Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Kreis (Bayern) 
  
  
rat, der KTierarzt, die Gewerberäte, die K Schul- 
inspektoren (Amts Instr v. 30. 6. 73 Ml f. Kir- 
chen= und Schulangel. 225.). Z 
Technische beratende Kollegien der 
Kammer des Innern sind: a) der KMedizinal- 
ausschuß (V v. 24. 7. 71 [Reg Bl 14891); b) die 
KSchulkommission (für Volksschulvesen — Vv. 
13. 8. 05); c) die RegKammer der Forsten (Vv.. 
15. 12. 08 F. 8). 
Ueber die Funktionen der' KRegierungen als 
VerwtE#erichte [Verwaltungsgerichts- 
barkeit (Bayern). Am Sitze jeder K Regierung 
ist eine Versicherungsanstalt errichtet und in der 
Regel ein Oberversicherungsamt geplant (1912). 
Als äußere Behörden sind den Re- 
gierungen, Kammer des Innern, abgesehen von 
den Distriktsverwaltungs= und Gemeindebehörden 
(J Bezirkl, dann verschiedenen K= und Unter- 
richtsanstalten, untergeben: a) die Landbauämter, 
die Straßen= und Flußbauämter (V v. 23. 1. 72), 
die Kulturbauämter (V v. 21. 12. 08 58# 8 ff), 
ferner den Regierungen von Oberbayern und 
Schwaben je eine Wildbachverbauungssektion (V 
v. 9. 8. 02); b) die Bezirksärzte (V v. 3. 9. 79); 
I) die Distrikts= und Lokal-Schulbehörden; d) die 
Eichämter (V v. 29. 3. 12 §J5 10, 11). Den 
Regierungen, Kammer der Finanzen, sind die 
Rentämter, die Messungsämter, den Regie- 
rungen, Kammer der Forsten, die Forstämter als 
äußere Organe unterstellt (J Finanzverwaltung, 
Forstwesen 1 S 788, 8361. 
Kreisgemeinden 
* 2. Geschichtliche Entwicklung. K Vertre- 
tungen haben in Bayern bestanden, ehe es K e- 
meinden gab. Vorbild war der französische General- 
rat des Departements, der in der Pfalz als „Land- 
rat“ bestehen blieb. Ein auch für die Pfalz gültiges 
Gv. 15. 8. 28 (GBl 49) führte die LR im ganzen 
Königreiche ein; ein G v. 17. 11. 37 (Gl 165) 
regelte die Ausscheidung der Staats= und K asten, 
und zwar in der Weise, daß nach französischem 
Muster ein erheblicher Teil des eigentlichen Staats- 
aufwandes den K aufgebürdet wurde, denen 
andererseits Staatszuschüsse zuflossen. Ein neues 
K Lastenausscheidungs G v. 23. 5. 46 (GBl 45), 
das im wesentlichen noch gilt, führte die K Lasten 
in vernünftige Grenzen zurück. 
Ein neues Gesetz, die LR betr., erging unterm 
28. 5. 52 (GBl 269). Dieses Gesetz, das seither 
nur einige wenige Aenderungen durch das G 
über den VGH#v. 8. 8. 78 (GVBl 369), das 
Schulbedarf G v. 28. 7. 02, die Armengesetznovellen 
walt. Die Vertretungsorgane der KGemeinden 
stehen ihm lediglich beratend und beschränkend zur 
Seite, analog dem Landtage; sie können aber nicht 
Willensakte für die K Gemeinden vornehmen. Da- 
her sind die Begriffe der Staatsaufsicht und 
Staatskuratel für die K Gemeinden gegenstands- 
os. 
Die kreisgemeindlichen Vertretungsorgane — 
Landrat (unten § 4) und Landratsaus- 
schuß (unten § 5) — haben nur die Rechte, die 
ihnen das Gesetz ausdrücklich zuschreibt. Das 
regelmäßig zuständige Organ ist der Landrat. 
Der Schwerpunkt der Bedeutung der KGemein- 
den liegt in der Selbständigkeit ihres Haushaltes. 
