Kreis (Bayern)
rat, der KTierarzt, die Gewerberäte, die K Schul-
inspektoren (Amts Instr v. 30. 6. 73 Ml f. Kir-
chen= und Schulangel. 225.). Z
Technische beratende Kollegien der
Kammer des Innern sind: a) der KMedizinal-
ausschuß (V v. 24. 7. 71 [Reg Bl 14891); b) die
KSchulkommission (für Volksschulvesen — Vv.
13. 8. 05); c) die RegKammer der Forsten (Vv..
15. 12. 08 F. 8).
Ueber die Funktionen der' KRegierungen als
VerwtE#erichte [Verwaltungsgerichts-
barkeit (Bayern). Am Sitze jeder K Regierung
ist eine Versicherungsanstalt errichtet und in der
Regel ein Oberversicherungsamt geplant (1912).
Als äußere Behörden sind den Re-
gierungen, Kammer des Innern, abgesehen von
den Distriktsverwaltungs= und Gemeindebehörden
(J Bezirkl, dann verschiedenen K= und Unter-
richtsanstalten, untergeben: a) die Landbauämter,
die Straßen= und Flußbauämter (V v. 23. 1. 72),
die Kulturbauämter (V v. 21. 12. 08 58# 8 ff),
ferner den Regierungen von Oberbayern und
Schwaben je eine Wildbachverbauungssektion (V
v. 9. 8. 02); b) die Bezirksärzte (V v. 3. 9. 79);
I) die Distrikts= und Lokal-Schulbehörden; d) die
Eichämter (V v. 29. 3. 12 §J5 10, 11). Den
Regierungen, Kammer der Finanzen, sind die
Rentämter, die Messungsämter, den Regie-
rungen, Kammer der Forsten, die Forstämter als
äußere Organe unterstellt (J Finanzverwaltung,
Forstwesen 1 S 788, 8361.
Kreisgemeinden
* 2. Geschichtliche Entwicklung. K Vertre-
tungen haben in Bayern bestanden, ehe es K e-
meinden gab. Vorbild war der französische General-
rat des Departements, der in der Pfalz als „Land-
rat“ bestehen blieb. Ein auch für die Pfalz gültiges
Gv. 15. 8. 28 (GBl 49) führte die LR im ganzen
Königreiche ein; ein G v. 17. 11. 37 (Gl 165)
regelte die Ausscheidung der Staats= und K asten,
und zwar in der Weise, daß nach französischem
Muster ein erheblicher Teil des eigentlichen Staats-
aufwandes den K aufgebürdet wurde, denen
andererseits Staatszuschüsse zuflossen. Ein neues
K Lastenausscheidungs G v. 23. 5. 46 (GBl 45),
das im wesentlichen noch gilt, führte die K Lasten
in vernünftige Grenzen zurück.
Ein neues Gesetz, die LR betr., erging unterm
28. 5. 52 (GBl 269). Dieses Gesetz, das seither
nur einige wenige Aenderungen durch das G
über den VGH#v. 8. 8. 78 (GVBl 369), das
Schulbedarf G v. 28. 7. 02, die Armengesetznovellen
walt. Die Vertretungsorgane der KGemeinden
stehen ihm lediglich beratend und beschränkend zur
Seite, analog dem Landtage; sie können aber nicht
Willensakte für die K Gemeinden vornehmen. Da-
her sind die Begriffe der Staatsaufsicht und
Staatskuratel für die K Gemeinden gegenstands-
os.
Die kreisgemeindlichen Vertretungsorgane —
Landrat (unten § 4) und Landratsaus-
schuß (unten § 5) — haben nur die Rechte, die
ihnen das Gesetz ausdrücklich zuschreibt. Das
regelmäßig zuständige Organ ist der Landrat.
Der Schwerpunkt der Bedeutung der KGemein-
den liegt in der Selbständigkeit ihres Haushaltes.
