Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Kreis (Preußen) 
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sung. Der K als Verband, dessen geschichtliche 
Entwicklung in § 1 Abs 3 und 6 dargelegt ist, 
beruht auf zwei Grundlagen, einer dinglichen, 
die im K Gebiete, und einer persönlichen, die 
in der KAngehörigkeit zum Ausdruck kommt. 
—— Das Kreisgebiet fällt mit dem staat- 
lichen Verw Bezirk zusammen (oben #2). Es um- 
faßt eine Mehrzahl von Gemeinde= und Gutsbe- 
zirken oder fällt, wo eine einzelne Gemeinde den 
Voraussetzungen des K entspricht, mit dieser 
als Stadt⅝Kf zusammen. — Die Kreisange- 
hörigkeit umfaßt mit Ausnahme der nicht 
angesessenen servisberechtigten Militärpersonen 
des aktiven Dienststandes alle Personen, die inner- 
halb des K einen Wohnsitz haben (KrO 5# 6). 
Sie berechtigt zur Teilnahme an der Verwaltung 
und Vertretung des K und zur Mitbenutzung 
seiner öffentlichen Einrichtungen und Anstalten, 
verpflichtet dagegen zur Uebernahme unbe- 
soldeter Aemter in der Verwaltung und Ver- 
tretung des K (Gemeindevorsteher, Schöffen, 
Amtsvorsteher, KDDeputierte, Mitglied des K ages, 
K- oder Amtsausschusses oder einer KKommission) 
auf die Dauer von mindestens 3 Jahren und zur 
Zahlung der KAbgaben. Bei unbegründeter 
Weigerung der Uebernahme eines Amtes kann 
der K-Tag den zeitweiligen Verlust des Rechts der 
Vertretung und Verwaltung des K und stärkere 
Heranziehung zu den Klbgaben beschließen 
(KrO §§ 8, 9). Die KAbgabenpflicht kommt jetzt 
nicht mehr unmittelbar in Betracht, da sie mit der 
Gemeindeabgabenpflicht zusammenfällt (c Abs 3). 
Das aktive und das passive Wahlrecht haben außer 
den Kngehörigen auch Forensen, juristische Per- 
sonen, Aktien= und ähnliche Gesellschaften, die von 
dem im K belegenen Besitz oder betriebenen Ge- 
werbe eine bestimmte Steuer entrichten (erwei- 
Rite Kngehorigkeit, KrO § 86 Abs 1, 4, § 87 
Nr. 2). 
b) Aufgaben der Kreisverwaltung. 
Die Kr O (oben &1 Abs) enthält im wesentlichen 
nur das formelle Recht für den K Verband, seine 
Aufgaben werden in den Gesetzen über die Einzel- 
gebiete näher bestimmt. Sie hat aber, indem sie 
die Vertretung angemcssener regelte, im KAus- 
  
schusse ein kommunales Verw'rgan schuf und 
die Grundsätze für die Abgabenverteilung näher 
feststellte, den K erst zu einem vollen Selbst- 
Verwpörper gemacht und ihn zu weit umfang- 
reicherer Tätigkeit im össentlichen Leben befähigt, 
als sie bei der früheren Einrichiung (5§ 1 Abs 5) 
möglich war. Zur Erfüllung einzelner kommunaler 
Aufgaben können Landn bei Einverständnis der 
Beteiligten mit anderen Kommunalverbänden zu 
Zweckverbänden “] zusammengeschlossen 
werden, 6 v.M 19. 7. 11. Die Aufgaben sind den K 
teils durch Gesetze überwiesen, teils durch eigene 
Cutschließung von ihnen übernommen: 
lichen 
  
Auseinandersetzungen, für Entschädigung der bei 
Seuchen vernichteten Gegenstände und der bei 
Viehseuchen (| getöteten oder gefallenen Tierc. 
