Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Kreis (Bayern) 663 
  
Wahlberechtigt und wählbar bei der Klasse der durch die gefaßten Beschlüsse den gesetzlichen Ver- 
Grundbesitzer sind jene, welche seit 6 Jahren die bindlichkeiten genügt ist. Gelangt er dazu, dies zu 
Staatsangehörigkeit besitzen und bei welchen keiner verneinen, so ist er an die Beschlüsse des LR 
jener Umstände vorliegt, die von der Wählbarkeit nicht gebunden. Er kann mit Rechtswirkung für 
zur Gemeindevertretung ausschließen. die K Gemeinden dasjenige verfügen, was er für 
Bei der Wahl der Abgeordneten der Universi= Rechtens hält. 
täten sind nur die ordentlichen Professoren wahl- Anderweitigen LR Beschlüssen positiver Natur 
berechtigt und wählbar. gegenüber waltet das freie Ermessen des Königs. 
Die LRNWahlen, die jetzt geheim sind (MinE v. Er kann ihnen nach Belieben die Genehmigung er- 
28. 6. 02), finden alle 6 Jahre nach den Distrikts= teilen oder versagen. Nur wenn ersteres der Fall 
wahlen statt (a 12). Der König hat das Recht ist, liegt eine rechtswirksame Willenserklärung für 
der Auflösung, in welchem Falle binnen 2 Monaten die Kreisgemeinden vor. 
Neuwahlen für den Rest der Wahlperiode statt- J 5. Der Landratsausschuß. Der LR wählt 
finden müssen (a 19). aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit einen 
Bezüglich der Wahlablehnung und des Aus= Ausschuß von 6 Mitgliedern (G a 31), der alle 
trittes gilt dasselbe wie beim Distriktsrate (a 10). 3 Jahre erneuert wird. Bei Auflösung des LR 
Der LR prüft die Legitimation seiner Mitglieder hat der Ausschuß seine Verrichtungen fortzusetzen, 
(a 13). bis der neu gewählte LR einen neuen Ausschuß 
Die Mitglieder des LR, welche nicht am Sitze bestellt hat (a 36). Der Ausschuß kann sich nur auf 
der Versammlung wohnen, erhalten Taggeld Einberufung durch die KRegierung versammeln. 
(5 Mk.) und Reisekostenentschädigung (a 14, Land= Sie muß jedoch erfolgen, wenn wenigstens 3 Aus- 
tagsabschied v. 19. ö. 81 & 40). schußmitglieder darauf antragen. Versammlungs- 
II. Der LLK versammelt sich mindestens ort ist regelmäßig die KHauptstadt (a 34). Der 
einmal jährlich nach Anordnung des Königs auf LRAusschuß wählt aus seiner Mitte einen Vor- 
Einberufung der K Regierung. Die Versammlung stand und einen Sekretär und zeigt diese Wahlen 
dauert, wenn der König sie nicht verlängert, höch= der KRegierung an (a 31). 
stens 14 Tage. Sie kann vom Könige vertagt wer- Auch der Ausschuß kann nur mit der Regierung 
den. Eröffnung und Schließung geschieht durch in Geschäftsberührung treten. Jedoch hat er das 
den Reg Präsidenten oder einen königlichen Kom= Recht, von den aus KMitteln unterhaltenen An- 
missär (a 19— 21). stalten und Einrichtungen Einsicht zu nehmen. Er 
Der LR wählt sich einen Präsidenten und ist ferner befugt, wenn seinen Anträgen seitens der 
Schriftführer und kann Ausschüsse bilden (a 241). Kegierung keine Folge gegeben wird, bei dem 
Er berät regelmäßig öffentlich, kann aber geheime zuständigen Staats Min unmittelbar Beschwerde 
Sitzungen beschließen (a 23). Er empfängt die einzureichen (a 33, 34). 