Vermögensverwaltung und Haushalt der KGe-
meinden werden zwar von Staatsbehörden ge-
führt, sind aber gesondert.
#a Eine eigentliche Verw ätigkeit (auf dem Ge-
biete der inneren Verwaltung) kommt dagegen den
KGemeinden nicht zu. Es gibt eine gesetzliche Aus-
scheidung der Staats= und K Lasten, aber nicht
der Staats= und der Kreisgemeinden-Berwal-
tung.
Uebrigens sind die kreisgemeindlichen Ver-
tretungsorgane zu einzelnen Funktionen im Ge-
biete der Staatsverwaltung berufen.
#s 4. Der Laudrat. I. Derselbe besteht
64 2 ff) aus folgenden Kategorien von Mitglie-
ern:
1. Abgeordnete der Distriktsgemeinden (oben
I1 455). Auf zwei Distriktsgemeinden trifft ein
Abgeordneter. Ist die Zahl der Distriktsgemeinden
eine ungerade, so erhält eine derselben, die durch
die KRegierung zu bestimmen ist, einen Abgeord-
neten für sich.
5 2. Abgeordnete der unmittelbaren Städte.
Städte mit 30 000 und weniger Einwohnern haben
einen, Städte mit mehr als 30 000 bis zu 70 000
Einwohnern zwei Abgeordnete. Städte von mehr
als 60 000 Seelen erhalten für je 20 000 Seelen
mehr einen weiteren Abgeordneten. Auf einen
Restbetrag von mehr als 10 000 Einwohnern trifft
gleichfalls noch ein Abgeordneter.
3. Abgeordnete derjenigen Grundeigentümer,
welche nach dem Steuerdefinitivum mit einem
Grundsteuersimplum von mindestens 25 fl. (d. i.
jetzt 42,75 Mk.) belegt sind und dasselbe auch
v. 3. 2. 88 und 10. 5. 02 und das Wasser# v.
23. 3. 07 erlitten hat, schuf die jetzigen Kreisge-
meinden.
3. Rechtliche Stellung der Kreisgemeinden.
Jeder Reg Bezirk bildet eine K Gemeinde. Aende-
rungen des ersteren ergreifen auch die letztere.
(LRuE a 1.) Ueber Vermögensauseinanderset-
zungen in diesen Fällen s. a 11 des G über den
VGv. 8. 8. 78. Die KGemeinden sind öffent-
lich-rechtlich Gemeindeverbände höchster Ordnung,
bürgerlich-rechtlich juristische Personen (unten #56).
Ihre Mitglieder sind die Distrittsgemeinden und
unmittelbaren Städte des Regierungsbezirkes.
Inhaber der öffentlichen Gewalt in der K#e-
meinde ist der NRönig als Träger der Staatsge-
wirklich entrichten. Ihre Zahl beträgt ein Viertel
der Zahl der Distriktsgemeindevertreter.
4. Die Vertreter der wirklichen selbständigen
Pfarrer. Das Anteilsverhältnis der katholischen
und der protestantischen Pfarrer wird von der
KRegierung nach dem Zahlenverhältnisse der
Pfarreien beider Religionsgesellschaften bestimmt.
5. Ein Vertreter der Universität, wenn eine
solche im RegBezirke ihren Sitz hat.
Außer den L Mitgliedern müssen Ersatzmänner
in gleicher Zahl gewählt werden.
Allgemeine Erfordernisse für die Wahlfähigkeit
und Wählbarkeit zu LR und Ersatzmännern sind
Willensfähigkeit, männliches Geschlecht, Staats-
angehörigkeit, vollendetes 30. Lebensjahr und Be-
sitz der bürgerlichen Ehrenrechte.
Als Abgeordnete der Distriktsgemeinden und
unmittelbaren Städte sind die zum Distriktsrate
wählbaren Gemeindebürger des Wahlbezirkes
wählbar. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der
betreffenden Distriktsräte bezw. Gemeindekolle-
gen.