bis zum
31. 12. 13) gestellten Antrag (a 25 Ec) gewährt
werden, wenn ihren Voraussetzungen genügt ist
(&& 514/5); eventuell erlischt die bisherige Zu-
lassung mit dem 30. 6. 14 (a 7 Vo. ö. 7. 12).
Widerruf der neu erteilten Bescheinigung nach
§* 516. Wesentlich geändert ist aber die Wirkung,
welche die Zugehörigkeit zu einer Ersatzkasse für
die Rechtsstellung des Versicherungspflichtigen
äußert (§& 517 ff, 434). Namentlich besteht der
„Ersatz“ nicht mehr in der Befreiung von der recht-
lichen Zugehörigkeit zur Reichs KK; vielmehr wer-
den sie Mitglieder bei der für sie sonst zuständigen
Kasse, und es tritt nur auf Antrag ein Ruhen ihrer
Rechte und Pflichten bei derselben ein; sie haben
keinen Anspruch auf die Leistungen der Reichs K K
und sind bei ihr weder wählbar noch wahlberech--
tigt. Von der Beitragszahlung sind sie bei der
Reichs KK für ihren eigenen Anteil befreit; da-
gegen müssen ihre Arbeitgeber, stark abweichend
vom bisherigen Recht, damit sie ihre Arbeiter nicht
in die Ersatzkassen hereindrängen, ihren Anteil an
die Reichs K# K einzahlen, der nur in Ausnahme-
fällen (§ 518) teilweise der Ersatzkasse zugewiesen
wird, im übrigen aber in den Reservefonds der
Reichs K fließt (5 364).
ihren Mitgliedern gewisse Mindestleistungen ge-
währen, eine behördliche Bescheinigung erhalten,
vermöge deren dann die Mitglicder von der
Verpflichtung, der Gemeinden V oder einer or-
ganisierten Kasse des Gesetzes anzugehören, be-
freit sind (I 75 ff). Die RVO will nur in ge-
wissem Umfange und in gewisser Art dicses Privi-
leg der eingeschr. Hilfs K, deren allgemeines Recht
übrigens inzwischen einer tiefgreifenden Aenderung
im Wege der Unterstellung unter das Recht der Ver-
sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit unterworfen
worden ist [#Hilfskassen), insoweit aufrecht er-
halten, als es sich um bereits bestehende Ersatz-
kassen handelt; dagegen soll eine Neuzulassung
von Ersatzkassen ausgeschlossen sein. Auch soll die
Weiterzulassung nur erfolgen, wenn die Be-
scheinigung bereits vor dem 1. 4. 09 erteilt war;
doch kann der BR auf Antrag und bei Nachweis
eines Bedürfnisses Ausnahmen bestimmen (§503,
a 26 EG). Die Zulassung wird ferner nur für den
bisherigen Kreis und Bezirk der Mitglieder (5§§8 503,
516 Abs 2, § 434) und nur dann erteilt, wenn der
Mitgliederbestand dauernd mehr als 1000 beträgt;
ausnahmsweisc kann die Zahl auf 250 herabgesetzt
werden (§503 Abs 1, 2). Auch sonst muß die Kasse,
namentlich in bezug auf ihre versicherungspflich-
tigen Mitglieder, gewissen Anforderungen (§8 504
bis 513) genügen, welche sich auf Aufnahme, Aus-
12. Bestandsveränderungen. Durch das
Nebeneinanderbestehen der verschiedenen Reichs-
kassen und -Kassenarten entsteht ein über ganz
Deutschland ausgebreitetes Netz, welches, abge-
sehen von den Mitgliedern der knappschaftlichen
KK, sämtliche Versicherungspflichtige und frei-
willig Beitretende lückenlos aufzunehmen be-
stimmt ist. Dasselbe kann jedoch auf die ver-
schiedenste Weise eine Veränderung seines Be-
sande- erfahren (88 264 —305). In Betracht
kommt namentlich die Bildung einer neuen Kasse,
z. B. einer Landkasse in einem Bezirk, wo bisher
noch keinc solche bestand (§298 Nr. 2), die Aus-
scheidung z. B. eines Betricbes aus einer gemein-
samen BKK, wenn derselbe in einen anderen Besitz
übergeht und einer der Arbeitgeber das Ausschei-
den beantragt (§ 298 Nr. 5), die „Auflösung“ einer
Kasse nach dem Willen der für sie maßgebenden
Organc, z. B. einer BüärK auf Antrag des Arbeit-
gebers mit Zustimmung des Kassenausschusses
(5 272), die „Schließung" ohne Willen der Kasse,
z. B. bei dauerndem Sinken des Mitgliederbe-
standes unter eine bestimmte Grenze oder bei An-
steigen der Beiträge über das Maximum hinaus
(z. B. 5 267), endlich die Vereinigung von Kassen,
sei es auf Beschluß ihrer Organe (z. B. J268) oder
ohne solchen, z. B. bei Sinken des Mitglieder-
bestandes (§ 264). Abgesehen von der Bildung
neuer Kassen, von der bereits gehandelt wurde,
vollzieht sich jede dieser Veränderungen durch be-
hördlichen Beschluß, insbesondere durch Beschluß
der Beschlußfiammer des O#ll für welchen das
VB#l vorbereitend oder auch antragstellend mitwirkt.
Beschwerde geht an die oberste Verw Behörde
(5§5§ 280—284). Ausführlich geregelt ist im Gesetz