Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gemeindeorganisation (Preußen) 
55 
  
ist aber im VerwRechtswege erzwingbar, wenn 
in den 3 vorausgegangenen Steuerjahren gewisse 
an die Wohnungnahme geknüpfte Steuern ent- 
richtet waren. 
Besonders verdienten Männern kann das 
Ehrenbürgerrechtd verliehen werden, wel- 
ches das Recht der Teilnahme an Wahlen, die 
Wählbarkeit in den Gemeinderat und Bürger- 
ausschuß und Stimmrecht in sonstigen Gem- 
Angelegenheiten gewährt, aber keine ökonomi- 
schen Vorteile in sich schließt. 
Forensen (Ausmärker) haben keine rechtliche 
Sonderstellung. Nur gewisse Hochbesteuerte ha- 
ben ein Recht der Beschwerde gegen die Etats- 
aufstellung. 
Verloren wird das Bürgerrecht mit dem Ver- 
lust der württ. Staatsangehörigkeit, durch Ver- 
zicht, Nichtbezahlung der Rekognitionsgebühr 
seitens der nicht im GemBezirk wohnenden 
Bürger, Erwerbung eines andern Bürgerrechts, 
Verehelichung bei Frauen, Legitimation bei un- 
ehelichen Kindern. 
Bal. das Gem Angehörigkeitsgesetz v. 16. 6. 85 in der 
Ausgabe von Ruck, Verwaltungsrechtliche Gesetze Würt- 
tembergs 2, 1911. 
  
Hofacker. 
III. Gemeindeorganisation 
A. Preußen 
4 1. Die Quellen. 
I. Die Organe. 
* 2. Allgemeines. — 1. Die Gemeindevertre- 
tung. 4 3. Gemeindeversammlung. # 4. Gemeindever- 
tretung der Landgemeinden. 4 5. Stadtverordnetenver- 
sammlung. — 2. Der Gemeindevorstand. 56. Der 
Einzelvorstand. 3 7. Der Magistrat. — 3. Zuständig. 
keit und Berhältnis der beiden Organe zu 
einander, 18. — Anhang: 
II. Die Gemeindebeamten. 
510. Unbesoldete. 1 11. Besoldete. 
g 1. Die Quellen. Dem allgemeinen und auch 
von der Gesetzgebung mehrfach verwandten Be- 
griff der Gem entspricht in Preußen kein einheit- 
liches Gem Recht. Der natürliche Gegensatz länd- 
licher und städtischer Siedelungsweise, wie er in 
der Verschiedenheit der Wohn= und Lebensver- 
hältnisse, der Denkart und selbst der körperlichen 
Entwicklung zu beobachten ist, hat vielmehr auch 
in rechtlich-organisatorischer Beziehung zu einer 
scharfen Scheidung zwischen den lokalen Gebilden 
beider, den Stadt= und den Land Gem, geführt. 
Und so tief ist dieser Gegensatz im preußischen 
Rechtsempfinden nicht nur, sondern auch in dem 
Wesen der Dinge selbst begründet, daß sogar die 
GemO v. 11. 3. 50 den Gedanken seiner völligen 
Aufhebung nicht rein zur Darstellung zu bringen 
vermochte, sondern eine unterschiedliche Abwand- 
lung des von ihr aufgestellten einheitlichen Gem- 
Begriffs doch wenigstens diesseits und jenseits 
der Grenze von 1500 Einwohnern für nötig er- 
achtete. Charakteristisch für das geltende Gem- 
Recht Preußens ist neben diesem materiell- 
grundsätzlichen dann noch ein formell-historisches 
Moment. Die erste Kodifikation auf diesem Ge- 
biet, Steins St O v. 19. 11. 1808, konnte zunächst 
* 9. Die Samtgemeinden. 
  
