Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

den können (Disz. G v. 21. 7. 52 & 87 Nr. 2). 
Er hat das Recht zum Erlaß von K Pol Verord- 
nungen und zur Anwendung der gesetzlichen 
Zwangsmittel (LVG# SsK 132 und 142). Ursprüng- 
lich war der LR als ständiger Kommissar der Re- 
gierung gedacht, zu deren Sitzungen er mit Stimm- 
recht herangezogen werden konnte (KabO v. 
31. 12. 25 DV), eine Vorschrift, die nach Ueber- 
gang der inneren Verwngelegenheiten auf den 
Reg Präsidenten (X Bezirk, Preußen §& 31 keine 
wesentliche Bedeutung mehr hat. Die neue 
Verworganisation hat ihn selbständiger gestellt 
und seine und des Kusschusses Zuständigkeit 
mehrfach auf Gegenstände ausgedehnt, die früher 
der Regierung vorbehalten waren. In neuester 
Zeit wird danach gestrebt, diese Dezentralisierung 
noch weiter auszudehnen, insbesondere auf dem 
Gebiete des Volksschulwesens. 
Sachlich läßt sich der Wirkungskreis des 
LR — gleich dem der Regierung (N Bezirkl — 
nur negativ dahin bestimmen, daß er sich auf alle 
Verwegenstände erstreckt, für die nicht besondere 
Behörden bestellt sind. Die näheren Bestim- 
mungen finden sich in den Gesetzen über die Einzel- 
gebiete, denen gegenüber die ältere Instr v. 
31. 12. 1816 (1 Abs 3) keine wesentliche praktische 
Bedeutung mehr hat. Zu seinen Geschäften ge- 
hören insbesondere das Militärersatzwesen (J, 
die Steuerveranlagung, die Aufsicht über Land- 
gemeinden und Gutsbezirke und die Ueberwachung 
der Pol Verwaltung im K überhaupt. In den 
Landgemeinden der Provinz Hannover und er- 
gänzungsweise in Hessen-Nassau übt er selbst die 
Ortspolizei aus (KrO Hannover # 24; Hessen- 
Nassau § 28). Die Jagd= und die Chausseever- 
kehrspolizei verwaltet der LR unmittelbar, wäh- 
rend er bei Bekämpfung der übertragbaren Krank- 
heiten und der Viehseuchen einzelne ortspolizei- 
liche Geschäfte übernehmen kann. In der Arbeiter- 
versicherung bildet der LR die untere VerwBe- 
hörde, bei der eine besondere Abteilung für diese 
(Versicherungsamt) eingerichtet wird. RVO v. 
19. 7. 11 #5 36. 
Zur Besorgung der Bureaugeschäfte sind dem 
LR der Kekretär, Kssistenten und KBoten zu- 
geordnet. Für die sonst erforderlichen Hilfskräfte, 
für die sachlichen Bureau= und für die Fuhrkosten 
erhält der LR eine Dienstaufwandsentschädigung. 
— In allen größeren K sind den LR Reg Assessoren 
als Hilfsarbeiter zugeteilt. 
II. Neben dem LR kommen als staatliche Kreis- 
beamte für besondere 
tungszweige in Betracht: der Rentmeister 
für die Steuererhebung, der Katasterkontrolleur 
für die Fortschreibung der Grund= und Gebände- 
steuer (I), der Krzt (Gesundheitswesen], der 
KTierarzt, der Kgl Reg Baumeister (Reg Baurat) 
und der K Schulinspektor ( Volksschulel. 
§s 4. Der Kreisauoschuß. besteht aus dem LR 
als Vorsitzenden und 6 vom K cage aus der Zahl 
der KAngchörigen mit absoluter Stimmenmehr- 
heit für 6 Jahre gewählten Mitgliedern (Ab- 
weichung in Posen oben 581 Abss). Er kann einen 
Syndikus bestellen, der an den Sitzungen mit be- 
ratender Stimme teilnimmt. Die gewählten Mit- 
glieder werden vom Vorsitzenden vereidigt. Sie 
können aus Gründen, welche die Entfernung cines 
Beamten aus dem Amte rechtfertigen (Disz. G 
v. 21. 7. 52 § 2), im Wege des Disziplinarver- 
  