Vermögensverwaltung und Haushalt der KGe- 
meinden werden zwar von Staatsbehörden ge- 
führt, sind aber gesondert. 
#a Eine eigentliche Verw ätigkeit (auf dem Ge- 
biete der inneren Verwaltung) kommt dagegen den 
KGemeinden nicht zu. Es gibt eine gesetzliche Aus- 
scheidung der Staats= und K Lasten, aber nicht 
der Staats= und der Kreisgemeinden-Berwal- 
tung. 
Uebrigens sind die kreisgemeindlichen Ver- 
tretungsorgane zu einzelnen Funktionen im Ge- 
biete der Staatsverwaltung berufen. 
#s 4. Der Laudrat. I. Derselbe besteht 
64 2 ff) aus folgenden Kategorien von Mitglie- 
ern: 
1. Abgeordnete der Distriktsgemeinden (oben 
I1 455). Auf zwei Distriktsgemeinden trifft ein 
Abgeordneter. Ist die Zahl der Distriktsgemeinden 
eine ungerade, so erhält eine derselben, die durch 
die KRegierung zu bestimmen ist, einen Abgeord- 
neten für sich. 
5 2. Abgeordnete der unmittelbaren Städte. 
Städte mit 30 000 und weniger Einwohnern haben 
einen, Städte mit mehr als 30 000 bis zu 70 000 
Einwohnern zwei Abgeordnete. Städte von mehr 
als 60 000 Seelen erhalten für je 20 000 Seelen 
mehr einen weiteren Abgeordneten. Auf einen 
Restbetrag von mehr als 10 000 Einwohnern trifft 
gleichfalls noch ein Abgeordneter. 
3. Abgeordnete derjenigen Grundeigentümer, 
welche nach dem Steuerdefinitivum mit einem 
Grundsteuersimplum von mindestens 25 fl. (d. i. 
jetzt 42,75 Mk.) belegt sind und dasselbe auch 
v. 3. 2. 88 und 10. 5. 02 und das Wasser# v. 
23. 3. 07 erlitten hat, schuf die jetzigen Kreisge- 
meinden. 
&# 3. Rechtliche Stellung der Kreisgemeinden. 
Jeder Reg Bezirk bildet eine K Gemeinde. Aende- 
rungen des ersteren ergreifen auch die letztere. 
(LRuE a 1.) Ueber Vermögensauseinanderset- 
zungen in diesen Fällen s. a 11 des G über den 
VGv. 8. 8. 78. Die KGemeinden sind öffent- 
lich-rechtlich Gemeindeverbände höchster Ordnung, 
bürgerlich-rechtlich juristische Personen (unten #56). 
Ihre Mitglieder sind die Distrittsgemeinden und 
unmittelbaren Städte des Regierungsbezirkes. 
Inhaber der öffentlichen Gewalt in der K#e- 
meinde ist der NRönig als Träger der Staatsge- 
wirklich entrichten. Ihre Zahl beträgt ein Viertel 
der Zahl der Distriktsgemeindevertreter. 
4. Die Vertreter der wirklichen selbständigen 
Pfarrer. Das Anteilsverhältnis der katholischen 
und der protestantischen Pfarrer wird von der 
KRegierung nach dem Zahlenverhältnisse der 
Pfarreien beider Religionsgesellschaften bestimmt. 
5. Ein Vertreter der Universität, wenn eine 
solche im RegBezirke ihren Sitz hat. 
Außer den L Mitgliedern müssen Ersatzmänner 
in gleicher Zahl gewählt werden. 
Allgemeine Erfordernisse für die Wahlfähigkeit 
und Wählbarkeit zu LR und Ersatzmännern sind 
Willensfähigkeit, männliches Geschlecht, Staats- 
angehörigkeit, vollendetes 30. Lebensjahr und Be- 
sitz der bürgerlichen Ehrenrechte. 
Als Abgeordnete der Distriktsgemeinden und 
unmittelbaren Städte sind die zum Distriktsrate 
wählbaren Gemeindebürger des Wahlbezirkes 
wählbar. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der 
betreffenden Distriktsräte bezw. Gemeindekolle- 
gen.
	        
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