nur für diesenigen Provinzen in Kraft treten, die 
damals dem preußischen Staate noch angehörten, 
und ist auch später nicht wesentlich über diesen 
ursprünglichen Geltungsbereich hinausgedrungen, 
während ihre erste Neuredaktion, die StO v. 
17. 3. 1831, nach und nach in den größeren Städten 
von Posen und Westfalen, Teilen von Sachsen 
und in den drei rheinischen Städten Wetzlar, 
Essen und Mühlheim Eingang fand. So gilt die 
St O v. 30. 5. 53 auch heute noch nur in den 7 
östlichen Provinzen der Monarchie, während für 
die seit 1808 wieder= und neu erworbenen Landes- 
teile zurzeit nicht weniger als 6 verschiedene, teils 
mitübernommene, teils neu erlassene StO be- 
stehen, und Neu-Vorpommern mit Rügen außer- 
dem noch ein besonderes Rechtsgebiet für sich 
bildet. Eine ähnliche Entwicklung hat das Recht 
der Land Gem genommen, nur daß es hier an 
einer gemeinsamen historischen Grundlage fehlt, 
und die ersten Kodifikationen nicht für den Osten, 
sondern im Westen des Staatsgebiets erfolgt 
sind. Zeitlich geordnet kommen hiernach für eine 
Darstellung der Gem Organisation in Preußen 
folgende Gesetze in Betracht: 
I. Städteordnungen: 
. v. 30. 5. 53 (GES 261) für die 7 östlichen Provinzen: 
Ost. und Westpreußen, Posen, Pommern, Brandenburg, 
Schlesien und Sachsen (im Folgenden St C.), 
2. v. 19. 3. 56 (6 237) für Westfalen (St O W.), 
8. v. 16. 6. 56 (GS 406) für die Rheinprovinz (St O Rh.), 
4. v. 24. 6. 58 (Hann. GS 1141) für Hannover (St O Ha.), 
5. v. 25. 3. 67 (G 401) für Frankfurt a. M. (St O Fr.), 
6. v. 14. 4. 69 (GS 589) für Schleswig-Holstein (St 
S.H.), 
7. v. 4. —8. 97 (GS 254) für Hessen--Nassau (StO H.N.). 
II. Landgemeindeordnungen: 
1. v. 23. 7. 45 (68 523) für die Rheinprovinz (LGO Rh.), 
2. v. 19. 3. 56 (GS 265) für Westfalen (LGO W.), 
3. v. 28. 4. 59 (Hann. G# 393) für Hannover (LG Ha.), 
4. v. 
O 
5 
3. 7. 91 (GS# 233) für die 7 östlichen Provinzen 
O.), 
l v. 4. 7. 92 (GS 147) für Schleswig= Holstein (LG 
S.-H.), 
6. v. 4. 8. 97 (GS 301) für Hessen-Nassau (L H.N.). 
III. Gemein beor bnung 
(lür Stadt= und Landgemeinden): 
v. 2. 7. 00 (GS 189) für Hohenzollern (Gem O Hoh.). 
In Neu- Vorpommern und Rügen gelten in den einzelnen 
Städten besondere Rezesse, für welche das G v. 31. 5. 53 
(GS 291) nur in gewissen Punkten einheitliches Recht ge- 
schaffen hat. Auf sie kann hier nicht weiter eingegangen 
werden. 
26G 
I. Die Organe 
2. Allgemeines. Als Körperschaft, d. h. 
als willens= und handlungsfähige Rechtspersön- 
lichkeit bedarf die Gem der Organe, die ihren 
Willen bekunden und handelnd in Taten um- 
setzen. Weist aber schon die Gliederung ihrer 
persönlichen Grundlage, durch die Reihe der ver- 
schiedenen Gem Gesetze gesehen, ein ziemlich 
buntes und an Varianten nur zu reiches Bild 
[U Gemeindeangehörigel, so zeigt sich 
bei der Anordnung ihrer Organe die ganze Viel- 
gestaltigkeit preußischen GemRechts in einem 
Grade, der eine einheitliche Darstellung nahezu 
unmöglich erscheinen läßt. Gemeinsam ist allen 
preußischen Gem Gesetzen nur ein grundsätzlich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.