Kreis (Preußen)
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sung. Der K als Verband, dessen geschichtliche
Entwicklung in § 1 Abs 3 und 6 dargelegt ist,
beruht auf zwei Grundlagen, einer dinglichen,
die im K Gebiete, und einer persönlichen, die
in der KAngehörigkeit zum Ausdruck kommt.
—— Das Kreisgebiet fällt mit dem staat-
lichen Verw Bezirk zusammen (oben #2). Es um-
faßt eine Mehrzahl von Gemeinde= und Gutsbe-
zirken oder fällt, wo eine einzelne Gemeinde den
Voraussetzungen des K entspricht, mit dieser
als Stadt⅝Kf zusammen. — Die Kreisange-
hörigkeit umfaßt mit Ausnahme der nicht
angesessenen servisberechtigten Militärpersonen
des aktiven Dienststandes alle Personen, die inner-
halb des K einen Wohnsitz haben (KrO 5# 6).
Sie berechtigt zur Teilnahme an der Verwaltung
und Vertretung des K und zur Mitbenutzung
seiner öffentlichen Einrichtungen und Anstalten,
verpflichtet dagegen zur Uebernahme unbe-
soldeter Aemter in der Verwaltung und Ver-
tretung des K (Gemeindevorsteher, Schöffen,
Amtsvorsteher, KDDeputierte, Mitglied des K ages,
K- oder Amtsausschusses oder einer KKommission)
auf die Dauer von mindestens 3 Jahren und zur
Zahlung der KAbgaben. Bei unbegründeter
Weigerung der Uebernahme eines Amtes kann
der K-Tag den zeitweiligen Verlust des Rechts der
Vertretung und Verwaltung des K und stärkere
Heranziehung zu den Klbgaben beschließen
(KrO §§ 8, 9). Die KAbgabenpflicht kommt jetzt
nicht mehr unmittelbar in Betracht, da sie mit der
Gemeindeabgabenpflicht zusammenfällt (c Abs 3).
Das aktive und das passive Wahlrecht haben außer
den Kngehörigen auch Forensen, juristische Per-
sonen, Aktien= und ähnliche Gesellschaften, die von
dem im K belegenen Besitz oder betriebenen Ge-
werbe eine bestimmte Steuer entrichten (erwei-
Rite Kngehorigkeit, KrO § 86 Abs 1, 4, § 87
Nr. 2).
b) Aufgaben der Kreisverwaltung.
Die Kr O (oben &1 Abs) enthält im wesentlichen
nur das formelle Recht für den K Verband, seine
Aufgaben werden in den Gesetzen über die Einzel-
gebiete näher bestimmt. Sie hat aber, indem sie
die Vertretung angemcssener regelte, im KAus-
schusse ein kommunales Verw'rgan schuf und
die Grundsätze für die Abgabenverteilung näher
feststellte, den K erst zu einem vollen Selbst-
Verwpörper gemacht und ihn zu weit umfang-
reicherer Tätigkeit im össentlichen Leben befähigt,
als sie bei der früheren Einrichiung (5§ 1 Abs 5)
möglich war. Zur Erfüllung einzelner kommunaler
Aufgaben können Landn bei Einverständnis der
Beteiligten mit anderen Kommunalverbänden zu
Zweckverbänden “] zusammengeschlossen
werden, 6 v.M 19. 7. 11. Die Aufgaben sind den K
teils durch Gesetze überwiesen, teils durch eigene
Cutschließung von ihnen übernommen:
lichen
Auseinandersetzungen, für Entschädigung der bei
Seuchen vernichteten Gegenstände und der bei
Viehseuchen (| getöteten oder gefallenen Tierc.