Das Gesetz verpflichtet die K ferner zur Tragung 
gewisser Lasten. Demgemäß liegen ihnen ob: 
die Landlieferungen und die Unterstützung der 
Familien einberufener Mannschaften bei Mobil- 
machungen (J|], die Unterstützung leistungsun- 
fähiger Hebammenbezirke (7), die Tragung der 
öffentlichen Impfkosten [#I und der außerordent- 
Armenlast bei Unterbringung Geistes- 
kranker, Geistesschwacher (VArmenwesen 1, 2021 
(Idioten), Fallsüchtiger, Taubstummer und Blin- 
der (Gv. 11. 7. 91). Das Schulunterhaltungs G 
v. 28. 7. 06 hat in § 23 den KAusschüssen auch 
die Unterverteilung der vom Staate den Schul- 
verbänden gewährten Zuschüssen übertragen 
IX7 Schullasten!. In der land= und forstwirt- 
schaftlichen Unfallversicherung (/ bilden die K die 
Sektionen der Berufsgenossenschaften, die K Aus- 
schüsse die Sektionsvorstände, RV-O v. 19. 7. 11 
## 1037, 1038; preuß. G v. 16. 7. 02. 
2. Aus eigener Entschließung 
haben die K eine umfangreiche Tätigkeit auf ver- 
schiedenen Gebieten der Wohlfahrts= und Wirt- 
schaftspflege entfaltet. In dieser Richtung haben sie 
Krankenhäuser [J), Sparkassen (G, landwirtschaft- 
liche und gewerbliche Unterrichtsanstalten (Il ein- 
gerichtet, Gemeindeschwestern angestellt und Klein- 
bahnen (K] und Straßen angelegt. Der Schwer- 
punkt dieser Tätigkeit liegt auf dem Gebiete des 
Wegebaues IJ|, indem die K nicht nur K Straßen 
bauen und unterhalten, sondern auch den Ge- 
meindewegebau durch Beoihilfen unterstützen. 
Ueberhaupt erscheinen sie berufen, die Gemein- 
den, denen es für die umfangreichen ihnen über- 
wiesenen Aufgaben mehrfach an der erforderlichen 
Leistungsfähigkeit fehlt, durch entsprechend abge- 
stufte Beihilfen überall zur Erfüllung dieser Auf- 
gaben in den Stand zu setzen. 
cy) Kreishaushalt und Kreisab- 
gaben. Die #RK sind als öffentliche Körperschaften 
(KrO #2 selbständige wirtschaftliche Persönlich= 
keiten mit eigenem Vermögen und besonderer 
Finanzverwaltung. Der Kreishaushalts- 
etat, der alle im voraus bestimmbaren Ein- 
nahmen und Ausgaben enthalten muß, wird all- 
jährlich vom KAusschuß entworsen und vom 
KTage festgestellt. 
1. Auf gesetzlicher Vorschrift be- 
ruht es, daß der K die Mitglieder verschiedener 
Kommissionen zur ECrfüllung staatlicher Zwecke zu 
wählen hat. Dies sind die Kommissionen für die 
Militärmusterung (Ersatzkommissionen), für Ver- 
teilung der Quartierlast auf Gemeinden und Guts- 
bezirke, für Abschätzung der Flurschäden und der 
Mobilmachungspferde, für die Einschätzung der 
Gebäude-, der Einkommen= und der Ergänzungs- 
steuer ((, für Bestimmung der Geschworenen 
Die Jahresrechnung 
wird vom Rendanten der K#ommunalkasse gelegt, 
vom Küusschuß geprüft und vom K Tage festge- 
stellt und entlastet (KrO # #Jl 127—129). 
Die Einnahmen des K setzen sich zusam- 
men aus Ucberweisungen des Staates, dem Er- 
trage des eigenen Vermögens und der etwa auf- 
genommenen Anleihen und den KAbgaben. Der 
Staat hat den K neben den zur Durchführung 
der KrO bestimmten Renten [IJ Dotationen] auch 
mehrere einzelne Einkünfte überwiesen. Dies sind 
die Erträge der von Gast= und Schankwirtschaften 
erhobenen Betriebssteuer (Go. 14.7. 93 88 12, 13), 
der Warenhaussteuer (J| in Gutsbezirten (G v. 
18. 7. 00 8§ 14 Abs 4), der Wanderlagersteuer in 
Gemeinden bis zu 2000 Einwohnern (6 v. 27. 2.80 
§5) und der Jagdscheingebühren (Jagd O v. 15. 7. 
07 & 32 Abs 4) (/7 Gewerbesteuer, Wandergewerbe, 
0 +vp 
l Jagd). 
und Schöffen, für Vermittlung landwirtschaftlicher 
Den wichtigsten Teil der Einnahmen der 
bilden die Kreisabgaben. Diese durften 
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