Reg Vorlagen durch die königlichen Kommissäre: Der Ausschuß ist bei Anwesenheit von zwei 
und die nötigen Aufschlüsse durch Mitglieder der Dritteln seiner Mitglieder beschlußfähig. Er be- 
K# Regierung, welche das Recht und auf Verlangen schließt mit absoluter Mehrbeit. Der Vorstand hat 
des LnR die Pflicht haben, dessen Sitzungen bei= Stimmrecht und bei Stimmengleichheit Stichent- 
zuwohnen, und dort jederzeit das Wort ergreifen scheid (a 35). Seine Beschlüsse bedürfen in der 
tönnen (a 22). Der LR’kann regelmäßig nur mit Regel keiner königlichen Genehmigung, da sie 
der Kegierung verkehren (a 29). regelmäßig ihrem Inhalte nach nicht von der Art 
Der LR ist bei Anwesenheit von wenigstens sind, daß eine solche Genehmigung veranlaßt ist. 
zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig. Die & 6. Die Kreiegemeinden ales Privatrechtssub- 
Beschlüsse werden regelmäßig mit relativer Mehr= jekte. Die KGemeinden sind vermögensfähig. 
heit gefaßt. Der Prösident hat nur bei Stimmen= Es bestehen keine allgemeinen gesetzlichen Bestim- 
gleichheit seine Stimme abzugeben, welche sodann mungen über den Bestand des KGemeindever- 
entscheidet (a 25). mögens. Zur Eingehung von Schulden für außer- 
Die LRVerhandlungen werden zur Erholung ordentliche Bedürfnisse ist außer der Zustimmung 
der königlichen Entschließungen dem Staats= des LR und Genehmigung des Königs Er- 
Min Inn vorgelegt, der „Landratsabschied"“ sodann mächtigung durch Gesetz notwendig, wenn es sich 
im GVh#l und KAl verkündet (a 28). um eine Mehrbelastung der KGemeinden handelt 
Der LRRlbschied ist lein bloßer Kuratelbescheid (a 15 fj. 
gegenüber dem LR. Er enthält die staatorechtlich Die K Gemeinde wird im vermögensrechtlichen 
unanfechtbaren Willenserklärungen des Königs Verkehre durch die KRegierung vertreten, die 
für die K Gemeinden. Allerdings ist der König, auch die Vermögensverwaltung führt., Der LR- 
wenn er seinen Willen mit Wirkung für die KWGe= Ausschuß hat ein Antragsrecht; dem LR ist Rech- 
meinden ausspricht, in gewisser Weise an die Be= nung zu legen (a 29 Abs IV, 15 b, 33jg. 
schlüsse des LR gebunden, aber die Rechtsfrage, Beschlußfassung des LK und Genehmigung 
wie weit diese Gebundenheit in jedem Falle reicht, des Königs ist erforderlich zur 
entscheidet der König selbst endgültig. Hieraus ergibt 1. Erwerbung, Veräußerung und Verpfändung 
sich: Insoweit der LR innerhalb der Grenzen seines von Grundeigentum und Rechten der KGemeinden 
gesetzlich nicht gebundenen Ermessens Anträge ab= (a 15 g mit 28); 
gelehnt hat, darf der König deren Genehmigung 2. Verwendung des Kapitalvermögens der 
im LPMbschiede nicht aussprechen. Der König Koemeinden und der Einkünfte daraus 
entscheidet aber endgültig darüber, ob eine Frage 3. Führung von Rechtsstreitigkeiten der KGe- 
des freien Ermessens des LR vorliegt. meinden und Abschluß von Vergleichen. In 
Bei Beschlüssen des LR, die auf die Erfüllung letzterer Beziehung kann der Ausschuß dringlichen 
geseblicher Verpflichtungen der N Gemeinden sich Falles den LN vertreten (a 15 h, 28, 33 a). 
beziehen, hat der Konig das Recht, zu prüfen, do Anßer den Erträgnissen des N Vermögens stehen
	        
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