Das Gesetz verpflichtet die K ferner zur Tragung
gewisser Lasten. Demgemäß liegen ihnen ob:
die Landlieferungen und die Unterstützung der
Familien einberufener Mannschaften bei Mobil-
machungen (J|], die Unterstützung leistungsun-
fähiger Hebammenbezirke (7), die Tragung der
öffentlichen Impfkosten [#I und der außerordent-
Armenlast bei Unterbringung Geistes-
kranker, Geistesschwacher (VArmenwesen 1, 2021
(Idioten), Fallsüchtiger, Taubstummer und Blin-
der (Gv. 11. 7. 91). Das Schulunterhaltungs G
v. 28. 7. 06 hat in § 23 den KAusschüssen auch
die Unterverteilung der vom Staate den Schul-
verbänden gewährten Zuschüssen übertragen
IX7 Schullasten!. In der land= und forstwirt-
schaftlichen Unfallversicherung (/ bilden die K die
Sektionen der Berufsgenossenschaften, die K Aus-
schüsse die Sektionsvorstände, RV-O v. 19. 7. 11
## 1037, 1038; preuß. G v. 16. 7. 02.
2. Aus eigener Entschließung
haben die K eine umfangreiche Tätigkeit auf ver-
schiedenen Gebieten der Wohlfahrts= und Wirt-
schaftspflege entfaltet. In dieser Richtung haben sie
Krankenhäuser [J), Sparkassen (G, landwirtschaft-
liche und gewerbliche Unterrichtsanstalten (Il ein-
gerichtet, Gemeindeschwestern angestellt und Klein-
bahnen (K] und Straßen angelegt. Der Schwer-
punkt dieser Tätigkeit liegt auf dem Gebiete des
Wegebaues IJ|, indem die K nicht nur K Straßen
bauen und unterhalten, sondern auch den Ge-
meindewegebau durch Beoihilfen unterstützen.
Ueberhaupt erscheinen sie berufen, die Gemein-
den, denen es für die umfangreichen ihnen über-
wiesenen Aufgaben mehrfach an der erforderlichen
Leistungsfähigkeit fehlt, durch entsprechend abge-
stufte Beihilfen überall zur Erfüllung dieser Auf-
gaben in den Stand zu setzen.
cy) Kreishaushalt und Kreisab-
gaben. Die #RK sind als öffentliche Körperschaften
(KrO #2 selbständige wirtschaftliche Persönlich=
keiten mit eigenem Vermögen und besonderer
Finanzverwaltung. Der Kreishaushalts-
etat, der alle im voraus bestimmbaren Ein-
nahmen und Ausgaben enthalten muß, wird all-
jährlich vom KAusschuß entworsen und vom
KTage festgestellt.
1. Auf gesetzlicher Vorschrift be-
ruht es, daß der K die Mitglieder verschiedener
Kommissionen zur ECrfüllung staatlicher Zwecke zu
wählen hat. Dies sind die Kommissionen für die
Militärmusterung (Ersatzkommissionen), für Ver-
teilung der Quartierlast auf Gemeinden und Guts-
bezirke, für Abschätzung der Flurschäden und der
Mobilmachungspferde, für die Einschätzung der
Gebäude-, der Einkommen= und der Ergänzungs-
steuer ((, für Bestimmung der Geschworenen
Die Jahresrechnung
wird vom Rendanten der K#ommunalkasse gelegt,
vom Küusschuß geprüft und vom K Tage festge-
stellt und entlastet (KrO # #Jl 127—129).
Die Einnahmen des K setzen sich zusam-
men aus Ucberweisungen des Staates, dem Er-
trage des eigenen Vermögens und der etwa auf-
genommenen Anleihen und den KAbgaben. Der
Staat hat den K neben den zur Durchführung
der KrO bestimmten Renten [IJ Dotationen] auch
mehrere einzelne Einkünfte überwiesen. Dies sind
die Erträge der von Gast= und Schankwirtschaften
erhobenen Betriebssteuer (Go. 14.7. 93 88 12, 13),
der Warenhaussteuer (J| in Gutsbezirten (G v.
18. 7. 00 8§ 14 Abs 4), der Wanderlagersteuer in
Gemeinden bis zu 2000 Einwohnern (6 v. 27. 2.80
§5) und der Jagdscheingebühren (Jagd O v. 15. 7.
07 & 32 Abs 4) (/7 Gewerbesteuer, Wandergewerbe,
0 +vp
l Jagd).
und Schöffen, für Vermittlung landwirtschaftlicher
Den wichtigsten Teil der Einnahmen der
bilden die Kreisabgaben. Diese durften
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