19. 10. 08 erlassen. Hinsichtlich der Beförderung
von Leichen an ansteckenden K. Verstorbener
auf Eisenbahnen ist eine reichsgesetzliche Regelung
erfolgt in der Eisenbahn-VerkehrsO v. 26. 10. 99
5# 42 und 43, die durch Beschl des BR v. 21. 3. 07
für einige K. Erleichterungen geschaffen hat. Für
den Sceverkehr sind Vorschriften über die gesund-
heitliche Behandlung der Seeschiffe in den deut-
schen Häfen (Cnebt Desinfektionsanweisung, Bek
des RK v. 2H.8.07, gegeben. Der Ausbruch einer
gemeingefährlichen K. ist jedesmal dem Kaiser=
lichen Gesundheitsamt sofort auf kürzestem Wege
mitzuteilen (X§ 42 des Re#s). Eine wechselseitige
Benachrichtigung der Militär= und Pol Behörden
über das Auftreten übertragbarer K. erfolgt ge-
mäß §* 39 des Re# und ciner Bek des Räv.
23. 2. 11. Austausch von Nachrichten in den
Grenzbezirken rg#. unten &° 5.
II. a) Sholera, nach ihrem Stammland In-
dien, wo sie dauernd vorkommt, asiatica genaunt,
hat von da aus wiederholt in Zügen die meisten
Länder, auch Deutschland, befallen. Der von Roch
entdeckte Erreger der K. ist der Cholera-Vibrio
oder Kommabazillus, der auf Nahrungeomitteln
und im Wasser gut gedeiht. Die Austeckung erfolgt
durch den Mund, besonders vermittels iufizierter
Speisen und Getränke. Durch das Trinkwasser
sind verschiedentlich größere Evidemien, so die in
HOamburg im Jahre 1892, hervorgerufen. Die
schweren K. Erseheinungen, die oft in wenigen
Stunden zum Tode führen, werden durch die
Giftstoffe, die die Vibrionen ausscheiden, erzeugt.
Eine Rolle bei der Uebertragung der K. spielen
die „Bazillenträger“, d. h. Personen, die nach der
Genesung von der K., oder ohne überhaupt krank
gewesen zu sein, Bazillen im Darm beherbergen
und ausscheiden.
Die gesetzlichen Maßnahmen gegen die Verbrei-
tung der K. cn# v. 39. 6. ) nolst Anw des
BR v. 28. 1. Ol und Ausf Bestimmungen in
Preußen v. 12.9.04) gipfeln in der Anzeige jedes
K.= und Verdachtsfalls, Ermitllung durch den be-
amteten Arzt, Absonderung aller Kranken und
Verdächtigen, Desiufek tion. Ta erfahrungs-
gemäß die Cholera besonders leicht durch den
Schiffsverlehr verbreitet wird, sind beisondere
(Grundsätze für die Ueberwachung des Vinnen-
schiffahrte= und Flößereiverkehrs aufgestellt (An-
lage 9 der Anw des Bi v. 28. 1. 040. Ucber
internationale Abmachungen vall. K5. Einzelne
Verordnungen in Preußen regeln die gesundheits-
polizeiliche Kontrolle der cinen preußischen Hafen
anlaufenden Seeschisse (Pol B# v. 23. 4. O0, Min E
v. 23. 4. 01).
b) Der Aussatz (Lepra) war bis in das
17. Jahrhundert eine auch in Deutschland noch
häufig vorkommende und unzählige Opfer fordern-
de Seuche, während er in der neueren Zeit bis
auf vereinzelte un Nordosten Deutschlands an der
russischen Grenze zur Bcobachtung kommende
Fälle bei uns nicht mehr heimisch ist. Der Erreger
der K. ist bekannt. Die K. gilt als unheilbar. Die
besonderen gesetzlichen Maßuahmen zur Be-
lämpfung der Seuche (Anw des Bv. 28. 1. 04,
Preuß. Ausf. Vorschriften v. 12. 9. 04) bestehen
darin, den Kranken gehörig abzusondern, ihm Ver-
lehrsbeschränkungen aufzuerlegen und ihn ständig
zu überwachen. In Preußen soll in der Regel
die Ueberführung aller leprakranken oder verdäch-
Krankheiten (übertragbare)
651
tigen Personen in das für diese Zwecke erbaute
Lepraheim bei Memel, in dem 24 Kranke Ver-
sorgung finden, erfolgen.