Verwal- 
–– —— — 
— — — — — — — — — — — —— — 
Kreis (Preußen) 
fahrens ihrer Stellen enthoben werden (LVG 
39 
). 
Der Kusschuß bildet die Stelle für Verwal- 
tung der K Verbandsangelegenheiten (unten 3 5 
Abs 1) und gleichzeitig ein Organ der staatlichen 
Verwaltung (LVG FP 4 Abf 1). Als solches hat er 
a) die ihm von den Staatsbehörden überwiesenen 
Angelegenheiten zu begutachten (Kr O §134 Nr. 4), 
b) als Verwö#ericht — in Angelegenheiten des 
Waldschutzes und der Waldgenossenschaften als 
„Waldschutzgericht“, Gv. 6ö. 7. 75 — zu entscheiden 
und c) in den vom Gesetz bezeichneten Fällen als 
Beschlußbehörde einzutreten (über Verw Gerichts- 
und Beschlußverfahren s. Bezirk § 5 Abs 2). 
Der LRleitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang, 
beruft den Kousschuß und führt in diesem den 
Vorsitz mit vollem Stimmrecht. Im Verhinde- 
rungsfalle geht der Vorsitz auf seinen Stellver- 
treter über. Ist dieses der K Sekretär, so führt 
nicht dieser, sondern ein vom KAusschuß gewähltes 
Mitglied den Vorsitz (KrO #5136). Der Kausschuß 
ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des 
Vorsitzenden drei Mitglieder anwesend sind (LV 
40). Zur Ordnung des Geschäftsganges 
ist das Regl v. 28. 2. 84 erlassen. Die Kosten 
der Geschäftsverwaltung, soweit die eigenen Ein- 
nahmen des K und die vom Staate hierzu über- 
wiesenen Beiträge nicht ausreichen, trägt der K 
(LVG N+8164). Die dienstliche Aufsicht über 
die Geschäftsführung übt der Reg Präsident aus 
(LVG 48). 
An Stelle des Küusschusses tritt in den vom 
Gesetze vorgesehenen Fällen in Stadt K (2 Abs 1) 
der Stadtausschuß und in kreisangehörigen 
Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern der 
Magistrat. Der Stadtausschuß besteht unter Vor- 
sitz des Bürgermeisters aus 4 vom Magistrat aus 
seiner Mitte und — wo der Bürgermeister allein 
den Gemeindevorstand bildet — von der Ge- 
meindevertretung aus der Zahl der Bürger ge- 
wählten Mitgliedern (LVG #+ 4 Abs 2 und 3, 
5W# 37, 38). Die Zuständigkeit des Stadtausschusses 
ist enger begrenzt als die des Kusschusses, noch 
enger die des Magistrats in kreisangehörigen 
Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern. 
Die Einrichtung der Kousschüsse in Preußen 
hat sich entschieden bewährt. Sie bedeutet einen 
wesentlichen Fortschritt auf dem Gebiete der 
Selbstverwaltung und beruht auf dem schon von 
dem Frh. von Stein angestrebten Zusammenwir- 
ken von Staatsbeamten und Laien, das beiden 
Teilen zum Vorteil gereicht. Die Bevölkerung 
gewinnt dabei eine tiefere Einsicht in den Gang 
der Verwaltung und damit größeres Interesse an 
den öffentlichen Angelegenheiten und erhöhtes 
Vertrauen zu den Staatsbehörden. Diese werden 
dagegen über die örtlichen Verhältnisse und über 
die Wünsche und Interessen der Bevölkerung 
fortdauernd unterrichtet. Die Laien gewöhnen 
sich an eine gesetz= und geschäftsmäßige Behand- 
lung der Sachen, während die Beamten durch die 
Ausnutzung der von den Laienmitgliedern gesam- 
melten Erfahrungen und gewonnenen Anschau- 
ungen dem praktischen Leben näher gerückt und 
dadurch vor bureaukratischer Einseitigkeit bewahrt 
werden. 
§5. Der Kreisverband. Grundlagen der Ver- 
fassung. Aufgaben. 
a) Grundlagen der Kreisver fas-
	        
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