c) Das Gelbfieber ist bisher aus seiner
Heimat Mittel- und Südamerika nur selten nach
Europa verschleppt und in Deutschland noch nicht
beobachtet worden (unten # 5). Für den Fall
des Auftretens kommen die Vorschriften des RSe
zur Anwendung.
d) Das Fleckfieber, eine in Deutschland
früher häufigere, sehr gefährliche K. (als Hunger-
und Kriegstyphus bekannt), deren Erreger noch
nicht bekannt ist, kommt jetzt nur noch selten und
dann meist in den östlichen Leilen Preußens durch
Einschleppung aus Rußland vor. Die besonderen
Maßnahmen sind in der Anw des BR v. 28. 1. 04
und den preußischen Ausf. Vorschriften v. 12. 9. 04
enthalten.
c) Die Pest, in früheren Jahrhunderten weit
verbreitet, auch in Europa häufiger vorkommend,
dann fast ganz unbekannt geworden, hat in neuester
Zeit aus dem inneren Asien wieder andere Länder
ergriffen, besonders auf dem Seewege. In
Deutschland sind bisher nur ganz vereinzelte Fälle
vorgekommen. Der Pesterreger, ein Bazillus, ist
bekannt. Bei der Uebertragung der K. spielen die
Ratten eine große Rolle (unten §D0. In der
Anw des BRl v. 28. 1. 04 und der preuß.
Ausf. Vorschrift v. 26. 11. 02 wird besonders auf
die Ueberwachung der einen deutschen Hafen an-
laufenden Seeschiffe und die Vertilgung der
Ratten hingewiesen.
Weilere Vorschrifien finden sich für Preußen in dem
Miné v. 31. 7. 95, 11. 2. 98 und 7. 8. 01, für Mecklenburg-
Schwerin in den Vv. 15. 5.5 und 10. 5. 98, für Oldenburg
in der Bek des Min v. 17. 6. 96 und 18. 6. 98, für Hamburg
in der Bek v. 20. 9. 95 und 18. 4. 93, für Lübeck in den V
v. 21. 9. 99 und 29. 1. 98, für Bremen in den Bek v. 17.
5. 96 und 3. 6. 98.
k) Die Pocken, die früher auch in Deutsch-
land unzählige Opfer forderten, sind mit Einsüh-
rung des Impfzwanges (1874) bei uns so erheblich
zurückgegangen, daß sic nur noch vereinzolt, und
dann meist bei Personen, die aus dem Auelande
ohne Imvpfzwang herüberkommen, bevbachtet
werden. Der Erreger der K. ist noch unbekannt,
an der enormen Infektiosität der Pocken ist aber
nicht zu zweifeln. Die Maßregeln zur Beküämpfung
der K. sind in der Auw des BM v. 28. 1. 04 nebfst
den dazu erlassenen Ausf. Vorschriften enthalten.
Als wirisamste Vorbeugungsmaßregel ist die
Schutzimpfung anzusehen (A Impfungl.
6) Eine reichsgesetzliche Regelung hinsichtlich der
Anzeigedflicht ist durch Bek des RK v. 28. 9. 09
nachträglich auch auf den Milzbrand ausge-
dehnt. Diese stellt eine Tier K. dar, dic leicht auf
den Menschen übertragen wird und als lokale
oder Allgemeinerkraukung verläuft. Dadurch, daß
der Milzbranobazillus Dauerformen (Sporen) von
besonderer Widerstandsfähigkeit bildet, kommt es
bei der Bearbeitung von Häuten an Milzbrand
verendeter Tiere und dgl. auch nach längerer
Zeit noch zu Infektionen. Eine Bek des BR.
v. 28. 1. 99 (NG Bl 5) gibt deshalb Vorschriften
über den Vetrieb von derartig gefährdeten An-
stalten. Im übrigen enthält die Preußische Son-
deranweisung v. 30. 8. 06 die zur Betämpfung
der K. erforderlichen Maßnahmen. I“. ieh-
seuchen!.